Landgericht Bonn:
Teil-Urteil vom 13. Juni 2012
Aktenzeichen: 16 O 4/11
(LG Bonn: Teil-Urteil v. 13.06.2012, Az.: 16 O 4/11)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, den von ihr vorgelegten Buchauszug
(1) betreffend alle von dem Kläger für die Beklagte und/oder die H2 GmbH, C ...-..., ...# C2, auf der Grundlage der Vertriebsvereinbarung zwischen den Parteien vom 25.05.2009 nebst Ergänzungs- und Zusatzvereinbarungen in dem Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 08.10.2010 vermittelten und betreuten Verträge, die bei der Beklagten unter der Produktgesellschaft U und/oder bei der F2 erfasst sind, um die folgenden Angaben zu ergänzen:
a) Vorname und Nachname des Kunden
b) Anschrift des Kunden, wenn Verwechslungsgefahr mit anderen Kunden besteht;
c) Datum des Vertragsantrages;
d) Vertragsnummer, unter der der Vertrag bei dem Vertragspartner des Kunden (Produktgesellschaft) geführt wird;
e) Datum des Vertragsabschlusses;
f) Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte und Tarif/Art und Bezeichnung des Finanzanlageprodukts;
g) prämien- und provisionsrelevante Sondervereinbarungen;
h) Höhe des jährlichen Beitrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Höhe der Jahresprämie;
i) Fälligkeit des jährlichen Beitrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Fälligkeit der Jahresprämie;
j) Datum des Eingangs des jährlichen Betrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Datum des Eingangs der jährlichen Prämie;
k) Summe der eingegangenen Beiträge;
l) Summe der eingegangenen Beiträge, nach denen sich die Provisionshöhe bemisst (Wertungssumme);
m) bei Vertragsstornierungen:
- Datum der Stornierung
- Grund oder mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung
- Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung
(2) betreffend die V Krankenversicherung a. G um die folgenden Angaben zu ergänzen:
a) Datum des Vertragsantrages;
b) Datum der Policierung;
c) Fälligkeit der Jahresprämie;
d) Datum des Eingangs der jährlichen Prämie;
e) Summe der eingegangenen Prämien;
f) Summe der eingegangenen Prämien, nach denen sich die Provisionshöhe bemisst (Wertungssumme);
g) bei Vertragsstornierungen:
- Datum der Stornierung
- Grund oder bei mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung
- Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung
(3) betreffend die X2 Versicherung um die folgenden Angaben zu ergänzen:
a) Datum des Versicherungsantrages;
b) Stornierungen:
- Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen, bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung
(4) betreffend die X GmbH um die folgenden Angaben zu ergänzen:
a) Datum des Eingangs des jährlichen Betrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Datum des Eingangs der jährlichen Prämie
b) Summe der eingegangenen Beiträge bzw. bei Versicherungsverträgen der eingegangene Prämien
c) bei Lebensversicherungen zur Laufzeit des Vertrages
d) bei Vertragsänderungen:
- Datum der Änderung
- Datum, zu dem die Änderung wirksam wurde
- Art der Vertragsänderung und Angabe der Gründe für die Vertragsänderung
e) bei Verträgen mit Dynamisierungen:
- Umfang der Erhöhung der Jahresbeiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Umfang und Erhöhung der Jahresprämie
- Umfang der Erhöhung der Wertungssumme aufgrund der Dynamisierung
- Datum, ab dem die Dynamisierung wirksam geworden ist
f) bei Vertragsstornierungen:
- Datum der Stornierung
- Grund oder bei mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung
- Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung
g) im Falle des Widerrufs oder Rücktritts von dem Vertrag
- Angabe des Datums der Absendung des Widerrufs- oder Rücktrittsschreiben
(5) betreffend die H3 Versicherung um die folgenden Angaben zu ergänzen:
a) Datum des Eingangs der jährlichen Prämie
b) Summe der eingegangenen Prämien
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 11.324,49 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12. 2010 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 6.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12. 2010 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, gegenüber der F GmbH, ...# I, ... die Freigabe des Wertpapierdepots mit der Depot-Nr. ...# zu Gunsten des Klägers zu erklären.
5. Es wird festgestellt: Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund Verzuges mit der Abgabe der Willenserklärung durch die Beklagte zu Ziffer 4. seit dem 13.11.2010 entstanden sind oder noch entstehen,
6. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 297,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12. 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die zur Entscheidung gestellte Klage abgewiesen.
II. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis der Parteien nicht durch die entfristete Kündigung des Klägers vom 29.09.2010 zum 08.10.2010 beendet wurde.
Im Übrigen wird die zur Entscheidung gestellte Widerklage abgewiesen.
III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte erbringt Finanzdienstleistungen im Bereich der Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen, Finanzierungen sowie Immobilien- und Investmentanlagen. Zu ihren Anteilseignern gehören u.a. die H3, V und X2 (sog. Premiumpartner). Am 16.06.1992 vereinbarten der Kläger und die H Beratung und Vermittlung GmbH (im Folgenden: H2 GmbH) zunächst eine nebenberufliche Tätigkeit des Klägers als selbständiger Handelsvertreter, Fachberater nebenberuflich, (Anlage K#+#), die im September 1994 in eine hauptberufliche Tätigkeit mündete. Am 15.05.1999 schlossen die bisherigen Vertragsparteien einen (Grund)Vertrag betreffend eine Tätigkeit des Klägers als Finanzberater (FB) (Anlage B#). Mit "Zusatzvertrag" vom 27.11.2001 vereinbarten der die Vertragsparteien eine feste Laufzeit von Grund- und Zusatzvertrag bis zum 31.12.2006, die Gewährung diverser Boni sowie eine Vertragsstrafe für den Fall der Abwerbung von Mitarbeiters oder Kunden der H GmbH durch den Kläger (Anlage B#). Am 06.02.2006 schlossen der Kläger und die H2 GmbH einen neuen (Grund)Vertrag betreffend die Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter (GSL), wobei bereits geschlossenen Zusatzverträgen der Vorrang zukommen sollte (Anlage B#). Mit der Beklagten schloss der Kläger am 02.03.2009 einen Grund(Vertrag), ebenfalls die Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter betreffend (Anlage B#).
In den weitgehend gleichlautenden Verträgen heißt es u.a.:
"§ 2 - 1. Für die vermittelten Verträge erhält der MITARBEITER Provisionen entsprechend den Provisionsbedingungen mit Tabelle und Aufstiegsbedingungen zum Finanzberater, sowie den besonderen Provisionsbedingungen der X2 (Anlage #). (...)
2. Ergänzungen und Änderungen der Provisionen werden dem Mitarbeiter durch Übersendung einer neuen Provisionstabelle bekannt gemacht. Die neuen Provisionen und Provisionsbedingungen gelten als anerkannt, wenn diesen nicht innerhalb eines Monats schriftlich widersprochen wird.
§ 3 - 1. Der MITARBEITER verpflichtet sich, auf dem o.g. Gebiet ausschließlich die von der H2 AG angebotenen Produkte zu vermitteln. Bei Verstoß oder Versuch desselben gegen diese Vereinbarung ist eine Vertragsstrafe von 2.500,00 EUR je Fall und Vertrag sofort fällig.
§ 6 - 1. Der MITARBEITER erhält monatlich die Provisionsabrechnung über die von ihm vermittelten Verträge von H2.
2. Einwände gegen Provisionsabrechnungen müssen vom MITARBEITER innerhalb eines Monats nach Empfang der Buchungsnoten oder sonstigen Abrechnungsunterlagen gegenüber der H2 schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt der jeweilige Saldo als genehmigt. (...)
§ 8 - 1. Der Vertrag kann in den ersten 3 Jahren des Bestehens des Vertragsverhältnisses von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Nach 3 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Schluß des Kalenderjahres. (...)
3. Mit dem Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses erlöschen alle Provisionsansprüche einschließlich Folgeprovisionen mit Ausnahme der beim Ausscheiden noch nicht fälligen Abschlußprovisionen aus solchen Verträgen, die bereits durch den MITARBEITER vermittelt sind.
In den zugehörigen Provisionsbedingungen (Anlage 1) heißt es u.a.:
"I. Grundsätze
Grundlage für die Provision ist das von den Partnergesellschaften der H2 abgerechnete Geschäft. Die Vergütung der vermittelten Verträge erfolgt durch Provisionszahlung auf der Grundlage der jeweils gültigen Provisionstabelle und der Aufstiegsbedingungen (...)
II. Hinweise zur Tabelle
(...) H2 stellt dem Mitarbeiter für seine Beratungs- und Verkaufstätigkeit im Bereich der Finanz- und Vermögensberatung ihre Datenverarbeitung zur Verfügung. Aus technischen Gründen der Gleichbehandlung wird - unabhängig vom geschäftlichen Ergebnis des MITARBEITERS sowie vom Umfang der Inanspruchnahme der Datenverarbeitung - eine Pauschale von 80,- EUR, ab der Stufe FAB III 150,- EUR einbehalten. Die Pauschale wird dem MITARBEITER im folgenden Abrechnungsmonat belastet."
In den "Aufstiegsbedingungen in der Finanzberater-Praxis Ernennung zur Geschäftsstelle / Direktionsstelle" heißt es u.a.:
Mitarbeiterstatus: Finanzberater-Praxis Geschäftsstelle GS - weitere 7200 E davon mindestens 3600 E in den letzten 12 Monaten / mindestens insgesamt 18000 E / J7-Zertifikatslehrgang (...)
Berechnung der Einheiten: 1 E = 25 DM Provision (bezogen auf die Grundprovision Status FB = 100%) Die Einheiten werden auf 1000 E je Vertrag begrenzt. Als ein Vertrag gelten auch gleichartige Verträge eines Kunden, die in zeitlichem Zusammenhang abgeschlossen werden, sowie mehrere Firmenverträge eines Arbeitgebers. Bitte gleichzeitig Beachtung der aktuellen Bewertungseinheiten-Tabelle.
Die Festlegung der Grundprovision für Versicherungs- und Kapitalanlageprodukte ist abhängig von der der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Gesamtprovision der jeweiligen Partnergesellschaft. (...)"
Mit einem "Vertragsnachtrag" der Parteien vom 02.03./25.04.2009 (Anlage K#) kamen diese überein, "dass die bestehenden Grund- und Zusatzverträge mit der H2 GmbH mit allen Rechten und Pflichten auf die H2 AG übergehen" und der Kläger "die Genehmigung ... erhält, sich für die Vermittlung auch des X-X3 GmbH ... zu bedienen". Bei dem X3 GmbH (im Folgenden: "X GmbH") handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Beklagten, die von dieser als externer Abrechnungs- und Verwaltungsdienstleisterin eingesetzt wird. Die Beklagte erklärte im Vertragsnachtrag ferner, ihren Status zum Versicherungsmakler zu ändern. Der Kläger verpflichtete sich, eine Registrierung als Versicherungsmakler vorzunehmen. Wegen des vollständigen Inhalts der vorbezeichneten Verträge wird auf die von den Parteien in Kopie zur Akte gereichten Fassungen Bezug genommen.
Die Berechnung der Provisionen für die Produkte der nicht zu den sog. Premiumpartnern gehörenden Produktgesellschaften (im Folgenden: Produktgesellschaften) war mehrfach Gegenstand der Erörterung auf den Tagungen der Handelsvertreter sowie von Email-Mitteilungen der Beklagten. Mit Email vom 02.06.2010 erläuterte die Beklagte die Provisionsberechnung und Auszahlungsweise der sog. Riester-Rente-Produkte. Im Juni 2010 forderte die Beklagte von den Produktgesellschaften schriftlich Auskünfte über die für die einzelnen Produkte und Provisionsbedingungen an, wobei sie darum bat, die mit ihr vereinbarte Provisionssätze zu schwärzen. Auf einem Arbeitstreffen am 22.07.2010 kündigte die Beklagte an, die Provisionslisten und Provisionsbedingungen "künftig ins Intranet zu stellen". Ob und in welchem Umfang eine dahingehende Einstellung am 09.07.2010 erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig.
Einen Teil der von dem Kläger verdienten Provisionen hielt die Beklagte zur Bildung einer Stornoreserve in Höhe von mindestens 12.192,75 € ein. Über deren Verpflichtung zur Auszahlung besteht zwischen den Parteien Streit.
Im Zuge der Kundenberatung nahm der Kläger in einer "Beratungsgrundlage" Kundendaten auf. Für deren Auswertung durch die X GmbH berechnete die Beklagte über ihre Mitarbeiter dem Kunden eine "CFG-Schutzgebühr". Zur vereinfachten Abwicklung sollten die Mitarbeiter die Gebühr behalten und einen monatlichen Pauschalbetrag an die Beklagte abführen. Für den Zeitraum Januar 2007 bis einschließlich Oktober 2010 belastete die Beklagte das Provisionskonto des Klägers mit einem Gesamtbetrag von 6.900,00 €.
Der Kläger war aufgrund einer zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung vom 01.01.1997 (Anlage K...) an einem sog. Beteiligungsplan der Beklagten engagiert, der eine Anlage in zwei Fonds vorsah. Abhängig von seinem Jahresumsatz erhielt der Kläger jährlich Angebote zur Teilnahme am Beteiligungsplan, wobei die Beklagte die Hälfte der Beteiligung zusteuerte. Das zugehörige Wertpapierdepot mit der Nr. ...# bestand bei der F F2 GmbH (im Folgenden: F GmbH). Sein Gesamtwert belief sich zum 19.05.2010 auf 3.236,72 € (Anlage B...). Der Kläger erteilte der Beklagten diesbezüglich unter dem 22.06.1999 eine Verpfändungserklärung (Anlage K...). Der Beteiligungsplan enthält unter anderem die folgenden Klauseln:
"7. Kündigung
Der Mitarbeiter kann seinen Eigenanteil am Beteiligungsplan jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 31.03. des Folgejahres ganz oder teilweise schriftlich kündigen unter anteiligem Verlust des Gesellschaftsanteils in gleicher Höhe. Bei Ablauf der Festlegungsfrist, kann der Mitarbeiter über alle Anteile frei verfügen. (..) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für den Fall, daß das Mitarbeiterverhältnis beendet wird.
(...)
"9. Aufrechnung mit Forderungen der Gesellschaft
Zahlungen aus dem Beteiligungsplan können mit Forderungen der Gesellschaft aus dem Mitarbeiter- oder Organisationsleiter-Vertrag aufgerechnet werden. (..)
"10. Fristlose Kündigung des Mitarbeiters
Bei Auflösung des Mitarbeiter-Vertrages durch fristlose Kündigung seitens eines der beiden Partner verfällt der Anspruch des Mitarbeiters auf die Gesellschaftsanteile.
(...)
"12. Gewährung von Zahlungen
Für die Gewährung von Zahlungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen, da es sich um eine freiwillige Zusatzleistung der H2 handelt."
Im Rahmen einer mit der Beklagten getroffenen Optionsvereinbarung erwarb der Kläger insgesamt 3.636 auf den Namen lautender Vorzugsaktien der Beklagten zu einem Kaufpreis von je 8,04 €. Nach § 13 der Optionsvereinbarung vom 28.12.1999 sollte die Beklagte für den Kläger diesbezüglich einen Verwahrungsvertrag mit der D2 AG abschließen. In der Optionsvereinbarung (Anlage B ...) heißt es u.a. weiter:
§ 14 Veräußerungspflichten, Vorteilsrückgewähr
"(1) Endet, gleich aus welchen Gründen und auf welche Weise, das Anstellungsverhältnis zwischen dem Optionsberechtigten und der Gesellschaft bzw. der H2 GmbH, so ist der Optionsberechtigte verpflichtet, sämtliche von ihm gehaltene Aktien der H2 Aktiengesellschaft Finanz- und Vermögensplanung nach Aufforderung durch die Gesellschaft zu veräußern, nach Maßgabe der Bestimmungen des folgenden Absatz (2).
(2) Der Optionsberechtigte hat zunächst das Recht, die von ihm [...] gehaltenen Aktien binnen eines Zeitraums von zwölf Monaten, gerechnet ab Abgabe der Aufforderung der Gesellschaft, an einen oder mehrere Aktionäre der Gesellschaft zu veräußern. Gelingt ihm das nicht, so ist der Optionsberechtigte sodann verpflichtet, binnen eines weiteren Monats die Aktien an die C3 mbH [...] zu veräußern zu einem von der L3 [...] ermittelten Preis je Aktie, höchstens jedoch zum gleichen Preis, zu welchem der Optionsberechtigte die Aktien erworben hat. [...]
(4) Wird der Anstellungsvertrag bzw. das Vertragsverhältnis zwischen dem Optionsberechtigten und der Gesellschaft bzw. der H2 GmbH aufgrund fristloser Kündigung gemäß § 626 BGB oder aufgrund ordentlicher Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens beendet, so ist der Optionsberechtigte verpflichtet, sämtliche von ihm gehaltene Aktien [...] binnen eines Monats nach Aufforderung durch die Gesellschaft an die C3 [...] zu veräußern, zu dem hierzu von der L3 [...] ermittelten Preis je Aktie, höchstens jedoch zum gleichen Preis, zu dem der Optionsberechtigte die Aktien erworben hat. [...] Darüber hinaus ist der Optionsberechtigte verpflichtet, an die Gesellschaft einen Betrag zu zahlen, welcher der Höhe nach die Summe der zugeflossenen Vorteile aufgrund des Erwerbs der Aktien entspricht (Dividenden, Zahlungen aufgrund des "Virtual Stock Bonus Program 1999", usw.)."
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.09.2010 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages mit Ablauf zum 08.01.2010, hilfsweise mit Ablauf des 31.12.2010, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zugleich verlangte er unter Fristsetzung zum 08.10.2010 die Vorlage einer "vollständigen Produkt- und Provisionsliste", eine Korrektur der "grundlegend fehlerhaften Provisionsabrechnungen", beispielsweise zu den Riester-Verträgen, sowie bis zum 22.10.2010 die Erteilung eines Buchauszuges. Die Beklagte ließ die Kündigung unter dem 04.10.2010 zurückweisen und stelle die Erteilung des Buchauszuges in stillschweigend verlängerter Frist in Aussicht. Der Kläger lehnte eine Fristverlängerung ab, woraufhin die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 07.10.2010 als "Buchauszug X2, Buchauszug H2 und Buchauszug V Krankenversicherung" bezeichnete Unterlagen übersandte. Mit anwaltlichem Schreiben 11.10.2010 erklärte der Kläger erneut die außerordentliche Kündigung, nunmehr mit sofortiger Wirkung, unter Hinweis auf aus seiner Sicht weiterhin fehlende Produkt- und Provisionslisten sowie der ausgebliebenen Abrechnungskorrektur.
Mit Schreiben vom 12.10.2010 erklärte die Beklagte nun ihrerseits die außerordentliche Kündigung. Ferner erteilte sie dem Kläger unter dem 13.10.2010 eine Abrechnung über seine Teilnahme am Vermögensaufbau-Plan mit einem Guthaben über 3.236,72 € und forderte den Verkauf der von dem Kläger gehaltenen 3.636 Namensvorzugsaktien zu je 1,00 € (Nr. ...#...# - ...#...#, ...#...# - ...#...#, ...#...# - ...#...# und ...#...# - ...#...#) und an sich zu einem unter Abzug erhaltener Dividenden und "Virtualboni" veranschlagten Kaufpreis von 11.605,82 €. Gegenüber dem sich danach ergebenden Zahlungsanspruch erklärte sie sodann die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Schadensersatz aus entgangenem Gewinn und Zahlung einer Vertragsstrafe. In dem Schreiben (Anlage B...) heißt u.a.
"Gemäß § 14 Abs. 4 des Aktienkaufvertrags der H2 AG ziehen wir die von Ihnen erworbenen 3.636 Stück Aktien zum Kaufpreis von 8,04 Aktien je Stück zurück. (..) Anliegend erhalten Sie die Kaufverträge mit der Bitte diese unterzeichnet an uns zurückzusenden."
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.10.2010 erachtete der Kläger die ihm übersandten Unterlagen nicht als Buchauszug und erklärte erneut die außerordentliche und fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde und zum sofortigen Zeitpunkt. Am 29.11.2010, bei der Beklagen eingegangen am 07.12.2010, machte der Kläger gegenüber der Beklagten den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB dem Grunde nach geltend und begehrte unter Fristsetzung zum 08.12.2010 die nunmehr klageweise verfolgten Erstattungs-, Zahlungs- und Übertragungsansprüche (Anlage B...). Hinsichtlich einer von der Beklagten unter Begünstigung des Klägers bei der X2 Lebensversicherung abgeschlossenen Risiko-Lebensversicherung mit integrierter Berufsunfähigkeitsversicherung verlangte der Kläger darin unter Fristsetzung zum 08.01.2011 die Zustimmung zu deren Fortführung. Mit Schreiben vom 14.01.2011 übersandte die Beklagte dem Kläger das auf Übertragung der Risiko-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung lautende Angebot der X2 Versicherung.
Am 23.09.2010 hatte der Kläger gegenüber dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes NRW die Weiterleitung von Kundendaten durch die Beklagte an die X GmbH beanstandet. Mit Stellungnahme vom 31.12.2010 kam der Datenschutzbeauftragte zu dem Ergebnis, dass die Vorgehensweise datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage (zunächst) Erteilung eines Buchauszuges. Er ist der Ansicht, das Vertragsverhältnis zur Beklagten sei durch die von ihm erklärte Kündigung beendet worden. Infolge grundlegender Vertragsverletzungen der Beklagten sei ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr zumutbar. So habe er die Beklagte mehrfach erfolglos zur Vorlage vollständiger Produkt- und Provisionslisten aufgefordert. Die in der Anlage # zum Grundvertrag aufgeführten Bedingungen beträfen - insoweit unstreitig - allein die Premiumpartner der Beklagten. Zu einer dahingehenden Vorlage habe spätestens mit dem in 2009 von dem Kläger verlangten Statuswechsel zum Versicherungsmakler Anlass bestanden. Bis dahin sei es dem Kläger nur erlaubt gewesen, Produkte anderer Produktgesellschaften anzubieten, wenn die Premiumpartner kein entsprechendes Produkt anboten (sog. Ventillösung). Bereits im April 2009 habe die Beklagte die kurzfristige Vorlage einer vollständigen Produkt- und Provisionsliste angekündigt, deren Vorlage sie dann aber noch im November 2009 unter Hinweis auf die anderenfalls zu erwartende Unruhe im Betrieb verweigert habe. Die von der Beklagten gestellte Berechnungssoftware habe allein Produkte der Premiumpartner erfasst, die für den Kunden maßgeblichen Vertragsbedingungen der anderen Produktgesellschaften hätten nur eingeschränkt über die X GmbH ermittelt werden können. Hierfür habe der jeweilige Vermittler die erhobenen Kundendaten an die X GmbH weiterleiten müssen, ohne zu diesem Zeitpunkt zu wissen, welche Produkte nach welchen Kriterien für welche Kunden empfohlen und zu welchen Provisionsbedingungen vermittelt werden konnten.
Diese systematische Bevorzugung der Premiumpartner habe die Beklagte dadurch verstärkt, dass sie den Kläger über sämtliche Tarif-, Vertrags- und Provisionsbedingungen der übrigen Produktgesellschaften im Unklaren gelassen habe. Infolge der damit einhergehenden unzulänglichen Kundenberatung habe eine Eigenhaftung des jeweiligen Vermittlers gedroht. Die in der Folgezeit bei den einzelnen Produktgesellschaften angeforderten Übersichten über die dort vorhandenen Produkte und Tarife habe die Beklagte ohne Angaben zu den zwischen ihr und der Produktgesellschaft vereinbarten Provisionshöhen sowie unter Auslassung der für die Untervermittler anfallenden Provisionen und ohne jegliche Ordnung ins Intranet eingestellt. Die aus den Anlagen B... und ... ersichtlichen Listen seien weder an ihn versandt worden, noch enthielten diese eine Übersicht, anhand derer er als Untervermittler die für die Provisionsermittlung erforderlichen Angaben habe ermittelt können. Gerügt werde das Fehlen einer "vollständigen Produkt- und Provisionsliste", die nach Ansicht des Klägers u.a. Angaben zum Produktanbieter, der Sparte, Versicherungstarife, Provisionssätze, Stornohaftungszeiten, Stornoreserve, besondere Vertragsbedingungen enthalten müsse. Auch könne sich die Beklagte ihrer Informationspflichten nicht durch den Hinweis auf die mögliche Nutzung anderer Maklerpools, zu denen der Klägerin zudem in keinem vertraglichen Verhältnis gestanden habe, entziehen.
Der Kläger behauptet weiter, dass zahlreiche der zu vertreibenden Kapitalanlageprodukte der H2-Gruppe, wie etwa die G-Fonds, ohne Plausibilitätsprüfung und Risikocontrolling vertrieben worden seien und nachfolgend zu einem erheblichen Teil als Totalverluste für die Kunden hätten verbucht werden müssen. Auch seien die Schulungen der Beklagten zur Vermittlung solcher Kapitalanlagen unzureichend gewesen. Fonds und Immobilien, die zur Altersvorsorge und zum Vermögensaufbau nicht geeignet gewesen seien, hätten auf Weisung der Beklagten mit dem Prädikat der Altersvorsorge an Kunden bereits ab einem Einkommen über 20.000 € vermittelt werden sollen. Da er die fehlende Eignung erkannt und aus diesem Grunde eine Vermittlung nicht aufgenommen habe, seien ihm wirtschaftliche Verluste entstanden, die er aufgrund seiner vertraglichen Bindung an die Beklagte nicht habe ausgleichen können.
Ferner habe die Beklagte Provisionsabrechnungen erteilt, von deren Fehlerhaftigkeit sie bei Erstellung positive Kenntnis gehabt habe. So habe die Beklagte ausweislich ihrer Email vom 01.04.2010 (Anlage K#) sowie des Protokolls der Arbeitstagung vom 22.07.2010 (Anlage K#) Fehler bei der Abrechnung der sog. Riester-Treppen sowie der Vermittlung von Produkten der E und O eingeräumt. Hinsichtlich der Riester-Problematik seien diese von ihr trotz Aufforderung nicht behoben worden. Aus den Unterlagen ergebe sich vielmehr, dass die Beklagten mit der H3 Versicherung vorschüssige Provisionszahlungen vereinbart, diese jedoch nicht an die Vermittler weitergeleitet habe. Ferner habe sie seitens der E und O Versicherung Provisionen erhalten, ohne diese an die für sie tätigen Vermittler weiterzuleiten, da sie diese nicht den einzelnen Mitarbeitern habe zuordnen können.
Zudem behalte die Beklagte von seinen Provisionsansprüchen Stornoreserven ein, ohne deren Höhe und ein diesbezügliches Sicherungsbedürfnis darzulegen. Eine "ordnungsgemäße Abrechnung" der Stornoreserve werde von der Beklagten verweigert. Die von der Beklagten diesbezüglich zur Akte gereichten Unterlagen (Anlage B ...-...), deren inhaltliche Richtigkeit der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, seien nicht aussagekräftig, insbesondere fehlten Angaben zur Stornogefahr und Provisionshaftungszeit. Ferner ist der Kläger der Ansicht, die Anteilseignerschaft der Premiumpartner an der Beklagten widerspreche der von ihr als Versicherungsmaklerin geschuldeten Unabhängigkeit. Auch würden, behauptet der Kläger, die Produkte dieser Gesellschaften mit deutlich höheren Provisionen ausgelobt als die anderen Versicherungsgesellschaften. Eine unabhängige Beratung sei ihm damit nicht mehr möglich. Schließlich verwalte und verarbeite die Beklagte, u.a. über die X GmbH, in erheblichem Ausmaß Kundendaten, ohne dass dazu eine Einwilligungserklärung der Kunden vorliege.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, mit der Vorlage von Unterlagen der Produktgesellschaften (V Krankenversicherung, X2 Versicherung, H3 Versicherung) sowie der X GmbH genüge die Beklagte nicht der ihr obliegenden Verpflichtung zur Buchauszugserstellung. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die von den Produktgesellschaften (Kooperationspartnern) erfassten Geschäfte den Geschäftsvorfällen im Verhältnis der Parteien entsprechen und vollständig widerspiegeln. Zudem enthielten die Unterlagen für die V Krankenversicherung nur eine ungeordnete Datensammlung. Die darin enthaltenen Angaben gingen über eine bloße Provisionsabrechnung nicht hinaus und ermöglichten somit keine Prüfung der provisionsrelevanten Geschäftsvorfälle. Dem Datenmaterial der X2 Versicherung und H3 Versicherung seien zudem eine Vielzahl der mit dem Buchauszugsverlangen begehrten Angaben nicht zu entnehmen, insbesondere die Angaben zu den Gründen für Vertragsstornierungen unzureichend und Angaben zur Bestandserhaltung gänzlich fehlend. Im Datenmaterial der X GmbH fehlten zudem Angaben zu den Bemessungsgrundlagen, insbesondere zur Einheitenberechnung. Auch das für die "H2" übersandte Datenmaterial für vermittelte Produkte U und F GmbH enthalte lediglich Provisionsabrechnungen und -nachweise, wobei unklar sei, ob diese von der Beklagten oder der H2 GmbH erstellt worden seien.
Zum Inhalt des Buchauszuges behauptet der Kläger unter anderem, dass die Angabe der Anschrift zur Individualisierung und das Datum des Versicherungsantrages für die Ermittlung des Provisionszeitraumes bei verzögerter Bearbeitung erforderlich seien. Angaben zur Fälligkeit der Jahresprämie, des Zahlungszeitpunktes seien für die Berechnung des Provisionsanspruches, die Summe der eingegangenen Beiträge bzw. Prämien für Bemessungsgrundlage der Provision und die Kontrolle der Bewertungssumme erheblich. Das Datum der Vertragsänderungen sei notwendig, um mögliche Auswirkung auf Provisionsansprüche prüfen zu können. Im Fall der Stornierungen bedürfe es Angaben zur Auswirkung auf den Beitrag bzw. die Prämie sowie die Wertungssumme. Ferner sei das Datum der Stornogefahrmitteilung für die Prüfung anzugeben, ob rechtzeitig Gelegenheit zur Nachbearbeitung bestanden habe. Der Angabe des Adressaten der Stornogefahrmitteilung bedürfe es für den Fall fehlerhafter Adressierung an einen nicht vermittelnden Untervermittler. Diese Erfordernisse beträfen auch Verträge zu Vermögensanlagen, da es hier zu Stornierungen wegen Falschberatung kommen könne. Bei Widerruf/Rücktritt sei schließlich das Versanddatum mitzuteilen, um prüfen zu können, ob diese zu Recht akzeptiert worden sind.
Hinsichtlich der begehrten Auszahlung eines Teils der Stornoreserve bestreitet der Kläger, mit der Beklagten - soweit andere Produktgesellschaften als die der X2 betroffen seien - eine Vereinbarung über deren Bildung getroffen zu haben. Ferner bestreitet er die Angaben der Beklagten zu den bei der X2, V, H3 und X GmbH in der Stornohaftung stehenden Beträge mit Nichtwissen. Die von der Beklagten einbehaltene Stornoreserve belaufe sich ausweislich der von ihr vorgelegten Abrechnungen (Anlagen B...-...) auf mindestens 18.197,73 €. Die von der Beklagten zur Begründung der Stornohaftung angeführten Verträge bei der V Krankenversicherung, O Versicherung und T seien nicht von ihm vermittelt worden.
Im Wege der Stufenklage begehrt der Kläger (zunächst) Auskunft über die für das Geschäftsjahr 01.07.2009 - 30.06.2010 angefallene Dividende auf die von ihr (zu diesem Zeitpunkt unstreitig) gehaltenen Vorzugsaktien an der Beklagten. Der Kläger verlangt ferner die Erstattung ihm gegenüber ab Januar 2007 pro Quartal mit 82,66 € berechneter und seinem Provisionskonto belasteter Werbemittelkosten in Höhe von insgesamt 1.239,90 €. Es handele sich "überwiegend" um Rechnungen für eine von der Beklagten quartalsweise publizierte Zeitschrift "H4", die ohne seine Bestellung von der Beklagten an Kunden versandt und hinsichtlich der Kosten des Versands ihm seit 2007 berechnet und von seinen Provisionsansprüchen in Abzug gebracht worden sei. Eine Möglichkeit, den Versand einzustellen, habe nicht bestanden. Auch könne die Beklagte als Versicherungsmaklerin neben der Maklercourtage keine Kosten für die anlässlich der Beratung eingesetzte Software gegenüber dem Kunden geltend machen. Ohne entsprechende Vereinbarung von Januar 2007 bis einschließlich Oktober 2010 habe diese für die Gestellung von Software - insoweit unstreitig - über sein Provisionskonto eingezogene "Software-Pauschale" von monatlich 150,00 € eingezogen. Demgegenüber habe er im Zeitraum 01.01.2007 bis 13.10.2010 von den Kunden lediglich "Schutzgebühren" in Höhe von etwa 90,00 € vereinnahmt.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass die Beklagte eine Freigabe des - unstreitig an sie verpfändeten - Wertpapierdepots schulde, dessen Guthaben sich bei Klageeinreichung auf 3.236,72 € belaufen habe. Aufgrund der Betriebszugehörigkeit sei für sämtliche erworbene Anwartschaften die gesetzliche Unverfallbarkeit gemäß § 1 b Abs. 1 BetrAVG mit einem daraus resultierenden Übertragungsanspruch eingetreten. Denn der Kläger sei mittlerweile als selbständiger Makler tätig, so dass die Möglichkeit einer Übertragung auf einen anderen Geschäftsherrn nicht bestehe. Ein Sicherungsinteresse oder aufrechenbare Ansprüche der Beklagten bestünden nicht. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er das Depot nach seinem erfolglosen Herausgabeverlangen hätte mit Gewinn veräußern oder eine höherverzinslich anlegen können, bedürfe es der Feststellung des Schuldnerverzuges, hilfsweise der Verpflichtung zum Schadensersatz.
Schließlich verlangt der Kläger aufgrund einer von ihm angenommenen Veräußerung der - unstreitig - von ihm erworbenen 3.636 Vorzugsakten Schadenersatz in Höhe von 58.176,00 €, hilfsweise deren Rückübereignung. Hierzu hat er zunächst behauptet, die Beklagte habe ohne seine Einwilligung ihm gehörende Aktien veräußert. Da, so seine nachfolgend vertretene Ansicht, eine rechtswirksame Veräußerung zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe, verlange er "vorrangig" Schadensersatz entsprechend dem tatsächlichen Aktienwert, hilfsweise den Anspruch auf Übereignung geltend. Hierzu behauptet er, ein Angebot des Zeugen Q2 auf Erwerb der Aktien, deren Wert bei 16,00 €/Aktie liege, und habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihm aus der Veräußerung etwa durch zwischenzeitliche Wertsteigerungen weitere wirtschaftliche Schäden entstehen, bedürfe es der Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz.
Der Kläger beantragt im Wege der Stufenklage (zunächst),
1. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug in tabellarischer Übersicht mit dem folgenden Inhalt zu erteilen:
(1) In den Buchauszug aufzunehmende Verträge:
a) Erstreckung des Buchauszuges auf alle von ihm für die beklagte und/oder die H2 GmbH, C ...-..., ...# C2, auf der Grundlage der Vertriebsvereinbarung zwischen den Parteien vom 25. April 2009 nebst Ergänzungs- und Zusatzvereinbarungen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 8. Oktober 2010 vermittelten und betreuten Verträge;
b) Erstreckung des Buchauszuges auf alle von ihm für die Beklagte und/oder die H GmbH, (wie vorstehend) auf der Grundlage der geschlossenen Betriebsvereinbarung nebst Ergänzungs- und Zusatzvereinbarungen zwischen den Parteien vom 25. April 2009 in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 8. Oktober 2010 vermittelten und betreuten Verträge, sofern über diese eine Vereinbarung über eine Beitragsdynamisierung bestanden hat, die nach dem Vertragsinhalt auch in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 8. Oktober 2010 durchgeführt werden sollte.
(2) Zu den Verträgen gemäß der Ziffer 1a) hat der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten:
a) Vorname und Nachname des Kunden
b) Anschrift des Kunden, wenn Verwechslungsgefahr mit anderen Kunden besteht;
c) Datum des Vertragsantrages;
d) Vertragsnummer, unter der der Vertrag bei dem Vertragspartner des Kunden (Produktgesellschaft) geführt wird;
e) Datum des Vertragsabschlusses, bei Versicherungsverträgen Datum der Policierung;
f) Datum des Vertragsbeginns, sofern abweichend von dem Datum des Vertragsabschlusses, bzw. Datum des Vertragsbeginns bei Versicherungsverträgen, sofern abweichend von dem Datum der Policierung;
g) Datum des Vertragsbeginns, sofern abweichend von dem Datum des Vertragsabschlusses, bzw. Datum des Vertragsbeginns bei Versicherungsverträgen, sofern abweichend von dem Datum der Policierung;
h) Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte und Tarif;
i) Prämien- und provisionsrelevante Sondervereinbarungen;
j) Höhe des jährlichen Beitrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Höhe der Jahresprämie;
k) Fälligkeit des jährlichen Beitrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Fälligkeit der Jahresprämie;
l) Datum des Eingangs des jährlichen Betrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Datum des Eingangs der jährlichen Prämie
m) Summe der eingegangenen Beiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Summe der eingegangenen Prämien;
n) Summe der eingegangenen Beiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Summe der eingegangenen Prämien, nach denen sich die Provisionshöhe bemisst (Wertungssumme);
o) Laufzeit des Vertrages;
p) bei Vertragsänderungen
- Datum der Änderung
- Datum, zu dem die Änderung wirksam wurde
- Art der Vertragsänderung und Angabe der Gründe für die Vertragsänderung
q) bei Verträgen mit Dynamisierungen:
- Umfang der Erhöhung der Jahresbeiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Umfang und Erhöhung der Jahresprämie
- Umfang der Erhöhung der Wertungssumme aufgrund der Dynamisierung
- Datum, ab dem die Dynamisierung wirksam geworden ist
r) bei Vertragsstornierungen
- Datum der Stornierung
- Grund oder bei mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung
- Auswirkung der Stornierung auf den Jahresbeitrag, bzw. bei Versicherungsverträgen Auswirkungen auf die Jahresprämie
- Auswirkung der Stornierung auf die Wertungssumme
- Datum der Stornogefahrmitteilung
- Adressat der Stornogefahrmitteilung, sofern abweichend unserem Mandaten
- Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung
s) im Falle des Wiederrufs oder Rücktritt von dem Vertrag:
- Angabe des Datums der Absendung des Widerrufs- oder Rücktrittserklärung
(3) Zu den Verträgen gemäß vorstehender Ziffer 1) b) hat der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten:
a) Vorname und Nachname des Kunden
b) Anschrift des Kunden, wenn Verwechslungsgefahr mit anderen Kunden besteht;
c) Datum des Vertragsantrages;
d) Vertragsnummer, unter der der Vertrag bei dem Vertragspartner des Kunden (Produktgesellschaft) geführt wird;
e) Datum des Vertragsabschlusses, bei Versicherungsverträgen Datum der Policierung;
f) Datum des Vertragsbeginns, sofern abweichend von dem Datum des Vertragsabschlusses, bzw. Datum des Vertragsbeginns bei Versicherungsverträgen, sofern abweichend von dem Datum der Policierung;
g) Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte und Tarif;
h) provisionsrelevante Sondervereinbarungen, insbesondere Vereinbarungen über die Erhöhung der Dynamisierungsprovisionen bei Erfüllung bestimmter Quantitäts- und/oder Qualitätsstandards
i) Höhe des jährlichen, dynamisierten Beitrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Höhe der dynamisierten Jahresprämie;
j) Fälligkeit des jährlichen, dynamisierten Beitrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Fälligkeit der dynamisierten Jahresprämie;
k) Datum des Eingangs des jährlichen, dynamisierten Betrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Datum des Eingangs der jährlichen dynamisierten Prämie
l) Summe der eingegangenen, dynamisierten Beiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Summe der eingegangenen dynamisierten Prämien;
m) Summe der dynamisierten Beiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Summe der dynamisierten Prämien, nach denen sich die Provisionshöhe (für die Dynamisierungsprovision) bemisst (Wertungssumme);
n) Laufzeit des Vertrages;
o) bei Vertragsänderungen
- Datum der Änderung
- Datum, zu dem die Änderung wirksam wurde
- Art der Vertragsänderung und Angabe der Gründe für die Vertragsänderung
p) Datum, ab dem die Dynamisierung wirksam geworden ist
q) bei Vertragsstornierungen
- Datum der Stornierung
- Grund oder mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung
- Auswirkung der Stornierung auf den dynamisierten Jahresbeitrag, bzw. bei Versicherungsverträgen Auswirkungen auf die dynamisierte Jahresprämie
- Auswirkung der Stornierung auf die dynamisierte Wertungssumme
- Datum der Stornogefahrmitteilung
- Adressat der Stornogefahrmitteilung, sofern abweichend unserem Mandaten
- Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung
r) im Falle des Widerrufs oder Rücktritt von dem Vertrag Angabe des Datums der Absendung des Widerrufs- oder Rücktrittserklärung
hilfsweise, die Beklagte wie folgt zu verurteilen:
(1) Erteilung eines geordneten, in tabellarischer Übersicht gehaltenen Buchauszuges mit folgendem Inhalt:
a) Erstreckung des Buchauszuges auf alle von ihm für die Beklagte und/oder die H2 GmbH, C ...-..., ...# C2, auf der Grundlage der Vertriebsvereinbarung zwischen den Parteien vom 25. April 2009 nebst Ergänzungs- und Zusatzvereinbarungen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 8. Oktober 2010 vermittelten und betreuten Verträge, die bei der Beklagten unter der Produktgesellschaft U und / oder bei der F2 erfasst sind;
b) Erstreckung des Buchauszuges auf alle von ihm für die Beklagte und/oder die H GmbH (wie vorstehend) auf der Grundlage der geschlossenen Betriebsvereinbarung nebst Ergänzungs- und Zusatzvereinbarungen zwischen den Parteien vom 25. April 2009 in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 8. Oktober 2010 vermittelten und betreuten Verträge, sofern über diese eine Vereinbarung über eine Beitragsdynamisierung bestanden hat, die nach dem Vertragsinhalt auch in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2010 durchgeführt werden sollte.
(2) Zu den Verträgen gemäß der Ziffer 1a) hat der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten:
a) Vorname und Nachname des Kunden
b) Anschrift des Kunden, wenn Verwechslungsgefahr mit anderen Kunden besteht;
c) Datum des Vertragsantrages;
d) Vertragsnummer, unter der der Vertrag bei dem Vertragspartner des Kunden (Produktgesellschaft) geführt wird;
e) Datum des Vertragsabschlusses, bei Versicherungsverträgen Datum der Policierung;
f) Datum des Vertragsbeginns, sofern abweichend von dem Datum des Vertragsabschlusses, bzw. Datum des Vertragsbeginns bei Versicherungsverträgen, sofern abweichend von dem Datum der Policierung;
g) Datum des Vertragsbeginns, sofern abweichend von dem Datum des Vertragsabschlusses, bzw. Datum des Vertragsbeginns bei Versicherungsverträgen, sofern abweichend von dem Datum der Policierung;
h) Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte und Tarif;
i) Prämien- und provisionsrelevante Sondervereinbarungen;
j) Höhe des jährlichen Beitrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Höhe der Jahresprämie;
k) Fälligkeit des jährlichen Beitrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Fälligkeit der Jahresprämie;
l) Datum des Eingangs des jährlichen Betrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Datum des Eingangs der jährlichen Prämie
m) Summe der eingegangenen Beiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Summe der eingegangenen Prämien;
n) Summe der eingegangenen Beiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Summe der eingegangenen Prämien, nach denen sich die Provisionshöhe bemisst (Wertungssumme);
o) Laufzeit des Vertrages;
p) bei Vertragsänderungen
- Datum der Änderung
- Datum, zu dem die Änderung wirksam wurde
- Art der Vertragsänderung und Angabe der Gründe für die Vertragsänderung
q) bei Verträgen mit Dynamisierungen:
- Umfang der Erhöhung der Jahresbeiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Umfang und Erhöhung der Jahresprämie
- Umfang der Erhöhung der Wertungssumme aufgrund der Dynamisierung
- Datum, ab dem die Dynamisierung wirksam geworden ist
r) bei Vertragsstornierungen
- Datum der Stornierung
- Grund oder mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung
- Auswirkung der Stornierung auf den Jahresbeitrag, bzw. bei Versicherungsverträgen Auswirkungen auf die Jahresprämie
- Auswirkung der Stornierung auf die Wertungssumme
- Datum der Stornogefahrmitteilung
- Adressat der Stornogefahrmitteilung, sofern abweichend unserem Mandaten
- Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung
s) im Falle des Widerrufs oder Rücktritt von dem Vertrag:
- Angabe des Datums der Absendung des Widerrufs- oder Rücktrittserklärung
(3) Zu den Verträgen gemäß vorstehender Ziffer 1) b) hat der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten:
a) Vorname und Nachname des Kunden
b) Anschrift des Kunden, wenn Verwechslungsgefahr mit anderen Kunden besteht;
c) Datum des Vertragsantrages;
d) Vertragsnummer, unter der der Vertrag bei dem Vertragspartner des Kunden (Produktgesellschaft) geführt wird;
e) Datum des Vertragsabschlusses, bei Versicherungsverträgen Datum der Policierung;
f) Datum des Vertragsbeginns, sofern abweichend von dem Datum des Vertragsabschlusses, bzw. Datum des Vertragsbeginns bei Versicherungsverträgen, sofern abweichend von dem Datum der Policierung;
g) Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte und Tarif;
h) provisionsrelevante Sondervereinbarungen, insbesondere Vereinbarungen über die Erhöhung der Dynamisierungsprovisionen bei Erfüllung bestimmter Quantitäts- und/oder Qualitätsstandards
i) Höhe des jährlichen, dynamisierten Beitrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Höhe der dynamisierten Jahresprämie;
j) Fälligkeit des jährlichen, dynamisierten Beitrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Fälligkeit der dynamisierten Jahresprämie;
k) Datum des Eingangs des jährlichen, dynamisierten Betrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Datum des Eingangs der jährlichen dynamisierten Prämie
l) Summe der eingegangenen, dynamisierten Beiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Summe der eingegangenen dynamisierten Prämien;
m) Summe der dynamisierten Beiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Summe der dynamisierten Prämien, nach denen sich die Provisionshöhe (für die Dynamisierungsprovision) bemisst (Wertungssumme);
n) Laufzeit des Vertrages;
o) bei Vertragsänderungen
- Datum der Änderung
- Datum, zu dem die Änderung wirksam wurde
- Art der Vertragsänderung und Angabe der Gründe für die Vertragsänderung
p) Datum, ab dem die Dynamisierung wirksam geworden ist
q) bei Vertragsstornierungen
- Datum der Stornierung
- Grund oder mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung
- Auswirkung der Stornierung auf den dynamisierten Jahresbeitrag, bzw. bei Versicherungsverträgen Auswirkungen auf die dynamisierte Jahresprämie
- Auswirkung der Stornierung auf die dynamisierte Wertungssumme
- Datum der Stornogefahrmitteilung
- Adressat der Stornogefahrmitteilung, sofern abweichend unserem Mandaten
- Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung
q) im Falle des Wiederrufs oder Rücktritt von dem Vertrag Angabe des Datums der Absendung des Widerrufs- oder Rücktrittserklärung
(4) die Beklagte weitergehend zu verurteilen, den von ihr vorgelegten "Buchauszug" der V Krankenversicherung a.G. um die folgenden Angaben zu ergänzen:
a) Datum des Vertragsantrages;
b) Datum der Policierung;
c) provisionsrelevante Sondervereinbarungen, insbesondere Vereinbarungen über die Erhöhung der Dynamisierungsprovisionen bei Erfüllung bestimmter Quantitäts- und/oder Qualitätsstandards
d) Fälligkeit der Jahresprämie
e) Datum des Eingangs der jährlichen Prämie
f) Summe der eingegangenen Prämien
g) Summe der eingegangenen Prämien, nach denen sich die Provisionshöhe bemisst (Wertungssumme)
h) Laufzeit des Vertrages
i) bei Vertragsänderungen
- Datum der Änderung
- Datum, zu dem die Änderung wirksam wurde
- Art der Vertragsänderung und Angabe der Gründe für die Vertragsänderung
j) bei Verträgen mit Dynamisierungen:
- Umfang der Erhöhung der Jahresbeiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Umfang und Erhöhung der Jahresprämie
- Umfang der Erhöhung der Wertungssumme aufgrund der Dynamisierung
- Datum, ab dem die Dynamisierung wirksam geworden ist
k) bei Vertragsstornierungen
- Datum der Stornierung
- Grund oder bei mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung
- Auswirkung der Stornierung auf den Jahresbeitrag, bzw. bei Versicherungsverträgen Auswirkungen auf die Jahresprämie
- Auswirkung der Stornierung auf die Wertungssumme
- Datum der Stornogefahrmitteilung
- Adressat der Stornogefahrmitteilung, sofern abweichend unserem Mandaten
- Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung
l) im Falle des Widerrufs oder Rücktritt von dem Vertrag:
- Angabe des Datums der Absendung des Widerrufs- oder Rücktrittserklärung
(5) die Beklagte weitergehend zu verurteilen, den von ihr vorgelegten "Buchauszug" der X2 um folgende Daten zu ergänzen:
a) Datum des Versicherungsantrages;
b) Datum der Policierung;
c) Datum des Versicherungsbeginns
d) Laufzeit des Vertrages
e) Höhe der Jahresprämie
f) Auswirkungen von Stornierungen auf die Jahresprämie
g) Auswirkungen von Stornierungen auf die Wertungssumme
h) Datum der Stornogefahrmitteilung
i) Adressat der Stornogefahrmitteilung, sofern abweichend vom Kläger
- Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen, bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung
(6) die Beklagte weitergehend zu verurteilen, den von ihr vorgelegten "Buchauszug" der X GmbH um die folgenden Daten zu ergänzen:
a) prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen
b) Höhe des jährlichen Beitrages, bzw. bei Versicherungsverträgen in Höhe der Jahresprämie
c) Fälligkeit der Jahresprämie
d) Datum des Eingangs des jährlichen Beitrages, bzw. bei Versicherungsverträge Datum des Eingangs der jährlichen Prämie
e) Summe der eingegangenen Beiträge, bzw. bei Versicherungsverträge Summe der eingegangenen Prämien
f) Summe der Beiträge, bzw. bei Versicherungsverträge Summe der eingegangenen Prämien, nach denen sich die Provisionshöhe bemisst (Wertungssumme)
g) Laufzeit des Vertrages
h) Bei Vertragsänderungen
- Datum der Änderung
- Datum, zu dem die Änderung wirksam wurde
- Art der Vertragsänderung und Angabe der Gründe für die Vertragsänderung
i) Bei Verträgen mit Dynamisierungen:
- Umfang der Erhöhung der Jahresbeiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Umfang und Erhöhung der Jahresprämie
- Umfang der Erhöhung der Wertungssumme aufgrund der Dynamisierung
- Datum, ab dem die Dynamisierung wirksam geworden ist
j) Bei Vertragsstornierungen
- Datum der Stornierung
- Grund oder bei mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung
- Auswirkung der Stornierung auf den Jahresbeitrag, bzw. bei Versicherungsverträgen Auswirkungen auf die Jahresprämie
- Auswirkung der Stornierung auf die Wertungssumme
- Datum der Stornogefahrmitteilung
- Adressat der Stornogefahrmitteilung, sofern abweichend unserem Mandaten
- Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung
k) Im Falle des Widerrufs oder Rücktritt von dem Vertrag:
- Angabe des Datums der Absendung des Widerrufs- oder Rücktrittserklärung
(7) die Beklagte weitergehend zu verurteilen, den von ihr vorgelegten "Buchauszug" der H3 um die folgenden Daten zu ergänzen:
a) Anschrift des Kunden, wenn Verwechslungsgefahr mit anderen Kunden besteht
b) Datum der Policierung
c) prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen
d) Höhe der Jahresprämie
e) Datum des Eingangs der jährlichen Prämie
f) Summe der eingegangenen Prämien
g) Summe der eingegangenen Prämien, nach denen sich die Provisionshöhe bemisst (Wertungssumme)
h) Laufzeit des Vertrages
i) bei Vertragsänderungen
- Datum der Änderung
- Datum, zu dem die Änderung wirksam wurde
- Art der Vertragsänderung und Angabe der Gründe für die Vertragsänderung
j) bei Verträgen mit Dynamisierungen:
- Umfang der Erhöhung der Jahresprämie
- Umfang der Erhöhung der Wertungssumme aufgrund der Dynamisierung
- Datum, ab dem die Dynamisierung wirksam geworden ist
k) bei Verträgen mit Dynamisierungen:
- Umfang der Erhöhung der Jahresprämie
- Umfang der Erhöhung der Wertungssumme aufgrund der Dynamisierung
- Datum, ab dem die Dynamisierung wirksam geworden ist
l) bei Vertragsstornierungen
- Datum der Stornierung
- Grund oder bei mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung
- Auswirkung der Stornierung auf den Jahresbeitrag, bzw. bei Versicherungsverträgen Auswirkungen auf die Jahresprämie
- Auswirkung der Stornierung auf die Wertungssumme
- Datum der Stornogefahrmitteilung
- Adressat der Stornogefahrmitteilung, sofern abweichend unserem Mandaten
- Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung
m) Im Falle des Widerrufs oder Rücktritt von dem Vertrag:
- Angabe des Datums der Absendung des Widerrufs- oder Rücktrittserklärung,
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 12.000,00 € zu zahlen, nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2010,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die ihm zustehende Dividende auf 3.636 Stück Aktien der H2 AG, C-Straße ...- ..., ...# C2, für das Geschäftsjahr 01.07.2009 - 20.06.2010 angefallene Dividende zu erteilen,
4. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 1.239,90 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2010 zu zahlen,
5. die Beklagte weiter zu verurteilen, den ihn 6.900,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2010 zu zahlen,
6. die Beklagte weiter zu verurteilen, gegenüber der F GmbH, ...# I, die Freigabe des auf seinen Namen angelegten Wertpapierdepots zu der dortigen Depot-Nr. ... zu seinen Gunsten zu erklären,
7. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Erklärung der Freigabe des gemäß Klageantrag zu 6. seit dem 09.12.2010 im Verzug befindet,
(sinngemäß) hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund Verzuges der Beklagten mit der Abgabe der Willenserklärung seit dem 9. Dezember 2010 entstanden ist oder noch entsteht,
8. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Abgabe des Willenserklärung, gegenüber der X2 Lebensversicherung a.G. das Einverständnis mit der privaten Fortführung des zwischen der X2 Lebensversicherung a.G. und der Beklagten abgeschlossenen und den ihn begünstigenden Risiko-Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeitsversicherung zu erteilen, seit dem 09.12.2010 im Verzug befindet,
(sinngemäß) hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund Verzuges der Beklagten mit der Abgabe der Willenserklärung seit dem 9. Dezember 2010 entstanden ist oder noch entsteht,
9. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 58.176,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2010 zu zahlen,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm 3.636 Stück Aktien der H2 AG, C-Straße ...- ..., ...# C2, zu übereignen,
10. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der Veräußerung von 3.636 Stück Aktien der H2 AG durch die Beklagte entstanden sind,
11. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 297,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2010 zu zahlen,
12. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 4.739,18 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst. Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 09.12.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte,
1. festzustellen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien nicht durch die "außerordentliche Kündigung" des Klägers vom 29.09.2010 zum 08.10.2010 beendet wurde,
2. festzustellen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien nicht durch die "außerordentliche, fristlose Kündigung zum sofortigen Zeitpunkt" des Klägers vom 11.10.2010 mit deren Zugang beendet wurde,
3. festzustellen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien nicht durch die "außerordentliche und fristlose Kündigung aus wichtigem Grund und zum sofortigen Zeitpunkt" vom 27.10.2010 mit deren Zugang beendet wurde,
4. den Kläger zu verurteilen, an sie 34.111,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.12.2011 zu zahlen,
5. hilfsweise für den Fall der Stattgabe des Klageantrages zu 5.), im Wege der Stufenklage - nach übereinstimmender Erklärung des Erledigung des vorherigen Auskunftsantrages -, den Kläger zu verurteilen, die Richtigkeit der Auskunft über die von ihm vereinnahmten CFG-Schutzgebühren an Eides Statt zu versichern,
6. den Kläger weiter zu verurteilen, an sie 60.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.06.2011 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte sieht sich zur Erteilung oder Ergänzung eines Buchauszuges sowie zur Zahlung nicht verpflichtet.
Der von ihr im Laufe des Verfahrens - unstreitig - vorgelegten Unterlagen stellten einen ordnungsgemäßen Buchauszug für den Zeitraum 1.1.2007 bis 31.7.2010 dar. Dabei macht sich die Beklagte die in den Unterlagen der Produktgesellschaften enthaltenen Angaben zu eigen, es handele sich um ihren Buchauszug. Bei den in den Teil-Buchauszügen X2 Versicherung, V Krankenversicherung, H3 Versicherung und die X GmbH enthaltenen Angaben handele es sich, so behauptet sie, um die Daten, die ausschließlich vom Kläger vermittelte Geschäfte beträfen. Die Erstellung von Teil-Buchauszügen sei auch deswegen sachgerecht, weil sie die dem Kläger zustehenden Provisionen von ihr ebenfalls getrennt nach Verträgen für die V Krankenversicherung, H3 Versicherung, H2 AG und X GmbH abgerechnet habe. Im Übrigen seien, so die Auffassung der Beklagten, die Anforderungen des Klägers völlig überzogen und dienten allein dazu, ihr durch den damit verbundenen Aufwand Schaden zuzufügen. Da über sie keine Versicherungen, sondern lediglich Finanzierungen und Vermögensanlagen getätigt worden seien, müsse der Buchauszug nur entsprechend eingeschränkte Angaben enthalten. Für die Verprovisionierung von Versicherungsverträgen relevante Angaben seien hier entbehrlich. Dies gelte auch für Angaben zur Stornierung. Die von ihr erstellten Teilbuchauszüge enthielten die gesamten, sich aus ihren Geschäftsbüchern ergebenden geschuldeten Vorgaben bezüglich der einzelnen Vermittlung des Klägers. In Bezug auf F und U handele es sich - unstreitig - nicht um Versicherungsprodukte, sondern um Investmentanteile, so dass Angaben zum Versicherungsantrag, Datum der Policierung, Datum des Vertragsbeginns, Laufzeit des Vertrages oder Höhe der Jahresprämie sowie zu einer Stornogefahrmitteilung ausscheiden würden. Hinsichtlich der übrigen Produkte bedürfe es im Buchauszug keiner Angabe des Datums des Vertragsschlusses bzw. der Policierung, vielmehr reiche das Datum des Vertragsbeginns. Ebenso sei das Datum von Vertragsänderungen weder erforderlich noch lasse es sich den Geschäftsunterlagen der Beklagten entnehmen. Bei Widerruf/Rücktritt sei ein Datum der Absendung nicht erforderlich, da, so behauptet sie, in ihren Geschäftsunterlagen nicht vorhanden.
Im Einzelnen behauptet sie, betreffend Teil-Buchauszug H3 Versicherung enthalte die Sparte Prämie oder provisionsrelevante Sondervereinbarung, die es allerdings nicht gebe. Der Begriff "Nettojahresprämie" sei allein Provisionsgrundlage für die Sachversicherungen, für die Lebensversicherung daher nicht erforderlich. Die Laufzeit des Versicherungsvertrages entspreche in Bezug auf Lebensversicherungen der Beitragszahlungsdauer. Bei Verträgen mit Dynamisierungen seien die Erhöhung der Versicherungssumme, der Zeitpunkt der Erhöhung und die Erhöhung der Prämie angegeben. Die Erhöhung der Jahresprämie sei nicht provisionsrelevant. Nichtpolicierungen habe es bei der Vermittlung von Produkten der H3 Versicherung nicht gegeben. Zum Auszug betreffend die Q GmbH behauptet sie zuletzt unwidersprochen, dass eine Verwechselungsgefahr aufgrund Kunden- und Depotnummer, die der Vertragsnummer entspreche, und zudem mangels tatsächlich vorliegender Namensidentität. Das Datum des Vertragsabschlusses werde hier als Schlusstag aufgeführt und Vertragsabschluss entspreche dem Vertragsbeginn, da kein Versicherungsprodukt. Daher gebe auch keine Angaben zu Vertragsinhalt nach Sparte und Tarif. Sondervereinbarungen gebe es ebenso wenig wie Beitrags- und Prämienangaben oder eine entsprechende Zahlungsverpflichtung, vielmehr werde die jeweilige Buchungen/Anlagesumme bei der F GmbH unter "Umsatz" aufgeführt. Auch gebe es keine Laufzeiten, Vertragsänderungen, Dynamisierung, Vertragsstornierungen oder Widerruf/Rücktritt.
Zum Auszug betreffend die V Krankversicherung behauptet die Beklagte, zuletzt unwidersprochen, dass nicht das Datum des Versicherungsantrages und der Policierung sondern nur der nur der im Buchauszug angegebene Vertragsbeginn provisionsrelevant sei. Eine Dynamisierung und Laufzeit sei bei Krankenversicherung nicht vorgesehen. Ferner gebe es keine provisionsrelevanten Sondervereinbarungen, diese seien daher auch nicht ausgewiesen. Ein Stornofall werde durch die Minus-Angabe beim Provisionsbetrag gekennzeichnet, dessen Auswirkung ergebe sich aus der Gegenüberstellung des "provisionspflichtigen Betrag" zum "Provisionsbetrag". Widerrufe oder Rücktritt seien nicht erfolgt. Zum Auszug betreffend Produkte der X2 behauptet die Beklagte zuletzt unwidersprochen, dass auch hier das Datum des Versicherungsantrages für Provisionsberechnung nicht relevant sei. Dass Datum der jeweiligen Policierung werde unter "Police", der Versicherungsbeginn unter "Beginn" und die monatliche Prämie sowie Zahlweise unter "Betrag" bzw. "Zahlweise" aufgeführt. Der Jahresbetrag lasse sich aus dem Monatsbeitrag, die Bewertungssumme aus den Angaben "Beitrag, Zahlweise und Beitragsjahren" errechnen. Dies gelte sinngemäß für die Auswirkung der Stornierung auf die Wertungssumme. Der Adressat der Stornogefahrmitteilung werde, sofern vom Kläger abweichend angegeben, was nicht der Fall gewesen sei. Hinsichtlich der über die X GmbH vermittelten Produkte behauptet die Beklagte, zuletzt unwidersprochen, dass provisionsrelevante Sondervereinbarungen nicht getroffen worden seien. Das Datum und die Summe der Beitrags- und Prämieneingänge seien nur der Produktgesellschaft bekannt, die für die Provisionsermittlung maßgebliche Wertungssumme werde unter "Beitrag", die Laufzeit unter "(Rest) LFZin Mon.:", Vertragsänderungen unter "Beginn/Änd." und Dynamisierungen unter "Dynamik" genannt. Daten zur Stornierung seien unter "Bestandserhaltung", "Grund", "Stornodatum" und "Stornogrund" aufgeführt. Zum Inhalt des Auszugs betreffend die Produkte der H3 Versicherung behauptete sie, zuletzt unwidersprochen, dass der Versicherungsnehmer aufgrund der Versicherungsnummer identifizierbar sei und provisionsrelevante Sondervereinbarungen nicht gebe. Angaben zum Eingang und Summe der Prämienzahlungen seien ihr, da diese unmittelbar an die X2 Versicherung erfolgten, nicht möglich. Die Wertungssumme (Summe der provisionsrelevanten Beiträge) ergebe sich aus den Angaben zum "Versicherungsbetrag".
Die Beklagte ist der Ansicht, zur Auszahlung der Stornoreserve nicht verpflichtet zu sein. Hierzu hat sie zunächst behauptet, die aktuelle Stornoreserve belaufe sich auf 2.563,02 €, wovon auf die V Krankenversicherung 2.556,46 € und auf die H3 Versicherung 6,56 € entfielen. In der Stornohaftung stünden Provisionsbeträge bei der X2 Versicherung in Höhe von 17.094,00 €, bei der V Krankenversicherung von 113,20 € sowie auf den Mitarbeiterkonten von der X2 Versicherung in Höhe von 689,43 €, von der H3 Versicherung in Höhe von 23,94 € und von der V Krankenversicherung in Höhe von 164,51 €. Sodann hat sie behauptet, die aktuelle Stornoreserve von belaufe sich auf 12.192,75 €, wovon 9.269,73 € bei einer Stornohaftung von 19.464,44 € auf die X2 Versicherung, 6,56 € auf die H3 Versicherung und 2.556,46 € bei einer Stornohaftung 113,20 € auf die V Krankenversicherung entfielen. Nach Aufforderung zur weitergehenden Aufschlüsselung behauptet die Beklagte nunmehr unter näherer Darlegung (Anlagen B...-...), das Stornorisiko für von dem Kläger vermittelte Produkte der X2 Versicherung belaufe sich auf 751,06 €, für die der V Krankenversicherung auf 50,38 €, für die der H3 Versicherung - ohne weitere Aufschlüsselung - auf 427,00 € und für die über die X GmbH vermittelten Produkte der O Versicherung auf 34,74 €, der T auf 24,05 € und für "sonstige Versicherungsgesellschaften" auf 58,41 €. Dabei sei mangels weiterer Angabe der H3 eine ausführliche und differenzeierte Aufschlüsselung nicht möglich. Bei der O und der T handele es sich um Provisionen, die der Kläger aufgrund der Vermittlung ihm unterstellter Mitarbeiter erhalten habe.
Die für das Geschäftsjahr 01.07.2009 - 30.06.2010 ausgeschüttete Dividende beziffert die Beklagte - nach Hinweis auf die Beschlussfassung ihrer Aktionäre in der Hauptversammlung vom 20.11.2010 (Anlage B...) zur Verwendung des Bilanzgewinns unwidersprochen - mit von 0,50 € je Aktie. Hinsichtlich der Erstattung von Werbemittelkosten fehle es schon, so die Auffassung der Beklagten, an einem substantiierten Vortrag, da der Kläger die dem angeblichen Einbehalt zugrunde liegenden Rechnung - unstreitig - nicht vorgelegt habe. Die Einziehung von 1.239,90 € werde bestritten. Zudem gehe es "bei den Rechnungen" ausschließlich um Versandkosten für die Zeitschrift "H4". Die Herstellungskosten des Kundenanschreibens "J" habe die Beklagte bzw. die X GmbH getragen. Dem Kläger seien lediglich die Kosten der Versendung in Rechnung gestellt worden, da die Versendung statt der persönlichen Aushändigung auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers erfolgt sei. Die monatliche Belastung des Provisionskontos (X2 Versicherung) in Höhe von 150,00 € beruhe auf einer pauschalen Abführung der vom Kunden für die Nutzung der CFG-Software zu zahlenden "Schutzgebühr" über den Handelsvertreter, der dafür die von ihm eingezogenen Beträge habe behalten dürfen. Der Kläger habe während der Vertragsdauer den Abzug unwidersprochen hingenommen, seit 1994 insgesamt 257 Beratungsgrundlagen eingereicht und die dabei eingezogenen Schutzgebühr nicht weitergeleitet.
Die Beteiligung des Klägers an dem Beteiligungsplans sei freiwillig gewesen, dies gelte auch die von ihr geleistete Einzahlung eines dem Beitrag des Klägers entsprechenden Betrages. Für diesen Zuschuss greife, so die Ansicht der Beklagten, daher Ziff. 10 des Vermögensaufbau-Plans und hinsichtlich der anderen Hälfte habe sie mit Schreiben vom 13.10.2010 die Aufrechnung erklärt. Infolge ihrer fristlosen Kündigung vom 12.10.2010 sei der Kläger gemäß § 14 des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms zur Veräußerung der 3.636 Vorzugsaktien verpflichtet. Der Rückkaufswert sei dabei unter Abzug der zugeflossenen Vorteil zu ermitteln und belaufe sich auf 11.605,82 € (251) und sei durch die von ihr mit Schreiben vom 13.10.2010 (Anlage B...) erklärte Aufrechnung mit Ansprüche auf Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn iHv 21.500,00 € sowie auf Zahlung einer Vertragsstrafe für die Abwerbung des Mitarbeiters V2 iHv 5.100,00 € erloschen (64). Die Aktien seien, so behauptet sie zuletzt unwidersprochen, auf den Namen des Klägers ausweislich des Kontoauszuges vom 16.09.2010 (Anlage B ...) im Depot bei der D2 AG hinterlegt und bislang nicht veräußert worden. Der Aktienoptionsplan unterliege, so die Ansicht der Beklagten, nicht § 305 BGB, da die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB greife.
Gegenüber dem Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Versicherungsbeiträge erklärt die Beklagte "in Anbetracht der erheblichen Gegenforderung" die Aufrechnung.
Widerklagend begehrt die Beklagte u.a. die Feststellung, dass die von dem Kläger erklärten Kündigungen unwirksam sind, sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe und von Schadensersatz. Sie ist der Ansicht, die Kündigung des Klägers vom 29.09.2010 sei bereits mangels einer vorangehenden Abmahnung der Beklagten unwirksam. Ungeachtet dessen fehle es sämtlichen Kündigungen des Klägers an einem hierzu berechtigenden Grund. Das Vertragsverhältnis habe bis zu ihrer fristlosen Kündigung vom 12.10.2010 eine Laufzeit bis zum 28.02.2012 gehabt. Sie behauptet, der Kläger habe über die Plattform "C4" Zugriff auf alle notwendigen Informationen über die von der Beklagten vertriebenen Produkte und Provisionen gehabt. Zu Unrecht beklage der Kläger das Fehlen von Produkt- und Provisionslisten. Die einschlägigen Provisionssätze und -bedingungen seien aus der Anlage 1 zum Grundvertrag sowie über das Internet jederzeit einsehbar gewesen. Der dort einsehbare Inhalt entspreche dem Inhalt des von ihr zur Akte gereichten Ordners "Provisionslisten". Zudem seien von ihr am 09.07.2010 die Provisionslisten (Anlage B ... und ...) per email an alle Außendienstmitarbeiter versandt worden. Daher habe der Kläger deren Vorlage vor der Kündigung weder verlangt noch die darauf beruhende Abrechnung seiner Provision beanstandet. Hinsichtlich der behaupteten Aufnahme anlegerschädigender Produkte erachtet die Beklagte den Vortrag des Klägers für unsubstantiiert. Das mit der Ablage verbunden Risiko allein sei nicht anlegerschädigend Zur Kündigung berechtigende Abrechnungsfehler seien nicht vorhanden. Die auf der Mitarbeitertagung vom 22.07.2010 von ihr eingeräumte Abrechnungsproblematik bei den Riester-Renten habe in der zusätzlichen ratierlichen Provisionszahlung trotz vordiskontierter Provision, also einer doppelten Provisionszahlung gelegen. Davon betroffen seien ohnehin nur Verträge bei der H3 bis 31.12.2005. Die angesprochene Sonderlösung habe für die Diskontierung der Erhöhungsstufe zum 01.01.06 zum Gegenstand gehabt. Es sei nur um den Wegfall der Diskontierung gegangen. Zudem sei der Kläger, so behauptet die Beklagte unwidersprochen, mit Schreiben vom 22.06.2006 und Email vom 02.06.2010 über die Einzelheiten der Verprovisionierung der Riester-Verträge informiert worden. Provisionen hierfür seien, wie sich schon aus den beispielhaft vorgelegten Geschäftspartnerabrechnungen 2008 und 2009 ergebe, auch an den Kläger gezahlt worden. Abrechnungsprobleme bei der E-O habe es nicht gegeben. Bestandsprovisionen der E und O seien an den Kläger, so behauptet sie unter Bezugnahme auf Provisionsabrechnung zuletzt unwidersprochen, manuell ausgezahlt und auf der Tagung daher nur das Bemühen um eine maschinelle Abrechnungen angekündigt worden. Die als fehlend gerügte Abrechnung der Stornoreserve ergebe sich, so die Beklagte, aus den von ihr oder den Produktpartnern erstellten Provisionsabrechnungen. Der bezogen auf einzelne Produkte und Produktpartner unterschiedliche Provisionshöhe seien nicht ungewöhnlich und widerspreche nicht dem Maklerstatus. Seit dem 01.04.2009 habe dem Kläger die Vergleichs- und Angebotssoftware der Firma C4 und damit die Angebote von fast allen am Markt vertretenen Gesellschaften zur Verfügung gestanden, wobei die Abrechnung über die X GmbH erfolgt sei.
Mit der Widerklage begehrt die Beklagte ferner Ersatz des Schadens, der sich aus dem mit der Einstellung der Tätigkeit durch den Kläger entgangenen Gewinn ergebe. Dieser belaufe sich auf 34.111,59 € und ergebe sich aus der Fortschreibung des von dem Kläger zwischen dem 01.10.2008 und 31.05.2010 erzielten monatlichen Umsatzdurchschnitts und des damit verbundenen Provisionseinnahmen. Der bei ihr mit der Einstellung verbundene Provisionsverlust belaufe sich für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 für die Produkte der V Krankenversicherung auf 2.253,27 €, der F GmbH auf 9.015,66 €, der H3 Versicherung auf 36.975,46 €, der X3 Versicherung auf 16.758,20 €, der weiteren über die H2 vermittelten Produkte auf 1.223,19 € sowie der über die X GmbH vermittelten Produkte anderer Gesellschaften auf 682,61 €.
Ferner begehrt die Beklagte die Zahlung einer Vertragsstrafe von 60.000,00 €. Hierzu behauptet sie ohne nähere Darlegung, dass der Kläger nach seinem Ausscheiden begonnen habe, sämtliche Kunden, die er früher für sie betreut habe, anzusprechen und systematisch abzuwerben. So habe er 24 näher benannte Kunden veranlasst, die auf einem F-Konto eingebuchten Investmentanteile zu kündigen und die Gelder anderweitig über den Kläger anzulegen.
Gründe
I. Die Klage ist überwiegend zulässig.
Die auf Feststellung des Verzuges mit der Freigabe des Wertpapierdepots gerichtete Klage ist unzulässig. Der Schuldnerverzug, vom Annahmeverzug ausgenommen, stellt lediglich eine "Vorfrage" für die Beurteilung von Rechtsfolgen und damit kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (BGH, Urt. v. 19.4.2000 - XII ZR 332/97, MDR 2000, 2280). Dagegen ist die hinsichtlich der Freigabe des Wertpapierdepots, hilfsweise auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz gerichtete Klage zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus der hier aufgrund der regelmäßig eintretenden Wertveränderung von Fondsanteilen nicht fern liegende Möglichkeit etwaig künftiger Schäden. Es ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen (BGH, Beschl. v. 9.1.2007 - VI ZR 133/06, MDR 2007, 162; 2008, 461). Betreffend die Übertragung der Risikolebensversicherung und die Veräußerung der Vorzugsaktien bedarf die Zulässigkeit der insoweit auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz gerichteten Klage keiner Klärung. In beiden Fällen fehlt es - wie die nachstehenden Ausführungen zeigen - bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten und damit an einer Begründetheit der Feststellungsanträge. Steht fest, dass die Klage unbegründet ist, kann sie auch aus diesem Grunde abgewiesen werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1978 - VI ZR 68/78, NJW 1978, 2031).
Die danach zulässige Klage ist überwiegend begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 87c Abs. 2 HGB einen Anspruch auf Ergänzung des von ihr vorgelegten Buchauszuges in tenoriertem Umfang.
Danach kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision zusteht. So liegt es hier. Der Kläger, der mit der Vermittlung von Versicherungs- und Finanzanlageprodukten ständig betraut und dabei seine Tätigkeit und Arbeitszeiten im Wesentlichen frei bestimmte, war für die Beklagte und zuvor für die H2 GmbH als Handelsvertreter tätig, Die mit Vertragsnachtrag vom 02.03./25.04.2009 vereinbarte Registrierung als Handelsmakler führt - im Verhältnis zur Beklagten - zu keiner abweichenden Bewertung. Nach dem Grundvertrag blieb der Kläger verpflichtet, für die Beklagte ständig tätig zu werden und mit der Vermittlung von Verträgen für diese betraut. Das kumulative Vorliegen einer Verpflichtung zum Tätigwerden und die Stetigkeit dieser Tätigkeit ist bei einem Handelsmakler nach der Definition in § 93 Abs. 1 HGB gerade nicht der Fall (Baumbach/Hopt-Hopt, HGB, 34. Auflage, § 93 Rn. 14). Die Beklagte ist auch in vollem Umfang passivlegitimiert. Mit dem vorbezeichneten Vertragsnachtrag hat sie alle Rechte und Pflichten aus den Verträgen zwischen dem Kläger und der H2 GmbH übernommen. Insoweit kann offenbleiben, ob es sich dabei - was naheliegt - um eine von allen Beteiligten gebilligte Vertragsübernahme oder einen auch bei Dauerschuldverhältnissen möglichen Schuldbeitritt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 398 Rn 42 und vor § 414 Rn 2 mwN) handelt, jedenfalls richten sich auch die Ansprüche aus der Zeit vor 2009 gegen die Beklagte.
Der Anspruch ist durch den von der Beklagten vorgelegten Buchauszug gemäß § 362 Abs. 1 BGB teilweise erfüllt. Der Buchauszug dient der Kontrolle und etwaigen Ergänzung der Abrechnung nach § 87c Abs. 1 HGB und muss inhaltlich alles aufführen, was nach der Provisionsvereinbarung zwischen den Parteien für die Provisionsberechnung bedeutsam sein kann und sich aus den schriftlichen Unterlagen des Unternehmers ergibt (BGH, NJW 2001, 2333; OLG Köln, Urt. v. 2.7.2010 - 19 U 2710, juris). Welche Angabe über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab und aus den zwingenden gesetzlichen Regelungen (§§ 87a Abs.. 2 - 4 HGB) sowie, soweit eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde, aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften (§§ 92, 87, 87a Abs. 1 HGB) (BGH, Urt. v. 21.3.2001 - VIII ZR 149/99, MDR 2001, 823). Der Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu erteilen, wobei jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte, etwa tabellarische Form besteht (BGH, Urt. v. 21.3.2001 - VIII ZR 149/99, MDR 2001, 823; OLG Köln, Urt. v. 2.7.2011 - 19 U 2/10, juris). Nach dieser Maßgabe muss der Buchauszug hier folgende Angaben enthalten:
- Name des Kunden (BGH, Urt. v. 21.3.2001 - VIII ZR 149/99, MDR 2001, 823)
- Anschrift des Kunden, zumindest soweit zur Vermeidung einer Verwechselungsgefahr notwendig (OLG Köln, Urt. v. 2.7.2010 - 19 U 2710, juris; Urt. v. 12.2.2010 - 10 U 105/09, juris; Urt. v. 2.6.2006 - 19 U 207/05, juris; OLG München, Beschl. v. 26.3.2002 - 7 W 691/02, MDR 2002, 909);
- Datum des Vertragsantrages, schon wegen möglicher verspäteter Bearbeitung, OLG Köln, Urt. v. 12.2.2010 - 10 U 105/09, juris; OLG Hamm, Urt. v. 21.3.1997 - 35 U 24/96, NJW-RR 1997, 1322)
- Vertragsnummer der Produktgesellschaft (BGH, Urt. v. 21.3.2001 - VIII ZR 149/99, MDR 2001, 823; OLG Köln, Urt. v. 12.2.2010 - 10 U 105/09, juris)
- Datum des Vertragsschluss bzw. der Policierung, da nur so eine Überprüfung der fristgerechten Bearbeitung des Versicherungsantrages möglich ist (OLG Köln, Urt. v. 12.2.2010 - 10 U 105/09, juris; Urt. v. 2.6.2006 - 19 U 207/05, juris; OLG Hamm, Urt. v. 21.3.1997 - 35 U 24/96, NJW-RR 1997, 1322
- Datum des Vertragsbeginns soweit abweichend von Abschluss bzw. Policierung (BGH, Urt. v. 21.3.2001 - VIII ZR 149/99, MDR 2001, 823) und relevant (OLG Köln, Urt. v. 12.2.2010 - 10 U 105/09, juris), d.h. nicht bei Kapitalanlageprodukten
- Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte und Tarif (BGH, Urt. v. 21.3.2001 - VIII ZR 149/99, MDR 2001, 823; OLG Köln, Urt. v. 12.2.2010 - 10 U 105/09, juris)
- prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen (BGH, Urt. v. 21.3.2001 - VIII ZR 149/99, MDR 2001, 823, OLG Köln, Urt. v. 12.2.2010 - 10 U 105/09, juris; OLG München, Beschl. v. 26.3.2002 - 7 W 691/02, MDR 2002, 909), wobei die ergänzende Mitteilung des Unternehmens im Prozess, etwa dass Besonderheiten nicht angefallen seien, zu einer dann vollständigen Auskunft führen kann (OLG Köln, Beschl. v. 31.10.2008 - 19 W 17/08, OLGR 2009, 549; Urt. v. 28.5.2004 - 19 U 247/01, n.v.)
- Höhe des Jahresbeitrages bzw. der Jahresversicherungsprämie (BGH, Urt. v. 21.3.2001 - VIII ZR 149/99, MDR 2001, 823; OLG Köln, Urt. v. 12.2.2010 - 10 U 105/09, juris)
- Angaben zur Dynamisierung, allerdings nur im Bereich Lebens- und Rentenversicherung notwendige Differenzierung (OLG Köln, Beschl. v. 9.2.2004 - 19 W 2/04, OLGR 2004, 193)
- Fälligkeit des Jahresbeitrages bzw. der Jahresversicherungsprämie, soweit zur Berechnung der Wertungssumme nötig (OLG Köln, Urt. v. 12.2.2010 - 10 U 105/09, juris; Urt. v. 2.6.2006 - 19 U 207/05, juris)
- Datum des Eingangs des Jahresbeitrages bzw. -versicherungsprämie (OLG Köln, Urt. v. 12.2.2010 - 10 U 105/09, juris), da nach § 92 Abs. 4 HGB der Provisionsanspruch endgültig erst mit der Zahlung der Prämie entsteht (OLG Köln, Urt. v. 2.6.2006 - 19 U 207/05, juris)
- Summe der eingegangenen Beiträge bzw. Prämien, da unwidersprochen Bemessungsgrundlage und zur Kontrolle der Bewertungssumme erforderlich (OLG Köln, Urt. v. 2.6.2006 - 19 U 207/05, juris)
- Summe der eingegangener Beiträge bzw. Prämien für die Wertungssumme, wenn infolge nicht identischer Beitragssumme und Wertungssumme relevant (OLG Köln, Urt. v. 12.2.2010 - 10 U 105/09, juris)
- Laufzeit des Vertrages, aber nur bei Lebens-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen (OLG Köln, Urt. v. 2.6.2006 - 19 U 207/05, juris)
- Vertragsänderungen, auch mit der hier allein streitigen Angabe zum Datum (OLG Köln, Urt. v. 2.7.2010 - 19 U 2710, juris; Urt. v. 12.2.2010 - 10 U 105/09, juris), zumal unwidersprochen Auswirkung auf Provisionsanspruch möglich. Die dafür notwendigen Unterlagen muss sich der Unternehmer, falls sie ihm nicht zur Verfügung stehen sollten, von ihren Partnergesellschaften verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2001 - VIII ZR 149/99, MDR 2001, 823; OLG Hamm, Urt. v. 18.7.2003 - 35 U 48/01, juris).
- Stornierungen, auch bezüglich Vermittlung von Vermögensanlagen (im Ergebnis ebenso OLG München Urt. v. 1.7.2003 - 23 U 1637/03, OLGR 2004, 25), da der Provisionsanspruch ein rechtswirksames Vermittlungsgeschäft voraussetzt. Daher keine Provision bei Nichtigkeit oder Anfechtung des Vertrages (OLG München, Urt. v. 5.10.2010 - 5 U 4438/09, WM 2011,164, Baumbach/Hopt-Hopt, a.a.O., § 87 Rn 7). Folgerichtig enthalten auch die "Provisionsnachweise" für die Vermittlung von U-Fonds ein Feld "Stornoquote". Nicht erforderlich sind Angaben zu Datum und Adressat der Stornogefahrmitteilung (BGH MDR 2001, 823). Anzugeben sind dagegen etwaig ergriffene Bestandserhaltungsmaßnahmen (OLG Köln,). Wobei ebenso wie bei der Beschreibung des Stornogrundes (OLG Köln, Urt. v. 12.2.2010 - 10 U 105/09, juris) eine für den Handelsvertreter als fachkundigem Leser schlagwortartige Beschreibung (Schlüsselverzeichnis) ausreicht. Anzugeben ist ferner das Absendedatum des Widerrufschreibens, da zur Prüfung der Rechtzeitigkeit des Widerrufs erforderlich (vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 2.7.2010 - 19 U 2710, juris: Kündigungsdatum). Die dafür notwendigen Unterlagen muss sich der Unternehmer, falls sie ihm nicht zur Verfügung stehen sollten, von seinen Partnergesellschaften verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2001 - VIII ZR 149/99, MDR 2001, 823).
Diesen Anforderungen genügt der von der Beklagten erstellte Buchauszug im Wesentlichen, insbesondere begegnet die Aufteilung nach Produkt- und Vermittlungsgesellschaften keinen Bedenken. Diese entspricht der bisherigen Abrechnung der vom Kläger verdienten Provisionen. Umstände, nach dem ihm durch diese Form der Auszugserstellung eine Überprüfung der Provisionsabrechnung erschwert würde, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Das gilt in gleicher Weise für die im Teilauszug der H3 Versicherung vorgenommene Trennung in einen Vertrags- und einen Provisionsteil, da über die Angaben zu "Produktgeber" und "Vers.-Nr." eine Zuordnung der Provisionsdaten zu den Vertragsdaten ohne weiteres möglich. Dass die Teilbuchauszüge Zusammenstellungen der jeweiligen Produkt- bzw. Vermittlungsgesellschaften darstellen, ist schon deshalb unbedenklich, weil sich die Beklagte diese Angaben zu Eigen gemacht und zu ihrem Buchauszug erklärt hat. Entscheidend ist, ob die darin erteilten Angaben den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Buchauszug genügen. Das ist weitgehend der Fall. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der im Buchauszug getätigten Angaben stehen der Erfüllung nicht entgegen (BGH, WM 2007, 1418; OLG Köln, Beschl. v. 31.10.2008 - 19 W 17/08, OLGR 2009, 549)
Hat der Unternehmer dem Handelsvertreter - wie hier - einen Buchauszug übersandt, so ist zwischen einem unbrauchbaren und einem unvollständigen Buchauszug zu unterscheiden. Bei einem unvollständigen Auszug besteht kein Anspruch auf Neuerteilung, sondern nur auf Ergänzung (OLG Köln, Urt. v. 12.2.2010 - 10 U 105/09, juris; Urt. v. 9.2.2004 - 19 W 2/04, OLGR 2004, 193). Die Unvollständigkeit muss der Handelsvertreter konkret darlegen (OLG Bamberg, Beschl. v. 27.5.2008, 4 W 68/07, NJW-RR 2008, 1423). Unbrauchbar mit der Folge eines Anspruchs auf eine Neuerteilung ist der Buchauszug nur bei schweren, ihn unbrauchbar machenden Mängeln (vgl. nur OLG Köln, Urt. v. 12.2.2010 - 10 U 105/09, juris). Danach bedarf der Buchauszug nur der Ergänzung in tenoriertem Umfang. Denn der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten, wonach bestimmte Angaben produktbezogen nicht anfielen, im Auszug zum Teil unter anderen Oberbezeichnungen fänden und bestimmte Angaben produktbezogen nicht anfielen bzw. für eine Berechnung der Provision nicht erforderlich seien, nicht mehr entgegen getreten. Das Vorbringen gilt insoweit als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.
Die verbleibenden Mängel geben der Klägerin nur einen Anspruch auf Ergänzung des Buchauszuges in folgendem Umfang:
a) U und F GmbH - Die von der Beklagten vorgelegten Abrechnungen und Provisionsnachweise ersetzen nicht die mit dem Buchauszug geschuldeten Angaben. Wenn auch Differenzierungen zwischen Vertragsabschluss und -beginn sowie Angaben zur Laufzeit und Dynamisierung produktspezifisch nicht erforderlich sind, fehlen jedoch Angaben zu prämien- und provisionsrelevanten Sondervereinbarungen und im Hinblick auf - unstreitig mögliche - Ratensparpläne zu Höhe, Fälligkeit und Eingang des jährlichen Beitrages, zur Summe der eingegangen Beiträge sowie zur Vertragsstornierungen. Bei den Unterlagen für die F GmbH fehlen ferner Angaben zum Vertragsantrag der jeweils über die F GmbH erworbenen Fondanteile. Die bei der F GmbH in den Provisionsauszügen enthalte Auflistung "laufende Vertriebsprovision" enthält wiederum keine Zuordnung zu den zugrundeliegenden Einzelverträgen. Provisionsabrechnungen, mit denen der Unternehmer nicht alle Angaben macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind, stellen auch in einer Zusammenstellung keine geordneten Buchauszug dar (BGH, Urt. v. 21.3.2001 - VIII ZR 149/99, MDR 2001, 823; OLG Hamm, Urt. v. 21.3.1997- 35 U 24/96, NJW-RR 1997,1322). Insoweit schuldet die Beklagte eine Ergänzung des Buchauszuges nach Maßgabe der notwendigen Angaben zu den hier betroffenen Vermittlungsprodukten unter Berücksichtigung der produktspezifischen Besonderheiten. Entbehrlich sind daher Angaben zu Vertragsbeginn, Vertragslaufzeit, Vertragsänderungen sowie Widerruf bzw. Rücktritt und Auswirkungen von Stornierungen auf den Jahresbeitrag.
b) V Krankenversicherung a.G - Prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen gibt es nach dem ergänzenden Vorbringen der Beklagten weder zwischen ihr und dem Kunden noch zwischen der X GmbH dem Kunden. Die Wertungssumme folgt aus den Angaben zum "Provisionspflichten Betrag". Angaben zur Vertragslaufzeit und Dynamik scheiden bei Krankenversicherungen aus. Angaben zu Vertragsänderungen sind ausweislich des Buchauszuges vorhanden. Widerrufe oder Rücktritte sind nach dem ergänzenden prozessualen Vorbringen nicht erfolgt. Im Übrigen fehlen die im Tenor aufgeführten Angaben.
c) X2 Versicherung - Hier fehlen Angaben zum Datum des Versicherungsantrages, dagegen sind Angaben zum Datum der Policierung und des Versicherungsbeginns sowie zur Laufzeit des Vertrages ausweislich des Buchauszuges vorhanden. Die Höhe der Jahresprämie ist errechenbar aus den Angaben zur Prämie und Zahlweise. Ferner mangelt es an Angaben zu den bei einer Stornierung ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen.
d) X GmbH - Prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen gibt es nach dem ergänzenden Vorbringen der Beklagten weder zwischen ihr und dem Kunden noch zwischen der X GmbH dem Kunden. Höhe und Fälligkeit des jährlichen Beitrages bzw. bei Versicherungsverträge sind errechenbar aus den Angaben zu Beitrag und Zahlweise bzw. aus Vertragsbeginn und Zahlweise. Fehlende Angaben in den eigenen Büchern zu Zeitpunkt und Umfang der Zahlungseingänge muss sich die Beklagte von ihren Partnergesellschaften verschaffen. Angaben zur Wertungssumme finden sich unter "Beitrag in EUR" Die Behauptung der Beklagte, Angaben zur Laufzeit des Vertrages, zu Vertragsänderungen, Dynamisierung, Stornierungen und Widerruf/Rücktritt seien vorhanden, entspricht nicht dem tatsächlichen Inhalt des Teilbuchauszuges. Die Beweislast für die Erfüllung trifft den Unternehmer.
e) H3 Versicherung - Weitgehend vollständig sind die Angaben zur Vermittlung der Produkte der H3 Versicherung alle erforderlichen Angaben. Einer Anschrift bedarf aufgrund der angegebenen Versicherungsscheinnummer nicht. Das Datum der Policierung ist ausweislich des Buchauszuges vorhanden. Prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen gibt es nach dem ergänzenden Vorbringen der Beklagten nicht. Die Höhe der Jahresprämie lässt sich aus den Angaben zur Prämie und Zahlweise errechnen. Bezüglich der fehlenden Angaben zu Zeitpunkt und Summe der Prämienzahlungen trifft die Beklagte, die auf fehlende Informationen innerhalb der eigenen Bücher verweist, eine Beschaffungspflicht. Die Wertungssumme entspricht nach Erläuterung der Beklagten den Angaben zum "Versicherungsbeitrag". Die Vertragslaufzeit ist errechenbar aus den Angaben zu Vertragsbeginn und Vertragsablauf. Ausweislich des Buchauszuges sind Angaben zu Vertragsänderungen vorhanden unter "Geschäftsvorfall", "Vorfallsdatum" sowie "Antragsdatum" und Vertragsbeginn", Angaben zu Dynamisierungen unter "Geschäftsvorfall: Dynamik" im Provisionsteil bzw. "Geschäftsvorfall: Nachtrag" im Vertragsteil. Ebenso finden sich die erforderlichen Angaben zu Vertragsstornierungen bzw. Widerrufe/Rücktritte.
2. Ferner kann der Kläger von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB die Auszahlung der Stornoreserve in Höhe von 11.324,49 € beanspruchen.
Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die H2 GmbH bzw. die Beklagte von der von dem Kläger verdienten Provision in Höhe von 12.192,75 € als Stornoreserve einbehalten haben. Dabei kann dahinstehen, ob dem Einbehalt eine zumindest stillschweigend getroffene Vereinbarung zur Bildung einer Stornoreserve zugrundeliegt. Jedenfalls fehlt es in Umfang von 11.324,49 € an einem den weiteren Einbehalt rechtfertigenden Sicherungszweck. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Höhe der Stornoreserve die Höhe der auf noch stornogefährdete Verträge entfallenden Vorschüsse übersteigt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 18.6.1997 - 35 U 11/95, OLGR 1997, 273). So hat die Beklagte die der Stornogefahr unterliegenden Provisionen zuletzt mit 1.345,64 € beziffert. Hiervon waren mangels näherer Darlegung der Stornohaftung die bei der H3 Versicherung in Höhe von 427,00 € und bei der V Krankenversicherung in Höhe von 50,38 € gebildete Stornoreservebeträge abzuziehen. Demgegenüber ist der Kläger den weiteren Angaben zur Zusammensetzung der (verbleibenden) Stornohaftung nach Erläuterung der Zuordnung auch anteiligen Provisionen für Vermittlungstätigkeiten der ihm unterstellten Mitarbeiter in erheblicher Weise nicht mehr entgegen getreten (§ 138 Abs. 3 ZPO).
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf Zahlung von 6.900,00 € (gemäß § 87 Abs. 1 HGB.
Danach ist der Unternehmer verpflichtet, dem Handelsvertreter die vereinbarte Provision zu entrichten. Insoweit ist unstreitig, dass die dem Kläger zustehende Provision von der Beklagen zwischen Januar 2007 bis einschließlich Oktober 2010 unstreitig monatlich um eine "Pauschale für Softwarenutzung" in Höhe von 150,00 €, mithin insgesamt um 6.900,00 € gekürzt worden ist. Nach dem Vorbringen der Beklagten sollte damit die von den Kunden ihr gegenüber (angeblich) geschuldete "CFG-Schutzgebühr" vom Handelsvertreter eingezogen und dahingehende Einnahmen anstelle einer Weiterleitung mit einer pauschalen Belastung des Provisionskontos erfasst werden. Für eine dahingehende Verrechnung fehlt es an einem Anspruch der Beklagten, für die von ihr hinsichtlich Zeitpunkt, Ort und Beteiligte nicht näher konkretisierte Vereinbarung mit dem Beklagten an einem Beweisantritt. Ungeachtet des fehlenden Nachweises würde eine derartige Vereinbarung im Ergebnis zu einer von tatsächlichen Kundenzahlungen unabhängigen Vergütungspflicht des Handelsvertreters und damit gegen § 86a Abs. 1 HGB verstoßen. Aufgrund der ihm danach obliegenden Unterstützungspflicht ist der Unternehmer gegenüber dem Handelsvertreter gehalten, diesem die zur Ausübung seiner Tätigkeit die Software, auf die er zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist, unentgeltlich zur Verfügung stellen (BGH, Urt. v. 4.5.2011 - VIII ZR 11/10, MDR 2011, 791). Die Nutzung einer unternehmensbezogenen Software, die speziell auf den Vertrieb des Unternehmers zugeschnitten ist, ist hierunter einzuordnen (OLG Celle, Urt. v. 10.12.2009, 11 U 50/09, DB 2010, 309).
4. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß Ziffer 7 des Vermögensaufbau-Plans ferner einen Anspruch auf Freigabe des bei der F GmbH für ihn geführten Wertpapierdepots.
Danach kann der Mitarbeiter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses über alle Anteile in dem zu seinen Gunsten geführten Depot-Kontos bei der depotführenden Bank frei verfügen. Im Hinblick auf die von dem Kläger abgegebene "Verpfändungserklärung" vom 22.06.1999 bedarf es hierfür einer Freigabeerklärung der Beklagten. Auch wenn im Beteiligungsplan lediglich von der "H2" die Rede ist, ist die Beklagte jedenfalls aufgrund des Vertragsnachtrags der Parteien vom 02.03./25.04.2009 passivlegitimiert. Die Beklagte schuldet auch Freigabe in vollem Umfang. Die Beklagte ist insbesondere nicht nach Ziffer 10 des Beteiligungsplans berechtigt, diese im Umfang des "Gesellschaftsanteil", das heißt auf die von ihr finanzierte Hälfte des Depotanteils zu beschränken. Der in Ziffer 10 vorgesehene Verfall bei einer Kündigung des Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Klausel, allgemeine Geschäftsbedingungen der H2 GmbH, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Diese ist eröffnet, weil weder ein Vertrag auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts noch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB vorliegt. Eine Klausel benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen, wenn die Vertragsgestaltung von vorneherein die Interessen der anderen Partei nicht berücksichtigt, ohne dieser einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urt. v. 17.9.2009 - III ZR 207/08, MDR 2009, 1396; OLG Köln, Urt. v. 2.3.2011 - 6 U 165/10, WRP 2011, 1492). So liegt es hier, denn der Kläger soll seinen Anteil auch dann verlieren, wenn er selbst aus wichtigem Grund kündigt. In diesem Fall ist aber der zum Vertragsende führende Umstand der Sphäre der Beklagten zuzuordnen. Zudem ist die Wertung des § 89a Abs. 1 S. 2 HGB heranzuziehen. Danach ist eine Beschränkung des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund unwirksam. Verliert der Vertragspartner seine - mitunter erheblichen - Fondsbeteiligungen, so läuft das auf eine faktische Kündigungsbeschränkung hinaus, die nach dem Sinn und Zweck des § 89a Abs. 1 S. 2 HGB der ausdrücklichen Beschränkung gleichzustellen ist. Die Klausel ist demnach insgesamt unwirksam und der Kläger behält seine Anteile am Beteiligungsplan, unabhängig davon, ob die Kündigung des Klägers oder der Beklagten das Vertragsverhältnis beendet hat.
5. Ferner hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte ihm zum Ersatz derjenigen Schäden verpflichtet ist, die ihm aufgrund des Verzuges mit der Freigabe des Wertpapiers entstanden sind oder noch entstehen werden. Denn die Beklagte befand sich nach der fristgebundenen Aufforderung zur Freigabe vom 03.11.2011 mit deren Erklärung in Verzug und schuldet dem Kläger den daraus entstehenden Schaden, §§ 280, 284, 286 BGB.
6. Der Kläger hat gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf Erstattung der anteiligen Jahresprämie für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in Höhe von 297,00 € gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
Der dem Grunde und der Höhe nach unstreitige Anspruch des Klägers auf anteilige Erstattung der seinem Provisionskonto belasteten Prämie für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in Höhe von 297,00 € ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Die von der Beklagten "in Anbetracht der erheblichen Gegenforderungen ... diesbezüglich" erklärten Prozessaufrechnung ist unwirksam. Dieser fehlt es hinsichtlich des Gegenstand und Reihenfolge der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen an der erforderlichen Bestimmtheit gemäß § 253 ZPO analog (vgl. hierzu BGH, NJW 2002, 2182; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. § 145 Rn 16a). Ungeachtet dessen fehlt es - wie die Ausführungen zur Widerklage zeigen - an einer aufrechenbaren Gegenforderung der Beklagten.
7. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 BGB.
8. Demgegenüber hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von 1.239,90 €, dieser folgt insbesondere nicht aus §§ 812 Abs. 1 S.1 BGB in Verb. mit 86a HGB.
Es fehlt bereits an einer schlüssigen Darlegung einer hierauf gerichteten Vermögensmehrung der Beklagten. Der Kläger hat weder die dem Erstattungsverlangen zugrunde liegenden Rechnungen vorgelegt, noch darauf beruhenden Belastungen seines Provisionskontos näher bezeichnet. Ungeachtet dessen hätte der Kläger auch bei einer dahingehenden Konkretisierung keine Erstattung beanspruchen können. Zwar unterliegt der Unternehmer gemäß § 86a Abs. 1 HGB einer Unterstützungspflicht gegenüber dem Handelsvertreter und muss diesen die zur Ausübung seiner Tätigkeit "erforderlichen Unterlagen" unentgeltlich zur Verfügung stellen. Jedoch kann der Handelsvertreter nur die Unterlagen kostenlos beanspruchen, auf die er zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist, beispielsweise um dem Kunden das zu vertreibende Produkt überhaupt vorstellen zu können. Zeitschriften, die - wie hier - allgemein der Kundenpflege dienen und das Interesse an Beratungsleistungen und Produkten wecken sollen, gehören nicht dazu (BGH, Urt. v. 4.5.2011 - VIII ZR 11/10, MDR 2011, 791; a.A. noch OLG Celle, Urt. v. 10.12.2009, 11 U 50/09, DB 2010, 309; OLG Köln, Urt. v. 11.09.2009 - 19 U 64/09, juris). Die Kosten der Versendung von Unterlagen (an den Kunden) teilen das Schicksal der rechtlichen Einordnung der Unterlagen.
9. Der Kläger kann von der Beklagten keine Auskunft über die auf die Vorzugsakten für das Geschäftsjahr 01.07.2009 bis 30.06.2010 ausgeschüttete Dividende (Vorzugs- und Mehrdividende) gemäß § 242 BGB (mehr) beanspruchen.
Zwar hat der Kläger als Inhaber von Vorzugsaktien einen mitgliedschaftlichen Gewinnanspruch gegen die Gesellschaft, §§ 58 Abs. 4, 140 Abs. 1 AktG. Der Auskunftsanspruch des Klägers, im fraglichen Geschäftsjahr unstreitig Aktionär der Beklagten, ist auch nicht deswegen unbegründet, weil auf dem Gewinnbeteiligungsrecht beruhende Dividenden gemäß § 14 Abs. 4 der Optionsvereinbarung im Falle einer Kündigung des Klägers der Gesellschaft zu erstatten sind. Diese Regelung enthält sowohl eine unzulässige Kündigungsbeschränkung, als auch eine mit dem Aktionärsstatus des Klägers unvereinbare Regelung. Die Vorzugsdividende ist die Kompensation für den Stimmrechtsausschluss, § 139 Abs. 1 AktG. Entgegenstehende Satzungsregelungen und Hauptversammlungsbeschlüsse sind gemäß § 241 Abs. 3 AktG nichtig (Hüfer, AktG, 5. Aufl. § 140 Rn 19). Entsprechende schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft sind, wenn im Falle formularvertraglicher Regelung gemäß § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung gleichfalls unwirksam. Neben dem unzulässigen Entzug der Kompensation für den Stimmrechtsausschluss differenziert § 14 Abs. 4 der Optionsvereinbarung differenziert schon nicht danach, wer gekündigt hat. Zum anderen degradiert sie den Optionsberechtigten faktisch zu einem Gesellschafter minderen Rechts. Dieser partizipiert ohne Ausgleich an Kursverlusten der Aktie, die Vergütung dieses Risikos in Form einer finanziellen Partizipation am Unternehmenserfolg wird ihm aber im Falle einer außerordentlichen Kündigung kompensationslos genommen. Die Regelung ist auch nicht gemäß § 310 Abs. 4 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. Die Bereichsausnahme für das Gesellschaftrecht erfasst nicht den Erwerb von unternehmerischen Beteiligungen zum Zwecke der Vermögensanlage ohne unternehmerische Befugnisse (OLG Frankfurt, Urt. v. 42.2004 - 23 U 66/03, NJW-RR 2004, 991; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 310 Rn 49 mwN). Andernfalls unterlägen sie einer ergebnisgleichen Auslegung und Inhaltskontrolle gemäß §§ 157, 242 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2000 - II ZR 218/00, MDR 2001, 761). Die Beklagte hat den Auskunftsanspruch jedoch durch Mitteilung des Inhalts des auf der Hauptversammlung ihrer Aktionäre vom 20.11.2010 (Anlage B...) gefassten Beschlusses zur Verwendung des Bilanzgewinns nach § 126 AktG (vgl. BGH, Urt. v. 15.42010 - IX ZR 188/09, MDR 2010, 1215) erfüllt, § 362 BGB.
10. Demgegenüber hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 58.176,00 €, insbesondere nicht aus §§ 989f. BGB.
Ungeachtet der weiteren Voraussetzungen fehlt es bereits an einer Rechtsverletzung, denn der Kläger ist (nach wie vor) Eigentümer der bei der D2 auf seinen Namen hinterlegten Vorzugsaktien. Der Erwerb des Wertpapiers bedarf keiner körperlichen Bewegung der Wertpapierurkunde. Er erfolgt durch die - vom Veräußerer veranlasste - Umbuchung im Verwahrungsbuch, die den Willen der Depotbank dokumentiert, das übertragene Wertpapier nunmehr für den Erwerber zu verwahren, und mit dem das Eigentum an den Girosammeldepotanteilen nach § 929 S. 1 BGB übergeht, wobei der Miteigentumsanteil an dem Sammeldepot an die Stelle des Volleigentums tritt (OLG Frankfurt, Urt. v. 16.1.2008 - 23 U 35/07, juris). Auch ist die anfänglich vom Kläger angenommene "Einziehung" bzw. "Zurückziehung" ungeeignet, dessen Rechtsposition zu beeinträchtigen. Einer Einziehung steht schon entgegen, dass diese bei der Aktiengesellschaft nur im Rahmen einer Kapitalherabsetzung möglich ist. Die nach § 14 Abs. 4 der Optionsvereinbarung mögliche "Zurückziehung" vermag, ungeachtet der Frage, ob die Klausel einer AGB-Inhaltskontrolle unterliegt und standhält, lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung des Klägers begründen, die von ihm gehaltenen Aktien zu veräußern. Das gilt in gleicher Weise für in § 15 der Optionsvereinbarung (ohnehin nur bis zum 02.07.2007) vorgesehene "Call-Option". Ein gutgläubiger Erwerb der Aktien von einem Erwerber der Aktien wäre bei Namensaktien nur unter den - hier nicht einschlägigen - Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AktG in Verb. mit Art. 16 Abs. 2 WG möglich.
11. Mangels Verlust der Rechtsinhaberschaft ist auch der auf Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht gerichtete Klageantrag sowie der für den Fall der Abweisung des Zahlungsanspruchs hilfsweise gestellte Anspruch auf (Rück)Übereignung der Vorzugaktien unbegründet.
12. Der Kläger dagegen hat keinen Anspruch auf Feststellung (§ 256 ZPO), dass die Beklagte ihm betreffend die Zustimmung zur Fortführung der Risikolebensversicherung zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet ist.
Für einen dahingehenden Anspruch fehlt es bereits an einem Verzug der Beklagten. Diese hat die begehrte Zustimmung zur Fortführung mit Schreiben vom 14.01.2011 innerhalb angemessener Frist erfüllt. Die von dem Kläger mit Schreiben vom 29.11.2010, bei der Beklagten eingegangen am 07.12.2010, zum 08.12.2010 gesetzte Frist war erkennbar zu kurz.
13. Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 4.739,18 € aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB.
Zwar ist danach derjenige, der sich mit einer ihm obliegenden Leistung in Verzug befindet, dem Gläubiger zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, der die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung einschließt. Die mit der vorgerichtlichen Beauftragung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten verbundenen Aufwendungen sind jedoch nicht auf einen Verzug der Beklagten zurückzuführen. Die mit der Kündigung des Handelsvertretervertrages verbundenen anwaltlichen Gebühren sind bereits durch die unbegründete Kündigung vom 29.09.2010 ausgelöst worden. Die weitergehend geltend gemachten Zahlungsansprüche waren erstmals Gegenstand des verzugsbegründenden anwaltlichen Mahnschreibens vom 29.11.2010. Ausführungen zur Höhe eines dem Anwalt bei der Bestimmung der Rahmengebühr etwaig zustehenden, auch für den Schädiger verbindlichen Ermessens (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 13.01.2011 - IX ZR 110/10, juris; a.A. OLG Celle, Urt v. 28.12.2011 - 14 U 107/11, ZfSch 2012, 105; OLG Koblenz, Urt. v. 5.9.2011 - 12 U 713/10, AGS 2011, 536) erübrigen sich daher.
II. Die zulässige Widerklage ist weitgehend unbegründet.
1. Die Beklagte hat gemäß § 256 ZPO einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Klägers vom 29.09.2010. Wenn auch der Handelsvertretervertrag nach § 89a Abs. 1 HGB von beiden Parteien aus wichtigem Grund fristlos kündbar ist, fehlt es doch an einer vorherigen Abmahnung der Beklagten. Dieser bedarf es wie in § 314 Abs. 2 BGB ist auch im Rahmen des § 89a Abs. 1 HGB, wenn - wie hier - eine Störung auf der Leistungsseite vorliegt (BGH, Urt. v. 16.12.1998 - VIII ZR 381/97, NJW-RR 1999, 539; OLG Köln, Urt. v. 20.12.2000 - 19 U 86/00, OLGR 2001, 32).
2. Dagegen hat die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Klägers vom 11.10.2010. Ein Handelsvertretervertrag ist nach § 89a Abs. 1 HGB, ggfs. erst nach vorheriger Abmahnung (BGH, a.a.O., OLG Köln, a.a.O.), von beiden Parteien aus wichtigem Grund fristlos kündbar. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der Frist zur außerordentlichen Kündigung fortzusetzen (BGH, Beschl. v. 21.2.2006 - VIII ZR 61/04, MDR 2006, 1056). Da die Kündigungserklärung nicht der Angabe von Gründen bedarf, ist auch ein Nachschieben von Gründen, die im Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung schon vorlagen, möglich (BGH, Urt. v. 12.6.1963 - VII ZR 262/61, MDR 1963, 755; OLG Celle, Urt. v. 29.10.2009 - 11 U 36/09, juris).
Nach dieser Maßgabe war der Kläger zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenngleich er sich hierfür erfolglos auf die Aufnahme anlegerschädigender Kapitalanlagen in das Produktangebot der Beklagten, deren fehlende Unabhängigkeit von ihren Anteilseignern, datenschutzrechtliche Verstöße sowie die Verweigerung der Abrechnung einbehaltener Stornoreserven und Korrektur von Provisionsabrechnungen beruft. Insoweit mangelt es bereits an einer schlüssigen Darlegung einer Pflichtverletzung der Beklagten, an deren Geltendmachung der Kläger zudem aufgrund verspäteter Geltendmachung gehindert sein dürfte. Es obliegt dem Kläger als selbständigem Handelsvertreter selbst, Kunden gegenüber keine Empfehlungen auszusprechen, die dem Pflichtenkanon des Handelsvertreters gegenüber den Kunden widersprechen. Dies gilt auch bei Auslobung unterschiedlicher Provisionen für gleichartige Produkte unterschiedlicher Anbieter. Ferner steht eine Splitterbeteiligung mehrerer miteinander konkurrierender Produktgesellschaften der Unabhängigkeit des Handelsmaklers und den sich daraus nach § 60 VVG ergebenden Pflichten nicht grundsätzlich entgegen. Hinsichtlich der vom Kläger monierten Weiterleitung von Kundendaten an die X GmbH und der damit fraglichen datenschutzrechtlichen Verstöße ist schon deren Anzahl ("zahlreiche Kunden") und Bedeutung unklar, sollen doch die Kunden eine Einwilligung allein wegen der (dann) zusätzlich zu vergütenden Datenauswertung ("CFG-Schutzgebühr") abgelehnt haben, dem wiederum durch eine klägerseitige Streichung der Vergütungsklausel hätte Rechnung getragen werden können. Das klägerische Vorbringen trägt auch nicht die Annahme (vorsätzlich) fehlerhaft erstellter Provisionsabrechnungen oder Verweigerung einer Abrechnung aufgelaufener Stornoreserven. Soweit der Kläger zur Beschreibung der Abrechnungsmängel betr. Riester-Verträge und Bestandprovisionen E und O auf Äußerungen der Beklagten Bezug nimmt, vermag das einen schlüssigen Vortrag nicht zu ersetzen, da diese im vorliegenden Verfahren die in Bezug genommenen Äußerungen in einer Weise erläutert hat, nach der eine Abrechnung zu Lasten des Klägers (aus diesem Grund) nicht stattgefunden hat. Angaben zur Stornoreserve finden sich, möglicherweise nicht in der gebotenen Klarheit, in den jeweiligen Provisionsabrechnungen, ein (mehrfach) erfolglos gebliebenen Verlangen nach einer gesonderten Abrechnung wird nicht behauptet.
Ungeachtet dessen vermag sich der Kläger auf die vorstehenden Umstände auch infolge des zeitlichen Abstandes zur Kündigungserklärung nicht mehr zu berufen. Zwar gibt es zur Geltendmachung des wichtigen Grundes und der darauf gestützten außerordentlichen Kündigung, anders als bei § 626 Abs. 2 S. 1 BGB, keine feste gesetzliche Frist. Jedoch muss die Kündigung innerhalb eines nach den Umständen des Einzelfalles angemessen kurzen Zeitraums nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden, wobei dem Kündigenden eine angemessene, regelmäßig deutlich unter zwei Monaten liegende Überlegungsfrist einzuräumen ist (BGH, Urt. v. 15.12.1993 - VIII ZR 157/92, MDR 1994, 457; Urt. v. 12.3.1992 - I ZR 117/90, MDR 1992, 950; OLG Köln, Urt. v. 12.11.2010 - 19 U 126/10, GWR 2011, 135; Düsseldorf, Urt. v. 25.2.2000 - 16 U 107/99, OLGR 2000, 382). Das gilt grundsätzlich auch für einen andauernden Verstoß gegen vertragliche Pflichten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.6.2008 - 16 U 36/07, juris; im Ergebnis auch BGH, Urt. v. 12.3.1992 - I ZR 117/90, MDR 1992, 950; a.A. zu § 626 Abs. 2 BGB BGH, Urt. v. 20.06.20065 - II ZR 18/03, MDR 2005, 1422: Kündigung GmbH-Geschäftsführer). Produktangebot, Anteilseignerschaft und Datenweiterleitung sind dem Kläger seit Jahren bekannt, auch sollen die behaupteten "Abrechnungsfehler" bei den Riester-Verträgen bereits im April 2010 (Email vom 01.04.2010) und die "Abrechnungsprobleme" bei den E- und O Verträgen von der Beklagten auf der Arbeitstagung am 22.07.2010 "zugegeben" worden sein.
Der Zumutbarkeit einer weiteren Fortsetzung des Handelsvertretervertrages steht jedoch entgegen, dass die Beklagte auch auf eine dahingehende fristgebundene Aufforderung nicht bereit war, dem Kläger die für seine Tätigkeit und Provisionsberechtigung maßgeblichen Produkt- und Courtagebedingungen der Produktgesellschaften vollständig zur Kenntnis zu bringen. Mit dem Wechsel zum Maklerstatus war der Kläger seit 2009 gehalten, dem Kunden eine Beratung auf Grundlage einer fundierten Marktanalyse zu unterbreiten, § 60 VVG. Dies erfordert eine Übersicht der über die Beklagte zu vermittelnden Produkte der unterschiedlichen Produktgesellschaften. Zugleich hat der Kläger einen Anspruch auf Vereinbarung einer Provision auch für Produkte der Gesellschaften, die nicht zu bereits vom Grundvertrag erfassten den sog. Premiumpartnern gehören.
Ob am 09.07.2010 Provisionslisten mit dem Inhalt der Anlage B ... per email an den gesamten Außendienst, mithin auch an den Kläger, versandt worden sind, kann dahinstehen. Wenngleich die Beklagte zu den gegen die Eignung der Liste zur Provisionsermittlung erhobenen Einwendungen des Klägers, insbesondere der fehlenden Aufschlüsselung nach einzelnen Produkte und Tarifen sowie den mangelnden Angaben zu einer (aber gleichwohl einbehaltenen) Stornoreserve, nur unzureichend Stellung genommen hat, ist vielmehr entscheidend, dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Kündigung vom 29.09.2010 die zu diesen Listen gehörenden Produkt- und Courtagebedingen der einzelnen Produktgesellschaften überwiegend schuldig geblieben ist. Dies ist deswegen von maßgeblicher Bedeutung, weil die Beklagte eine Provision an den Handelsvertreter nur innerhalb der Courtagebedingungen ihrer Produktpartner zahlt. Deutlich wird das bereits aus dem auf den Provisionslisten befindlichen Zusatz, dass die dortigen Sätze "nur für Normaltarife" gelten und bei erhöhten Risiken und gewährten Rabatten "abweichende Provisionshöhen" möglich seien. Die Bindung der Vergütung der Untervermittler an die Provisionsansprüche der Beklagten findet sich auch in den Provisionsbedingungen des Grundvertrages, wonach Grundlage die Provision das von "Partnergesellschaft der H2 abgerechnete Geschäft" und die "Festlegung der Grundprovision für Versicherungs- und Kapitalanlageprodukte (...) abhängig von der der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Gesamtprovision der jeweiligen Partnergesellschaft" ist. Folgerichtig finden sich in der "Formularsammlung" der Beklagten im Extranet - wenngleich weitgehend unvollständig die "Courtagebedingungen" der Partnergesellschaften, mit - beispielsweise - den "Berechnungsfaktoren - Tarife mit verteilter Entstehung des Courtageanspruch für Neugeschäft ab 07/2011" der B Versicherung.
Hingegen sind die von der Beklagten zur Akte gereichten Unterlagen - bezogen auf die nach der Provisionsliste (Stand: 01.07.2009) aufgeführten - Produktanbieter trotz der vorbeschriebenen Bedeutung in hohem Maße unvollständig. Zunächst ist es der Beklagten, ohne dass sie dies erläutert hätte, nicht gelungen, den zum Zeitpunkt der Kündigungen, also im September/Oktober 2010 abrufbaren Inhalt des Extranet abzubilden und durch Vorlag entsprechender Einspeiseprotokolle zu unterlegen. Doch selbst wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, die zur Akte gereichten Unterlagen stellten eine - zum Zeitpunkt ihres Ausdrucks (21.09.2011) - aktualisierte Fassung der bereits seinerzeit eingestellten Informationen dar, wären diese Information völlig unzureichend. Zunächst einmal behauptet die Beklagte selbst, dass die zur Akte gereichten Unterlagen (Aktenordner "Provisionslisten / Courtagevereinbarungen") den "gesamtem Extranet-Verwaltungsauftritt in Bezug auf Courtagevereinbarungen und Provisionslisten" enthalte und sich daraus für den Kläger ergebe, "welche Produkte seitens der Mitarbeiter zu welchen Konditionen angeboten werden können und wie sich die Grundlage für die ihm zustehende Provision ermittelt". Gerade diesen Anforderungen genügen die vorgelegten Unterlagen nicht.
Vielmehr liegen bezüglich der nach der Provisionsliste (Stand: 01.07.2009) aufgeführten 196 Sachversicherungsprodukten / -gesellschaften Produktinformationen nebst Courtageunterlagen nur zu 65 Produkten (D4 (3), E2, E3 (3), H3 (5), H5 (5), Haftpflichtversicherung E4, I2 (4), J2, J3, J4 (3), J5 (2), K (4), N (4), N2, O (4), Q3, V3 ( 6), W (4), W2 (4) W3 und A (3) und davon mit - in vorbeschriebener Weise - relevantem Inhalt nur von 44 Produkten (irrelevant: B2, E2, E3, I2 , J4, J5, Q3, W und W3). Bei den Krankenversicherungen sind von 31 Krankenversicherungsprodukten / -gesellschaften nur Unterlagen von 16 Gesellschaften (B (2), B3, D AG, D5, D4, D6 Versicherung, E, H5, I3, J6, M, N, N2, O und W2) und davon mit Produktinformationen und Provisionsbedingungen nur von 13 Gesellschaften (nicht dazu gehören: B3, E, J6) eingestellt worden. Von den 88 Lebensversicherungsprodukten / -gesellschaften finden sich Unterlagen von 24 (B, D7, D4, E5, H3 (2), H5, I3, I2 (2), J2, J6, M2, N2, O (3), T (2), W, W2 und A (3), und davon mit relevantem Inhalt nur bei 21 Produktangeboten (nicht dazu gehören: I2, J6 und W). Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 04.05.2012 gibt zu einer abweichenden Bewertung keinen Anlass. Es ist der Versuch, den unzureichenden Inhalt zu relativieren und läuft im Ergebnis auf den Hinweis hinaus, dass die Unterlagen anderweitig hätten beschafft werden können.
In gleicher Weise fehlen in den zur Akte gereichten Unterlagen Angaben zu den für den Aufstieg und die Gewährung von Boni maßgeblichen "Bewertungseinheiten". Zu den für deren Anfall und Bemessung maßgeblichen Bedingungen hat die Beklagte, deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung hierzu auf Nachfrage der Kammer keine Erklärung abgab, erstmals im Schriftsatz vom 04.05.2012 eine Unterlage "Bewertungseinheiten - gültig ab 01.07.2005", vorgelegt und - wiederum ohne Konkretisierung - behauptet, dass die "aktuellen Listen den Mitarbeitern zeitnah übersandt" worden seien. Zuvor hatte die Beklagte noch behauptet, die erforderlichen Angaben zur Einheitenbewertung ergäben sich aus der Anlage I zum Grundvertrag. Das neue Vorbringen ist indes weder von dem in der letzten mündlichen Verhandlung gewährten Schriftsatznachlass erfasst, noch erlaubt es eine nicht auf Ausforschung gerichtete Beweisaufnahme.
Auch muss sich der Kläger auf etwaige Informationen im Zuge der Nutzung von sog. Maklerpools (C4, K2, etc.) nicht verweisen lassen. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten bestehen im vertraglichen Verhältnis allein zur Beklagten. Dementsprechend hat diese sich im Vertragsnachtrag vom 04.03./30.06.2009 ausdrücklich verpflichtet, dem Kläger produktbezogene Informationen zur Verfügung zu stellen. Ob und in welchem Umfang etwaige Produktinformationen und Provisionsbedingungen der Produktgesellschaften für den Kläger anderweitig einsehbar waren, ist auch aus einem anderen Grund unerheblich. Denn maßgeblich für den Provisionsanspruch des Klägers sind - auch nach dem Vortrag der Beklagten - die (mittelbar) zwischen ihr und den Produktgesellschaften getroffenen Vereinbarungen. Diese stimmen nicht notwendigerweise mit den Provisionsbedingungen der Produktgesellschaften gegenüber anderen Vertriebsorganisationen und Maklerpools überein.
Aufgrund der Pflichtverletzung ist dem Kläger eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Zeitpunkt einer ordentlichen Vertragsbeendigung nicht zumutbar. Das Fehlen vollständiger Produkt- und Courtagebedingungen betrifft im Vertragsverhältnis die wechselseitigen Hauptleistungspflichten und ist damit für den Kläger von wesentlicher Bedeutung. Sowohl seiner Verpflichtung gegenüber dem Kunden, die Pflichten eines Handelsmaklers (im Auftrag der Beklagten) wahrzunehmen, als auch seine eigenen Vergütungsansprüche werden maßgeblich davon berührt. Nur mit den vorbezeichneten Informationen konnte der Kläger der im Vertragsnachtrag vom 04.03./30.06.2009 übernommenen Verpflichtung gerecht werden, gegenüber den Kunden ab dem 01.04.2009 "die Rechte und Pflichten eines Versicherungsmaklers" wahrzunehmen. Im Hinblick auf die unmittelbare Bedeutung für Inhalt und Ertrag der Vermittlungstätigkeit besteht auch kein Raum für eine verzögerte Information. Zumal sich die Beklagte mit der Einstellung von Provisionslisten und Provisionsbedingungen bereits in Verzug befand, hat sie doch deren Einstellung bereits auf der Arbeitstagung vom 22.07.2010 ("werden ins Intranet gestellt (...) sollen künftig in Netz gestellt werden") angekündigt. Nach § 286 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist eine Mahnung für den Verzugseintritt entbehrlich, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung angekündigt, aber gleichwohl nicht erbringt (BGH Urt. v. 16.1.2008 - VIII ZR 222/06, MDR 2008, 1216). Angesichts der zentralen Bedeutung für das Vertragsverhältnis sowie der Pflichtenerfüllung gegenüber den Kunden, rechtfertigt die langjährige (erfolgreiche) Tätigkeit des Klägers für die H2-Gruppe aus Sicht der Kammer kein abweichendes Abwägungsergebnis.
3. Ferner hat die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Klägers vom 27.10.2010, da der Kläger - ausweislich der Ausführung zur Wirksamkeit der Kündigung vom 11.10.2010 - zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt gewesen ist.
4. Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung in Höhe von 6.980,75 €, ein dahingehender Anspruchs folgt weder aus § 89a Abs. 2 HGB noch aus §§ 280 Abs. 1, 241 BGB.
Es kann offenbleiben, ob eine unberechtigte Kündigung des einen Vertragsteils, einhergehend mit einer Nichterfüllung des Vertrags, für den anderen Teil regelmäßig ein wichtiger Grund für seine außerordentliche Kündigung (vgl. BGH, Urt. 29.11.1965 - VII ZR 202/67, MDR 1966, 317) infolge dessen der unberechtigt Kündigende gemäß § 252 BGB zum Ersatz (auch) des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) verpflichtet ist, der die Provisionen umfasst, die die Handelsvertreter bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erwirtschaftet hätte (BGH, Urt. v. 12.1.1970 - VII ZR 191/67, MDR 1970, 408). Nach den vorstehenden Ausführungen fehlt es an einer unberechtigten Kündigung und damit an einer Pflichtverletzung des Klägers.
5. Die Beklagte hat gegen die Kläger auch keinen Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit seiner Auskunft an Eides Statt gemäß § 260 Abs. 2 BGB.
Zur Versicherung an Eides statt ist der zur Auskunftsschuldner danach verpflichtet, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist. An einer dahingehenden Besorgnis mangelt es vorliegend. Tatsachen, aus denen sich berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft (BGH, Urt v. 1.12.1983 - IX ZR 41/83, MDR 1984, 311) des Klägers zum Umfang der von ihm vereinnahmtem "CFG-Schutzgebühren" ergeben, hat die Beklagte nicht vorgebracht.
6. Schließlich hat die Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 60.000,00 € gemäß Ziffer 6.5.des Zusatzvertrages vom 27.11.2001.
Die im vorbezeichneten Zusatzvertrag enthaltene formularvertragliche Regelung ist gemäß § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. In der - ausweislich des weiteren vor der Kammer geführten Rechtsstreits (16 O 107/10) - auch gegenüber dem Handelsvertreter und Zeugen L2 weitgehend inhaltsgleich getroffenen Vereinbarung verpflichtet sich der Kläger im Falle der Zuwiderhandlung gegen das dortige Abwerbeverbot zur Zahlung einer Vertragsstrafe "pro Einzelfall unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs". Der damit verbundene uneingeschränkte Verzicht des Handelsvertreters auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, die zur Nichtigkeit der gesamten Klausel führt (ausf. OLG Köln, Beschl. v. 15.6.2010 - 19 U 53/10, juris). Darüber hinaus mangelt es an einem schlüssigen Vorbringen der Beklagten zu einer Pflichtverletzung des Klägers. Ihr Vorbringen erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, der Kläger habe Kunden veranlasst, die auf einem F-Konto eingebuchten Investmentanteile zu kündigen und die Gelder anderweitig über den Kläger anzulegen. Der Sachvortrag ist einer nicht auf unzulässige Ausforschung gerichteten Beweisaufnahme unzugänglich.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
LG Bonn:
Teil-Urteil v. 13.06.2012
Az: 16 O 4/11
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