Landgericht München I:
Urteil vom 24. November 2011
Aktenzeichen: 7 O 22100/10

(LG München I: Urteil v. 24.11.2011, Az.: 7 O 22100/10)

Tenor

1. Den Beklagten wird geboten, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 5,00 € bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1 an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist,

zu unterlassen,

Zwangsmischer zum Mischen von Komponenten mit einem trichterförmigen Mischraum, in dessen Mittelachse koaxial ein inneres und ein äußeres Rührwerk angebracht sind, wobei das innere Rührwerk aus einer Schnecke besteht, die bis zum Auslaufschieber reicht, wobei das äußere Rührwerk Mischscharen bzw. Abstreifer aufweist, bei denen die Mischscharen bzw. die Abstreifer die vom Mischgut berührten Mischflächen bestreichen und das äußere Rührwerk einen Antrieb aufweist, durch den das äußere Rührwerk intervallartig zwischen einer ersten Drehrichtung und einer entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar ist (EP 1 ... ... B1, Anspruch 1),

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten zu 1 befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorsehend I.1. an einen von der Klägerin beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1 herauszugeben;

3. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 5.375,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.04.2010 zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten und in dem Zeitraum von 08.08.2001 bis zum 27.12.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der den Patentinhabern Herrn H., ..., und/oder Herrn A., ..., oder der Klägerin durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 27.12.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Beklagten tragen gesamtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits zu 90%, die Klägerin zu 10%.

7. Das Urteil ist hinsichtlich Zif. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2500.000,00 €, hinsichtlich Zif. 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Rückruf und Urteilsveröffentlichung betreffend eine von den Beklagten hergestellte Mischvorrichtung, die diese auf der Messe bauma 2010 in München ausgestellt hatten.

Die Klägerin ist ausschließlich, alleinnutzungsberechtigte Lizenznehmerin des Patents EP 1 ... ... B1 betreffend eine Mischvorrichtung, insbesondere als Betonmischer.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Patentanmeldung erfolgte am 29.09.2000 und beansprucht die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 1... ... ... vom 21.10.1999. Die Veröffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 08.08.2001, die Veröffentlichung der Patenterteilung am 27.11.2002. Das Patent EP 1 ... ... B 1 steht mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland (= DE 5... ... ...9) in Kraft. Das Klagepatent bezieht sich auf einen Mischer zur Herstellung von Mischungen aus flüssigem, pulverförmigen und körnigen Komponenten wie z.B. Betonmischungen.

Der Hauptanspruch 1 des Klagepatents hat den folgenden Wortlaut:

"Zwangsmischer zum Mischen von Komponenten mit einem trichterförmigen Mischraum, in dessen Mittelachse (3) koaxial ein inneres und ein äußeres Rührwerk angebracht sind, wobei das innere Rührwerk (2) aus einer Schnecke (5) besteht, die bis zum Auslaufschieber (6) reicht, wobei das äußere Rührwerk (8) Mischscharen (9) bzw. Abstreifer aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Mischscharen (9) bzw. Abstreifer die vom Mischgut berührten Mischbehälterflächen (1) bestreichen und das äußere Rührwerk (8) einen Antrieb (10) aufweist, durch den das äußere Rührwerk (8) intervallartig zwischen einer ersten und einer entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar ist."

Die Klägerin macht geltend, die Patentinhaber hätten ihr sämtliche eigene, aus dem Klagepatent erwachsenden Ansprüche gegen die Beklagten abgetreten und die Klägerin zu deren gerichtlicher Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigt (vgl. Abtretungs- und Prozessführungsermächtigung sowie Lizenzvertrag in Anlage K 4).

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung beziehe sich nach Darstellung der Klägerin nach den Formulierungen des Oberbegriffs des Hauptanspruchs auf einen Zwangsmischer zum Mischen von Komponenten mit folgenden Merkmalen:

(1) Der Zwangsmischer weist einen trichterförmigen Mischraum auf.(2) In der Mittelachse des Mischraums sind koaxial a) ein inneres Rührwerk b) ein äußeres Rührwerk angebracht.(3) Das innere Rührwerk besteht aus einer Schnecke, die bis zum Auslaufschieber reicht.(4) Das äußere Rührwerk weist Mischscharen bzw. Abstreifer auf.Nach dem vorbekannten Stand der Technik seien Mischer bekannt gewesen, bei denen das äußere Rührwerk, das in eine rings der Mischbehälterwand umlaufende Bewegung versetzt werde, als Schneckengetriebe ausgebildet sei, wobei die innere und äußere Mischschnecke das Mischgut aufwärts förderten. Aus der EP 0 796 708 seien Mischer bekannt, bei denen das als Schneckengetriebe ausgebildete innere Rührwerk das Mischgut aufwärts fördere und das äußere Rührwerk, das aus Mischscharen gebildet werde, das Mischgut im Außenbereich des Mischbehälters nach unten und zur Mitte fördere. Dabei sei vorgesehen, das äußere Rührwerk mit einer langsameren Drehgeschwindigkeit jedoch mit der gleichen Drehrichtung wie das innere Rührwerk umlaufen zu lassen.

Dem Klagepatent liege das technische Problem zugrunde, dass es sich bei dem vorbekannten Stand der Technik als nachteilig erwiesen habe, dass sich die Drehrichtung des äußeren Rührwerks während des Mischvorgangs nicht ändere und daher unvermischtes Material über einen längeren Zeitraum nur langsam untergearbeitet werde. Die Lösung erfolge dadurch, dass einer Vorrichtung mit den vorgenannten Merkmalen (1) bis (4) die weiteren Merkmalskombination hinzugefügt werde:

(5) Die Mischscharen bzw. Abstreifer bestreichen die vom Mischgut berührten Mischbehälterflächen.(6) Das äußere Rührwerk weist einen Antrieb auf.(7) Durch den Antrieb ist das äußere Rührwerk a) zwischen einer ersten Drehrichtung und b) einer entgegengesetzten Drehrichtung c) intervallartig antreibbar.Die Einzelheiten der Erfindung ergäben sich aus der Beschreibung und den Figuren sowie aus einer in Fig. 1 dargestellten Ausführungform, woraus erkennbar sei, dass der trichterförmige Mischbehälter ein inneres Rührwerk 2 an der Mittelachse des Mischbehälters 1 aufweise. Das innere Rührwerk 2 bestehe aus einer Welle 4 und einer daran befestigten zylindrischen oder konischen Schnecke 5 bzw. schneckenförmig angeordneten Flügeln. Das innere Rührwerk 2 reiche unmittelbar an den Verschlussschieber 6 heran und werde durch einen Antrieb 7 angetrieben. Ein äußeres Rührwerk, das aus Mischarmen 8 und an diesen befestigten Schaufeln 9 bestehe, sei koaxial zum Rührwerk 2 gelagert und werde durch den Antrieb 10 angetrieben, wobei die Antriebe 7 und 10 auch stufenlos regelbar angetrieben werden könnten. Die Schaufeln 9 bestrichen die vom Mischgut berührte Fläche des Mischbehälters 1.

Die Vorrichtung nach diesem Ausführungsbeispiel arbeite in der Weise, dass das im Mischbehälter enthaltene Mischgut durch Rührbewegungen schnell untergemischt werde. Dabei werde das äußere Rührwerk intervallartig zuerst in einer Drehrichtung und sodann in der entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd bewegt. Dadurch werde erreicht, dass die an den Mischarmen des äußeren Rührwerks befestigten Schaufeln das Mischgut im Wesentlichen horizontal bewegten, während die am inneren Rührwerk befestigte zylindrische oder konische Schnecke bzw. die schneckenförmig angeordneten Flügel das Material je nach Drehrichtung in vertikaler Richtung beförderten. Durch das Ändern der Drehrichtung des äußeren Rührwerks werde eine schnelle Untermischung erreicht.

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 seien, habe unter den Produktbezeichnungen "Mischer Typ P... ... ..." sowie "Mischer Typ P...-... ... ..." zumindest zwei Zwangsmischer hergestellt, die wortsinngemäß den Hauptanspruch des Klagepatents verwirklichten. Der erstgenannte Produkttyp sei auf der Messe bauma 2010 in München auf Stand 4.../... in Halle C ausgestellt und angeboten worden. Der zweite Produkttyp sei nach den Angaben des Beklagten aufgrund einer einstweiligen Verfügung der erkennenden Kammer (Aktenzeichen 7 O 7842/10) im Januar 2010 hergestellt und im März 2010 an die Firma B. BV in Holland ausgeliefert worden (vgl. Anlage K 5).

Aus den in der Merkmalsanalyse (vgl. K 3) eingefügten Fotos sei ersichtlich, dass die Vorrichtung des Beklagten zu 1 einen Zwangsmischer zum Mischen von Komponenten betreffe, der sämtliche Komponenten des Hauptanspruchs verwirkliche, nämlich:

trichterförmiger Mischraum (Anlage K 7, Foto 5), in dessen Mitte koaxial (Anlage K 7, Fotos 1 und 3) ein inneres Rührwerk (Anlage K 7, Foto 5) und ein äußeres Rührwerk angebracht seien (Anlage K 7, Foto 3), wobei das innere Rührwerk aus einer Schnecke bestehe, die bis zum Auslaufschieber reiche (Anlage K 7, Foto 5), wobei das äußere Rührwerk Mischscharen bzw. Abstreifer aufweise (Anlage K 7, Foto 5) die Mischscharen bzw. Abstreifer die vom Mischgut berührten Mischbehälterflächen bestrichen (Anlage K 7, Foto 5) und das äußere Rührwerk einen Antrieb aufweise (Anlage K 7, Foto 1).

Dass das äußere Rührwerk in entgegengesetzten Drehrichtungen angetrieben werden könne (vgl. Merkmale 7 a bis c) hätten mehrere Zeugen auf der Messe beobachtet, zum einen der Geschäftsführer der Klägerin, zum anderen die Vertreter der Klägerin. Als die Vertreter der Klägerin die einstweilige Verfügung am 23.04.2010 zustellten, hätten sich beide Rührwerke in die gleiche Richtung gedreht, wobei das innere Rührwerk noch die gleiche Drehrichtung wie am 21.04.2010 aufgewiesen habe. Hierfür hat die Klägerin Zeugenbeweis angeboten. Auch aus einem Presseartikel vom 22.04.2010 der France BTP sei beschrieben, dass die Beklagte auf der bauma 2010 in München eine Kegelstumpfmaschine präsentiert habe, bei der es möglich sei, den mittleren Steg in regelbarer Geschwindigkeit links und rechts anzutreiben (vgl. Anlage K 21). Dass das äußere Rührwerk auch intervallartig und wechselnd antreibbar sei, ergebe sich aus den Beobachtungen der vorgenannten Personen, denn da die Vorrichtung zunächst in einem ersten Betriebsintervall mit gegenläufigen Rührwerken betrieben worden sei und anschließend das äußere Rührwerk in die entgegengesetzte Richtung gedreht worden sei, ergebe sich die intervallartige Antreibbarkeit der Vorrichtung. Dabei sei unerheblich, ob zwischen den beiden Betriebsintervallen eine Pause zum Wechsel der Drehrichtung des äußeren Rührwerks habe erfolgen müssen oder ob der Wechsel während des laufenden Betriebs habe ausgeführt werden können. Dies habe die erkennende Kammer auch in der einstweiligen Verfügung so bewertet.

Soweit die Beklagte vortrage, die angegriffene Ausführungsform sei kein Zwangsmischer, sei davon auszugehen, dass der Begriff zwar im Klagepatent nicht definiert sei, aber vom Fachmann als bekannt vorausgesetzt werde. Unter einem Zwangsmischer sei ein Mischer zu verstehen, der durch drehende Mischwerkzeuge Mischgut bewege und zwangsweise durchmische.

Im Klagepatent würden die Mischwerkzeuge im vorgenannten Sinn als Rührwerk bezeichnet, diese bestünden aus einer Welle bzw. einem Mischarm und einem daran befestigten Werkzeug (Schnecke oder Schaufeln). Das Gegenteil eines Zwangsmischer sei ein Freifallmischer aus einer drehenden Mischtrommel mit eingebauten Misch- und Leitblechen, wobei die Mischung durch Drehung der Mischtrommel erfolge, was nur schwer eine homogene Mischung erzeuge. Für den Fall des weiteren Bestreitens der Beklagten des Verständnisses eines Zwangsmischers hat die Klägerin ein Sachverständigengutachten angeboten.

Auch ergebe sich aus dem Klagepatent und aus den in Bezug genommen Schriften kein abweichendes Verständnis des Begriffs "Zwangsmischer" gegenüber dem dem Fachmann allgemein geläufigen Begriff. Die angegriffene Ausführungsform habe jedenfalls zwei Rührwerke, die in einem Mischbehälter Mischgut bewegten, daher sei es unerheblich, ob die angegriffene Ausführungsform lediglich einen Zwangsmischer im allgemeinen Wortsinn des Fachbegriffs darstelle oder das Klagepatent dem Begriff "Zwangsmischer" eine vom allgemeinen Wortsinn abweichende Bedeutung zumesse. Es liege nicht nur ein Zwangsmischer vor, wenn das innere Rührwerk aus einer Schnecke bestehe, da der Oberbegriff nicht durch weitere Merkmale definiert werden solle. Beim Klagepatent handele es sich auch nicht um eine Anlage zur Zwangsbeförderung von Material, sondern zu dessen zwangsweiser Mischung, weshalb die Beförderung nur Mittel zum Zweck sei.

Das innere Rührwerk der angegriffenen Ausführungsform sei eine Schnecke. Aus dem Unteranspruch 4 ergebe sich, dass eine Schnecke nicht auf eine archimedische Schraube in Form einer Vollblattschnecke oder eines Bandgewindes beschränkt sei, sondern durch Flügel, die schneckenförmig um eine Welle angeordnet seien, gebildet werden könne. Dies sei auch so bei der angegriffenen Ausführungsform. Nicht erheblich sei, ob die übereinander angeordneten Flügel spatenförmig ausgebildet oder wie diese mit einer Welle verbunden seien. Wie die Verbindung geschaffen werde (z.B. durch Halteelement in Form eines schmalen Stegs oder einer durchgehenden Schweißnaht) sei ein vom Klagepatent nicht beanspruchtes Merkmal und für die technische Funktion nicht relevant. Anhand der funktionsgerechten Auslegung des Klagepatents werde deutlich, dass die Schnecke das Mischgut nach oben befördern solle, wie weit, sei nicht relevant. Es sei ausreichend, dass das Mischgut durch das Schneckenelement bzw. einen Flügel durch die Drehung der Welle angehoben werde. Die von den Beklagten als -Spaten- bezeichneten schneckenförmig angeordneten Flügel hätten die gleiche Funktion. Unzutreffend sei, dass durch die Beabstandung der spatenförmigen Flügel mittels schmaler Stege von der Welle die Funktion der Schnecke nicht mehr verwirklicht werde. Denn das Mischgut werde dadurch dennoch nach oben befördert, auch wenn vielleicht nicht bis ganz nach oben. Auch wenn Material vom Flügel am Innenrand nicht mehr erfasst werde und deshalb "nach unten" falle, sei die Materialbewegung von unten nach oben nicht völlig ausgeschaltet. Zumindest das in der Mitte des Flügels aufgeladene Material werde weiterhin angehoben. Wenn dennoch aufgrund des offenen Kanals ein Materialfluss nach unten entstehe, handele es sich hierbei allenfalls um eine verschlechterte Ausführungsform.

Zudem liege es zur Vermeidung von Anlagerungen in Form von Klumpen entlang der Welle für den Fachmann nahe, die Schnecke bzw. Flügel nicht in unmittelbarem Anschluss an die Welle zu befestigen, sondern einen Abstand (mittels Stegen) zur Welle zu schaffen. Der offene Kanal, der angeblich zwischen Welle und Rührwerkzeug durch die Beabstandung mittels Stegen gebildet werde, führe keineswegs zu einem Materialfluss von oben nach unten. Dies treffe nur zu, solange die Welle still stehe oder mit einer sehr geringen Umdrehungszahl rotiere. Zu erwarten sei auch wegen starker Verbindung des Materials, dass dieses nach oben mitgezogen werde. Die Stege verfügten auch über eine Form, die es von vorne anströmendem Material durch die Rundung des Stegs ermögliche, zumindest eine kurze Strecke nach oben angehoben zu werden. So verwirklichten bereits die Stege die technische Funktion der Schnecke im Klagepatent.

Das Klagepatent verlange auch nicht, dass die Schnecke bzw. die schneckenförmig angeordnete Flügel einen durchgehenden ununterbrochenen Kreis im Umfang von 360 Grad beschrieben, die eine durchgehende Aufnahme durch das nächste Flügelelement und eine unmittelbare Führung nach oben gewährleiste. Die Abstände zwischen den einzelnen Flügelelementen der Ausführungsform seien nicht so groß, dass keine Materialaufnahme vom unteren auf den nächst höheren Flügel erfolgen würde. Das Klagepatent setze zudem keine durchgehende Schnecke voraus, die Flügel müssten nicht überlappen, sondern im Rahmen der Schrägstellung ein "Ineinandergreifen" bei der Drehung der Welle bewirken. Dies sei auch bei der angegriffenen Ausführungsform so, selbst wenn bei der Draufsicht von oben nach unten bis zum Auslaufschieber ein offener Kanal zu sehen sei.

Auch das Teilmerkmal 7c sei bei der Ausführungsform der Beklagten verwirklicht. Die Argumentation der Beklagten, während des Mischvorgangs müsse die intervallartige Umschaltung der Drehrichtung vorgenommen werden, gehe fehl. Der Wortlaut schließe nicht aus, dass bei einer Vorrichtung wie der angegriffenen Ausführungsform die Drehrichtung während des Mischvorgangs nicht geändert werde, dies jedoch aufgrund des in beide Richtungen antreibbaren äußeren Rührwerks zumindest möglich sei. Entscheidend sei die grundsätzliche Möglichkeit zur intervallartigen Umschaltung der Drehrichtung. Intervallartig sei auch nicht derart auszulegen, dass die Umschaltung in einem bestimmten, vorher festgelegten Abstand erfolge. Aus dem Klagepatent gehe hervor, dass das äußere Rührwerk zuerst in der einen Drehrichtung intervallartig bewegt werde, anschließend in der anderen Drehrichtung. Dabei sei nicht festgelegt, ob ein Bewegungswechsel nur einmal oder mehrfach hintereinander, ausgeführt werden müsse. Das Klagepatent beanspruche auch nicht die Umschaltung eines Elektroantriebs, sondern nutze die bereits erfundene Umschaltbarkeit eines Elektromotors zum Erreichen einer schnellen Untermischung.

Zum Beweis der Funktionalität der Ausführungsform bietet die Klägerin die Augenscheinseinnahme an.

Auf die Aufforderung der Klägerin, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen, habe die Beklagte die Erhebung einer Nichtigkeitsklage beim BPatG angekündigt, sei jedoch einen angekündigten Klageentwurf oder etwaige Ausführungen zum Stand der Technik schuldig geblieben.

Die Klägerin gründet den mit Klageantrag I.1. geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf § 139 Abs. 1 S. 1 iVm § 9 S. 2 Nr. 1 PatG, den mit Klageantrag I.2. geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch auf § 140d PatG. Die von der Beklagten gegebene Auskunft über zwei Vorrichtungen im Zuge der einstweiligen Verfügung seien nicht so umfangreich gewesen, dass daraus ein Schaden habe berechnet werden können. Insbesondere sei der Auskunftsanspruch nach § 140 d PatG nicht durch die Auskunft im Zuge der einstweiligen Verfügung erfüllt, da dieser dort auf § 140 b Abs. 1 PatG gestützt worden sei.

Der mit dem Klageantrag I.3. geltend gemachte Vernichtungsanspruch gründe sich auf § 140a PatG, da die Beklagte die auf der bauma 2010 in München gezeigte Vorrichtung nach eigener Aussage noch besitze.

Der mit Klageantrag I.4. geltend gemachte Rückrufanspruch finde seine rechtliche Grundlage in § 140 a Abs. 3 PatG; es befinde sich zumindest ein patentverletzendes Erzeugnis schon bei einem Kunden des Beklagten. Der Rückruf sei nicht territorial begrenzt. Aufgrund der Auskunft in Anlage K 5 sei ein Mischer ins Ausland geliefert worden; da noch keine Rechnung gestellt sei, werde von einem Eigentumsvorbehalt ausgegangen. Es bestehe ein Folgenbeseitigungsanspruch der im Inland hergestellten, angebotenen und mittels Export in Verkehr gebrachten Produkte. Eine Herstellung der streitgegenständlichen Vorrichtung im Ausland werde bestritten. Der Rückruf werde auch durch die Enforcement-Richtlinie gedeckt, eine einschränkende Auslegung würde Art. 46 TRIPS widersprechen.

Mit Klageantrag I.5. werde ein Zahlungsanspruch aufgrund er erfolglosen vorprozessualen Abmahnung geltend gemacht. Für die Bemessung der Geschäftsgebühr werde ein Gebührenfaktor von 1,3 zugrunde gelegt.

Mit dem Klageantrag I.6. begehrt die Klägerin Veröffentlichung des obsiegenden Urteils gemäß § 140 e PatG. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin ergebe sich daraus, dass während bzw. nach der Messe bauma 2010 in München über die patentverletzenden Vorrichtungen der Beklagen zumindest im Internet verschiede Presseberichte erschienen seien (vgl. Anlage K 21). Durch den Messeauftritt auf der bauma 2010 hätten sich die Beklagten einen immateriellen Vorteil verschafft, da Verkehr angenommen habe, sie verfügten über die Mischertechnologie des Klagepatents. Der Klägerin sei dadurch ein Schaden entstanden, da sich die Messebesucher ausschließlich bei ihr informiert hätten; somit sei die Klägerin auch in der -Erfinderehre- verletzt. Entstanden sei dadurch auch eine Marktverwirrung, die einen Ausgleich in Form eines Folgenbeseitigunganspruchs erforderlich mache. Zudem sollten weitere Schutzrechtsverletzungen verhindert werden. Die Beklagten müssten daher verpflichtet werden, auf der nächsten Messe "bauma" in zentraler Position des Messestandes einen Würfel mit dem betreffenden Urteilstext und einem diesbezüglichen Hinweis auszustellen. Zudem solle auch die Klägerin einen Aushang machen dürfen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Klageantrags zu II.1. könne die Klägerin gemäß § 33 PatG Entschädigung für Benutzungshandlungen beanspruchen, wobei der Rechnungslegungsanspruch auch zur Vorbereitung dieses Anspruches diene. Der mit Zif. II.2. geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei dem Grunde nach gemäß § 139 Abs. 2 PatG gerechtfertigt. Die Klägerin sei als ausschließliche Lizenznehmerin berechtigt, eigene Schadensersatzansprüche geltend zu machen (vgl. Abtretungs- und Prozessführungsermächtigung sowie Lizenzvertrag in Anlage K 4). Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sei gegeben, da durch die von der Beklagten zu 1 erhobene Nichtigkeitsklage fortwährende Rechtsverteidigungskosten entstünden und die Patentinhaber außerdem Geschäftsführer der Klägerin seien, weshalb sie am wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin, die das Klagepatent verwerte, partizipierten. Die unberechtigte Nutzung des Klagepatents wirke gewinnmindernd.

Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 und 3 ergebe sich aufgrund eigenen täterschaftlichen Handelns, diejenige der Beklagten zu 1 unter dem Gesichtspunkt der Organhaftung (§ 31 BGB analog). Dem Beklagten zu 3 falle dabei zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last, da er die Offenlegungsschrift zum Klagepatent ohne Weiteres hätte auffinden können. Zumindest die Beklagten zu 1 und 2 hätten vor der Messe positive Kenntnis vom Klagepatent gehabt. Am 23.10.2008 sei eine Offenlegungsschrift DE 1... ... ... ... A1, in der der Beklagte zu 2 als Erfinder und die Beklagte zu 1 als Anmelder benannt seien, veröffentlicht. In diese werde auf das Klagepatent sowie die DE 1... ... ... A1, deren Priorität das Klagepatent in Anspruch nehme, ausführlich eingegangen (vgl. Anlage K 6).

Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens komme nicht in Betracht. Diesbezüglicher Vortrag erübrige sich, da auch die erkennende Kammer im frühen ersten Termin eine Aussetzung nicht befürwortet habe.

In der mündlichen Verhandlung am 08.09.2011 hat die Klägerin den Rechnungslegungsanspruch (Klageantrag I.2.) aufgrund der nach Klageerhebung veränderten Umstände für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten verbindlich erklärt hatten, dass nur zwei Ausführungsformen in Betracht kämen, von denen eine, nämlich die in die Niederlande verkaufte, nicht nach den Merkmalen des Patents hergestellt sei, da sie nie einen Auslaufschieber gehabt habe. Die zunächst gegebene Auskunft sei falsch gewesen. Die Beklagten haben zudem vorgetragen, die auf der Messe ausgestellte Ausführungsform werde bei der Beklagten zu 1 verwahrt. Angebote, Verkäufe oder ähnliches lägen bei dieser Form nicht vor. Es seien auch keine weiteren Unterlagen vorstellbar, deren Vorlage noch geschuldet sei.

Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen.

Die Klägerin beantragt daher,

I. 1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 5,00 € bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnunghaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1 an ihren jeweiligen Ge-schäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Zwangsmischer zum Mischen von Komponenten mit einem trichterförmigen Mischraum, in dessen Mittelachse koaxial ein inneres und ein äußeres Rührwerk angebracht sind, wobei das innere Rührwerk aus einer Schnecke besteht, die bis zum Auslaufschieber reicht, wobei das äußere Rührwerk Mischscharen bzw. Abstreifer aufweist, bei denen die Mischscharen bzw. Abstreifer die vom Mischgut berührten Mischflächen bestreichen und das äußere Rührwerk einen Antrieb aufweist, durch den das äußere Rührwerk intervallartig zwischen einer ersten Drehrichtung und einer entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar ist EP 1 ... ... B1, Anspruch 1),

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

[2. (erledigt): die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin gesamtschuldnerisch über den Umfang der vorstehend unter I.1. bezeichneten und seit dem 27.12.2002 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Beleg gestützter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und den Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und €preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Ange-botsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und des einzelnen Gewinns,

wobei

- nur für die Zeit seit dem 27.12.2002 von der Beklagen zu 1 sämtliche Angaben und von den Beklagten zu 2 und 3 die Angaben zu e) zu machen sind,

- den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsemfänger in der Aufstellung enthalten ist,

- die folgenden Belege vorzulegen sind: Aufträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere;]

3. die Beklagten zu 1 zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten zu 1 befindlichen Erzeugnisse ent sprechend vorstehend I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1 herauszugeben;

4. die Beklagten zu 1 zu verurteilen, die unter I.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zurückzurufen, wobei diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1 oder deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis auf den gerichtlich [Urteil mit Az. und Datum] festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache schriftlich aufgefordert werden, gegen Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises und Erstattung etwaiger Kosten für die Rückgabe, insbesondere notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie die mit der Rückgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1 zurückzugeben;

5. die Beklagten zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 5.375,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2010 zu zahlen;

6. die Klägerin zu befugen, im Fall des Obsiegens das Urteil auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen, wobei Art und Umfang der Bekanntmachung durch das Gericht bestimmt werden mögen;

II. festzustellen,

1. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin für zu unter I.1. bezeichneten und in dem Zeitraum von 08.08.2001 bis 27.12.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der den Patentinhabern Herrn H., ..., und/oder Herrn A., ..., oder der Klägerin durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 27.12.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung, hilfsweise Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zum Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens.

Sie verneinen eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform. Bei der angegriffenen Ausführungsform handele es sich weder um einen Zwangsmischer im Sinne von Merkmal 1 des Hauptanspruchs des Klagepatents, noch bestehe das innere Rührwerk der angegriffenen Mischvorrichtung aus einer Schnecke (Merkmal 3 des Anspruchs 1), noch weise der Antrieb des äußeren Rührwerks Merkmal 7 c des Anspruchs 1 auf, denn der Antrieb des äußeren Rührwerks sei nicht intervallartig antreibbar.

Der Sinngehalt des Hauptanspruchs 1 müsse sowohl für die Gesamtheit als auch für die einzelnen Merkmale im Wege der Auslegung ermittelt werden. Zur Auslegung seien die verwendeten Begriffe und die Zeichnungen heranzuziehen sowie etwaige in der Patentschrift genannten Druckschriften. Letztere habe die Klägerin bisher nicht vorgelegt, weshalb dies durch die Beklagte nachgeholt werde (vgl. Anlagen RK 1 und RK 2).

Der Begriff "Zwangsmischer" sei nach dem Inhalt des Klagepatents zu bestimmen, dem die Aufgabe zugrunde liege, unvermischtes Material schnell unterzumischen. Diese Aufgabe werde durch einen Zwangsmischer, dessen inneres Rührwerk aus einer Schnecke bestehe, gelöst, wobei das innere Rührwerk ausweislich Abschnitt [0010] des Klagepatents in der Mittelachse des Mischbehälters angebracht sei und aus einer Welle sowie einer daran befestigten zylindrischen oder konischen Schnecke bzw. schneckenförmig angeordneten Flügeln bestehe. Dabei handele es sich um eine nach dem Prinzip der archimedischen Schraube ausgestaltete Förderanlage, die den Zweck habe, das Rührgut vertikal vom unteren Auslaufschieber nach oben zu befördern. Dies wiederum setze bei der patentgemäßen Schnecke voraus, dass die Wendel ohne Zwischenraum, also unmittelbar an der Welle, angeflanscht seien. Dasselbe Verständnis der Mischschnecke vermittelten auch die im Klagepatent in Bezug genommenen Druckschriften. Hinsichtlich der DE 31 10 437 A1 bestehe der Unterschied lediglich darin, dass dort die Helix in einem Stück wendelartig an der Welle angebracht sei, während die Schnecke im Klagepatent aus einzelnen Schneckenelementen ("schneckenförmig angeordnete Flügel") zusammengesetzt sei. Die Ausbildung des inneren Rührwerks als Schnecke führe zu einer bestimmungsgemäß vertikal von unten nach oben erfolgenden Führung des Mischguts, weshalb ein Mischer iSd Anspruchs 1 des Klagepatents ein Zwangsmischer mit einem inneren Rührwerk in Gestalt einer Schnecke sei, durch welche das Rührgut zwangsweise nach oben befördert werde. Diese beiden Teilmerkmale erfülle die angegriffene Ausführungsform nicht, da auf dem Foto 5 in Anlage K 7 erkennbar sei, das das innere Rührwerk aus einer zentralen Welle bestehe, an der einzelne Rührwerkzeuge befestigt seien. Zum einen lägen die Spaten nicht an der Welle an, sie seien zudem voneinander deutlich beabstandet, so dass die Rührwerke über den Umfang von 360 Grad keinen vollständigen Kreis beschrieben. Auch seien sie dergestalt angeordnet, dass die Ausnehmungen in der Draufsicht vertikal von oben nach unten bis zum Auslaufschieber einen offenen Kanal bildeten. Durch die unterschiedliche Anordnung der Rührwerkzeuge sei eine vollständig abweichende Wirkung bedingt. Während bei der Schnecke nach dem Klagepatent eine Zwangsführung des Mischgutes verursache, bewirke die konkrete Anordnung der Mischwerkzeuge bei der angegriffenen Ausführungsform, dass der Materialfluss aufgrund des offenen Kanals unterbrochen oder sogar umgekehrt werde.

Im Übrigen fehle es der angegriffenen Ausführungsform an dem Merkmal 7 c des Klagepatents, wonach das äußere Rührwerk infolge des Antriebs zwischen einer ersten Drehrichtung und einer entgegengesetzten Drehrichtung intervallartig wechselnd antreibbar ausgestaltet sei. Dadurch solle eine schnelle Untermischung des Materials erreicht werden. Hierfür komme es nicht nur darauf an, dass der Antrieb des äußeren Rührwerks umschaltbar sei, sondern nach Abschnitt [0006] des Klagepatents darauf, dass das äußere Rührwerk auch tatsächlich während des Mischvorgangs intervallartig zuerst in der einen Drehrichtung, dann in der anderen Drehrichtung bewegt werde. Nicht entscheidend sei dabei, dass das äußere Rührwerk überhaupt antreibbar sei, sondern dass während des Mischvorgangs eine intervallartige Umschaltung der Drehrichtung vorgenommen werde. "Intervallartig" bedeute, dass die Umschaltung in einem bestimmten, vorher festgelegten Abstand - dem Intervall - erfolge. Das Gegenteil hiervon sei die gewillkürte, freie Umschaltung von Hand. Eine freie Umschaltung von Hand sei bei einem Elektromotorenantrieb jedenfalls im Anmeldezeitpunkt nicht mehr schützbar. Jeder Fachmann wisse, dass sich durch die Umpolung des Schalters die Drehrichtung umkehre. Das Teilmerkmal 7 c sei deshalb dahingehend auszulegen, dass nur die nach einem (wenn auch beliebigen) Intervall vorgegebene Umschaltung des äußeren Rührwerks während des Mischbetriebs schutzbegründend sei. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche dieses Teilmerkmal nicht. Allein der Umstand, dass das äußere Rührwerk sowohl in der gleichen als auch in der entgegengesetzten Drehrichtung bewegt werden könne wie das innere Rührwerk, als auch die entgegengesetzte Drehrichtung führe nicht zur Verwirklichung des Teilmerkmals 7 c, weil das Teilmerkmal "intervallartig" nicht weggelassen werden könne.

In der Replik weisen die Beklagten ergänzend darauf hin, dass für den Begriff -Zwangsmischer- nicht auf den allgemeinen Begriffsgehalt abzustellen sei, sondern welche Bedeutung die Bezeichnung im Sinn des Patents habe. Dort werde der Begriff "Zwangsmischer "in abweichender Bedeutung verwendet: Es komme entscheidend darauf an, dass beim Klagepatent die Schnecke des inneren Rührwerks das Material nach oben befördere, während die Scharen bzw. Abstreifer des äußeren Rührwerks das Material im wesentlichen horizontal beförderten (vgl. Fig. 1). Die angegriffene Ausführungsform habe indes kein inneres Rührwerk aus einer Schnecke, die spatenförmige Anordnung der Elemente des inneren Rührwerks zerteilten das Mischgut, beförderten es aber nicht. Zudem weisen die Beklagten darauf hin, dass die Patentinhaber und Nichtigkeitsbeklagten zur Verteidigung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht auf die Besonderheiten der Strömung bzw. den Transport des Mischgutes verwiesen hätten (vgl. RK 4).

Auch das Teilmerkmal 7 c werde durch die angegriffene Ausführungsform nicht verwirklicht. Die Patentinhaber hätten in dieses Teilmerkmal 7 c von Anspruch 1 den Begriff -intervallartig &wechseln- aufgenommen, was die Klägerin bewusst ausblende. Dass die angegriffene Ausführungsform eine Drehrichtungsumkehr zulasse und in beiden Richtungen antreibbar sei, werde nicht bestritten. Das äußeres Rührwerk der angegriffenen Ausführungsform sei aber nicht intervallartig schaltbar. Dies setze nämlich voraus, dass sich die Umschaltung nach einem bestimmten, vorher festgelegten Abstand - einem Intervall - richte. Die gewillkürte freie Umschaltung von Hand werde nicht vom Klagepatent unter Schutz gestellt. Wenn nur ein Merkmal -wechselnd antreibbar- bestehe, sei der Anspruch auch gegenüber Anlage D 6 im Nichtigkeitsverfahren JP 08 131 802 A nicht mehr schutzfähig, da dort die bloße Drehrichtungsumkehr bei Erreichung eines vorgegebenen Wertes des Drehmoments offenbart sei. Auf die bloße Antreibbarkeit in der Gegenrichtung habe das Klagepatent aber gerade keinen Anspruch.

Die Beklagten vertreten zudem die Auffassung, die angegriffene Aufführungsform mache auch nicht von dem Teilmerkmal des trichterförmigen Mischraums Gebrauch. Der Mischraum verlaufe zunächst zylindrisch und im Anschluss daran konisch; die vollständige trichterförmige Ausführung des Mischraums sei indes erfindungswesentlich. Zur Abgrenzung gegenüber der neuheitsschädlichen E 1 sowie den Druckschriften D 1, D 2 und D 3 im Nichtigkeitsverfahren laute die Verteidigung der Patentinhaber jedoch, dass der trichterförmige Mischraum für das Klagepatent wesentlich sei, während sich der in der D 1 verwirklichte Mischraum aus einem unteren konischen, oberen zylindrischen Mischraum zusammensetze. Damit scheide aber eine Patentverletzung aus. Wenn das Merkmal 1 indes nicht in diesem Sinne auszulegen sei, werde das Patent widerrufen werden, weshalb eine Aussetzung angeregt werde.

Die Folgeansprüche seien bereits mangels Patentverletzung abzuweisen; jedoch lägen auch ansonsten die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vor.

Die Klägerin verfüge hinsichtlich des Klageantrags I.2. über alle erforderlichen Informationen.

Der Klageantrag I.4 gehe territorial über die Bundesrepublik Deutschland hinaus und berücksichtige nicht, ob sich ein solcher Mischer im patentfreien Ausland befinde oder dort hergestellt worden sei. Auch werde nicht berücksichtigt, dass der beim Endabnehmer im Ausland befindliche Mischer der Verfügungsgewalt der Beklagten entzogen sei. Die Klägerin habe ausweislich der K 5 auch diesbezüglich Auskunft erhalten. Die nach Holland verkaufte Maschine sei vollständig und uneingeschränkt in Besitz und Eigentum des Endabnehmers übergegangen, es bestehe kein rechtlicher oder tatsächlicher Zugriff. Zudem sei der Mischer nicht baugleich mit der auf der bauma 2010 angegriffenen, da er keinen Auslaufschieber aufweise. Die Auskunft vom 19.05.2010 sei insoweit zu korrigieren. Die klägerische Auslegung sei falsch, wonach sich der Klageantrag in Ziff. 1.4. auch auf die Endabnehmer erstrecke. Im Übrigen sei die Inanspruchnahme auch unverhältnismäßig nach § 140a IV PatG, da die Klägerin sowohl Schadensersatz als auch Rückruf begehre, was eine doppelte Inanspruchnahme darstelle.

Der in Zif. I.6. geltend gemachte Veröffentlichungsanspruch nach § 140 e PatG sei mangels eines berechtigten Interesses nicht gegeben; die Klägerin müsse hierzu dezidiert vortragen, insbesondere hinsichtlich möglicher nachwirkender Beeinträchtigungen. Sie habe indes nur auf fremdsprachige Presseartikel verwiesen, die sich nicht an deutsche Abnehmer richteten. Die Urteilsbekanntmachung nach § 140e PatG sehe nicht vor, dass sich die beklagte Partei selbst einer Patentverletzung bezichtigen müsse. Die Bekl halte sich an die einstweilige Verfügung, die Verletzung liege nunmehr mehr als ein Jahr zurück. Die von der Klägerin behauptete Marktverwirrung werde zudem bestritten. Soweit sich die Patentinhaber in ihrer Erfinderehre gekränkt fühlten, könne nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden.

Der Klageantrag II.2. sei unbegründet, weil nicht erkennbar sei, welche Ansprüche den Patentinhabern neben denen der ausschließlichen Lizenznehmerin noch zustellen sollten. Bei einer ausschließlichen und unentgeltlichen Lizenz seien Ansprüche der Patentinhaber nur unter ganz bestimmten Konstellationen denkbar. Darüber hinaus machen die Beklagten die fehlende Aktivlegitimation geltend; sie bestreiten die Prozessführungsbefugnis der Klägerin infolge Abtretung der Patentinhaber mit Nichtwissen.

Soweit die Klägerin unter Zif. II.4. im Hinblick auf den Klageantrag I.6. allen drei Beklagten im Fall des Obsiegens die Kosten der Bekanntmachung aufzuerlegen beantrage, sei die Klage im Hinblick auf den Beklagten zu 2 und den Beklagten zu 3 ohnehin abweisungsreif, denn beide hafteten für eine eventuelle Patentverletzung nur als Organ. Es sei nicht ersichtlich, dass sie selbst Eigentümer oder Besitzer der angegriffenen Ausführungsform gewesen seien.

Ferner macht die Beklagte die fehlende Rechtsbeständigkeit des Klagepatents geltend und hat diesbezüglich Nichtigkeitsklage zum BPatG eingereicht (vgl. RK 3). Der Verletzungsstreit sei auszusetzen, weil mit der einer Vernichtung des Klagepatents zu rechnen sei.

Gegenüber den von der Firma H. C. S., Düsseldorf im Jahr 1994 an die Firma H. in Hamm (Deutschland) gelieferten 5 Koaxialmischer sei das Klagepatent nicht mehr neu. Es habe sich dabei um Zwangsmischer gehandelt, die jeweils einen trichterförmigen Mischraum mit einem inneren und äußeren Mischwerk aufwiesen. Die innere Welle sei mit Mischwerkzeugen bestückt und reiche bis zum Auslaufschieber im Boden des konischen Mischbehälters. Die Ausbildung des inneren Rührwerks als Schnecke sei zwar nicht ausdrücklich ersichtlich, werde jedoch vom Fachmann mitgelesen. Zudem weise das äußere Rührwerk einen Antrieb auf, nämlich einen polumschaltbaren Motor. Ausweislich Blatt 5 der Auftragsbestätigung für die gelieferten Mischer könne der Abstreifer des äußeren Rührwerks rechts- und linkslaufend betrieben werden, sei daher in einer ersten und in einer entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar. Dass die Antreibbarkeit auch intervallartig erfolge, sei selbstverständlich und bedürfe keiner besonderen Offenbarung, sondern werde vom Fachmann mitgelesen. Im Auszug der Firma R. vom 30.10.1994 sei die Steuerung der "Abstreifer" dahingehend erläutert, dass durch manuelle Tastenbetätigung die Intervalle der beiden entgegengesetzten Drehrichtungen links oder rechts vorgegeben werden.

Im Übrigen fehle dem Gegenstand des Klagepatents die notwendige Erfindungshöhe. Aus der D1 (EP 0 659 471) sei ein Zwangsmischer bekannt, der die Merkmale 1 bis 6 des Klagepatents verwirkliche. Die Merkmale 7a - 7c beträfen die elektrotechnische Antriebstechnik, weshalb für die Lösung der die Antriebstechnik betreffenden elektrotechnischen Frage der maßgebliche Fachmann ein in der elektrischen Antriebstechnik ausgebildeter Fachschul-Elektroingenieur mit Berufserfahrung und praktischen Kenntnissen der Mischtechnik sei. In dem als D 2 vorgelegten Sonderdruck TC 2 "Der Einsatz von Koaxialrührwerken - Optimierung von Prozessen" von Dipl.-Ing. Jörg-Peter Lindner aus der Zeitschrift Verfahrenstechnik 36 (2002), welcher bereits 1991 veröffentlicht worden sei, vgl. Seite 3 linke Spalte, seien im Text Koaxialrührwerke beschrieben mit einem langsam laufenden Peripheriesystem und einem zentralen System, wobei das zentrale und das periphere Rührsystem normalerweise in verschiedenen Drehrichtungen betrieben werden könnten, weshalb ein wechselnder Antrieb der Drehrichtungen vorliege. Im 1. Intervall erfolgten entgegengesetzte Drehungen des zentralen und des peripheren Systems, in einem zweiten Intervall könnten beide Systeme mit gleicher Drehrichtung betrieben werden, in einem dritten Intervall wieder in gleichsinniger Richtung. Die D 2 vermittele daher dem Fachmann die Anregung, das äußere Rührwerk intervallartig zwischen entgegengesetzten Drehrichtungen wechselnd anzutreiben. Auf der Grundlage der Druckschrift D 1 hätte der Fachmann daher keine besonderen erfinderischen Überlegungen anstellen müssen, um den Zwangsmischer des Streitpatents zu schaffen. Aus der Anlage D 3 sei ein Zwangsmischer bekannt (EP 0 796 708 A2), der sämtliche Merkmale 1 bis 6 des Klagepatents enthalte. Die als D 4 zur Nichtigkeitsklage vorgelegte DE 1 557 009 lehre einen als Vertikalmischer bezeichneten Zwangsmischer, der die Merkmale 1 und 2 des Klagepatents aufweise. Auf Seite 3 werde "eine zweite Ausführungsform" genannt, welche eine 1. Mischwelle (die Außenflügel antreibend) und eine 2. Mischwelle (die Innenmischflügel antreibend) aufweise mit zwei "Antriebsvorrichtungen jeweils unabhängig voneinander in der Drehzahl steuerbar und reversierbar". Ausgehend von der D 3, in der die Merkmale 1 bis 6 offenbart seien, habe der Fachmann aufgrund der D 4, in der die Merkmale 1, 2 und 6 übereinstimmend vorgelegen hätten, ohne Weiteres die Merkmale 7a und 7b vorsehen können. Auch gegenüber der D 5 (GB 1 145 481) fehle dem Klagepatent die Erfindungshöhe, da aus dieser Druckschrift die Merkmale 1, 2 und 4 - 7b identisch vorbekannt seien. Lediglich das Merkmal 3 werde nicht identisch verwirklicht, weil der Verschluss des Mischbehälters nicht als Auslaufschieber, sondern als Klappventil ausgestaltet sei. Aufgrund der D 3 hätte der Fachmann aber den entscheidenden Hinweis auf den Auslaufschieber und zwar im Bereich der unteren Öffnung des zylindrischen Mischgefäßes gehabt. Auch gegenüber der D 6 (JP 08 131 802) fehle die Erfindungshöhe des Klagepatents. Als Antrieb des Rührwerks mit dem Flügelrad 12 sei ein 3-Phasen-Induktionsmotor vorgesehen, dessen Drehzahl mittels Drehzahlmessers erfasst werde. Erreiche das Drehmoment einen vorgegebenen Wert, werde das Flügelrad in entgegengesetzter Drehrichtung angetrieben. Die Umschaltung der Drehrichtung erfolge somit in Intervallen.

Im Übrigen weist die Beklagte darauf hin, dass auch die Unteransprüche des Klagepatents nicht schutzfähig seien.

Die Aussetzung werde ausdrücklich angeregt. Die Kammer habe zwar ihre Auffassung dargelegt, dass in der D 1 eine Schnecke nicht vorliege. Folge man jedoch den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 14.06.2011 (S. 5, 7, 10) seien Mischwerkzeuge auch solche, die nicht die Gestalt einer Schnecke aufwiesen. Damit trage die Klägerin Tatsachen vor, die im Nichtigkeitsverfahren schutzrechtsschädlich seien, weshalb nicht zu erwarten sei, dass das Klagepatent das Nichtigkeitsverfahren ohne Modifikationen passieren werde. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass in der Verteidigungsschrift im Nichtigkeitsverfahren gegenüber Entgegenhaltungen das Argument vorgebracht worden sei, diese seien zur Mischung hochviskosen Mischgutes ungeeignet. Schließlich habe die Klägerin außerdem stets darauf hingewiesen, dass der Zwangsmischer einen trichterförmigen Mischraum aufweise, was dahingehend auszulegen sei, dass der komplette Mischraum trichterförmig ausgestaltet sei. Die Klägerin habe mit der Klage die Lichtbilder K 3 und K 7 der angegriffenen Ausführungsform vorgelegt, die einen Mischer mit von oben nach unten zunächst konischem, dann zylindrischem Verlauf und einem äußeren Rührwerk zeigten.

Gründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Der Klägerin ist zur Geltendmachung der eingeklagten Ansprüche aktivlegitimiert. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass sie als ausschließliche Lizenznehmerin alle sich aus dem Patentrecht ergebenden Rechte selbständig geltend machen kann (vgl. BGH GRUR 1995, 338 - Kleiderbügel). Vorliegend bestätigt die Anlage K 4, dass die Inhaber des Klagepatents, A. und H., der Klägerin eine unentgeltliche ausschließliche Lizenz zum Zeitpunkt der Patenterteilung am 27.11.2002 am Europäischen Patent 1 ... ... B 1, dem Klagepatent, eingeräumt haben. Zum anderen ergibt aus dem in Anlage K 4 vorgelegten Dokument, dass der Klägerin sämtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf aus den Vertriebswegen, Schadensersatz, Urteilsbekanntmachung und Entschädigung, die den Patentinhabern zustehen, abgetreten worden sind und sie diesbezüglich auch zur gerichtlichen Geltendmachung ermächtigt worden ist.

B.

Die Klage ist auch begründet. Die von der Beklagten zu 1 hergestellte, auf der Messe bauma 2010 in München ausgestellte Mischvorrichtung macht von der Lehre des Klagepatents unmittelbar Gebrauch.

I.

1. Der Hauptanspruch 1 des Klagepatents hat den folgenden Wortlaut:

"Zwangsmischer zum Mischen von Komponenten mit einem trichterförmigen Mischraum, in dessen Mittelachse (3) koaxial ein inneres und ein äußeres Rührwerk angebracht sind, wobei das innere Rührwerk (2) aus einer Schnecke (5) besteht, die bis zum Auslaufschieber (6) reicht, wobei das äußere Rührwerk (8) Mischscharen (9) bzw. Abstreifer aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Mischscharen (9) bzw. Abstreifer die vom Mischgut berührten Mischbehälterflächen (1) bestreichen und das äußere Rührwerk (8) einen Antrieb (10) aufweist, durch den das äußere Rührwerk (8) intervallartig zwischen einer ersten und einer entgegengesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar ist."

Dem Klagepatent liegt das technische Problem zugrunde, dass es sich bei dem vorbekannten Stand der Technik als nachteilig erwiesen habe, dass sich die Drehrichtung des äußeren Rührwerks während des Mischvorgangs nicht ändere und daher unvermischtes Material über einen längeren Zeitraum nur langsam untergearbeitet werde (vgl. Abs [0003] der Klagepatentschrift). Aufgabe der Erfindung ist es daher, einen Mischer zu schaffen, der insbesondere als Betonmischer geeignet sei und bei dem unvermischtes Material, welches vor den Mischscharen hergeschoben werde, schnell untergemischt werde (vgl. Abs. [0004] der Klagepatentschrift). Dies soll erfindungsgemäß durch folgende Merkmalskombination erreicht werden:

(1) Der Zwangsmischer weist einen trichterförmigen Mischraum auf.(2) In der Mittelachse des Mischraums sind koaxial a) ein inneres Rührwerk b) ein äußeres Rührwerk angebracht.(3) Das innere Rührwerk besteht aus einer Schnecke, die bis zum Auslaufschieber reicht.(4) Das äußere Rührwerk weist Mischscharen bzw. Abstreifer auf.(5) Die Mischscharen bzw. Abstreifer bestreichen die vom Mischgut berührten Mischbehälterflächen.(6) Das äußere Rührwerk weist einen Antrieb auf.(7) Durch den Antrieb ist das äußere Rührwerk a) zwischen einer ersten Drehrichtung und b) einer entgegengesetzten Drehrichtung c) intervallartig antreibbar.Zwischen den Parteien stehen folgende Merkmale in Streit:

Ist die angegriffene Ausführungsform ein Zwangsmischer (Merkmal 1 von Anspruch 1)€Weist die angegriffene Ausführungsform einen trichterförmigen Mischraum auf€ (Merkmal 1 von Anspruch 1)€Weist die Ausführungsform ein inneres Rührwerk in Gestalt einer Schnecke auf (Merkmal 3 von Anspruch 1 des Klagepatents)€Ist der Antrieb des äußeren Rührwerks der angegriffenen Ausführungsform iSv Merkmal 7 c von Anspruch 1 des Klagepatents intervallartig wechselnd antreibbar€2. Grundsätzlich wird der Schutzbereich eines Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind. Inhalt bedeutet nicht Wortlaut, sondern Sinngehalt. Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentschrift. Die Auslegung dient nicht nur zur Klarstellung der in den Patentansprüchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung der Tragweite der Erfindung. Für die Beurteilung ist entscheidend die Sicht eines Fachmanns aus dem jeweiligen Fachgebiet. Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube). Ausgangspunkt ist folglich zunächst der Wortlaut des Patentanspruchs bzw. des fraglichen Merkmals. Um den Sinngehalt und die Bedeutung eines Merkmals zu verstehen, wird der Fachmann zu ermitteln suchen, was mit dem fraglichen Merkmal im Hinblick auf eine Erfindung erreicht werden soll. Das Verständnis des Fachmanns wird sich deshalb entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck des einzelnen Merkmals orientieren. Dabei wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut aller Patentansprüche, sondern den gesamten Inhalt der Patentschrift zu Rate ziehen.

Bei der Auslegung ist nicht an dem Wortlaut zu haften, sondern es ist auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Durchschnittsfachmann vermittelt. Der Patentanspruch ist nicht wörtlich in philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen, d.h. der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich aus dem Patent ergeben, bestimmt werden. Entscheidend ist deshalb nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsabstimmung, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht. Dabei können der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch Anhaltspunkte für das Verständnis des Fachmanns geben. Auch wird der allgemeine Sprachgebrauch den Fachmann veranlassen, gegebenenfalls weitere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Allerdings wird stets zu berücksichtigen sein, dass Patentschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen, die Begriffe abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch benutzt werden können und dass letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgeblich ist. Deshalb wird für einen Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch um so weniger Raum sein, desto eindeutiger der Wortlaut des Merkmals und seine Bestimmung aus dem Inhalt der Patentschrift erscheint (vgl. BGH, a.a.O. - Spannschraube). Die Feststellung, welchen Sinngehalt der vom Klagepatent angesprochene Fachmann den Merkmalen des Patentanspruchs entnimmt, hat stets den Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs in den Blick zu nehmen. Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale dienen nur dazu, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2004, 845 - Drehzahlermittler).

3. Bei Auslegung des Patents unter Zugrundelegung dieser Grundsätze zeigt sich, dass die angegriffene Ausführungsform vom Patentanspruch wortsinngemäß Gebrauch macht. Deren Herstellung und Vertrieb stellt sich daher als unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar.

a) Der Begriff Zwangsmischer in Merkmal 1 ist entsprechend seiner gängigen fachsprachlichen Bedeutung zu verstehen. Seine Verwendung impliziert keine Beschränkung des Patentanspruchs auf bestimmte Ausgestaltungsformen der Schnecke gemäß Merkmal 3.

Der Begriff des Zwangsmischers ist zwar im Klagepatent nicht definiert, stellt aber - wie sich nicht zuletzt aus der von der Klägerin in der Anlage K 10 vorgelegten Definition ergibt - einen feststehenden Fachbegriff in der Mischtechnik dar. Demnach wird der Fachmann den Begriffsgehalt im Gegensatz zum sog ."Freifallmischer" verstehen, bei dem - wie auch die Beklagten nicht in Abrede stellen - eine Mischung durch Drehung der Mischtrommel erfolgt. Beim "Zwangsmischer" hingegen wird das Mischgut durch Mischwerkzeuge in einem Mischraum bewegt, sodass eine zwangsweise Untermischung des Rührgutes erfolgt (vgl. auch insoweit die von der Klägerin in Bezug genommene Definition in der Anlage K 10). Aus der Klagepatentschrift ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein abweichendes Verständnis des Begriffs "Zwangsmischer". Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff des Zwangsmischers erfordert, dass das innere Rührwerk als Schnecke (vgl. Merkmal 3) ausgebildet sein muss. Das weitere Teilmerkmal 3 ist kumulativ und kann nicht auf die Eigenschaft des Zwangsmischers bezogen werden. Aus Absatz [0001] der Klagepatentschrift ergibt sich, dass die Erfindung einen Zwangsmischer betrifft. Wie sich aus Absatz [0002] entnehmen lässt, ist "ein solcher Mischer" (durch die Wortwahl "solcher" wird eindeutig auf den ersichtlich zur Gattungsbezeichnung verwendeten Begriff des Zwangsmischers im Absatz vorher Bezug genommen) aus der DE 31 10 437 A bekannt. Erst die weiteren Darlegungen zu diesem Patent enthalten Ausführungen zu einer äußeren und inneren Mischerschnecke. Insoweit ergibt sich demnach keine Verknüpfung per definitionem zwischen dem Merkmal des Zwangsmischers und der Ausgestaltung des inneren Rührwerks als Schnecke. Dies ergibt sich auch im Hinblick auf die Patentschrift EP 0 796 708, die im Absatz [003] in Bezug genommen ist. Hier wird "ein Mischer mit einem inneren und äußeren Rührwerk" beschrieben, erst im nächsten Satz wird ausgeführt, dass das innere Rührwerk als Schneckengetriebe ausgebildet ist. Das Schneckengetriebe bezieht sich daher auf das Rührwerk, stellt aber keine Eigenschaft des Mischers als solchem dar, sondern wird als kumulatives Element zum Vorliegen eines Mischers mit einem inneren und äußeren Rührwerk, deren Begrifflichkeit zunächst neutral gehalten wird, hinzugefügt.

b) Ein trichterförmiger Mischraum im Sinne von Merkmal 1 kann aus einem im wesentlichen konischen Mischbereich mit einem oberen zylindrischen Abschluss bestehen.

Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, dass gemäß der Klagepatentschrift der gesamte Mischraum trichterförmig im Sinne von ausschließlich konisch ausgestaltet sein muss, während die angegriffene Ausführungsform einen zunächst konischen und im Anschluss daran zylindrischen Mischraum aufweist, findet diese Auslegung weder einen Stütze in der Patentschrift, noch ist sie aufgrund eines aus dessen allgemeinen Fachwissen fließenden Vorverständnis des angesprochenen Fachmanns geboten.

aa) Selbst wenn - wie die Beklagten vortragen - auch der zylindrische Bereich zum Mischraum zählt, da auch in diesem Bereich der Mischvorgang abläuft (nach Aussage der Beklagten in der mündlichen Verhandlung werden die zu vermischenden Stoffe bis zum oberen Rand eingefüllt; dort befindet sich auch ein Abstreifer (nach Aussage der Klägerin sacken die eingefüllten Feststoffe nach Zugaben von Wasser zusammen, so dass die eigentliche Vermischung im konischen Bereich erfolgt), findet unstreitig der Mischvorgang in der angegriffenen Ausführungsform zumindest auch im konischen Bereich statt, der auch anteilsmäßig den größeren Bereich in der Vorrichtung der Beklagten ausmacht. Nicht entscheidend kann daher sein, dass ein Mischvorgang sich darüber hinaus möglicherweise auch auf den anteilsmäßig kleineren zylindrischen Bereich erstreckt. Der Vorteil des trichterförmigen Mischraums, der auch den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2011 entsprechend darin zu sehen ist, dass beim Einfüllen eine bessere Rutschfunktion der einzufüllenden Materialien gewährleistet ist, wird auch durch die zylindrisch-konische Ausgestaltung des Mischraums gewährleistet. Es ist auch kein Gesichtspunkt ersichtlich oder von den Beklagten vorgetragen, dass die Verwendung auch des zylindrischen Bereichs als Mischraum gegenüber der Mischung nur im konischen Bereich einen über den Erfindungsgedanken des Klagepatents hinausgehenden Vorteil erbringen würde bzw. dass in umgekehrter Argumentation die Beschränkung des Mischraums auf den trichterförmigen Teil erfindungsfördernd sei.

bb) Insofern deckt sich das vor dem technischen Hintergrund der in der Patentschrift beschriebenen Erfindung gebotene Verständnis des Begriffs "trichterförmig" mit dem allgemeinen Verständnis des Wortes, das zwar einen sich verjüngenden Behälter mit großem Einfüllquerschnitt oben und kleinem Austrittsquerschnitt unten beschreibt, aber nichts darüber aussagt, welchen Verlauf die Außenwand genau nimmt. Daher sind als Trichter neben reinen Kegelstümpfen, Rotationsparaboloiden, und Kombinationen mehrerer Kegelstümpfe insbesondere auch Kombinationen von Kegelstümpfen und Zylindern bekannt. Die Parteien haben nicht dargelegt und nachgewiesen, dass der von der Patentschrift angesprochene Fachmann ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichendes Verständnis hat.

cc) Auch soweit die Beklagten vortragen, dass nach der Argumentation der Nichtigkeitsbeklagten im Verfahren vor dem Bundespatentgericht die vollständig trichterförmige Ausführungsform erfindungswesentlich sei, kann dies vorliegend keine andere Beurteilung zur Folge haben. Zwar führen die Nichtigkeitsbeklagten - die die Patentinhaber und damit nicht identisch mit der vorliegenden Klägerin sind - dort in Bezug auf die E 1 aus, dass der Mischraum iSd des Streitpatents komplett trichterförmig im Sinn von konisch gehalten und gleichsam unterteilt sei in einen unteren, trichterförmigen Mischraum und einen oberen zylindrischen Bereich, in dem sich kein Mischgut befinde. Gleiches lässt sich auch aus den Stellungnahmen der Nichtigkeitsbeklagten zu D 1, D 2 und D 3 entnehmen, in denen darauf verwiesen wird, dass ein Mischbehälter, der aus einem konischen und einem aufgesetzten zylindrischen Teil besteht, nicht trichterförmig sei. Die Einlassung der Nichtigkeitsbeklagten im Verfahren vor dem Bundespatentgericht entfaltet indes für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung. Zum einen handelt es sich ohnehin um verschiedene Verfahrensbeteiligte, denen eine unterschiedliche Argumentation unbenommen bleiben muss; im Nichtigkeitsverfahren liegen keine Ausführungen der hiesigen Klägerin vor. Zum anderen wäre aus den nachfolgend dargelegten Gründen auch nicht anders zu entscheiden, hätten die hiesigen Kläger selbst beim Bundespatentgericht vergleichbar argumentiert. Denn die erkennende Kammer entscheidet aufgrund der im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Argumentation und des Vorbringens der hiesigen Verfahrensbeteiligten unter unabhängiger Würdigung der Sach- und Rechtslage. Ebenso würdigt auch das Bundespatentgericht das Vorbringen der Parteien im Nichtigkeitsverfahren unabhängig vom Vorbringen in einem anderen Rechtsweg. Wechselseitige Bindungswirkungen an einen Parteivortrag in einem anderen Rechtsweg sind - zumal wenn es sich um unterschiedliche Verfahrensbeteiligte handelt - dem Verfahrensrecht fremd. Dabei bleibt es den jeweiligen Parteien natürlich unbenommen, Vortrag des Gegners vor dem jeweils anderen Gericht zum Beleg der eigenen Position heranzuziehen. Dieser stellt aber, solange er nicht durch Fakten untermauert ist, bestenfalls die Äußerung einer sachverständigen Person dar, die als solche aber kaum Gewicht hat, da die Auslegung von Patentansprüchen eine Rechtsfrage darstellt und zu berücksichtigen ist, dass die Äußerung nicht unbefangen, sondern zur Förderung der eigenen rechtlichen Position getätigt wurde. Sie taugt daher nicht zum Beleg eines allgemeinen Vorverständnisses des angesprochenen Fachmanns. Insofern ist entscheidend zu berücksichtigen, dass die Nichtigkeitsbeklagten auch im dortigen Verfahren keine Belege dafür vorgelegt haben, dass das Verständnis des Fachmanns (und nicht nur ihr eigenes Verständnis) insoweit vom allgemeinen Sprachverständnis abweicht und warum dies der Fall sein sollte.

Sollten beide Gerichte zu unterschiedlichen Auslegungen desselben Anspruchs gelangen, so würde eine Zusammenführung beider Ansichten auf die gebotene einheitliche Auslegung spätestens durch den BGH erfolgen, bei dessen ... Senat beide Verfahrenszüge zusammenlaufen. Eine Veranlassung, den Verletzungskläger an seiner eigenen Argumentation im Nichtigkeitsverfahren oder derjenigen eines ihm verbundenen Nichtigkeitsbeklagten festzuhalten, wenn diese vom Verletzungsgericht als unzutreffend erkannt wird, besteht daher im Rahmen der Auslegung des Patents generell nicht.

dd) Auch die in Ausnahmefällen gemäß § 242 BGB gebotene Beschränkung der Rechtsdurchsetzung, die mit der Auslegung des Patents als solcher ohnehin nichts zu tun hat, kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da zum einen keine Personenidentität in beiden Verfahren besteht. Zum anderen hat der Nichtigkeitskläger auch nicht im Vertrauen auf eine Versicherung des Patentinhabers auf weitere Angriffe gegen das Patent verzichtet oder aufgrund ähnlicher Verfügungen Vertrauensschutz verdient.

ee) Aufgrund der vorstehend unter aa) bis cc) dargestellten Einschätzung gelangt die erkennende Kammer zu dem Ergebnis, dass ein zylindrisch-konischer Mischraum vom Merkmal 1 des Klagepatents ("trichterförmiger Mischraum") bei der gebotenen Auslegung Gebrauch macht. Vorliegend spricht alles dafür, dass auch das Bundespatentgericht zur selben Einschätzung kommen wird, da das dort von den Nichtigkeitsbeklagten behauptete Begriffsverständnis nicht weiter belegt wurde und den oben dargelegten Anknüpfungspunkten für eine Auslegung des Begriffs widerspricht.

c) Auch Merkmal 3 des Anspruchs 1 des Klagepatents wird von der angegriffenen Ausführungsform erfüllt. Der Auffassung der Beklagten, das innere Rührwerk habe nicht die Gestalt einer Schnecke iSd Klagepatents, ist nicht beizutreten.

aa) Aus dem Anspruch 1 des Klagepatents ergibt sich, dass das innere Rührwerk aus einer Schnecke besteht. Aus Unteranspruch 4 geht hervor, dass in der spezielleren Ausführungsform die Schnecke des inneren Rührwerks aus einer Welle mit schneckenförmig angeordneten Flügeln ausgebildet ist. Unteranspruch 5 sieht vor, dass an der Schnecke bzw. den übereinander angeordneten Flügeln Schneideelemente angeordnet sein können. Aus dem Unteranspruch 4 wird damit deutlich, dass die Schnecke nicht auf eine archimedische Schraube beschränkt ist, sondern vielmehr durch Flügel, die schneckenförmig um eine Welle angeordnet sind, gebildet werden kann. In Unteranspruch 5 wird der Begriff "Schnecke" mit "Flügeln" gleichgestellt. Die spatenförmige Ausbildung des Rührwerks der angegriffenen Ausführungsform hindert daher nicht die Annahme von Flügeln iSd Klagepatents. Die von der Beklagten als "Spaten" bezeichneten Flügel dienen ebenso wie die Schnecke bzw. die Flügel des Klagepatents dazu, das Mischgut vom Auslaufschieber nach oben zu befördern. Wie die Schnecke bzw. die Flügel an einer Welle des inneren Rührwerks befestigt werden müssen, wird vom Klagepatent nicht näher erläutert. In Abschnitt [0010] wird dargelegt, dass das innere Rührwerk aus einer Welle mit einer daran befestigten zylindrischen oder konischen Schnecke bzw. schneckenförmig angeordneten Flügeln besteht. Daraus ergibt sich - zumal für den Fachmann - zwangsläufig, dass die schneckenförmig angeordneten Flügel auf eine Art und Weise mit der Welle verbunden sein müssen. Dies kann auch - wie in der angegriffenen Ausführungsform mittels eines Steges erfolgen. Soweit die Beklagten davon ausgehen, dass durch die Beabstandung der spatenförmigen Flügel mittels schmaler Stege von der Welle die Funktion der Schnecke bzw. der schneckenförmig angeordneten Flügel nach dem Klagepatent nicht mehr verwirklicht würden, ist dies nicht zu bejahen. Durch das Bestehen eines offenen Kanals zwischen spatenförmigen Flügeln und Welle, auf den die Beklagte hinweist, wird die Vermischung des Materials insgesamt nicht verhindert, auch wenn möglicherweise Material von den Flügeln nicht vollkommen aufgenommen wird und daher nach unten fällt. Aufgrund der Erreichung des Zweckes der Vermischung ist es auch unerheblich, ob ein Materialtransport bis ganz oben stattfindet. Es ist zudem davon auszugehen, dass durch die Schrägstellung der Flügel zumindest auch ein Materialtransport von unten nach oben, der zur Vermischung führt, erfolgt. Auch ist der Argumentation der Klägerin, selbst wenn sich entlang der Welle ein offener Kanal bilde, in dem ein Materialfluss nach unten entstehe, allenfalls eine verschlechterte Ausführungsform vorliege. beizutreten. Der von der Klägerin vorgetragene Gesichtspunkt, dass sich bei der Mischung z.B. von Beton, die sich durch eine hohe Viskosität, d.h. "Zähigkeit" auszeichnet, das Material entlang der Welle zusammenklumpt, weshalb es für den Fachmann naheliegend sei, die Flügel gerade nicht unmittelbar an die Welle, sondern mittels Stegen zu befestigen, erscheint ebenso berücksichtigungswert wie die Überlegung, dass ab einer gewissen Umdrehung der Welle zu erwarten ist, dass das Material nicht von den Rändern der Flügel in den offenen Kanal nach unten fällt, sondern von nach oben gleichsam "mitgezogen" wird. Dieses Argument wird unterstützt durch die Beschaffenheit des gerundeten Stegs (vgl. Anlage K 7, Foto 5), der das Material zumindest für eine kurze Strecke anheben könnte. Hinsichtlich der genauen Ausprägung der Schnecke verlangt das Klagepatent nicht, dass Schnecke bzw. die schneckenförmig angeordneten Flügel einen durchgehenden Umfang von 360 Grad beschreiben müssen. Jedenfalls sind die Abstände zwischen den einzelnen Flügelelementen der angegriffenen Ausführungsform nicht so groß, dass sie das Material nicht von einem unteren auf den nächst höheren Flügel weiterbefördern würden. Ein Überlappen der Flügel ist diesbezüglich auch nicht erforderlich, es reicht ein Ineinandergreifen bei der Drehung der Welle, wie es die angegriffene Ausführungsform jedenfalls ermöglicht.

bb) Auch soweit die Beklagte diesbezüglich vorträgt, die Nichtigkeitsbeklagten richteten das Verständnis des Klagepatents u.a. maßgeblich auf die Strömung des Mischgutes von unten nach oben besteht - abgesehen davon, dass die hiesige Klägerin mit den Nichtigkeitsbeklagten, den Patentinhabern, nicht identisch ist - keine Bindung der erkennenden Kammer an den dortigen Parteivortrag. Vielmehr ist für die Kammer maßgeblich der klägerische Vortrag zugrunde zu legen und demgemäß zu entscheiden, ob eine Verletzung vorliegt oder nicht.

d) Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch die Merkmale 7 a, b und c des Klagepatents.

Nach diesem muss das Rührwerk intervallartig zwischen einer ersten und einer entgegen gesetzten Drehrichtung wechselnd antreibbar sein. Aus der Begriffswahl "antreibbar" ergibt sich, dass eine intervallartige Umschaltung der Drehrichtung während des Mischvorgangs nicht zwangsläufig durchgeführt werden muss, sondern die bloße Möglichkeit hierzu ausreicht. Die Beklagten haben die wechselnde Antreibbarkeit der angegriffenen Ausführungsform auch nicht in Abrede gestellt. Auch aus der Anlage K 21 ergibt sich, dass eine Antreibbarkeit in entgegen gesetzte Richtungen erfolgen kann (vgl. S. 3: "possible des faire tourner en vitesse régiable (rotation droite et gauche)"). Die Auslegung des Begriffs "intervallartig" ist nach den oben dargestellten Grundsätzen mit Blick auf die Klagepatentschrift auszulegen. Intervall bedeutet allgemein "Zeitabschnitt". Dieser muss aber - auch nach der Lehre des Klagepatents - nicht vordefiniert sein. Nach Absatz [006] des Klagepatents wird das äußere Rührwerk zuerst intervallartig in die eine Drehrichtung und dann in die andere Drehrichtung wechselnd bewegt. Dadurch wird eine schnelle Untermischung erreicht. Der Bewegungswechsel ist indes in der Lehre des Klagepatents nicht von vornherein festgelegt, d.h. es kann auch ein nur einmaliger Drehrichtungswechsel vorgenommen werden. Das Intervall ist somit im Klagepatent nur durch die sich abwechselnde Drehrichtung definiert. Dadurch wird eine "schnelle" Untermischung bereits gewährleistet, wobei schneller - wie die Klägerin darlegt - bedeutet, dass eine schnellere Untermischung als bei der Bewegung in nur einer Drehrichtung stattfindet.

II.

Nach Auffassung der Kammer besteht auch keine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht für nichtig erklärt wird. Aus diesem Grund ist eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht nach § 148 ZPO nicht angezeigt.

1. Die gegenüber der Firma S., Düsseldorf im Jahr 1994 an die Firma H. in Hamm gelieferten Koaxialmischer begründen keine fehlende Neuheit des Klagepatents. Die Ausbildung des inneren Rührwerks als Schnecke ist aus der in der DE 1 vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Aus der Bestellung geht nur hervor, dass die betreffenden Mischer u.a. eine "innere Welle mit Mischwerkzeugen bestückt" aufweisen. Über die genaue Konstruktion geben auch die beigefügten Zeichnungen indes keinen Aufschluss. Zwar besteht die Schnecke des Klagepatents zunächst auch aus einer Welle, die Besonderheit des klägerischen Mischer besteht indes an der daran befestigten zylindrischen oder konischen Schnecke bzw. schneckenförmig angeordneten Flügeln. Keinesfalls ist davon auszugehen, dass der Fachmann den Begriff der Mischwerkzeuge - die vielfältigste Konstruktionen aufweisen können - zwangsläufig vom Vorliegen einer Schnecke ausgeht. Aus Blatt 4 der Auftragsbestätigung ist zudem ersichtlich, dass sich am unteren Ende der inneren Mischwelle eine sog. "Dissolverscheibe" befindet. Ein Dissolver stellt jedoch keine Schnecke iSd Klagepatents dar. Soweit die Beklagten den Zeugen N. angeboten haben, ist nicht ersichtlich, welche konkreten Tatsachen er in diesem Zusammenhang belegen könnte.

2. Die von der Nichtigkeitsklägerin in Bezug auf die Erfindungshöhe des Klagepatents vorgelegten Druckschriften D 1 bis D 5 sind nicht geeignet, diese hinreichend in Frage zu stellen.

a) Die D 1 zeigt keinen Auslaufschieber, zum dem das innere Rührwerk reicht, wie dies im Klagepatent der Fall ist. Dieses Merkmal ist indes für die schnelle und effektive Untermischung wesentlich. Auch das ebenfalls der zügigen Untermischung dienende Bestreichen der Mischbehälterflächen durch Mischscharen bzw. Abstreifer geht aus der D 1 nicht hervor. Vor allem sind jedoch auch die Merkmale 7a bis c der intervallartigen Antreibbarkeit in entgegengesetzten Drehrichtungen - wie auch die Beklagten in ihrem Vortrag eingeräumt haben - nicht verwirklicht. Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, für die Lösung der die Antriebstechnik betreffenden elektrotechnischen Frage sei der maßgebliche Fachmann ein in der elektrischen Antriebstechnik ausgebildeter Fachschul-Elektroingenieur mit Berufserfahrung und praktischen Kenntnissen der Mischtechnik, ist dem nicht beizutreten. Vielmehr wird ein Fachmann in der elektrischen Antriebstechnik bei der Konstruktion einer Mischmaschine für den Baubereich nicht zugrunde gelegt werden können, sodass die intervallartige wechselnde Antreibbarkeit des äußeren Rührwerks in der D 1 nicht naheliegend war.

b) Soweit die Beklagte hinsichtlich der D 2 die Auffassung vertritt, dass diese Koaxialrührwerke mit einem zentralen und peripheren Rührsystem beschreibt, die normalerweise in verschiedenen Drehrichtungen betrieben werden, aber am Anfang auch gleichsinnig und dann wieder gegensinnig - und damit intervallartig - betrieben werden können und der Fachmann in Kombination mit den Merkmalen 1 bis 6 der D 1 zur Lehre des Klagepatents ohne besondere erfinderische Überlegungen komme, ist zum einen festzustellen, dass die D 2 - auch nach den Ausführungen der Beklagten - im Jahr 2002 erschienen ist und die Beklagte ihre von der Klägerin bestrittene Behauptung, die D 2 sei aber bereits im Jahr 1991 veröffentlicht worden, bislang nicht nachgewiesen hat. Selbst wenn dieser Nachweis gelingen würde, bezieht sich der Gegenstand der dort gezeigten Rührwerke auf die chemische, die Kosmetik- oder Lebensmittelindustrie; eine Anwendbarkeit auf die Baustoffindustrie ist nicht dargelegt und liegt aufgrund der verschiedenen Materialbeschaffenheiten (Klebstoffe, Pasten in der Kosmetikindustrie, Druckfarben und Lacke, Frischkäse) auch nicht nahe. Es fehlt zudem am Merkmal des als Schnecke ausgestalteten inneren Rührwerks. Ebenfalls fraglich ist die Verwirklichung des Merkmals 7 a und b des Klagepatents, da durch den gleichsinnigen Betrieb beider Rührwerke am Anfang des Mischzyklus eine "Trombe" (vgl. S. 4, li. Sp., 2. Abs. von unten) erzeugt werden soll, einen Strudel der sich in der Mitte des Mischraums bildet.

c) Hinsichtlich der D 3 erachtet die Kammer das Merkmal 3 des Klagepatents nicht erfüllt, denn die Schnecke am inneren Rührwerk endet oberhalb der unteren Öffnung des Mischraumes und reicht nicht bis zum Auslaufschieber, weshalb eine ebenso schnelle und effektive Untermischung wie sie bei der klagepatentgemäßen Vorrichtung erfolgt, nicht gewährleistet werden kann. Hinsichtlich des Merkmals 7 ist eine Drehrichtungsumkehr in der D 3 nicht beschrieben. Zwar ist ein beide Rührwerke gleichzeitig bewegender Antrieb aus der Fig. 1 ersichtlich. Bei einer Drehrichtungsumkehr würde sich aber dadurch nicht nur das äußere, sondern auch das innere Rührwerk in der Drehrichtung ändern.

d) In der D 4 ist keine Schnecke iSd des Klagepatents offenbart, sondern geschwungene Mischflügel. Äußeres und inneres Rührwerk sind identisch. Das innere Rührwerk reicht nicht bis zum Auslaufschieber. Die Rührwerke schweben frei über dem unteren Ende des Mischbehälters, es besteht ein beachtlicher Abstand zur Auslassvorrichtung, sodass eine effektive Untermischung wie beim Klagepatent nicht gewährleistet ist. Zudem weist die Vorrichtung auch keine Mischscharen bzw. Abstreifer auf. Auch die Bewegung der Rührwerke durch die Antriebsvorrichtungen stellen sich unterschiedlich dar, da aufgrund der Formung der Mischflügel eher ein Verquirlen stattfindet.

e) In der D 5 ist kein Schnecke, sondern ein Propeller gezeigt, weshalb das Merkmal 3 des Klagepatents nicht erfüllt wird. Insbesondere stellen die einzelnen Propellerblätter keine schneckenförmigen Flügel iSd Klagepatents dar. Der Propeller reicht auch nicht bis zum Auslaufschieber. Aufgrund der Form des Propellers findet hier ebenfalls wie bei der D 4 eine lokale Verwirbelung statt, keine gleichmäßige Untermischung. Es fehlt auch an dem Vorliegen von Abstreifern iSd Merkmale 4 und 5 sowie an wechselnden Drehrichtungen gemäß Merkmal 7 a und b des Klagepatents.

f) Die D 6 weist eine völlig unterschiedliche Konstruktion auf. Zudem ist dort ein 3-Phasen-Induktionsmotor vorgesehen, dessen Drehzahl erfasst wird. So wird das Flügelrad immer bei Erreichung eines vorgegebenen Wertes in der entgegengesetzten Drehrichtung angetrieben. Diese Lösung ist im Klagepatent nicht vorgesehen.

III.

Die von der Klägerin geltend gemachten Folgeansprüche sind teilweise begründet.

1. Den unter Zif. I.2. geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2011 für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte verbindlich erklärt hat, dass nur zwei Ausführungsformen für die Auskunft in Betracht kämen, von denen eine, nämlich die in die Niederlande verkaufte, nicht nach den Merkmalen des Patents hergestellt sei, da sie nie einen Auslaufschieber gehabt habe. Die zunächst gegebene Auskunft sei falsch gewesen. Die andere Ausführungsform sei die auf der Messe ausgestellte, die nun bei der Beklagten verwahrt werde. Angebote, Verkäufe oder ähnliches lägen bezüglich der angegriffenen Verletzungsform nicht vor.

2. Der Herausgabeanspruch gegenüber der Beklagten zu 1, der in Zif. I.3. geltend gemacht wird, ist gemäß § 140a PatG gegeben. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Ein Anspruch aus Patentverletzung der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 als Besitzerin der angegriffenen Ausführungsform ist zu bejahen. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich oder von den Beklagten vorgetragen, dass die Durchsetzung des Vernichtungsanspruchs nach § 140a Abs. 4 PatG unverhältnismäßig ware. Es handelt sich um nur eine Ausführungsform. Auch wenn diese nach Auskunft der Beklagten von dieser verwahrt wird, besteht dennoch die Möglichkeit, dass diese nachgebaut werden und in den Verkehr gelangen könnte, weshalb der Anspruch nicht unverhältnismäßig ist.

3. Der Zahlungsanspruch gemäß dem Klageantrag in Zif. I.5. ist zu bejahen. Der von der Klägerin für die erfolglose vorgerichtliche Abmahnung der Beklagten zugrunde gelegte Gegenstandswert von 250.000 € und der Gebührenfaktor von 1,3 (zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 €) sind von der Beklagten weder dem Grunde nach noch in der Höhe bestritten worden. Unbestritten ist auch der Verzugszeitpunkt. Die Kammer erachtet sowohl den angesetzten Gegenstandswert als auch den Gebührenfaktor für angemessen.

4. Der nach Zif. II.1. des Klageantrags geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsanspruch nach § 33 PatG ab Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5 PatG ist begründet. Der Gegenstand der Anmeldung war offensichtlich patentfähig, da er zur Patenterteilung geführt hat. Zudem ist eine Verletzung des Klagepatents zu bejahen.

5. Der mit Klageantrag zu II.2. geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist dem Grunde nach gemäß § 139 Abs. 2 PatG gerechtfertigt. Soweit die Beklagte hiergegen vorträgt, die Klägerin mache keine eigenen Ansprüche geltend, kann sich die Klägerin nicht nur auf den gemäß Anlage K 4 geschlossenen ausschließlichen Lizenzvertrag berufen, sondern vielmehr auch auf die - ebenfalls aus der Anlage K 4 (vgl. Seite 3) hervorgehenden - Abtretung der Ansprüche der Patentinhaber an die Klägerin vom 02.03.2011.

6. Die Beklagten handelten auch schuldhaft. Die Beklagten zu 1 und 2 hatten - wie sich aus der erfolgten Bezugnahme ergibt - im Rahmen der Patentanmeldung DE 1... ... ... ... positive Kenntnis vom Klagepatent erhalten, weshalb eine vorsätzliche Verletzung vorliegt. Am 23.10.2008 wurde die Offenlegungsschrift DE 1... ... ... ... A1, in der der Beklagte zu 2 als Erfinder und die Beklagte zu 1 als Anmelder benannt sind, veröffentlicht. In diese wird auf das Klagepatent sowie die DE 1... ... ... A1, deren Priorität das Klagepatent in Anspruch nimmt, ausführlich eingegangen (vgl. Anlage K 6). Auch der Beklagte zu 3 handelte schuldhaft, da er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 die Obliegenheit hat, vor Benutzung der streitgegenständlichen Vorrichtung sicherzustellen, dass keine Schutzrechte Dritter bestehen. Durch eine entsprechende Recherche hätte das Klagepatent ohne Weiteres aufgefunden werden können.

C.

Die Klage war abzuweisen im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten Rückrufanspruch gemäß § 140a Abs. 3 PatG sowie den Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung des Urteils gemäß § 140e PatG.

1. Soweit die Klägerin in Zif. I.4. einen Rückrufanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der nach den Niederlanden verkauften Ausführungsform gemäß § 140a Abs. 3 PatG geltend macht, ist der Anspruch zu verneinen. Dabei bedarf es keiner abschließenden Beurteilung der Problematik der territorialen Begrenzung des Rückrufsanspruchs bzw. dessen Erstreckung auf das patentfreie Ausland. Wie sich aus der verbindlichen Auskunft der Beklagten ergibt, ist die Ausführungsform des nach Holland gelieferten Zwangsmischers insoweit nicht patentgemäß, als dieses Modell keinen Auslaufschieber habe. Die Klägerin hat diesen Umstand nicht bestritten bzw. in Abrede gestellt, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Rückrufanspruch nicht auf diese Ausführungsform erstreckt.

2. Ein Anspruch der Klägerin auf öffentliche Bekanntmachung des Urteils gemäß § 140e PatG besteht ebenfalls nicht. Der Anspruch erfordert ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung, wobei eine Interessenabwägung hinsichtlich Art und Dauer der Beeinträchtigung, Schwere der Schuld, Beachtung des bekanntmachungspflichtigen Sachverhalts in der Öffentlichkeit, Folgen einer Bekanntmachung für den Anspruchsgegner durchzuführen ist (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 140 e, Rdnr. 9). Die Klägerin hat hinsichtlich der einzelnen zu berücksichtigenden Faktoren keine hinreichenden Darlegungen geliefert. Allein der Verweis auf im Internet erschienene Presseberichte, die zudem nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, reicht hierfür nicht aus. Insbesondere beweisen sie nicht den von der Klägerin behaupteten, von der Beklagten bestrittenen Marktverwirrungsschaden. Die Klägerin hat diesbezüglich keine konkreten Umstände vorgetragen. Weiterhin hat die Klägerin zwar behauptet, die Beklagte habe Vorteile durch ihren Messeauftritt auf der bauma 2010 in München gezogen; hierfür fehlen indes konkrete Darlegungen über Art und Ausmaß der erlittenen Nachteile. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, künftige Schutzrechtsverletzungen durch die Beklagte müssten verhindert werden, gibt es keine möglichen konkreten Hinweise auf weitere Schutzrechtsbeeinträchtigungen der Beklagten gegenüber der Klägerin.

D. Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich bezüglich des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2011 für erledigt erklärten Auskunftsantrags in Zif. I.2., nachdem die Beklagte dort eine entsprechende verbindliche Auskunft gegeben hatte, aus § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beklagte hat insoweit die Kosten zu tragen, da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Auskunft gemäß § 140d PatG ursprünglich zulässig und begründet war. Der Auskunftsanspruch war insbesondere nicht im Zuge der im Rahmen der einstweiligen Verfügung nach § 140b PatG gegebenen Auskunft erfüllt worden, da diese Auskunft dem Patentinhaber lediglich Informationen über das Ausmaß einer mutmaßlichen Patentverletzung verschaffen soll und somit einen anderen Streitgegenstand betrifft.

2. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. da das teilweise Unterliegen der Klägerin im Hinblick auf die Klageanträge I.4 und I.6 im Hinblick auf das Obsiegen hinsichtlich der übrigen Anträge verhältnismäßig geringfügig ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 709 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 24.11.2011
Az: 7 O 22100/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/be1828d0db94/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_24-November-2011_Az_7-O-22100-10




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share