Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 18. Februar 1998
Aktenzeichen: 6 U 121/97
(OLG Köln: Urteil v. 18.02.1998, Az.: 6 U 121/97)
. Bringt ein Verlag nach Abschluß eines Vertrages mit den Rechteinhabern eine Künstermonographie in zwei Bänden im Format DIN A zum Verkaufspreis von DM 99,-- heraus und legt er hiernach eine "Midi-Ausgabe" in einer Hardcover-Version für DM 39,25 und eine Softcover-Version für DM 29,95 im wesentlich verkleinerten Format von 19 x 24 cm auf, handelt es sich hierbei um eine abweichende Nutzungsart, für die es einer gesonderten Erlaubnis bzw. Rechteeinräumung bedarf.
2. Zur Frage der Auslegung eines Vertrages über Art und Umfang der Nutzung von Urheberrechten für eine Künstlermonographie.
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.5.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 507/96 - wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 180.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheit auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 155.131,01 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist u.a. für bildende Künstler die
Verwertungsgesellschaft gem. §§ 54 h UrhG, 1 ff WahrnG. Sie ist
aufgrund von Vereinbarungen mit den Erben des Künstlers Pablo P.
und der französischen Verwertungsgesellschaft SPADEM berechtigt,
Dritten Nutzungsrechte an den Werken Pablo P.s einzuräumen.
Die Beklagte ist ein bekannter Kölner Kunstbuchverlag, der die
Klägerin mit Vertrag vom April 1992 (Anlage K 1, Bl.16) für eine
Monographie Nutzungsrechte an den Werken von Pablo P. eingeräumt
hat. Die Parteien streiten darüber, ob eine - insgesamt - dritte
Ausgabe der Monographie von dieser Rechteeinräumung erfaßt ist.
Die Beklagte nahm zunächst mit Herrn C. P., einem Erben des
Künstlers, Kontakt auf und informierte ihn mit Schreiben vom
25.9.1990 über das Vorhaben. Dabei bezog sie sich auf die
Óbersendung einer zweibändigen, von ihr stammenden Ausgabe des
Gesamtwerkes von van Gogh. Diese Ausgabe hat das Format DIN A 4. In
dem Schreiben ist ein Verkaufspreis von 99 DM genannt und um die
Einräumung der Rechte "for all editions (world rights)" gegen
Zahlung eines Pauschalhonorars von 500.000 FF gebeten worden. Mit
Schreiben vom 9.10.l990 informierte die Beklagte die SPADEM über
das Schreiben an Herrn C. P. und führte aus, die geplante
Veröffentlichung solle in derselben Serie wie die Bücher über das
Werk van Goghs erscheinen. Weiter stellte sie es als ihr Konzept
dar, Bücher höchster Qualität für eine breite Leserschaft zu
produzieren. In dem Schreiben ist (am Ende) aufgeführt, daß und in
welcher Höhe erste Auflagen in deutsch, englisch und französisch
geplant seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der beiden in
englischer Sprache abgefaßten Schreiben wird auf deren als Bl.18
und 20 zu den Akten gereichten Kopien Bezug genommen.
Unter dem 22./26.4.1991 kam es sodann zum Abschluß des bereits
erwähnten Vertrages zwischen den Parteien über den "Erwerb von
Reproduktionsrechten". Darin heißt es, die Beklagte habe das Recht,
die Werke des Künstlers Pablo P. wie folgt zu nutzen:
"Monographie in 2 Bänden (Ausgaben in Deutsch und
Fremdsprachen)". Hierfür waren pauschal 500.000 ff - in drei
Teilbeträgen - und spätestens ab 1.1.2000 2,50 DM pro verkauftem
Exemplar zu zahlen. Wegen des Wortlautes des Vertrages im einzelnen
wird auf die als Bl.16 bei den Akten befindliche Ablichtung
verwiesen.
Die Beklagte brachte im Anschluß an diese Vereinbarung zunächst
eine zweibändige Ausgabe im Format DIN A 4 für 99 DM heraus (sog.
"Jumbo-Ausgabe"). Später veröffentlichte sie eine sog.
"Jumbo-Royal-Ausgabe" für 299 DM. Diese Ausgabe ist Gegenstand des
bereits abgeschlossenen Verfahrens 28 O 39/96 LG Köln gewesen, das
nach Einigung der Parteien durch Rücknahme der Klage beendet worden
ist.
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist eine dritte, sog.
"Midi-Ausgabe", die die Beklagte in einer Hardcover-Version für
39,25 DM und einer Softcover-Version für 29,95 DM auf den Markt
gebracht hat und die sich von der ursprünglichen Ausgabe -
abgesehen von den erwähnten Preisen und dem flexiblen
Umschlagsmaterial der Softcover-Version - nur durch das Format
unterscheidet, das nicht mehr DIN A 4 entspricht, sondern (nur
noch) 19 x 24 cm beträgt. Wegen der Aufmachung dieser beiden
Ausgaben und der ursprünglich vertriebenen "Jumbo Ausgabe" im
Format DIN A 4 wird auf die als Anlagen B 1 (hardcover) bzw. BE 1
(softcover) und 5 (DIN A 4) vorgelegten Exemplare der Ausgaben
Bezug genommen.
Die K l ä g e r i n steht auf dem Standpunkt, daß die
Vereinbarungen diese Midi-Ausgabe nicht erfasse, und erteilte der
Beklagten mit Schreiben vom 12.1.1995 die Genehmigung für deren
Veröffentlichung gegen Zahlung einer Vergütung von 6 % des
Nettoladenpreises für jedes verkaufte Exemplar. Auf der Basis
dieses Abrechnungsmodus stellte sie der Beklagten für 1995 und das
erste Halbjahr 1996 mit den als Anlagen K 10, K 11, K 13 und K 14
(Bl. 31-35) zur Klageschrift vorgelegten Rechnungen einen Betrag
von insgesamt 155.131,01 DM in Rechnung. Mit der Klage macht die
Klägerin Ansprüche aus den vorerwähnten Rechnungen geltend. Soweit
die Klageforderung in erster Instanz gleichwohl den vorstehenden
Betrag - geringfügig - überschritten hat, beruhte dies anscheinend
auf einem Versehen.
Die Klägerin hat b e a n t r a g t,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 155.397,42 DM nebst 4 %
Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Sie hat unter näherer Begründung im einzelnen die Auffassung
vertreten, bei der streitgegenständlichen Ausgabe handele es sich
nicht um eine andere, sondern um eine preisgünstigere Form
derselben Nutzungsart, wie sie vertraglich vereinbart worden sei.
Sie diene ebenso wie die ursprüngliche Ausgabe dem von beiden
Seiten den Vereinbarungen zugrundgelegten Zweck, nämlich eine für
breite Kreise bezahlbare Ausgabe der Werke des Künstlers auf den
Markt zu bringen.
Das L a n d g e r i c h t hat die Beklagte unter Abweisung der
Klage im übrigen zur Zahlung des vorerwähnten Rechnungsbetrages von
155.131,01 DM nebst gestaffelten Zinsen verurteilt und dabei das
Vorbringen der Beklagten mit folgender Begründung für unerheblich
erachtet:
Der Vertrag verhalte sich nur über eine (einzige) Ausgabe der
Monographie, nämlich in DIN A 4 Format zu einem Ladenpreis von 99
DM. Demgegenüber handele es sich aber bei der Midi-Ausgabe um eine
weitere Ausgabe. Ausgehend von der Entscheidung "T.buch-Lizenz" des
BGH (GRUR 92,310 ff) seien die äußeren Gestaltungsmerkmale der
Nutzungsarten von maßgeblicher Bedeutung. Diese seien hier indes
durch Preis und Format hinlänglich voneinander unterschieden,
außerdem habe die Beklagte selbst von einer "Studentenausgabe"
gesprochen, während die ursprüngliche Ausgabe als "Volksausgabe"
bezeichnet worden sei. Auch seien der Beklagten gerade keine Rechte
für die Midi-Ausgabe eingeräumt worden. Es sei nie die Rede von 2
Ausgaben gewesen und die Bitte der Beklagten um Erteilung der
Genemigung "for all editions" habe sich ersichtlich allein auf
dieselbe Ausgabe in lediglich verschiedenen Sprachen bezogen.
Ihre gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet
die Beklagte im wesentlichen wie folgt:
Auch die neue Ausgabe sei von dem Vertrag erfaßt, weil dieser
keine Vorgabe über das Format enthalte und die Midi-Ausgabe
-abgesehen von dem Format - mit der ursprünglichen identisch sei.
Soweit in dem Schreiben vom 25.9.1990 ein Preis genannt worden sei,
habe das - wie auch die Benennung der Autoren und der
beabsichtigten Seitenzahl etc. - nur den Sinn gehabt, Herrn C. P.
verständlich zu machen, daß es sich um ein seriöses Vorhaben
handele. Außerdem habe die Nennung dieses Preises von ihrer Seite
dem Ziel gedient, die Honoraransprüche gering zu halten. Die neue
Ausgabe wende sich auch nicht an einen eigenen Leserkreis, da schon
die Ausgabe zu 99 DM eine "Volksausgabe" gewesen sei und das Werk
auch in der neuen Ausgabe eine Dicke von 7 cm habe und von einiger
Unhandlichkeit sei. Richtig gelesen spreche auch die erwähnte
Entscheidung des BGH nicht für, sondern gegen den Standpunkt der
Klägerin, weil im vorliegenden Verfahren gerade nicht dieselben
Vorgaben gemacht worden seien, wie in jener Entscheidung. Im
übrigen könne eine Verringerung des Abgabepreises nicht zu der
Annahme führen, eine derartige Ausgabe sei von den Vereinbarungen
nicht gedeckt.
Außerdem habe das Landgericht fehlerhaft ihr Beweisangebot
übergangen, wonach Herr C. P. über das Begehren in dem erwähnten
Schreiben vom 25.9.1990 hinaus auch mit einer Ausgabe in anderem
Format einverstanden gewesen sei. Hierzu behauptet die Beklagte
nunmehr bezüglich eines Gespräches mit Herrn C. P. unter
Beweisantritt ergänzend: Die Zeugin Dr.T. (damalige Dr.M.) habe ein
etwa 25 minütiges Vorgespräch mit dem Zeugen C. P. bei der SPADEM
in Paris geführt. Dieses Gespräch habe vorrangig dem Ziel gedient,
den Zeugen P., der insoweit gewisse Zweifel geäußert gehabt habe,
von der Leistungsfähigkeit der Beklagten und ihren bisherigen
geschäftlichen Erfolgen zu überzeugen. Nur zu diesem Zweck habe die
Zeugin Herrn P. ein Exemplar der bereits erwähnten van Gogh
Monographie zukommen lassen, das neben anderen Produktionen der
Beklagten bei dem Gespräch auf dem Tisch gelegen habe. Es sei
ausdrücklich darüber gesprochen worden, daß mit diesen Kunstbänden
aus dem Sortiment der Beklagten deren Fähigkeit dargestellt werden
sollte, hochwertige Ausgaben zu einem niedrigen Preis herzustellen.
Demgegenüber sei das Werk von van Gogh nicht als Muster für das
aktuelle Vorhaben bezüglich des Werkes von Pablo P. verwendet
worden. Die dem Zeugen vorgelegten Bände hätten ein
unterschiedliches Format aufgewiesen. Im Verlaufe des Gespräches
habe die Zeugin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Beklagte
sich vorbehalte, die P.-Monographie auch in anderer Ausstattung auf
den Markt zu bringen. Ausdrücklich sei auch darüber gesprochen
worden, daß sich die Beklagte das Recht vorbehalte, die Monographie
entweder als Hard- oder auch als Softcover-Ausgabe zu
veröffentlichen. Auch hiermit sei der Zeuge P. ausdrücklich
einverstanden gewesen. Tatsächlich habe sich der Zeuge für Fragen
des Formates nicht interessiert. Ihm sei auschließlich daran
gelegen gewesen, daß eine qualitativ hochwertige Produktion zu
verhältnismäßig günstigem Preis gewährleistet werde. Bezüglich der
vertraglichen Ausgestaltung habe der Zeuge P. die Zeugin Dr.T. an
die SPADEM verwiesen, weil er sich mit dertigen Details nicht habe
befassen wollen.
Schließlich beanstandet die Beklagte die Höhe der Forderung,
weil der nunmehr geforderte Betrag außer Verhältnis zu der
Pauschalvereinbarung stehe, die die Parteien für das Vorhaben
getroffen hätten.
Die Beklagte b e a n t r a g t,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage
insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin b e a n t r a g t,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die
Veröffentlichung der beiden streitgegenständlichen Ausgaben sei
durch die Vereinbarungen nicht gedeckt und stelle daher eine
Verletzung der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte dar. Gegenstand
der Vereinbarungen sei - was auch durch den günstigen Pauschalpreis
bestätigt werde - allein eine einzige Ausgabe entsprechend der dem
Zeugen P. vorgelegten van Gogh-Ausgabe im DIN A 4 Format. Daß
hiervon die Midi-Ausgabe nicht erfaßt sei, habe die Beklagte durch
die Verwendung einer eigenen ISBN-Nummer selbst zum Ausdruck
gebracht. Den oben wiedergebenen Vortrag der Beklagten über das
Vorgespräch mit der Zeugin Dr.T. bestreitet die Klägerin unter
Berufung auf Herrn C. P. als Zeugen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die nebst Anlagen
sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht der ihr von dem Landgericht zuerkannte Betrag
zu, weil die Veröffentlichung der beanstandeten Midi-Ausgabe in
beiden Versionen im Sinne des § 97 Abs.1 UrhG eine Verletzung der
von ihr wahrgenommenen Urheberrechte darstellt und der Schaden sich
der Höhe nach auf jenen Betrag beläuft. Dies gilt auch angesichts
des Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren, der im übrigen zu
einer Vernehmung der von ihr benannten Zeugin Dr.T. über den Inhalt
des Vorgespräches keinen Anlaß gibt.
Alleinige Frage zum Grund des geltendgemachten Anspruches aus §
97 Abs.1 UrhG ist diejenige, ob auch die streitige Ausgabe in
beiden Versionen von der im April 1991 getroffenen Vereinbarung der
Parteien erfaßt ist. Diese Frage ist zu verneinen. Ohne vorherige
Einräumung der für eine Veröffentlichung der Werke des Künstlers
Pablo P. erforderlichen Rechte stellt die Ausgabe indes - was
keiner Begründung bedarf - eine Verletzung dieser Rechte dar.
Die Vereinbarung erstreckt sich zunächst nicht deswegen auf die
streitige Ausgabe, weil der Beklagten die Veröffentlichung einer
Ausgabe im DIN A 4 Format gestattet war. Die Parteien gehen zwar
übereinstimmend davon aus, daß die Beklagte (mindestens) eine
Ausgabe im DIN A 4 Format ("Jumbo-Ausgabe") herausbringen durfte,
dies bedeutet jedoch nicht, daß ihr auch eine weitere Ausgabe im
Midi-Format gestattet wäre. Denn es handelt sich dabei aus den
Gründen, die bereits das Landgericht dargelegt hat, entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht um dieselbe, sondern um eine
abweichende Nutzungsart, für die es einer gesonderten Erlaubnis
bzw. Rechteeinräumung bedarf. Eine Nutzungsart stellt sich nach
gefestigter Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht,
als eigenständig dar, wenn sie nach der Verkehrsauffassung
hinreichend klar abgrenzbar ist und wirtschaftlichtechnisch als
einheitlich und selbständig erscheint (vgl. BGH GRUR 92,310 f
m.w.N. - "T.buch-Lizenz"). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich
vor. Durch das - wesentlich - kleinere Format und den deutlich,
nämlich in beiden Versionen unter der Hälfte desjenigen für die
ursprüngliche Ausgabe liegenden, niedrigeren Verkaufspreis wird
nämlich für den Verkehr - sogar ohne weiteres - erkennbar, daß es
sich um eine wirtschaftlich selbständige Art der Nutzung der
Urheberrechte an dem Werk des Künstlers P. handelt. Schon aus
diesem Grunde sind die Rechte zur Veröffentlichung der Midi-Ausgabe
nicht automatisch durch die Erlaubnis eingeräumt worden, die
Jumbo-Ausgabe im DIN A 4 Format auf den Markt zu bringen. Es kommt
hinzu, daß die Vereinbarung aus den sogleich darzulegenden Gründen
der Beklagten überhaupt nur das Recht einräumt, - wenn auch in
verschiedenen Sprachen - eine einzige Ausgabe des Gesamtwerkes des
Künstlers herauszugeben.
II
Durch die Vereinbarung vom April 1991 ist der Beklagten auch
nicht gesondert das Recht eingeräumt worden, neben der
"Jumbo-Ausgabe" im Format DIN A 4 eine weitere Ausgabe im
Midi-Format auf den Markt zu bringen. Eine derartige weitere
Rechteübertragung ergibt sich weder aus dem Wortlaut, noch aus
einer sach- und interessengerechten Auslegung des Vertrages unter
Berücksichtigung des vorangegangenen Schriftverkehrs. Auch der
bestrittene Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren über das
Gespräch der beiden Zeugen Dr.T. und P. belegt ein Einverständnis
mit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen weiteren
Ausgabe nicht.
Bereits der Wortlaut des Vertrages gibt keinen Anhaltspunkt für
die Annahme, der Beklagten könne die Veröffentlichung mehrerer
Ausgaben des Gesamtwerkes des Künstlers in deutscher Sprache
gestattet worden sein. Der Text sieht dies zunächst nicht
ausdrücklich vor, sondern spricht lediglich von einer "Monographie
in 2 Bänden". Schon das spricht deutlich für die Annahme, daß die
Parteien nur eine einzige Ausgabe in deutscher Sprache vereinbart
haben. Es ist überdies das Recht, auch fremdsprachige Ausgaben
herauszubringen, ausdrücklich aufgenommen worden. Auch das spricht
dafür, daß die Parteien von dieser Ausnahme abgesehen der Beklagten
nicht das Recht zu weiteren Ausgaben einräumen wollten, weil sie
dies sonst ebenso ausdrücklich getan hätten. Óberdies belegt auch
der Wortlaut des Passus über die pauschale Abrechnung für den
Zeitraum der ersten 5 Jahre bzw. bis zum Jahre 2.000, daß - von
fremdsprachigen Ausgaben abgesehen - nur eine Ausgabe gestattet
sein sollte. Die dortige Formulierung, wonach von den insgesamt
geschuldeten 500.000 FF nach der Anzahlung von 100.000 FF bei
Vertragsschluß "200.000 FF bei Erscheinen" und "weitere 200.000 FF
sechs Monate nach Erscheinen der Publikation" zu zahlen sind, läßt
sich nämlich nicht mit dem von der Beklagten in Anspruch genommenen
Recht vereinbaren, auch mehrere deutschsprachige Ausgaben auf den
Markt zu bringen. Denn die Formulierung "nach Erscheinen der
Publikation" erfaßt nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur eine
einzige Publikation. Andererseits besagt der Passus auch nicht
etwa, daß für jede von mehreren Ausgaben insgesamt 500.000 FF zu
zahlen seien. Das ist schon deswegen ausgeschlossen, weil der
Passus eine (einmalige) Anzahlung von 100.000 DM bei Vertragsschluß
vorsieht und daraus deutlich wird, daß der Pauschalbetrag nur
einmal zu zahlen ist. Óberdies wäre nicht verständlich, aus welchem
Grunde für alle denkbaren abweichenden Ausgaben derselbe, jeweils
neu zu entrichtende Pauschalpreis vereinbart worden sein sollte,
obwohl - wie schon der Vergleich zwischen der
streitgegenständlichen Midi-Ausgabe und der früheren
"Jumbo-Royal-Ausgabe" zum Preis von 299 DM zeigt - Ausgaben mit
sehr unterschiedlicher Ausstattung und zu ganz unterschiedlichen
Verkaufspreisen in Betracht kamen, die mithin unterschiedliche
Lizenzgebühren gerechtfertigt hätten.
Gibt der Vertrag aus den vorstehenden Gründen aus sich heraus
das von der Beklagten in Anspruch genommene Recht nicht her, so
gilt das erst recht unter Berücksichtigung der beiden oben
erwähnten Schreiben. Diese belegen nämlich sogar, daß im Gegenteil
nur eine einzige deutschsprachige Ausgabe, und zwar im Format DIN A
4, Gegenstand der Verhandlungen gewesen war.
Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Schreibens vom 25.9.
1990 an den Zeugen P. ohne weiteres, wo ausdrücklich angegeben ist,
daß der Verkaufspreis für beide Bände zusammen 99 DM betragen
werde. Denn die Angabe eines einzigen Preises belegt, daß nur eine
bestimmte einzelne Ausgabe geplant war, die eben zu diesem
Verkaufspreis angeboten werden sollte. Daß in demselben Schreiben
wenig später eine Bezahlung für "alle Ausgaben" ("all editions")
angeboten worden ist, widerspricht dem nicht, weil dies so zu
verstehen war, daß damit - von der einzigen deutschsprachigen
Ausgabe abgesehen - die schon erwähnten Ausgaben in ausländischer
Sprache gemeint waren. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem
Klammerzusatz "Weltrechte" ("world rights"). Vor diesem Hintergrund
besteht kein Anlaß, die Zeugin Dr.T. zu der nunmehr aufgestellten
Behauptung zu vernehmen, diese habe mit der von ihr stammenden
Formulierung auch weitere deutschsprachige Ausgaben gemeint. Denn
auch wenn das so sein sollte, hatte das Schreiben aus der
maßgeblichen Sicht des Empfängers diesen Inhalt aus den
vorstehenden Gründen nicht. Daß für die - entsprechend der
erwähnten Ankündigung später für 99 DM verkaufte - einzige
deutschsprachige Ausgabe das Format DIN A 4 vereinbart war, ergibt
sich aus der Bezugnahme auf die Gesamtausgabe der Werke von van
Gogh, die - jedenfalls in der Ausgabe, die Gegenstand der
Verhandlungen war - dieses Format hat. In dem Schreiben ist nämlich
ausgeführt, daß die geplante Veröffentlichung in derselben Serie
("In this series") erfolgen solle, wie diejenige über das Werk von
van Gogh.
Auch das Schreiben vom 9.10.1990 an die SPADEM belegt die
Behauptung der Beklagen nicht. Es bestätigt vielmehr, wie schon das
Schreiben vom 25.9.1990 an den Zeugen P., daß die Beklagte selbst
von nur einer einzigen deutschsprachigen Ausgabe ausgegangen ist.
Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, daß sich die Beklagte in
dem Schreiben an die SPADEM auf dasjenige an den Zeugen P.o bezogen
hat, das sie dem Schreiben sogar in Kopie beigefügt hat. Zudem hat
die Beklagte erneut formuliert, daß die Veröffentlichung in
derselben Serie wie die Bücher über van Gogh ("in the same series
as the books on van Gogh") publiziert werden sollten. Óberdies
erläutert die Beklagte - im vorletzten Absatz des Schreibens - ihr
Angebot hinsichtlich der zu zahlenden Lizenz dahin, daß von der
Zahlung von insgesamt 500.000 FF pauschal alle Ausgaben erfaßt sein
sollen. Dies bestätigt zunächst die oben vorgenommene Auslegung des
Vertrages, wonach der Betrag von 500.000 FF nicht etwa für jede
einzelne Ausgabe, sondern nur einmal für alle, also auch die
fremdsprachigen Ausgaben zu zahlen war. Óberdies bestätigt es
erneut, daß die Parteien nur eine deutschsprachige Ausgabe mit dem
Vertrag erfassen wollten, weil darin als Fälligkeitszeitpunkt für
die letzten beiden Raten der pauschal für alle auch fremdsprachigen
Ausgaben zu zahlenden Summe das Erscheinen nur einer einzigen
Veröffentlichung, nämlich (im Singular) "der Publikation"
vereinbart worden ist. Wären nämlich mehrere Ausgaben in deutscher
Sprache vereinbart worden, so wäre mit der verwendeten Formulierung
unklar, ob das Erscheinen der ersten, einer weiteren oder der
letzten deutschsprachigen Ausgabe gemeint gewesen wäre.
Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich aus den beiden
Schreiben der Beklagten an den Zeugen P. und die SPADEM nicht, daß
die Beklagte diesen gegenüber die Absicht kundgetan hätte, nicht
nur eine, sondern mehrere deutschsprachige Ausgaben in
unterschiedlichem Format herauszubringen. Es kann daher
dahinstehen, inwieweit eine derartige Àußerung überhaupt bei der
Auslegung des nicht mit den Empfängern der Schreiben, sondern mit
der Klägerin geschlossenen Vertrages Bedeutung haben könnte.
Das gilt auch im Hinblick auf den ergänzenden, oben näher
dargestellten Vortrag der Beklagten über den Inhalt des Gesprächs
der Zeugin Dr.T. mit dem Zeugen C. P.. Aus diesem Vortrag ergibt
sich im übrigen schon nicht, daß auch der Zeuge P. eine
Veröffentlichung mehrerer deutschsprachiger Ausgaben verbindlich
gestatten wollte. Zumindest aus diesem Grunde besteht auch kein
Anlaß, die zu dem Gespräch wechselseitig benannten Zeugen zu
vernehmen.
Nach dem Vortrag der Beklagten hat die für sie auftretende
Zeugin Dr.T. sich in dem Gespräch mit dem Zeugen C. P. ausdrücklich
vorbehalten, die P.-Monographie auch in anderer Ausstattung auf den
Markt zu bringen und entweder als Hardcover- oder Softcover-Version
zu veröffentlichen. Mit diesen Vorbehalten sei der Zeuge P.
ausdrücklich einverstanden gewesen. Dieses behauptete
Einverständnis des Zeugen besagt indes nicht, daß die Beklagte
nunmehr zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Ausgabe
berechtigt wäre. Denn ein bloßer Vorbehalt der Beklagten machte
ihre weitergehenden, gegenüber dem Zeugen P. nur vage umschriebenen
Vorhaben nicht schon zum Vertragsgegenstand. Die Erklärung der
Zeugin, die Beklagte behalte sich die weiteren Ausgaben vor, konnte
nämlich nicht nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte
anstelle der bislang erörterten einen Ausgabe nun mehrere Ausgaben
mit den zu schließenden Vereinbarungen erfassen wollte. Es lag
vielmehr angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des damaligen
Bemühens der Beklagten, zunächst einmal ihre Leistungsfähigkeit
unter Beweis zu stellen, sogar wesentlich näher, sie dahin zu
verstehen, daß die Beklagte sich das Recht vorbehalten wollte,
später aufgrund dann zu treffender zusätzlicher Vereinbarungen
weitere Ausgaben herauszubringen. Schon aus diesem Grunde ist der
Zeuge nicht zu vernehmen. Denn es ergibt sich aus dem Vortrag der
Beklagten nicht, daß er die Zeugin Dr. T. nach deren Formulierungen
in dem ersten der vorstehend dargestellten Sinne verstehen mußte
und auch so verstanden hat.
Es kommt hinzu, daß das angeblich ausdrücklich erklärte
Einverständnis des Zeugen P. ohnehin nach dem Vortrag der Beklagten
selbst nicht dahin zu verstehen war, daß dieser mir einer so
weitgehenden Rechteeinräumung verbindlich einverstanden war. Denn
der Zeuge soll - wie die Beklagte mehrfach ausführt - an den
Detailfragen wie derjenigen des Formats und der Art der Ausgabe
nicht interessiert gewesen sein. Für ihn sei nämlich in dem
gesamten Gespräch ausschließlich die Gewährleistung einer
hochwertigen Produktion zu einem verhältnismäßig günstigen Preis
von Interesse gewesen. Wegen der übrigen Fragen, mit denen der
Zeuge sich nicht habe beschäftigen wollen, habe er die Zeugin an
die SPADEM verwiesen. Vor diesem Hintergrund konnte das angebliche
Einverständnis nur dahin verstanden werden, daß der Zeuge nichts
gegen eine Gestattung auch der weiteren Vorhaben der Beklagten
einzuwenden hatte, die Einzelheiten der diesbezüglichen
vertraglichen Regelung aber der SPADEM überlassen wollte. Diese
bzw. die von ihr beauftragte Klägerin hat indes - wie oben
ausführlich dargelegt worden ist - der Beklagten mit dem Vertrag
vom April 1991 nicht gestattet, auch die streitgegenständlichen
Ausgaben zu veröffentlichen. Diese Erkenntnis über die Absichten
des Zeugen P. deckt sich im übrigen mit der von der Beklagten
selbst eingangs ihres nachgelassenen Schriftsatzes vom 14.1.1998
geäußerten Auffassung, wonach bei den hier erörterten Verhandlungen
gerade keine Regelung getroffen worden ist, die das Format oder den
Preis der Monographie zum Gegenstand gehabt hätten. Die in diesem
Zusammenhang aufgestellte weitergehende Behauptung der Beklagten,
der Zeuge P. habe in dem Gespräch keinerlei Vorgaben gemacht und
keine Beschränkung auf ein bestimmtes Format oder einen festen
Preis vorgenommen, ist unerheblich, weil aus den obigen Gründen
allenfalls eine positive Gestattung der Veröffentlichung auch der
streitgegenständlichen Ausgaben Einfluß auf die Auslegung des
allein maßgeblichen Vertrages zwischen den Parteien hätte haben
können.
Durch den Vertrieb der Midi-Ausgabe hat sich die Beklagte nach
alledem gem. § 97 Abs.1 UrhG schadensersatzplichtig gemacht, weil
sie aus den vorstehenden Gründen hierzu nicht berechtigt war und
sie überdies der Vorwurf des Verschuldens trifft. Die Beklagte hat
zumindest fahrlässig gehandelt. Denn sie kannte alle Umstände, die
den Unterlassungsanspruch wegen unberechtigter Veröffentlichung
begründen. Insbesondere konnte sie aus den vorstehenden Gründen
nicht etwa sicher annehmen, zu dem Vertrieb der
streitgegenständlichen Ausgabe berechtigt zu sein.
Der sich aus dem Vorstehenden ergebende Schadensersatzanspruch
der Klägerin besteht auch in der ihr von dem Landgericht
zuerkannten Höhe.
Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß die Klägerin
der Beklagten mit Schreiben vom 12.1.1995 die Genehmigung für die
Veröffentlichung der Midi-Ausgabe gegen Zahlung einer Vergütung von
6 % des Nettoladenpreises für jedes verkaufte Exemplar erteilt hat.
Denn das darin liegende Vertragsangebot hat die Beklagte nicht
angenommen. Die Höhe des Anspruches ergibt sich indes daraus, daß
die Klägerin ihren Schaden in der im Berufungsverfahren noch
streitigen Höhe schlüssig dargelegt und die Beklagte dem nicht
substantiert widersprochen hat. Der Abrechnung der Klägerin liegt -
entsprechend der soeben angesprochenen Genehmigung - eine
Lizenzgebühr in Höhe von 6 % des Nettoverkaufspreises zugrunde.
Dabei handelt es sich nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag
der Klägerin um den brachenüblichen Lizenzsatz. Dieser ist der
Abrechnung zugrundezulegen, die daher die der Klägerin von dem
Landgericht zuerkannte Summe ergibt. Denn der Vortrag der Beklagten
zur Höhe des Anspruches ändert an der Berechtigung der Klägerin,
den branchenüblichen Lizenzsatz als Schadensersatz zu fordern,
nichts. Es kann dahinstehen, ob die Lizenzgebühr - wie die Beklagte
meint - in keinem Verhältnis zu dem vereinbarten Nutzungsentgelt
steht. Dies hat der Senat nicht überprüft, weil es für den
Rechtsstreit ohne Bedeutung ist. Die Klägerin macht nicht
vertragliche, sondern deliktische Ansprüche geltend, die daher
rühren, daß die Beklagte ohne Berechtigung die Midi-Ausgabe
herausgebracht und so die Rechte an dem Werk des Künstlers Pablo P.
verletzt hat. Der hieraus resultierende Schadensersatzanspruch
besteht der Höhe nach unabhängig von der Höhe der vertraglich
vereinbarten Zahlungen für die berechtigte Veröffentlichung der
Ausgabe im Format DIN A 4, und beläuft sich nach der gängigen und
entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs willkürlichen
Methode der Lizenzanalogie eben auf den Satz von 6 % des
Ladenverkaufspreises. Sofern die von der Beklagten für die
vereinbarte Veröffentlichung der "Jumbo-Ausgabe" zu leistenden
Zahlungen niedriger sind, ist dies auf die bestehende Freiheit der
Vertragsgestaltung, der besondere Motive der Parteien
zugrundegelegen haben mögen, zurückzuführen und berührt den
Schadensersatzanspruch der Klägerin aus den vorstehenden Gründen
nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Nr.10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten
entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 155.131,01 DM.
OLG Köln:
Urteil v. 18.02.1998
Az: 6 U 121/97
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/be0628ae9173/OLG-Koeln_Urteil_vom_18-Februar-1998_Az_6-U-121-97