Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. November 2002
Aktenzeichen: 26 W (pat) 29/02
(BPatG: Beschluss v. 13.11.2002, Az.: 26 W (pat) 29/02)
Tenor
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 2002 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 1 033 300 zurückgewiesen wurde.
Aufgrund dieses Widerspruchs wird die Löschung der Marke 397 16 397 "Euroquell" angeordnet.
Gründe
I.
Gegen die für die Waren
"natürliches Mineralwasser sowie daraus hergestellte Getränke"
eingetragene Marke 397 16 397 Euroquellist ua Widerspruch erhoben aus der älteren Marke 1 033 300 siehe Abb. 1 am Endedie für die Waren
"alkoholfreie Getränke, nämlich Mineralwässer, Limonaden und Fruchtsäfte; Brunnensalze"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 32 hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zwar seien die sich gegenüberstehenden Marken zur Kennzeichnung identischer und wirtschaftlich nahestehender Waren bestimmt, so daß ausgehend von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ein deutlicher Abstand der Marken erforderlich sei, um die Gefahr von Verwechslungen hinreichend auszuschließen. Diesen Abstand halte die angegriffene Marke jedoch ein.
Eine klangliche Verwechslungsgefahr bestehe nicht, denn die Marken "Euroquell" und "EUROBEL" wichen bereits durch die unterschiedlichen Buchstaben "qu" und "B" am Anfang der jeweils dritten Silbe hinreichend voneinander ab, zumal sich der Verkehr ohnehin nicht an dem gängigen Kürzel "Euro" für "Europa, europäisch", sondern an den weiteren Bestandteilen orientieren werde. Entsprechendes gelte für eine etwaige schriftbildliche Verwechslungsgefahr.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach besteht zwischen den beiderseitigen Kennzeichnungen eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. An den Markenabstand seien strenge Anforderungen zu stellen, denn die Warenverzeichnisse beider Zeichen seien sachlich identisch. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als Ganzes sei nicht etwa durch den häufig verwendeten Markenbestandteil "EURO" vermindert, denn auch der weitere Zeichenbestandteil "BEL" sei nicht von überragender Unterscheidungskraft, so daß umsomehr der (jeweilige) erste Wortbestandteil bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden müsse. Im Gesamteindruck wiesen beide Zeichen große Ähnlichkeiten auf: Ihr Wortanfang, ihre Silbenzahl, ihr Sprechrhythmus und ihre Vokalfolge stimmten überein. Die beiden Konsonanten "qu" und "B" seien zwar unterschiedlich, sie reichten aber nicht aus, die übrigen klanglichen Gemeinsamkeiten der für Massenartikel bestimmten Zeichen zu überspielen. Die unterschiedlichen Sinngehalte der Marken könnten ihre Unterscheidbarkeit ebenfalls nicht gewährleisten.
Demgemäß beantragt die Widersprechende sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Widerspruch stattzugeben.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Unterschiede der Buchstaben "B" und "qu", die die Gefahr klanglicher und schriftbildlicher Verwechslungen der sich gegenüberstehenden Marken ausschließen würden. Da die Vorsilbe "Euro" als gängiges Kürzel in sehr vielen Wortkombinationen verwendet werde, sei der Verkehr gezwungen, sich an den "individualisierenden" Endsilben zu orientieren, die erkennbar deutlich unterschiedliche Sinngehalte aufwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke "Euroquell" und der Widerspruchsmarke "EUROBEL" eine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl BGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 - Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Identität oder zumindest naher Ähnlichkeit der Waren auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind für "alkoholfreie Getränke" bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "EUROBEL", die sich nach ihrem Gesamteindruck bemißt, ist trotz ihrer beschreibenden Bestandteile ("EURO" = Europa, europäisch; "BEL" = franz.: schön, hübsch, stattlich) als durchschnittlich zu bewerten, zumal beide Sinngehalte keinen eindeutig beschreibenden Bezug zu den damit zu kennzeichnenden Waren aufweisen und auch insgesamt keinen naheliegenden beschreibenden Begriff ergeben.
Im Hinblick auf die Wechselwirkung der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden Faktoren hält die jüngere Marke angesichts der Identität oder nahen Ähnlichkeit der Waren, der breiten Abnehmerkreise, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der klanglichen Ähnlichkeit im maßgeblichen Gesamteindruck der Zeichen (BGH aaO - Sabèl/Puma) nicht den erforderlichen Abstand ein.
Was die klangliche Ähnlichkeit der Marken im einzelnen betrifft, so wird deren Gesamteindruck von dem in der Regel ohnehin stärker beachteten, identischen Bestandteil "Euro" und den klangstarken Endbuchstaben "el(l)" wesentlich mit bestimmt. Zwar ist davon auszugehen, daß es sich bei "Euro" um ein auf vielen Warengebieten häufig verwendetes, geläufiges Kürzel handelt (vgl dazu Althammer/Ströbele, Markengesetz 6. Aufl, § 8 Rdn 248). Dieser Umstand schließt aber nicht aus, daß dieser Zeichenbestandteil sich mit den weiteren Angaben zu einem zusammengehörigen betrieblichen Herkunftshinweis verbindet und zum klanglichen Gesamteindruck maßgeblich beiträgt, zumal der Verkehr seine Auffassung aufgrund eines ungenauen Erinnerungsbildes an einer Marke gewinnt, für das erfahrungsgemäß Übereinstimmungen stärker prägend sind als die Unterschiede (vgl BGH GRUR 1995, 50 - Indorektal/Indohexal). Darüber hinaus bestehen weitere Übereinstimmungen in der Vokalfolge, der Silbenzahl und der Betonung. Es kommt hinzu, daß es sich bei den betreffenden Getränken um preiswerte Waren des täglichen Bedarfs handelt, die häufig ohne besondere Aufmerksamkeit erworben werden. Soweit die Endsilben "quell" und "BEL" unterschiedliche Sinngehalte anklingen lassen, vermögen diese ein Verhören aus der Erinnerung heraus nicht hinreichend sicher auszuschließen. Entsprechendes gilt für die jeweils in der weniger beachteten Wortmitte vorhandenen, einzigen Abweichungen "qu" und "B" vor dem nachfolgenden hellen Vokal "e" gegenüber dem überwiegenden Gleichklang der Kennzeichnungen.
Demgemäß war der Beschwerde stattzugeben.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG bestand kein Anlaß.
Albert Eder Kraft Bb Abb.1 http://agora/bpatgkollision/docs/26W(pat)29-02.2.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 13.11.2002
Az: 26 W (pat) 29/02
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/bdcadf1f7e92/BPatG_Beschluss_vom_13-November-2002_Az_26-W-pat-29-02