Oberlandesgericht Karlsruhe:
Urteil vom 3. Juni 2013
Aktenzeichen: 6 U 72/12
(OLG Karlsruhe: Urteil v. 03.06.2013, Az.: 6 U 72/12)
Zu den Anforderungen an einen urheberrechtlichen Schutz eines Wohnhauses als Werk der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2, § 97 UrhG)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22.06.2012 - 7 O 410/11 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Urteil des Landgerichts vom 22.06.2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch unbefugte Verwertung von Planleistungen der Klägerin bei der Fertigstellung des Bauvorhabens "Haus 3" im Neubaugebiet W in F geltend.
Die Klägerin hat sich mit der Planung von Bauten aller Art, mit Bauleitung und Baubetreuung befasst. Sie befindet sich in Liquidation. Frau M ist zur einzelvertretungsberechtigten Nachtragsliquidatorin bestellt worden. Hauptauftraggeber der Klägerin war das Bauträgerunternehmen M Wohnungsbau e. K. Inhaber M, über dessen Vermögen Ende 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im Frühjahr 2003 ist die Klägerin von der M Wohnungsbau e.K. mit der Planung von vier Mehrfamilienhäusern mit jeweils 6-12 Eigentumswohnungen im oben genannten Neubaugebiet beauftragt worden. Die Planungsleistungen hat die Klägerin von einem bei ihr angestellten Architekten erbringen lassen. Hinsichtlich der im Streit stehenden Planungsleistungen für das Haus 3 (Lgb. Nr. 10829) wird auf die in Anl. K3 vorgelegten und nachfolgend abgebildeten Außenansichten des geplanten Zwölf-Familienhauses verwiesen:
Mit der Errichtung des Hauses 3 ist im August 2004 begonnen worden, die Bauarbeiten sind jedoch wegen der Insolvenz des Bauträgers eingestellt worden. Die Beklagte Ziff. 2 ist ein Tochterunternehmen der das Bauprojekt finanzierenden Bank. Sie ist Mitgesellschafterin der Beklagten Ziff. 1 und deren Geschäftsführerin. Die Beklagte Ziff. 1 ist eine BGB-Gesellschaft, bestehend aus den Erwerbern der im Haus 3 befindlichen Wohnungen und der Beklagten Ziff. 2. Die Gesellschaft hat das Bauprojekt Haus 3 unter Verwendung der von der Klägerin geschaffenen Planungsunterlagen fertig gestellt. Die Pläne sind über den Insolvenzverwalter der M Wohnungsbau e.K. an die Beklagten gelangt. Nachfolgend werden die in Anl. K 11 vorgelegten Abbildungen des fertig gestellten Bauwerks wiedergegeben.
Mit Schreiben vom 30.07.2010 hat die Klägerin der Muttergesellschaft der Beklagten Ziff. 2 eine Honorar-Abrechnung für das Haus 3 (Lgb-Nr. 10829) i.H.v. 274.392,58 EUR übersandt (Anlage K 12). Eine Zahlung ist nicht erfolgt. Darauf hat die Klägerin einen Mahnbescheid gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner i.H.v. 49.275 EUR zuzüglich Kosten beantragt. Im Antrag hat die Klägerin die geltend gemachte Hauptforderung wie folgt bezeichnet:
"Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gem. Planungshonorar Objekt W 01/2010 vom 30.7.2010."
Beide Beklagte haben Widerspruch eingelegt. Mit der Anspruchsbegründung v. 24.08.2011 hat die Klägerin den geltend gemachten Zahlungsbetrag als Schadensersatz in Analogie zur HOAI wie folgt begründet:
Den Abzug von 14,53 % hat die Klägerin damit begründet, dass die Rohbauarbeiten in Teilen bereits abgeschlossen gewesen seien.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe von der Fertigstellung des Hauses 3 und der Verwendung ihrer Planungsunterlagen erst Mitte des Jahres 2007 Kenntnis erlangt. Nach Insolvenz des Bauträgers, der M Wohnungsbau e.K., habe deren Insolvenzverwalter die Planungen eigenmächtig an die Muttergesellschaft der Beklagten Ziff. 2, der Hauptgläubigerin, übergeben. Diese habe die Grundstücke des im Bau befindlichen Bauvorhabens erworben und habe dann - unter Verwendung der klägerischen Entwürfe - das Bauvorhaben durch die Beklagten fertigstellen lassen. Dieses Vorgehen stelle eine Urheberrechtsverletzung dar. Die Klägerin meint, bei dem in ihrem Auftrag geplanten und entworfenen Objekt handle sich um ein Werk der Baukunst, das urheberrechtlichen Schutz genieße. Das Bauwerk rage deutlich aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens heraus. Dies zeige sich insbesondere in der Komposition von Erdgeschoss und erstem Obergeschoss zu einem stabil wirkenden zweigeschossigen Sockel des Hauses, wohingegen das oberste Geschoss gegenüber dem Sockel zurückspringe. Das Gebäude werde zudem durch zwei versetzte Pultdächer in seiner Gesamtanmutung aufgelockert. Ein weiteres besonderes Stilelement sei die Verwendung von Hochfenstern in Form von französischen Fenstern, die wegen der sich so ergebenden durchlaufenden Fußbodenebene ein besonderes Raumgefühl im Innenraum erzeugten. Schließlich seien die Fenster in besonderer Weise zu einer Gruppe zusammengefasst, die eine zusammenhängende Figur ergebe, die wiederum zu der übrigen Wandfläche kontrastiere. Ferner ergäben die Hohlräume der Balkonnischen ein ausbalanciertes, rhythmisch durchkomponiertes Gesamtbild, das das Gebäude aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens abhebe. Wegen der unbefugten Verwendung ihrer urheberrechtlich geschützten Pläne schuldeten die Beklagten der Klägerin Schadensersatz. Die Forderung sei nicht verjährt. Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids habe die Verjährung gehemmt. Der Anspruch sei im Antrag hinreichend konkretisiert.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 49.275 EUR nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben vorgetragen, die Klägerin habe bereits seit dem Jahr 2006 Kenntnis von der Fortführung des Bauvorhabens durch die Beklagte Ziff. 1 gehabt. Der Mahnbescheidsantrag habe die Verjährung darüber hinaus nicht hemmen können, weil die Forderung im Mahnbescheid nicht hinreichend konkretisiert worden sei. Im Übrigen haben die Beklagten geltend gemacht, bei dem Bauvorhaben des Hauses 3 handle sich um ein einfaches, ganz normales Wohnhaus, das keine besonderen gestalterischen Elemente aufweise und daher keinen urheberrechtlichen Schutz genieße.
Das Landgericht, auf dessen Entscheidung hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die dem Haus 3 zu Grunde liegenden und sich in ihm verkörperten Planungsleistungen nicht die Annahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes der Baukunst rechtfertigten. Das Haus 3 erscheine in seinem Gesamtgepräge als ganz überwiegend funktional gestaltetes Mehrfamilienhaus, wie es in vergleichbarer Form in einer Fülle von Neubaugebieten zu finden sei. Im übrigen sei der auf § 97 Abs. 2 UrhG gestützte Schadensersatz auch verjährt.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe rechtsirrig die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Entwürfe der Klägerin verneint. Mit den von ihr geschilderten Gestaltungselementen sowie der Gesamtgestaltung habe sich das Landgericht im Einzelnen nicht auseinandergesetzt. Auch habe das Landgericht sich nicht mit der Frage der Schutzfähigkeit einzelner Gestaltungsmerkmale (Gestaltung der Giebelfassade, der Fassaden insgesamt, der Balkone, der Treppenanlagen und der Eingangsbereiche) auseinandergesetzt. Jedenfalls aber hätte das Landgericht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Werks vorliegend nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens verneinen dürfen. Im Übrigen sei der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt. Die Verjährung sei durch den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und die alsbaldige Zustellung an die Beklagten gehemmt worden. Die Bezeichnung der Forderung sei ausreichend individualisiert. Ausweislich des Schreibens der Sparkasse Offenburg vom 18.08.2010 (Anl. K18) habe die Muttergesellschaft der Beklagten Ziff. 2 positive Kenntnis davon gehabt, welchen Ansprüchen die Beklagten ausgesetzt seien.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagten werden unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mannheim - 7. Zivilkammer - vom 22.06.2012, Az. 7 O 410/11, als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 49.275 EUR nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, das Bauwerk weise keine einem Urheberrechtsschutz zugänglichen Merkmale auf. Darüber hinaus sei das Anwesen im Kern seines Aussehens bereits erstellt gewesen, als Bauträger und Bauunternehmen Insolvenz angemeldet hätten. Den Erwerbern habe als Folge des Ausfalls des Bauträgers und Bauunternehmen ein Anspruch auf Herausgabe der Planungsunterlagen zugestanden, weil sie nur so in der Lage gewesen seien, die ausbleibende Vertragserfüllung durch ihre unmittelbaren Vertragspartner durch eigenen Einsatz zu kompensieren. Darüber hinaus seien die Beklagten nicht passivlegitimiert. Denn beide beklagten Gesellschaften seien erloschen. Nachdem die Fertigstellung und Übergabe des Objekts an die Erwerber im Juni 2006 erfolgt sei, sei durch Erreichen des Gesellschaftszwecks - noch vor Beantragung des Mahnbescheids - die Beklagte Ziff. 1 beendet gewesen. Die Beklagte Ziff. 2 habe mit dem Bauvorhaben nicht in Berührung gestanden. Sie sei lediglich Mitgesellschafterin der Beklagten Ziff. 1 und bis zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ihre Geschäftsführerin gewesen. Jedenfalls aber sei der Anspruch der Klägerin verjährt. Der Mahnbescheid habe die Verjährung nicht hemmen können. Die Bezugnahme auf die Rechnung vom 30.07.2010 genüge zur Individualisierung nicht. Auch sei unklar, bei welchem Zahlungsposten die Klägerin den gezahlten Betrag von 33.000 EUR in Abzug bringe. Die Beklagten machen geltend, dass sie dann, wenn sie den Mahnbetrag gezahlt hätten, nicht gewusst hätten, welche Forderung aufgrund der Zahlung erloschen wäre und ob sie im Anschluss daran erneut Zahlungsansprüchen der Klägerin ausgesetzt sein könnten.
Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend ebenso verwiesen sie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 03.06.2013.II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 97 Abs. 2 UrhG verneint. Das von einem Mitarbeiter der Klägerin geplante Wohngebäude Haus 3 ist kein Werk der Baukunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Entgegen der Auffassung der Klägerin beruhen weder die Gestaltung des Gebäudes als ganzes noch einzelne Gestaltungselemente auf einer persönlichen geistigen Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG.
1. Ansprüchen der Klägerin wegen Urheberrechtsverletzung steht nicht schon entgegen, dass sie - entgegen der Auffassung der Parteien - nicht als Urheberin in Betracht kommt. Urheber ist derjenige, der bei der Herstellung die schöpferische Leistung erbringt (vgl. § 7 UrhG). Als Urheber kommt deshalb nur der bei der Klägerin angestellte und von ihr beauftragte Mitarbeiter in Betracht, von dem die als schutzfähig beanspruchte Planung stammt, nicht aber die Klägerin als juristische Person. Jedoch steht aufgrund des zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalts fest, dass die Klägerin Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist. Allerdings hat sie nicht vorgetragen, dass ihr als Arbeitgeber durch Vertrag ausdrücklich das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Arbeitsergebnis ihres Mitarbeiters eingeräumt worden ist. Dies ist indes unschädlich, weil auch dann, wenn eine Nutzungseinräumung in einem Anstellungsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist, im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtung regelmäßig von einer stillschweigenden Einräumung von Nutzungsrechten auszugehen ist (RGZ 153, 178 - Rundfunksendung von Schallplatten; BGH GRUR 1952, 257, 258 - Krankenhauskartei; GRUR 1960, 609, 612 - Wägen und Wagen; GRUR 1974, 480, 483 - Hummelrechte). Vorliegend steht nicht in Zweifel, dass die Erstellung der Planung Gegenstand der arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Mitarbeiters war. In Frage steht daher allein der Umfang der Rechteeinräumung. Der Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten richtet sich nach dem Vertrag; fehlt es an einer Regelung, sind dem Arbeitgeber die Nutzungsrechte insoweit einzuräumen wie dieser sie für seine betrieblichen Zwecke benötigt (BGH GRUR 1974, 480, 482 - Hummelrechte). In der Regel wird es dem Arbeitgeber darum gehen, möglichst weitgehende Rechte an dem betreffenden Werk zu erwerben. Auf diese Weise kann auch gewährleistet werden, dass er ggf. aus eigenem Recht gegen Eingriffe in das Urheberrecht vorgehen kann. Daher handelt es sich, wenn im Rahmen von Arbeits- und Dienstverhältnissen Nutzungsbefugnisse eingeräumt werden, regelmäßig um ausschließliche Nutzungsrechte (Rojahn in Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl., § 43 Rn. 45). Der Klägerin als Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts würde im Fall der schuldhaften Verletzung des (behaupteten) Urheberrechts ein eigener Anspruch auf Schadensersatz zustehen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97 Rn. 19).
2. Soweit die Beklagten bestreiten, dass das Haus 3 nach den Planentwürfen gemäß Anl. K 3 fertiggestellt worden ist (AS I 138), würde auch dies einem Anspruch der Klägerin wegen Urheberrechtsverletzung nicht entgegenstehen. Ein Vergleich zwischen der oben wiedergegebenen Abbildung des fertiggestellten Hauses gemäß Anl. K 11 und der gleichfalls wiedergegebenen Planung der Außenansicht gemäß Anl. K 3 zeigt, dass das Haus in nahezu allen Details der geplanten Außenansicht entspricht. Das Dach, die Fenster, die Balkone, der Eingangsbereich usw. sind übernommen. Die Beklagten haben auch nicht substantiiert Abweichungen in diesen Bereichen benannt. Erkennbar ist, dass das oberste Stockwerk nach der Planung farblich oder nach den Materialen vom Rest des Hauses abgesetzt werden sollte, was tatsächlich nicht geschehen ist. Da die Klägerin hieran aber - zu Recht - bei der Begründung der geltend gemachten Ansprüche nicht anknüpft, kommt es auf diese Abweichung nicht an.
3. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gem. § 97 Abs. 2 UrhG wegen Vollendung des Hauses 3 nach den Planungsentwürfen, an denen der Klägerin nach ihrer Auffassung ausschließliche Nutzungsrechte zustehen, scheidet aber deshalb aus, weil das in den Plänen wiedergegebene und nach ihnen ausgeführte Wohnhaus nicht urheberrechtlich geschützt ist.
a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG sind geschützte Werke auch Werke der Baukunst, soweit sie persönlich geistige Schöpfungen sind (§ 2 Abs. 2 Urhebergesetz). Dabei sind Werke der Baukunst bereits als Entwürfe geschützt. Voraussetzung ist allerdings, dass die individuellen Züge, die das Bauwerk als persönlich geistige Schöpfung qualifizieren, bereits im Entwurf ihren Niederschlag gefunden haben (BGH GRUR 1979, 464, 465 - Flughafenpläne; GRUR 1982, 369, 379 - Allwetterbad; GRUR 1980, 853, 854 - Architektenwechsel; GRUR 1988, 533, 534 f. - Vorentwurf II). Auf die Art und Weise ihrer Darstellung im Entwurf, stellt die Klägerin zu Recht nicht ab. Maßgeblich ist daher die Schutzfähigkeit des im Plan dargestellten Bauwerks. Ist das auf den Plänen wiedergegebene und danach auszuführende Bauwerk schutzfähig, dann dürfen die Pläne nur mit Zustimmung des Urhebers ausgeführt werden (OLG Frankfurt ZUM 2007, 306, 307). Denn die Ausführung eines Baus durch einen Anderen nach den Entwürfen des Urhebers ist urheberrechtlich als Vervielfältigung i.S. des § 16 UrhG zu werten und bedarf daher dessen Zustimmung (BGH GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung; BGHZ 24, 55, 69 - Ledigenheim; BGH GRUR 1985, 129, 131 - Elektrodenfabrik).
Die für eine persönlich geistige Schöpfung notwendige Individualität erfordert, dass das Bauwerk nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern dass es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung; OLG Oldenburg GRUR-RR 2009, 6 - Blockhausbauweise; OLG Hamm ZUM 2006, 641, 644). Dies beurteilt sich nach dem ästhetischen Eindruck, den das Bauwerk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH GRUR 2008, 984, 986 - St. Gottfried; GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung; GRUR 1974, 675, 677 - Schulerweiterung). Werke der Baukunst können beispielsweise geprägt sein durch ihre Proportionen, Größe, Einbindung in das Gelände, die Umgebungsbebauung, Verteilung der Baumasse, konsequente Durchführung eines Motivs und Gliederung einzelner Bauteile wie der Fassade oder des Daches sowie dadurch, dass alle einzelnen Teile des Bauwerks so aufeinander bezogen sind, dass sie zu einer Einheit verschmelzen (vergl. die weiterführenden Hinweise auf Beispiele in der Rechtsprechung in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage § 2 Rn. 154). Bei der Beurteilung dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Die Bejahung einer persönlichen geistigen Schöpfung und der dafür notwendigen Individualität setzt aber voraus, dass die Lösung über die Bewältigung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht (OLG Karlsruhe GRUR 1985, 534, 535 - Architektenplanung). Gestaltungen, die durch den Gebrauchszweck vorgegeben sind, können die Schutzfähigkeit nicht begründen; in der Verwendung allgemein bekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente kann nur dann eine schutzfähige Leistung liegen, wenn durch sie eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird (BGH GRUR 1989, 416, 417 - Bauaußenkante; GRUR 1988, 690, 692 - Kristallfiguren). Dabei wird eine aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragende und damit urheberrechtlich schutzfähige Gestaltung bei Repräsentativbauten wie etwa Schlössern, Museen, Theatern, Regierungsgebäuden, Unternehmenszentralen oder Denkmälern eher zu finden seien, als bei reinen Zweckbauten (vgl. Schricker/Loewenheim aaO Rn. 155). Übliche Wohnhäuser und vergleichbare Zweckbauten sind daher regelmäßig nicht schutzfähig (vergleiche OLG Oldenburg GRUR 1999, 6 - Blockhausbauweise; OLG München GRUR 1987, 290 - Wohnanlage; OLG Karlsruhe GRUR 1985, 534, 535 -Architektenplan). Etwas anderes gilt nur, wenn besondere gestalterische Elemente vorliegen, die über das vom Technisch-Konstruktiven oder vom Gebrauchszweck her Vorgegebene oder Übliche hinausgehen und die Individualität zum Ausdruck bringen (OLG Karlsruhe GRUR 1985, 534, 535 - Architektenplan).
Nach diesen Maßstäben, von denen auch das Landgericht ausgegangen ist, fehlt es an der erforderlichen Individualität.
(1) Die Klägerin hat zur Begründung der erforderlichen Schöpfungshöhe ausgeführt, dass für eine überzeugende ästhetische Wirkung ein Gebäude das Gefühl vermitteln müsse, dass es nicht nur sicher auf dem Boden stehe, sondern auch gleichsam nach oben wachse, wo Luft und erweiterte Sicht andere Bedingungen des Erlebens böten als Grundberührung und Schwerkraft unten.
Dies - so die Klägerin - gelinge der Architektur des streitgegenständlichen Objekts im vorliegenden Fall insbesondere durch den Rücksprung über dem stabilen zweigeschossigen Sockel. Bei der Verwendung eines Rücksprungs bei einem Haus mit geneigtem Dach handle es sich um einen ungewöhnlichen Kunstgriff". Durch die Auflösung des Baukörpers nach oben hin durch zwei versetzte Pultdachflächen werde das Gebäude in seiner Gesamtanmutung weiter aufgelockert, wodurch es nach oben hin noch leichter wirke. Dies werde insbesondere durch die Verwendung von Hochfenstern, die hierzulande ungewöhnlich seien, unterstützt. Durch ihre besondere Anordnung der Fassade werde eine Balance zwischen Horizontalität und Vertikalität erreicht. Die Hochfenster seien an den meisten Stellen in Vierergruppen angeordnet, und zwar so eng beieinander, dass sich daraus eine zusammenhängende Figur ergebe. Mit dem so erreichten Kontrast zwischen der Figur der Fenstergruppe und der verbleibenden zusammenhängenden Wandfläche werde eine klare Gliederung der Fassade erreicht, die im deutlichen Gegensatz zu den üblichen Lochfassaden stehe, in denen die Fenster mehr oder weniger verstreut seien, ohne eine kompositorische Ordnung erkennen zu lassen. Unterstützt werde dies durch den Hohlraum der Balkonnischen. Die drei einander abwechselnden vertikalen Figuren würden verklammert durch die horizontalen Balkonbrüstungen, die zu diesem Zweck als schlichte bügelförmige Bänder behandelt würden. Im Zusammenspiel entstehe ein ausbalanciertes, rhythmisch durchkomponiertes Gesamtbild.
(2) Die Ausführungen der Klägerin sind nicht geeignet, die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche persönlich geistige Individualität und damit die erforderliche Schöpfungshöhe der in Rede stehenden Planung eines Wohnhauses zu begründen. Die von der Klägerin erwähnten gestalterischen Elemente und der auch auf dem Zusammenwirken dieser Elemente beruhende Gesamteindruck machen das betreffende Gebäude nicht zu einem Werk der Baukunst.
Der Senat ist sich bewusst, dass es auf die Beurteilung des Werks auf dem Hintergrund des Werkschaffens in den Jahren 2003 und 2004 ankommt. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Zeitraum in tatsächlicher Hinsicht deutlich andere Verhältnisse geherrscht haben als heute. Der Rücksprung über einem mehrgeschossigen Sockel ist in der Architektur seit je her ein häufig verwendetes Stilmittel, um eine leichtere, nach oben strebende Wirkung zu erzielen. Nichts anderes gilt im modernen Wohnungsbau für die Anordnung von versetzten Pultdächern zur Auflockerung der Dachgestaltung und für die Verwendung von - seit Jahrhunderten bekannten - Hochfenstern (französischen Fenstern). Deren Verwendung mit dem Ziel, eine weniger gedrungene und lichtere Bauweise von Wohnhäusern zu ermöglichen, ist Teil des routinemäßigen Schaffens von Architekten. Auch die Anordnung von Fenstern in Gruppen ist nicht Ausdruck einer besonderen Individualität, sondern handwerkliches und routinemäßiges Umsetzen des von der Funktionalität im Wohnungsbau geprägten Bauschaffens. Eine aus dem Rahmen fallende Gliederung der Fassade kann darin nicht gesehen werden. Nichts anderes gilt für die von der Klägerin angeführte Anbringung von Hohlräumen für Balkonnischen sowie für sonstige Details, die für den maßgeblichen Gesamteindruck nicht von Bedeutung sind. Auch insoweit fehlt es deshalb an einer schöpferischen Leistung. Für die vom Senat zu treffende Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob die von der Klägerin angeführten Gestaltungselemente in der Vergangenheit in gleicher Form und Kombination Verwendung gefunden haben wie bei dem in Rede stehenden Gebäude. Eine Kombination bekannter Gestaltungselemente ist nicht schon dann ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wenn die Kombination als solche nicht zum bekannten Formenschatz gehört. Vielmehr liegt in einem solchen Fall eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG dann nicht vor, wenn die in Rede stehenden Gestaltungselemente für sich genommen seit langem bekannt sind, qualifizierten Gestaltern auf dem betreffenden Gebiet zur Verfügung stehen und in der Praxis seit langem in vielfacher Weise miteinander kombiniert werden. Etwas anderes gilt nur, wenn durch die im konkreten Fall gewählte Kombination in überraschender Weise ein von üblichen Gestaltungen deutlich abweichender Gesamteindruck entsteht.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Gestaltung des Gebäudes, für das die Klägerin Urheberrechtsschutz in Anspruch nimmt, weicht vom Üblichen nicht in einem solchen Maß ab, dass von einer persönlichen geistigen Schöpfung des Entwerfers gesprochen werden kann. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die von der Klägerin hervorgehobenen Elemente das Gebäude nicht aus dem Kreis vergleichbarer, gefällig gestalteter Mehrfamilienhäuser herausheben. Es handelt sich in seinem Gesamtgepräge um ein überwiegend funktional gestaltetes Mehrfamilienhaus, wie es in vergleichbarer Form seit vielen Jahren in einer Fülle von Neubaugebieten zu finden ist und auch schon vor dem Jahr 2003 zu finden war. Daran ändern auch die von der Klägerin geplanten zwei versetzte Pultdachflächen nichts. Pultdächer sind in den vergangenen 20 Jahren verstärkt wegen der besseren Nutzung des oberen Geschosses oder der oberen Geschosse und zuweilen auch wegen der Ausrichtung der Dächer zur Sonne gebaut worden. Eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung wird auch durch die Kombination derartiger Dächer mit dem darunter liegenden Sockel nicht erzielt. Insgesamt entspricht die Gestaltung, für die die Klägerin Schutz beansprucht, dem, was bei vergleichbaren Wohneinheiten im modernen Wohnungsbau alltäglich ist und von vielen Architekten in ganz ähnlicher Weise geplant und gebaut wird. Das Bauwerk und dessen Planung ragen damit nicht über das alltägliche Bauschaffen heraus. Dass die Kombination der von der Klägerin hervorgehobenen Gestaltungselemente in ihrer Gesamtheit durchaus den Eindruck eines gefälligen, soliden und auch hochwertigen Bauwerks erweckt, kann einen Urheberschutz nicht begründen.
Der von der Klägerin vorgenommene Vergleich der von ihr als schutzfähig beanspruchten Gestaltung mit Gebäuden, die in der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg und bis in die fünfziger und sechziger Jahren hinein geplant und errichtet worden sind (vgl. Gegenüberstellung in Anlage K 19) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dass ein im Jahr 2003 geplantes Gebäude sich in der Tat erheblich von Bauten unterscheidet, die unter weitgehendem Verzicht auf individuelle Gestaltung zur zügigen Befriedigung des Bedarfs nach bezahlbarem Wohnraum geschaffen worden sind, macht es nicht zu einem Werk der Baukunst.
b) Aus dem unter a) Ausgeführten ergibt sich, dass der Auffassung der Klägerin, jedenfalls einzelne Gestaltungsmerkmale des in ihrem Auftrag geplanten Gebäudes, nämlich die Gestaltung der Giebelfassaden sowie die Fassaden insgesamt, die Balkone, die Treppenanlagen und der Eingangsbereich, seien urheberschutzfähig, nicht zutrifft.
Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass bei einem Bauwerk auch einzelne Teile, welche die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz erfüllen, geschützt sind (BGHZ 24, 55, 63 - Ledigenheim; BGHZ 61, 88, 94 - Wählamt). Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass das betreffende Teil für sich genommen das Ergebnis einer persönlich geistigen Schöpfung ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es bei Werken der Baukunst für das Bejahen eines Urheberschutzes, dass sich das Werk von den Ergebnissen durchschnittlichen Architektenschaffens abhebt, es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH GRUR 1988, 533, 535 - Vorentwurf II). Dies ist aber - wie oben ausgeführt - weder nach der Gesamtschau der Elemente und damit erst Recht nicht bei Prüfung der einzelnen Elemente für sich genommen der Fall.
c) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Landgericht hätte nicht ohne die Einholung eines Sachverständigengutachten über die Schutzfähigkeit entscheiden dürfen.
Die Frage, ob von einem Werk der Baukunst gesprochen werden kann, ist vom Standpunkt eines für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen zu beurteilen (BGHZ 62, 331, 336 - Schulerweiterung; BGH GRUR 1980, 853, 854 - Architektenwechsel). Zu diesem Kreis zählen auch die Mitglieder der ständig mit Urheberrechtsfragen befassten Urheberrechtskammern am Landgericht Mannheim. Gleiches trifft für die Mitglieder des Senats zu, die seit Jahren mit urheberrechtlichen Fragen und regelmäßig mit der Frage der erforderlichen Schöpfungshöhe befasst sind (vgl. hierzu: v. Ungern-Sternberg, Urheberpersönlichkeitsrecht vs. Eigentümerinteresse: Architekt und Bauherr in: Weller/Kemle/Lynen, Des Künstlers Rechte - die Kunst des Rechts, S. 47 ff, 50). Die Klägerin macht mit ihrer Berufung nicht geltend, dass das Landgericht bei der Beurteilung dieser rechtlichen Frage von konkreten falschen oder streitigen entscheidungserheblichen Tatsachen ausgegangen sei. Die Klägerin setzt mit ihrer Berufung vielmehr ihre rechtliche Bewertung an die Stelle der Beurteilung des Landgerichts.
d) Da das geplante Bauwerk gemäß der Planung nach Anl. K 3 keine hinreichende geistige Schöpfung darstellt, ist für den Mitarbeiter der Klägerin kein Urheberrecht daran entstanden. Daraus folgt, dass der Klägerin als Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG nicht zusteht. Wegen des Fehlens eines Ausschließlichkeitsrechts kommt auch ein - von der Klägerin nicht ausdrücklich geltend gemachter - Bereicherungsanspruch aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 2013, 781 Tz. 24). Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
4. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO, die beide Parteien in der mündlichen Verhandlung angeregt hatte, liegen nicht vor. Es handelt sich bei der Beurteilung der Urheberschutzfähigkeit des Bauwerks und dessen Planung um eine Entscheidung im Einzelfall unter Anwendung der in gefestigter Rechtsprechung entwickelten Maßstäben.
OLG Karlsruhe:
Urteil v. 03.06.2013
Az: 6 U 72/12
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