Landgericht Münster:
Urteil vom 29. Oktober 2009
Aktenzeichen: 022 O 111/09

(LG Münster: Urteil v. 29.10.2009, Az.: 022 O 111/09)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist am 04.12.2008 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen worden (V ...#).

Die Vereinssatzung, wegen deren weiteren Inhalt auf die Kopie Bl. 28 ff. d. A. Bezug genommen wird, weist als Vereinszweck u. a. die Pflicht zur Marktbeobachtung im Interesse der Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen zur Spielsuchtprävention und -bekämpfung zur Verhinderung illegalen Glücksspiels, zur Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes sowie zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspielen aus. Weiterhin ist Satzungszweck die außergerichtliche und gerichtliche Verfolgung von Rechtsverstößen in allen Erscheinungsformen im Vereinsinteressenbereich, insbesondere Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Mitglieder des Klägers sind in erster Linie Gewerbetreibende, die sich auf dem Markt für Gewinn- und Glücksspiel betätigen. Wegen des Vortrages insoweit wird auf Seite 4 ff. des Schriftsatzes des Klägers vom 05.10.2009 (Bl. 195 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte ist ein staatliches Glücksspielunternehmen, das im Gebiet des Landes M exklusiv Glücksspiele veranstaltet, u. a. auch durch den Verkauf sogenannter Rubbellose.

Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der persönlich haftenden, allein vertretungsberechtigten Gesellschafterin der Beklagten zu 1, der M2 in M GmbH.

Gestützt auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG macht der Kläger wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend.

Der Kläger behauptet, er habe am 03.04.2009 von der am 24.11.1992 geborenen Schülerin, Frau N, in D in der Lotto-Annahmestelle S, O, und in der Lotto-Annahmestelle D2, O2 in D3, zwei Testkäufe durchführen lassen. Die minderjährige Testkäuferin habe problemlos je ein Rubbellos käuflich erwerben können. Wegen des Vortrags des Klägers insoweit wird auf die Seiten 15 - 18 d. Klageschrift Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 als vertretungsberechtigter der Beklagten zu 1 hätten gegen ihre Prüfungspflichten und wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten gegenüber den selbstständigen Lotto-Annahmestellen verstoßen, was zur wettbewerbsrechtlichen Haftung der Beklagten führe.

Der Kläger verweist insoweit auf in der Vergangenheit gegen die Beklagte zu 1 abhängige Verfahren im Zusammenhang mit dem Minderjährigenschutz im Glücksspielwesen, und zwar auf die Verfahren 6 0 322/05 Landgericht Dortmund = 4 W 95/05 OLG Hamm und 84 O 57/07 Landgericht Köln.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft zu vollstrecken ist an dem Beklagten zu 2 als dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1, zu unterlassen, bei geschäftlichen Handlungen im Bereich des Glücksspielwesens

Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen und/oder durch Dritte zu begehen.

I. a)

Hilfsweise wird den Beklagten unter Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft, zu vollstrecken an dem Beklagten zu 2 als dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1, oder von Zwangshaft aufgegeben, geeignete Maßnahmen im Glücksspielwesen zu ergreifen, um das Verbot der Teilnahme von Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) an öffentlichen Glücksspielen sicherzustellen und durchzusetzen.

II.

Im Wege der Stufenklage wird weiter beantragt, die Beklagte zu 1 zu verurteilen,

1.

dem Kläger durch Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben Auskunft darüber zu erteilen, welcher Gewinn aufgrund von Handlungen gemäß Ziffer I erzielt worden ist, durch Bekanntgabe des erreichten Umsatzes abzüglich eventueller Herstellungs- und Betriebskosten,

2.

erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben nach dem Antrag zu Ziffer II.1 an Eides statt zu versichern,

3.

an das C, den Betrag, der sich aus der gem. Antrag zu Ziffer II.1 erteilen Auskunft ergibt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert. Die Beklagten behaupten, der Kläger habe auf dem räumlich und sachlich relevanten Markt in M keine ausreichende Zahl von Mitgliedern, die in einem Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten zu 1 stünden. Wegen des Beklagtenvortrages insoweit wird auf die Seiten 4 ff. des Schriftsatzes vom 09.09.2009 verwiesen.

Die Beklagten sind der Ansicht, mit seinem Vorgehen gegen die Beklagten handele der Kläger rechtsmissbräuchlich, weil der planmäßig gegen eigene Mitglieder seines Verbandes wettbewerbsrechtlich nicht vorgegangen sei, obwohl diese Mitglieder gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen hätten. Die Beklagten verweisen insoweit auf die Anlage CBH 6 (S. 172 ff. d. A.).

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die von dem Kläger erhobenen auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften gestützte Klage ist unzulässig.

Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von unter § 8 Abs. 1 UWG fallenden Ansprüchen unzulässig, wenn sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.

In diesem Rahmen ist es einem Verband grundsätzlich allerdings nicht verwehrt gegen bestimmte Verletzter gerichtlich vorzugehen und andere zu verschonen. Eine Grenze wird aber nach Auffassung der Kammer dann erreicht, wenn es dem Kläger in erster Linie nicht um den unverfälschten Wettbewerb, sondern um den Kampf gegen die Regelungen des Spielstaatsvertrages geht. Denn Verbände haben im Rahmen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ihre Anspruchsberechtigung deswegen erhalten, damit sie im Interesse der Allgemeinheit für einen unverfälschten Wettbewerb sorgen können sollen (Hefermehl, UWG, 27. Auflage, § 8 Randziffer 3.30).

Für diese Annahme der Kammer spricht zunächst, dass der Kläger, wie der Klägervertreter im Termin vom 29.10.2009 erklärt hat, seit Beginn seines Bestehens noch nicht gegen eigene Mitglieder vorgegangen zu sein. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach eigenen Angaben im Schriftsatz vom 15.10.2009 derzeit 24 wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten gegen Blockgesellschaften führt. Hingegen zeigen die von den Beklagten in der Anlage CBH 6 genannten Fälle, dass für den Kläger durchaus Anlass bestanden hätte, unter dem Gesichtspunkt Internetwerbungsverbot, anreißerische Werbung und Jugendschutz auch gegen eigene Mitglieder vorzugehen. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass § 5 der Satzung des Klägers festgelegt, dass sogenannte Blockgesellschaften nicht Mitglied beim Kläger werden können, sieht es die Kammer als gegeben an, dass der Kläger die Nichtverfolgung von Mitgliedern planmäßig verfolgt, was schon allein für sich zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs führen kann (= OLG Frankfurt WRP 1996, 213, 214; BGH GRUR 1996, 804; BGH GRUR 1997, 681, 683, LG Saarbrücken vom 24.6.09 - 7 KfH O 77/09 - abgedruckt bei Juris; LG Kiel vom 28.7.09 - 16 O 73/09 - (abgedruckt bei Juris), Arens, Der Wettbewerbsprozess, 15. Auflage, Kapitel 20, Randziffer 16; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage, Kapitel 13, Randnummer 59; Hefermehl/Köhler, 27. Auflage, § 8 Randziffer 4.21; aA jetzt: Gutachten Köhler vom 11.09.2009, Bl. 273 ff. d. A.).

Der Kläger kann sich in diesem Rahmen auch nicht darauf berufen, dass die in der Anlage CBH 6 genannten Fälle andere Bereiche als den vorliegend streitgegenständlichen Bereich betreffen. Auf Seite 18 der Anlage ist der Vorwurf der Missachtung des Minderjährigenschutzes bezüglich der K GmbH angesprochen worden. Im Übrigen macht die fehlende wettbewerbsrechtliche Reaktion des Klägers auf die in der Anlage genannten Fälle deutlich, dass die in § 3 1 b und e genannten Vereinszwecke nur sehr eingeschränkt verfolgt werden.

Nach allem war die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.






LG Münster:
Urteil v. 29.10.2009
Az: 022 O 111/09


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