Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Dezember 2004
Aktenzeichen: 10 W (pat) 52/03

(BPatG: Beschluss v. 16.12.2004, Az.: 10 W (pat) 52/03)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Patentabteilung 1.26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die am 24. August 1996 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur reversiblen Anbringung von Gegenständen im Kragenbereich eines Oberbekleidungsstückes" eingereichte Patentanmeldung wurde mit Beschluss vom 24. August 2001 vom Patentamt mangels Patentfähigkeit zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin führte zur Aufhebung dieses Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung an das Patentamt (Beschluss BPatG vom 13. März 2003; 11 W (pat) 55/01).

Noch während des Beschwerdeverfahrens sandte das Amt der Anmelderin mit Datum vom 8. Januar 2003 einen mit "Wichtige Mitteilung!" überschriebenen Bescheid, wonach die 7. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagfreien Zahlungsfrist von 2 Monaten nach Fälligkeit entrichtet und ein Verspätungszuschlag fällig geworden sei. Der Gesamtbetrag von € 230 könne bis zum 28. Februar 2003 gezahlt werden, andernfalls gelte die Anmeldung als zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2003 nahm die Anmelderin Bezug auf diese Mitteilung und bat um Aufklärung dieser Kosten. Hierzu führte sie aus, sie habe weder eine Bestätigung noch eine Genehmigung ihres Patents erhalten und bereits im Jahr 2002 für die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusterschutzes bezahlt. Das Schreiben der Anmelderin hat das Patentamt nicht beantwortet, sondern an das Bundespatentgericht weitergeleitet. Nach einem Aktenvermerk des Vorsitzenden des 11. Senats hat dieser der Anmelderin am 17. März 2003 telefonisch u.a. mitgeteilt, dass die Zahlung der geforderten Jahresgebühr Voraussetzung für das Weiterbestehen der Patentanmeldung sei. Mit Schreiben eingegangen beim Patentamt am 16. April 2003 bittet die Anmelderin um Ratenzahlung für die Gesamtsumme von € 230. In einem weiteren Schreiben der Anmelderin mit Eingangsstempel vom 7. Mai 2003 beantragt sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Genehmigung der Ratenzahlung und Verfahrenskostenhilfe für die künftigen Jahresgebühren.

Am 13. Mai 2003 teilte das Patentamt der Anmelderin unter Bezugnahme auf das am 16. April 2003 eingegangene Schreiben mit, dass die Patentanmeldung wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr mit Zuschlag und nicht rechtzeitigem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe als zurückgenommen gelte.

Mit Beschluss der Patentabteilung 1.26 vom 19. September 2003 wurde der Wiedereinsetzungsantrag der Anmelderin vom 7. Mai 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die versäumte Handlung (Zahlung der Gebühr in Höhe von € 230) sei erst am 6. Juni 2003 und damit nicht innerhalb der Frist von 2 Monaten beginnend mit dem 17. März 2003 erfolgt, der Antrag auf Stundung hätte innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab dem Stichtag gestellt werden müssen.

Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde wendet sich die Anmelderin sinngemäß gegen die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe und der Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist.

II Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Anmelderin hat die Frist zur Zahlung der 7. Jahresgebühr mit Zuschlag versäumt.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PatKostG war die 7. Jahresgebühr am 31. August 2002 fällig. Die Zahlungsfrist (ohne Zuschlag) endete am 31. Oktober 2002 (§ 7 Abs 1 Satz 1 PatKostG), mit Zuschlag war eine Zahlung entsprechend der Mitteilung des Patentamts bis zum 28. Februar 2003 (§ 7 Abs 1 Satz 2 PatKostG) möglich. Tatsächlich erfolgte eine Zahlung der 7. Jahresgebühr mit Zuschlag am 6. Juni 2003 und damit nach Fristablauf. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 PatKostG gilt die Patentanmeldung daher als zurückgenommen.

2. Der wegen Versäumung der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 123 PatG, ist zulässig. Er ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses, und zwar am 7. Mai 2003, gestellt worden, nachdem die Anmelderin mit dem telefonischen Hinweis vom 17. März 2003 Kenntnis von der Fristversäumnis erlangt hatte.

3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die Anmelderin war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der versäumten Frist zur Zahlung der Jahresgebühr gehindert (§ 123 Abs 1 Satz 1 PatG). Verschuldet ist die Fristversäumung, wenn der am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligte es unterlässt, die von ihm unter den konkreten Umständen des Falles zu erwartende, zumutbare Sorgfalt anzuwenden (ständige Rechtsprechung, vgl Busse, PatG, 6. Aufl, § 123 Rdn 36; Benkard, PatG, 9. Aufl § 123 Rdn 16). Hier hat sich die Anmelderin zwar nach Erhalt der "Wichtigen Mitteilung" vom 8. Januar 2003 mit Schreiben vom 19. Januar 2003 umgehend an das Patentamt mit der Bitte um Aufklärung gewandt. Die Zahlungsfrist hätte sie jedoch nicht ohne weitere ihr zumutbare Maßnahmen ungenutzt ablaufen lassen dürfen. Sie konnte zunächst zwar darauf hoffen, dass ihr Schreiben, mit dem sie um Aufklärung des Sachverhalts bat, auch beantwortet wird. Wegen des drohenden Ablaufs dieser wichtigen Frist hätte sie jedoch nicht einfach zuwarten dürfen, sondern von sich aus nachhaken müssen und gegebenenfalls weiteres unternehmen müssen. Wenn ihre berechtigten Erwartungen im Einzelfall nicht erfüllt werden, kann sie aber nicht wie hier von weiteren Maßnahmen absehen und untätig bleiben. Rückt der Ablauf der Frist näher, darf der Rechtssuchende im Rahmen des Zumutbaren nichts unversucht lassen, unter Hinweis auf die ablaufende Frist die gewünschte Auskunft zu erhalten.

Dies gilt umso mehr, nachdem die Mitteilung des Patentamts vom 8. Januar 2001 unmissverständlich einen Rechtsverlust für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung zum Ausdruck bringt, was auch nochmals durch die Hervorhebung "Wichtige Mitteilung" betont wird. Die Zahlungsaufforderung des Amtes enthält oben rechts eine Telefonnummer, an die sich die Anmelderin zur raschen Klärung der Sachlage auch noch kurz vor Fristablauf hätte wenden können.

Nach allem war es für die Anmelderin erkennbar, dass dem von ihr an das Patentamt gerichteten Schreiben allein keine fristverlängernde Wirkung zukommen konnte mit der Folge, dass sie vor Fristablauf erneut hätte tätig werden müssen. Durch eine (telefonische) Nachfrage beim Patentamt wäre sie in der Lage gewesen, rechtzeitig vor Ablauf der Frist die gewünschte Auskunft zu erhalten und die Gebühr fristgerecht einzuzahlen bzw rechtzeitig einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen. Die Anmelderin hat daher die Zahlungsfrist nicht ohne Verschulden verstreichen lassen, mit der Folge, dass das Patentamt im Ergebnis zu Recht eine Wiedereinsetzung nicht gewährt hat und die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt.

Schülke Richterin Püschel hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Schülke Martens Be






BPatG:
Beschluss v. 16.12.2004
Az: 10 W (pat) 52/03


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