Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 27. Januar 2004
Aktenzeichen: 3 U 71/03
(OLG Köln: Urteil v. 27.01.2004, Az.: 3 U 71/03)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.04.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 4 O 362/02 - teilweise abgeändert:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, den Klägern das Eigentum an dem Schlepper T Turbo, amtl. Kennzeichen XX-XX XXX, nebst Zubehör unter Abtretung seines diesbezüglichen Herausgabeanspruchs gegen Herrn G T, C Straße 57, ...... H, zu übertragen und den Klägern den Fahrzeugbrief für den vorgenannten Schlepper herauszugeben Zug um Zug gegen Freistellung von den Ansprüchen des Herrn G T hinsichtlich der Standkosten für den Schlepper für den Zeitraum zwischen dem 30.03.1992 und dem 30.05.2002 i. H. v. 4.392,78 EUR sowie für die Zeit ab 01.06.2002 i. H. v. monatlich 31,04 EUR zuzüglich 16 % MwSt.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits I. Instanz werden den Klägern 1/3 und dem Beklagten 2/3 auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache im wesentlichen Erfolg.
Der Beklagte ist zur Übertragung des Eigentums an dem Schlepper auf die Kläger nur Zug um Zug gegen Freistellung von den seitens des Herrn G T geltend gemachten Standkosten verpflichtet.
Der Beklagte stellt mit seiner Berufung nicht mehr in Abrede, dass er verpflichtet ist, seinen Herausgabeanspruch gegen Herrn T bezüglich des Schleppers an die Kläger abzutreten und dass diese mit der Abtretung gemäß §§ 929, 931 BGB das Eigentum hieran erwerben können. Damit leugnet er im Grunde nicht deren Berechtigung zum Eigentumserwerb an dem Fahrzeug. Soweit er gleichwohl daran festhält, gemäß § 255 BGB allein zur Abtretung des Herausgabeanspruchs, nicht aber zur Eigentumsübertragung verpflichtet zu sein, kann ihm nicht gefolgt werden. Allerdings ergibt sich ein solcher Anspruch nicht unmittelbar aus § 255 BGB, sondern aus der analogen Anwendung dieser Vorschrift, da er nicht aus dem verloren gegangenen Wandlungsrecht des Beklagten resultiert. Zwar ist für den Rechtsverlust kein Erlöschen erforderlich; vielmehr genügt eine Entwertung wie der Eintritt der Verjährung (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 255 Rn. 6; Soergel/Mertens, BGB 12. Aufl., § 255 Rn. 7; MünchKom-Oetker BGB, 4. Aufl., § 255 Rn. 11; Staudinger-Bittner, BGB 2001, § 255 Rn. 35). Nach § 255 BGB abzutreten sind aber die entwerteten Rechte gegen den Dritten selbst und die an die Stelle des verlorenen gegangenen Rechts getretenen Ansprüche (Staudinger-Bittner a.a.O. Rn. 36; MünchKom-Oetker a.a.O. Rn. 15). Der Anspruch auf Eigentumsübertragung an dem Schlepper ergibt sich nicht aus dem Wandlungsanspruch des Beklagten, den der Kläger zu 2. hat verjähren lassen; vielmehr kann er nur aus einer entsprechenden Anwendung des § 255 BGB hergeleitet werden, der Ausdruck des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots ist und verhindern soll, dass der Geschädigte einen doppelten Ausgleich erhält (Palandt-Heinrichs, a.a.O. Rn. 1; Soergel/Mertens a.a.O., Rn. 3; BGH NJW 97, 1008 f. (1012)). Mit diesem schadensersatzrechtlichen Grundgedanken, der letztlich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgt, wäre es unvereinbar, dass der Beklagte die Schadensersatzleistung der Kläger wegen des Verlustes des Wandlungsrechts erhält, insbesondere den - um die anzurechnenden Nutzungsvorteile reduzierten - Kaufpreis in Höhe von 69.375,-- DM erstattet bekommt und trotzdem Eigentümer und (mittelbarer) Besitzer des Schleppers verbleibt. Wenn die Wandlung Erfolg gehabt hätte, hätte er dem Zeugen T das Eigentum an dem Schlepper zurück übertragen müssen. Anders als der Geschädigte, der seine Sache z. B. durch einen Diebstahl verloren hat, hat er kein anerkennenswertes Interesse an der Wiedererlangung des Schleppers. Insoweit greifen die Bedenken, die von Oetker (MünchKom a.a.O., Rn. 18) gegenüber der herrschenden Meinung, wonach der Ersatzpflichtige mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs gemäß § 931 BGB Eigentümer wird (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn. 9; Soergel-Mertens, a.a.O., Rn. 9; Staudinger-Bittner, a.a.O., Rn. 43; RGZ 59, 367 (371)), geäußert worden sind, hier nicht Platz. Der Beklagte hat den Klägern somit das Eigentum an dem Schlepper zu übertragen und zwar gemäß §§ 929, 931 BGB im Wege der Abtretung des Herausgabeanspruchs, da sich das Fahrzeug im Besitz des Zeugen T befindet.
Entsprechend § 952 BGB hat der Beklagten den Klägern ferner den Fahrzeugbrief für den Schlepper herauszugeben (Palandt-Bassenge, BGB, § 952 Rn. 7).
Dagegen können die Kläger von dem Beklagten nicht die Ermächtigung des Zeugen T zur Herausgabe des Schleppers an sie verlangen. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist nicht erkennbar. Insbesondere kann ein solcher Anspruch nicht aus § 255 BGB hergeleitet werden. Mit der Eigentumsübertragung können sie ohne weiteres selbst den Zeugen T auf Herausgabe des Fahrzeugs gemäß § 985 BGB in Anspruch nehmen.
Der Beklagte ist den Klägern zur Eigentumsübertragung an dem Schlepper nur Zug um Zug gegen Freistellung von den seitens des Zeugen T geltend gemachten Standkosten verpflichtet, ohne dass es darauf ankäme, ob diese begründet sind oder nicht.
Das Risiko der Realisierung der gemäß § 255 BGB abzutretenden Ersatzansprüche geht zu Lasten des Schädigers (Staudinger-Bittner, a.a.O., Rn. 37). Die Einwendungen des Dritten gegen den Anspruch bleiben diesem nach § 404 BGB erhalten (MünchKom-Oetker, a.a.O., Rn. 17). Es ist daher Sache der Kläger, in einem möglichen Prozess gegen den Zeugen T die Herausgabe des Schleppers durchzusetzen, auch wenn dieser ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf einen angeblichen Standgeldanspruch geltend macht. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise und aus allgemeinen schadensersatzrechtlichen Erwägungen im Rahmen der analogen Anwendung des § 255 BGB können die Kläger somit nur Übertragung des mit dem Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Standkostenansprüche des Zeugen T "belasteten" Eigentums an dem Fahrzeug beanspruchen. Ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht des Beklagten lässt sich auch aus dem den §§ 257, 1000 BGB zu entnehmenden Rechtsgedanken herleiten, wonach der Besitzer wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen die Herausgabe der Sache verweigern und Befreiung von seinen diesbezüglichen Verbindlichkeiten verlangen kann. Die Kläger müssten den Beklagten somit etwaige Aufbewahrungskosten für den Schlepper ersetzen. Demgemäß haben sie ihn auch von den angeblichen Standgeldansprüchen freizustellen, denen sich der Beklagte seitens des Zeugen T ausgesetzt sieht. Dies gilt umso mehr, als die Kläger es durch eine frühzeitige Geltendmachung der Herausgabeansprüche in der Hand gehabt hätten, die Entstehung - weiterer - möglicher Aufbewahrungskosten zu verhindern. Etwas anderes könnte nach Treu und Glauben nur dann gelten, wenn der Beklagte die Standkosten selbst - etwa durch Abschluss einer Standgeldvereinbarung mit dem Zeugen T - provoziert hätte. Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger zu 2. dem Zeugen T gestattet, den Trecker im Rahmen der Überprüfung der gerügten Mängel zur Durchführung von Vermessungsarbeiten abzuholen. Er hätte daher auch dafür Sorge tragen müssen, dass der Zeuge das Fahrzeug nach Abschluss dieser Arbeiten alsbald wieder zurückbrachte. Dies hat er unstreitig unterlassen.
Die von den Klägern gegenüber dem Freistellungsanspruch erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Selbst wenn der Freistellungsanspruch gemäß § 51 b BRAO verjährt wäre, könnte der Beklagte ihn den Klägern noch im Wege des Zurückbehaltungsrechts entgegenhalten, da er noch nicht verjährt war, als der Beklagte seinetwegen erstmals die Leistung verweigern konnte. Dies ist nunmehr in § 215 BGB n. F. Gesetz geworden, entspricht aber auch der herrschenden Meinung zum hier anzuwendenden früheren Recht, die § 390 S. 2 BGB auf die Einrede des Zurückbehaltungsrechts analog angewandt hat, wenn der Gegenanspruch noch nicht verjährt war, als der Anspruch des Gläubigers entstand (Palandt-Heinrichs, BGB 60. Aufl., § 273 Rn. 8 und § 390 Rn. 3 sowie 62. Aufl., § 215 Rn. 3; MünchKom-Grothe, Bd. 1 a 2003, BGB § 194 Rn. 6 und § 215 Rn. 4; MünchKom-Krüger, BGB 4. Aufl., § 273 Rn. 34; Staudinger-Bittner, BGB 2001, § 273 Rn. 30). Unzweifelhaft haben die beiderseitigen Ansprüche sich einmal unverjährt gegenüber gestanden. Die Ansprüche der Kläger aus § 255 BGB analog entstanden zugleich mit ihrer Schadensersatzverpflichtung wegen Verjährenlassens des Wandlungsanspruchs des Beklagten, also nach August 1992 (Urteil des Senats Blatt 444 der Beiakte 3 U 38/97). Der Anspruch auf Freistellung von Standkosten kann frühestens entstanden sein, als der Zeuge T den Schlepper aufgrund der ihm von dem Kläger zu 2. am 30.03.1992 erteilten Genehmigung auf sein Betriebsgelände verbrachte (Urteil des Senats Blatt 440 R. der Beiakte). Dass der Zeuge T tatsächlich von diesem Zeitpunkt an Standgebühren berechnet, ergibt sich aus seiner Rechnung vom 08.05.2002 (Blatt 149 d. A.).
Die Kläger sind somit verpflichtet, den Beklagten von den seitens des Zeugen T mit der genannten Rechnung geltend gemachten Standgebühren i. H. v. 4.392,78 EUR bis zum 30.05.2002 sowie den ab 01.06.2002 fortlaufenden Monatsbeträgen von 31,04 EUR netto = 36,00 EUR brutto freizustellen. Dem gemäß war der Beklagte zur Eigentumsübertragung an dem Schlepper nur Zug um Zug gegen Befreiung von den aufgeführten Standgeldansprüchen des Zeugen T zu verurteilen (§ 274 Abs. 1 BGB).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 und 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Von der Zulassung der Revision sieht der Senat ab, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahrens: 4.392,78 EUR
(30 x 36,00 EUR (§ 9 ZPO) 1.080,00 EUR
insgesamt 5.472,78 EUR
(Unter Abänderung seines Streitwertbeschlusses vom 16.12.2003 bemisst der Senat nunmehr den Streitwert nach dem Wert des Gegenrechtes, weil der Beklagte im Berufungsverfahren die Berechtigung der Kläger zum Eigentumserwerb an dem Schlepper im Grunde nicht mehr leugnet.)
OLG Köln:
Urteil v. 27.01.2004
Az: 3 U 71/03
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