Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. Mai 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 37/01

(BGH: Beschluss v. 27.05.2002, Az.: AnwZ (B) 37/01)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 JHHHHH DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem 17. März 1988 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. und dem Landgericht D. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 28. September 2000 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist formell und materiell zu Recht erfolgt.

1.

Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, die Widerrufsverfügung sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden (§ 16 Abs. 4 BRAO). Seine Behauptung, er habe die Widerrufsverfügung "nicht persönlich zugestellt erhalten", ist unzutreffend. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht festgestellt, daß die Widerrufsverfügung dem Antragsteller unter seiner privaten Anschrift in H. persönlich übergeben und dadurch ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dies ergibt sich aus der Postzustellungsurkunde vom 29. September 2000, die als öffentliche Urkunde vollen Beweis für die beurkundete Zustellung erbringt (§ 229 BRAO, §§ 180, 415 Abs. 1 ZPO). Den Beweis der unrichtigen Beurkundung hat der Antragsteller nicht angetreten.

2.

Auch in der Sache ist die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin rechtmäßig.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vor.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 -AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluß vom 21. November 1994 -AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Zwar greift die gesetzlich geregelte Vermutung für einen Vermögensverfall nicht ein, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung (noch) nicht in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen war. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin zu Recht den beim Antragsteller eingetretenen Vermögensverfall bejaht. Denn in der Zeit vor dem 28. September 2000 lagen gegen den Antragsteller mehrere Vollstrekkungsaufträge über insgesamt ca. 67.000 DM vor und war die Vollstreckung in den Geschäftsräumen fruchtlos ausgefallen. Darüber hinaus war der Antragsteller durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts H. verurteilt worden, seine Praxisräume herauszugeben und an die Vermieter rückständige Mieten von insgesamt 19.500 DM zu zahlen. Diese vom Antragsteller nicht angegriffenen Feststellungen in der Widerrufsverfügung rechtfertigten die Annahme, daß die Vermögensverhältnisse des Antragstellers nachhaltig zerrüttet waren.

Das Vorbringen des Antragstellers, ihm stünden Forderungen von ca.

100.000 DM zu, rechtfertigt keine andere Beurteilung seiner damaligen Vermögensverhältnisse. Denn der Antragsteller hat weder gegenüber der Antragsgegnerin noch im späteren gerichtlichen Verfahren dargelegt, welche Forderungen -in dieser Höhe -ihm zugestanden haben sollen. Dieses unsubstantiierte Vorbringen vermag die aufgrund der übrigen Umstände gerechtfertigte Annahme des Vermögensverfalls nicht zu entkräften.

b) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts. Soweit sich der Antragsteller darauf berufen hat, er sei nahezu ausschließlich im Asyl- und Ausländerrecht sowie im Strafrecht tätig, schließt dies eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht aus, weil der Umfang, in dem der Antragsteller Mandate übernimmt, die ihn mit Mandantengeldern nicht in Berührung bringen, allein vom Willen des Antragstellers abhängt und nicht kontrollierbar ist.

3. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356), ist nicht eingetreten und wird auch vom Antragsteller nicht behauptet. Vielmehr ist gegen den Antragsteller am 14. Februar 2001 Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden; er hat die eidesstattliche Versicherung zwischenzeitlich abgegeben. Der Vermögensverfall besteht deshalb fort. Auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist nach wie vor gegeben.

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BGH:
Beschluss v. 27.05.2002
Az: AnwZ (B) 37/01


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