Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 26. Juli 2005
Aktenzeichen: 12 W 45/05
(OLG Stuttgart: Beschluss v. 26.07.2005, Az.: 12 W 45/05)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2004 - 17 OH 23/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Streitwert auf bis 2.500,00 EURfestgesetzt wird.
Beschwerdewert: bis 600,00 EUR
Gründe
I.
Der Antragsteller beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wegen Rissen im verputzten Wandbereich einer Dusche. Die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten gab der Antragsteller in der Antragsschrift mit mindestens 6.000 EUR an (Bl. 3 d.A.). Das Sachverständigengutachten vom 05.05.2004 bestätigte das Vorhandensein der Risse, die auch als Mangel anzusehen seien. Zur Mangelbeseitigung sei ein Neuaufbau der Beschichtung erforderlich, was 2.241,12 EUR koste. Während der Arbeiten sei das Bad ca. eine Woche lang nicht nutzbar (S. 6 des Gutachtens, Bl. 20 d.A.).
Mit Beschluss vom 24.09.2004, der den Parteien am 27.09.2004 formlos übersandt wurde, setzte das Landgericht den Streitwert auf 2.250,00 EUR fest (Bl. 32 d.A.). Mit Schriftsatz vom 13.10.20024, der am selben Tag bei Gericht einging (Bl. 33 d.A.), legte der Vertreter des Antragsstellers Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein und führte aus, zu berücksichtigen seien auch die Kosten für Demontage und Montage der Sanitärinstallation sowie der Duschabtrennung. Zudem habe der Sachverständige die erforderliche spezielle Oberflächenbehandlung der Wand bei seiner Kostenkalkulation nicht hinreichend berücksichtigt. Die Stundensätze, von denen der Sachverständige ausgehe, seien geringer als die Stundensätze der Antragsgegnerin, die aber inzwischen die Mangelbeseitigung durchgeführt habe. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass das Bad während der Dauer der Mangelbeseitigung nicht nutzbar sei.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Akten mit Beschluss vom 19.07.2005 (Bl. 39 d.A.) dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch den Einzelrichter, da die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, § 568 ZPO.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Insbesondere ist eine Beschwer anzunehmen. Mit der Beschwerde wird eine Erhöhung der Streitwertfestsetzung angestrebt. Durch eine zu geringe Festsetzung wird nicht die Partei, sondern nur ihr Prozessbevollmächtigter beschwert. Gemäß § 32 Abs. 2 RVG, das auf die nach dem 01.07.2004 eingelegte Beschwerde anwendbar ist, § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG, kann der Anwalt daher aus eigenem Recht Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung einlegen. Zwar wird weder in der Beschwerdeschrift noch in den nachfolgenden Schriftsätzen ausgeführt, in wessen Namen die Beschwerde erfolgt, ob im Namen des Mandanten oder im eigenen Namen des Anwalts, jedoch sind Beschwerden, mit denen eine Erhöhung der Streitwertfestsetzung angestrebt wird, im Zweifel dahingehend auszulegen, dass der Prozessbevollmächtigte die Beschwerde im eigenen Namen und aus eigenem Recht einlegt, da nur dann überhaupt eine zulässige Beschwerde vorliegt.
Für die Beschwerde des Anwalts aus eigenem Recht gilt, wie auch für eine Beschwerde namens der Partei, § 68 GKG. Danach ist die Beschwerde statthaft und zulässig. Die Frist von sechs Monaten ist gewahrt. Ob die Wertgrenze von 200 EUR überstiegen ist, ergibt sich allerdings aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht klar, kann aber letztlich angenommen werden. Entscheidend hierfür ist die Differenz der Anwaltsvergütung, die sich einerseits auf der Basis der vom LG vorgenommenen Streitwertfestsetzung und andererseits auf der Basis der mit der Beschwerde angestrebten Streitwertfestsetzung ergibt. Das Beweisverfahren wurde im Dezember 2003 eingeleitet, für das Anwaltshonorar gilt also die BRAGO. An wertabhängigen Gebühren sind eine Prozess- und eine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 BRAGO angefallen, zusammen 20/10. Das Landgericht hat den Streitwert auf 2.250 EUR festgesetzt, die Nettovergütung beträgt danach (ohne die hier wertunabhängige Auslagenpauschale) 322,00 EUR. Mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 13.10.2004 wurde ein Wert von 5.288,56 EUR angestrebt, was zu einer Nettovergütung von 676,00 EUR und damit einer Gebührendifferenz von 354,00 EUR führen würde, die die Wertgrenze des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG übersteigt. Allerdings nennt der Schriftsatz vom 22.07.2005 einen Streitwert von nur 3.369,10 EUR. Auch wenn man die dort genannten 500 EUR für die Nichtnutzbarkeit des Bades hinzurechnet, führt dies zu einem Wert von nur bis 4.000 EUR, Nettogebühren damit 490,00 EUR und Gebührendifferenz 168,00 EUR netto (194,88 EUR brutto). Die Wertgrenze für die Zulässigkeit der Beschwerde ist damit nichtmehr erreicht. Der Senat geht hier jedoch zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er primär weiterhin den in der Beschwerdeschrift vom 13.10.2004 genannten höheren Streitwert anstrebt.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
Zwar erscheint es angebracht, den vom Landgericht festgesetzten Streitwert geringfügig zu korrigieren, jedoch führt dies nicht zu einem Sprung in den Gebührentabellen für Anwalts- und Gerichtskosten. Der Streitwert bleibt in jedem Fall im Bereich bis 2.500 EUR.
Zur Frage des Streitwerts im selbständigen Beweisverfahren war die bisherige Rechtsprechung der Obergerichte uneinheitlich, sowohl was die anzusetzende Quote des Hauptsachewerts angeht, also auch, was die Maßgeblichkeit der Angaben des Antragsstellers betrifft. Der Beschwerdeführer hat dies im Schriftsatz vom 22.07.2005 umfassend dargestellt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch mit Beschluss vom 16.09.2004 (NJW 2004, 3488) diese Fragen weitgehend geklärt. Danach ist der volle Hauptsachewert anzusetzen, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert weder bindend noch maßgeblich ist. Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den richtigen Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen. Bestätigt das Gutachten nicht alle behaupteten Mängel, hat eine Schätzung zu erfolgen. Dies bedeutet aber umgekehrt für den Fall, dass der Sachverständige dem Grunde nach einen behaupteten Mangel bestätigt, dass seine Angaben zur Höhe der Mangelbeseitigungskosten Grundlage für den richtigen Hauptsachewert sind. In diesem Sinne hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zustimmende Aufnahme in die Rechtssprechung der Oberlandesgerichte gefunden (OLG Karlsruhe OLGRep 2005, 216; OLG Schleswig OLGRep 2005, 217).
a) Dies bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass die reinen Mangelbeseitigungskosten nur mit dem vom Sachverständigen ermittelten Wert von 2.241,12 EUR anzusetzen sind, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist.
Der Einwand des Beschwerdeführers, der Sachverständige habe die Montage- und Demontagearbeiten vergessen, geht fehl, worauf das Landgericht schon mit Recht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 19.07.2005 hingewiesen hat. In der Kostenaufstellung des Sachverständigen sind ausdrücklich Kosten für das Demontieren der Installation und eine Endmontage enthalten. Dass sich auf der Basis des Angebots der Antragsgegnerin höhere Mangelbeseitigungskosten ergeben würden, wie der Beschwerdeführer dargelegt hat, ist nicht entscheidend. Das objektive Interesse des Antragstellers ist mit dem ortsüblichen Betrag der Mangelbeseitigungskosten zu bewerten, und diesen hat der Sachverständige ermittelt. Einwendungen gegen dieses Gutachten sind innerhalb der vom Landgericht gesetzten Frist vom Antragsteller nicht erhoben worden. Die üblichen Kosten sind auch nicht zwingend identisch mit den Kosten, die bei einer Mangelbeseitigung durch die Antragsgegnerin anfielen bzw. tatsächlich angefallen sind, da im entscheidenden Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, dass die Mangelbeseitigung durch die Antragsgegnerin erfolgen wird, vielmehr machte der Antragsteller sogar geltend, die Antragsgegnerin habe die Mangelbeseitigung mit Schreiben vom 30.05.2003 ausdrücklich abgelehnt.
b) Nachdem der Antragsteller ausdrücklich auch eine Beweiserhebung über die Frage begehrte, welche Zeit die Sanierung in Anspruch nehmen werde und ob während dieser Zeit eine Nutzung der Räumlichkeiten möglich sei, spricht viel dafür, dass bei der Bemessung des Interesses und damit des Streitwerts auch ein etwaiger Nutzungsausfall bzw. eine Nutzungsentschädigung zu berücksichtigten ist. Dies hat das Landgericht nicht getan. Allerdings ergibt sich daraus keine gebührenrelevante Streitwertänderung.
Ob ein Nutzungsausfall gerechtfertigt ist, wenn während einer Woche kein Bad zur Verfügung steht, erscheint fraglich; immerhin steht jedenfalls in der Küche ein Waschbecken zur Verfügung. Allerdings befindet sich in dem streitgegenständlichen Badezimmer, wie dem Angebot und der Rechnung zu entnehmen ist, auch ein WC. Würde es sich dabei um das einzige vorhandene WC handeln, wäre ohne weiteres davon auszugehen, dass damit während der Dauer der Sanierungsarbeiten alle Räume nicht mehr nutzbar sind. Der Antragsteller hat aber nicht vorgetragen, dass es sich um eine Wohnung handelt, die nur über ein WC verfügt. Im Gutachten des Sachverständigen ist die Rede vom Bad im 1. OG (S. 2 unten). Das spricht dafür, dass es sich nicht nur um eine Wohnung, sondern um ein Haus handelt, das über mehrere Bäder bzw. jedenfalls mehr als nur ein WC verfügt. Steht aber noch ein anderes WC zur Verfügung, bestehen erhebliche Zweifel, ob das streitgegenständliche Bad nebst WC ein Raum von so zentraler Bedeutung für die Nutzbarkeit ist, dass dem Grunde nach ein Nutzungsausfall in Betracht kommt.
Unterstellt man dies, führt dies jedoch letztlich nicht zu einem anderen Ergebnis. Für die Dauer des Nutzungsausfalls ist von den Angaben des Sachverständigen auszugehen, der ca. eine Woche ansetzte; dass die Mangelbeseitigung tatsächlich nach dem Vortrag des Antragstellers 1 ½ Wochen dauerte, ist nicht ausschlaggebend, da dies im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung, auf den bezogen das Interesse des Antragstellers zu bewerten ist, nicht vorhersehbar war.
Im Schriftsatz vom 13.10.2004 hat der Beschwerdeführer eine Minderung von 350 EUR angesetzt. Gemeint ist offensichtlich Nutzungsausfall, nachdem der Sachverständige ausgeführt hat, nach Ausführung der Sanierungsarbeiten seien die Beeinträchtigungen beseitigt, also gerade nicht von einer verbleibenden Minderung ausgeht. Diesen Betrag setzte der Beschwerdeführer offensichtlich für einen Zeitraum von 1 ½ Wochen an, da er wenige Zeilen zuvor ausführte, es sei zu berücksichtigen, dass das Bad anderthalb Wochen nicht benutzt werden konnte. Umgerechnet auf eine Woche ergibt dies 233,33 EUR und damit einen Gesamtstreitwert von 2.474,45 EUR (233,33 + 2.241,12), also bis 2.500 EUR. In diesem Streitwertbereich liegt aber auch die Festsetzung des Landgerichts mit 2.250 EUR.
Im Schriftsatz vom 22.07.2005 nennt der Beschwerdeführer allerdings ohne ersichtlichen Grund einen um rund die Hälfte höheren Betrag von 500 EUR für die Nutzungsentschädigung. Ob er dabei von einer Woche oder 1 ½ Wochen ausgeht, bleibt offen. In jedem Fall würde die Berücksichtigung dieses Betrags zu einem Streitwert über 2.500 EUR führen.
Nachdem aber zum einen keine Erklärung vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer seine Erklärung zum Wert der Nutzungsentschädigung nach oben korrigierte, und zum anderen bereits dem Grunde nach nicht sicher ist, ob es sich tatsächlich um das einzige zur Verfügung stehende Bad/WC handelt, ob also überhaupt eine Nutzungsentschädigung angesetzt werden kann, kann das Interesse des Antragstellers hinsichtlich der Nutzungsentschädigung keinesfalls mit mehr als 200 EUR bewertet werden. Danach ergibt sich rechnerisch ein Streitwert von maximal 2.441,12 EUR (200,00 + 2.241,12), also bis 2.500 EUR.
Um zum Ausdruck zu bringen, dass die Nutzungsentschädigung im Streitwert zu berücksichtigen ist, war die Festsetzung des Landgerichts lediglich klarstellend dahingehend zu korrigieren, dass der Streitwert bis 2.500 EUR beträgt, also nicht nur unter Berücksichtigung der reinen Mangelbeseitigungskosten auf 2.250 EUR festzusetzen war.
In der Sache führt dies jedoch nicht zu einem Erfolg der Beschwerde, da sich die Korrektur nicht auf die Gebühren auswirkt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 4 GKG.
Der Streitwert entspricht dem Interesse des Beschwerdeführers an der Erhöhung der Festsetzung und damit der Gebührendifferenz bezogen auf das angefallene Anwaltshonorar.
OLG Stuttgart:
Beschluss v. 26.07.2005
Az: 12 W 45/05
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