Landgericht Hamburg:
Urteil vom 29. August 2006
Aktenzeichen: 312 O 542/06
(LG Hamburg: Urteil v. 29.08.2006, Az.: 312 O 542/06)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 7. Juli 2006 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Der Antragsteller produziert und vertreibt CDs verschiedener Künstler unter dem Label "G.". Die Antragsgegnerin vertreibt CDs, insbesondere über ihren Internetshop unter der Domain " a.de".
Am 22.06.2006 bot die Antragsgegnerin in ihrem Internetshop die CD "The Essential Hits Of The 70's" (Anlage ASt 1) zum Preis von EUR 6,79 an (Anlage ASt 2). Auf dieser CD befinden sich Aufnahmen von Titeln wie "Yellow River" von Christie , "Rose Garden" von Lynn Anderson , "In Zaire" von Johny Wakelin und "Bye Bye Baby" von The Bay City Rollers .
Unter Hinweis darauf, dass es sich bei zahlreichen auf dieser CD befindlichen Musikaufnahmen um so genannte Re-Recordings, nicht aber um Originalversionen der genannten Stücke handele, was der Verkehr vor und bei Erwerb der CD insbesondere angesichts der Gestaltung des CD-Covers nicht erkennen könne, hat der Antragsteller die einstweilige Verfügung der Kammer vom 07.07.2006 (Az.: 312 O 542/06) gegen die Antragsgegnerin erwirkt. Danach ist es dieser verboten, die CD "The essential Hit´s of the 70´s" in einer Aufmachung anzubieten und/oder zu vertreiben wie sich das aus der mit diesem Beschluss in Kopie verbundenen Anlage ersichtlich ergibt, soweit sich darauf Titel befinden, die in den siebziger Jahren in den Hitlisten platziert waren, aber in der auf der CD befindlichen Version seinerzeit nicht gespielt oder vertrieben worden sind.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.
Sie rügt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Insoweit verweist sie darauf, dass der Antragsteller im Jahr 2004 bereits kerngleiche Verstöße in Bezug auf andere CDs, z.B. in Bezug auf die CD "60 Great No.1's UK, USA, GERM " (Anlage AG 4) und die CD " Alltime Greatest Hits of the 70's" (Anlage AG 5) gegenüber der Firma ... GmbH abgemahnt habe. In dem Abmahnschreiben vom 12.09.2004 (Anlage AG 4) werde die Antragsgegnerin vom Antragsteller ausdrücklich erwähnt. Entsprechend sei die Antragsgegnerin ferner selbst vom Antragsteller unter dem 17.09.2004 abgemahnt worden (vgl. Anlage AG 7). Die in den damaligen Abmahnungen erwähnten CDs enthielten mehrere Titel, welche auch auf der hier streitgegenständlichen CD seien. Bereits im Jahr 2004 sei der Vorwurf des Antragstellers das irreführende Vermarkten von Re-Recordings gewesen. Damit habe der Antragsteller bereits im September 2004 eine dringlichkeitsschädliche Kenntnis von dem hier streitgegenständlichen Verstoß der Antragsgegnerin gehabt. Denn dass sich die bereits im Jahr 2004 abgemahnten Titel nunmehr auf einem anderen Tonträger befänden, machte aus dem Verstoß keinen qualitativ anderen.
Unter Hinweis darauf, dass sie keinen Einfluss auf die äußere Gestaltung des CD-Covers habe, vertritt die Antragsgegnerin weiter die Auffassung, sie sei im vorliegenden Verfahren nicht passivlegitimiert. Sie verkaufe die CD schlicht, wie sie sie geliefert bekomme.
In der Sache stellt die Antragsgegnerin klar, dass der Umstand, dass sich auf der angegriffenen CD Re-Recordings befänden, entgegen der Annahme der Kammer in ihrem Beschluss vom 07.07.2006 nicht unstreitig sei. Sie bestreite vielmehr, dass es sich bei den Aufnahmen auf der CD nicht um die Originalversionen handele, sowie dass dies allein beim Anhören der Titel zu erkennen sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Der Antragsteller verteidigt die einstweilige Verfügung und vertieft insoweit seinen Vortrag aus der Antragsschrift.
Die Antragsgegnerin sei für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zumindest als Störerin passivlegitimiert, denn sie selbst vertreibe ein irreführendes Produkt.
Soweit die Antragsgegnerin bestreitet, dass sich auf der fraglichen CD Re-Recordings befinden, rügt der Antragsteller dieses Bestreiten insbesondere im Hinblick auf seinen eigenen Vortrag hierzu in der Antragsschrift als nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen verweist er in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Herstellers der streitgegenständlichen CD vom 03.07.2006. Hierin habe sich der Hersteller auf eine Abmahnung des Antragstellers entsprechend dem vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch wie von dem Antragsteller gefordert unterworfen und eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben (vgl. Anlage K 7).
Der Hinweis auf die Vorgänge im September 2004 ist nach Auffassung des Antragstellers nicht behelflich. Er sei gezwungen, stets konkrete Verletzungshandlungen abzumahnen, weshalb er jede einzelne CD, welche Verstöße wie vorliegend gerügt enthalte, separat abmahnen und verfolgen müsse. Die hier streitgegenständliche CD sei erst seit dem 20.03.2006 auf dem Markt.
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2006 die im Original als Anlage ASt 1 zur Akte des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 312 O 535/06 gereichte, auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche CD "The Essential Hits Of The 70s" teilweise abgespielt. Im Einzelnen wurden die Titel Nr. 6, 8, 9 und 18 angehört. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2006 Bezug genommen.
Gründe
I.
Die einstweilige Verfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien im Widerspruchsverfahren als zu Recht ergangen. Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag ist zulässig und begründet.
1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist vorliegend nicht widerlegt.
Zwar ist davon auszugehen, dass es an der Dringlichkeit für einen Antrag zur Untersagung eines neuerlichen (zumindest kerngleichen) Verstoßes dann fehlt, wenn der Verletzte gegen einen früheren Verstoß nicht vorgegangen ist ( Köhler in Hefer-mehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 2006, Rz. 3.19 zu § 12 UWG m.w.N.).
Der Antragsteller ist jedoch zum einen im Jahr 2004 gegen die damals gerügten Verstöße der ... GmbH sowie der Antragsgegnerin vorgegangen. Er hat die Verstöße nicht hingenommen und insbesondere mit dem Vertriebspartner der Antragsgegnerin, der ... GmbH , vergleichsweise Vereinbarungen getroffen, wonach jedenfalls einige der von dem Antragsteller gerügten CDs aus dem Programm der ... GmbH genommen wurden (vgl. Anlage AG 7). Dass die Antragsgegnerin, wie von ihr vorgetragen, eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, lässt keinen Schluss darauf zu, dass der Antragsteller insoweit untätig war und den Verstoß schlicht hingenommen hat.
Unabhängig hiervon handelt es sich bei dem hier streitgegenständlichen Verstoß, dem Vertrieb der CD wie aus Anlage ASt 1 ersichtlich, nicht um einen im Verhältnis zu demjenigen im Jahr 2004 abgemahnten kerngleichen Verstoß, sodass auf die Vorgänge aus dem Jahr 2004 zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht erfolgreich verwiesen werden kann. Der damals abgemahnte Verstoß ist ebenso wie der hier streitige dadurch gekennzeichnet, dass eine in einer bestimmten Art und Weise gestaltete CD eine Zusammenstellung verschiedener Titel enthält, welche im Original in den 70er Jahren aufgenommen wurden und in den Hitlisten standen. Gerügt hat der Antragsteller in beiden Fällen, dass die konkrete Gestaltung der CD-Cover den Eindruck erweckten, die CD enthalte Originalaufnahmen der aufgeführten Titel, obwohl dies - jedenfalls in einigen Fällen - nicht der Fall war (vgl. insoweit nur das Schreiben des Antragstellers vom 17.09.2004 an die Antragsgegnerin, Seite 1, letzter Absatz [Anlage AG 7]). Das gerügte Verhalten bestand damit nicht allein darin, irgendeine CD mit Re-Recordings bestimmter Titel zu verkaufen. Maßgeblich ist vielmehr immer auch die Gestaltung, Aufmachung und Bewerbung der CDs, da sich erst aus dieser - zusammen mit den auf der CD enthaltenen Re-Recordings - der Vorwurf des unlauteren Verhaltens begründen ließ und lässt.
Hinzu kommt, dass die CDs nicht nur durch sich unterscheidende Gestaltungen gekennzeichnet sind, sondern auch durch eine ganz konkrete Zusammenstellung von Titeln. Selbst wenn es insoweit Überschneidungen gibt, bleibt es bei voneinander zu unterscheidenden CDs. Schließlich ist hier weder ersichtlich noch vorgetragen, dass es sich bei den Re-Recordings, an welchen der Antragsteller im Jahr 2004 Anstoß genommen hat, um identische Re-Recordings handelte, wie sie sich auf der streitgegenständlichen CD befinden. Offensichtlich ist lediglich, dass es sich um (möglicherweise verschiedene) Re-Recordings identischer Titel handelte.
Von der CD, wie sie hier streitgegenständlich ist, in ihrer konkreten Gestaltung und mit der auf ihr sich befindenden konkreten Zusammenstellung von Titeln in Form bestimmter Aufnahmen hatte der Antragsteller im Jahr 2004 keine Kenntnis.
2. Die Antragsgegnerin ist im vorliegenden Verfahren passivlegitimiert. Selbst wenn sie keinen Einfluss auf die Gestaltung und Aufmachung der CD gemäß Anlage ASt 1 haben mag, hat sie doch unzweifelhaft Einfluss darauf, welche Produkte sie in ihrem Internetshop zum Kauf anbietet. Anlass des vorliegenden Rechtsstreits ist, dass sie eine CD anbietet, welche, wie noch zu zeigen sein wird, aufgrund ihrer äußeren Gestaltung und den auf ihr enthaltenen Aufnahmen, irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG ist. Schon hierbei handelte es sich um ein eigenes wettbewerbswidriges Handeln der Antragsgegnerin, das es ihr verbietet, sich schlicht darauf zurückzuziehen, sie gestalte die CD ja nicht, sie verkaufe sie ja nur so, wie sie ihr geliefert werde.
3. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu. Er kann von der Antragsgegnerin aus § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 UWG Unterlassung in dem beantragten Umfang verlangen. Denn die Aufmachung der CD ist vor dem Hintergrund, dass sie zumindest teilweise keine Originalaufnahmen aus den 70er Jahren der angegebenen Titel enthält, irreführend.
Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer irreführend wirbt. Eine Werbung ist beispielsweise dann irreführend, wenn sie solche Angaben zur Beschaffenheit der beworbenen Ware enthält, über deren Bedeutung die Umworbenen Vorstellungen haben, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang sind, oder die geeignet sind, solche unrichtigen Vorstellungen bei den Umworbenen hervorzurufen.
Die streitgegenständliche CD trägt den Titel "The Essential Hits Of The 70s". Unter diesem Titel befindet sich auf der Vorderseite des Covers der CD die Abbildung eines nicht modernen, vielmehr an die 70er Jahre erinnernden Kassettenrekorders. Auf der Rückseite des Covers findet sich eine Auflistung der auf der CD befindlichen achtzehn Titel (vgl. Anlage ASt 1).
Der von der CD angesprochene durchschnittlich informierte, aufgeklärte und verständige Durchschnittsverbraucher verbindet mit diesen Angaben auf dem CD-Cover die Vorstellung, dass die sich auf der CD befindenden Aufnahmen denjenigen entsprechen, die in den 70er Jahren in den Hitlisten der Hitparaden platziert waren. Eine solche Vorstellung wird insbesondere dadurch hervorgerufen, dass es sich bei den Titeln auf der CD um die "Essential Hits" der 70er Jahre handeln soll. Nur die Originalaufnahmen der genannten Titel waren jedoch die "Essential Hits" der damaligen Zeit. Gekennzeichnet ist ein Hit, wie auch der angesprochene Durchschnittsverbraucher weiß, nicht allein durch einen zu einer bestimmten Melodie gesungenen Text, sondern ganz maßgeblich auch durch die jeweils konkrete Aufnahme. Dies zeigt sich schon daran, dass es Coverversionen bekannter Titel gibt, welche es anders als das Original nicht oder gerade doch in die Hitlisten der Hitparaden schaffen. Obwohl also derselbe Text zu derselben Melodie in einer dem jeweiligen Zeitgeschmack entsprechenden Aufnahme präsentiert wird, kann die jeweilige Rezeption durch den Verkehr je nach Gestaltung der konkreten Aufnahme ganz unterschiedlich ausfallen.
Insbesondere Personen aus der Generation, welche in den 70er Jahren zu den sich auf der CD befindlichen Hits gefeiert und getanzt, bzw. diese einfach häufig und gerne gehört haben, erwarten angesichts der Gestaltung der CD, dass sie mit der CD eine Zusammenstellung aller oder jedenfalls fast aller der Titel erwerben, die ihnen früher so gut gefallen haben. Gefallen haben aber eben ganz konkrete Aufnahmen. Sie erwarten deshalb, dass die CD die Titel in den ihnen bekannten oder in Erinnerung gebliebenen Originaleinspielungen enthält. Auch der Verbraucher, der die Originalversionen nicht kennt, erwartet, dass er mit der CD gemäß Anlage ASt 1 eine solche erwirbt, welche Originalaufnahmen aus den 70er Jahren enthält und nicht schlicht neu eingespielte Aufnahmen von in den 70er Jahren bekannten Titeln. Dass ein solcher Verbraucher eventuell nicht bemerkt, dass er gar nicht Originalversionen hört, kann der Antragsgegnerin nicht zum Vorteil gereichen. Auch in diesem Fall ist vielmehr von einer relevanten Irreführung auszugehen (vgl. Hans. OLG Hamburg MD 1995, 1231; Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2002, Az.: 5 U 76/02, Anlage ASt 5, Seite 17/18).
Die Umworbenen werden tatsächlich in die Irre geführt. Denn die CD enthält zumindest einige nicht originale Aufnahmen der angegebenen Titel.
Dies ist zum einen als unstreitig zwischen den Parteien anzusehen. Denn das diesbezügliche einfache, nicht substantiierte Bestreiten der Antragsgegnerin ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zivilprozessual unerheblich und damit unbeachtlich.
Der Antragsteller hat hierzu in der Antragsschrift hinreichend substantiiert vorgetragen, indem er darauf hingewiesen hat, dass bereits das Anhören der CD, insbesondere der Titel "Yellow River" (Nr. 6), "In Zaire" (Nr. 8), "Rose Garden" (Nr. 9) und "Bye Bye Baby" (Nr. 18), offensichtlich mache, dass es sich insoweit nicht um die Originalaufnahmen dieser Titel aus den 70er Jahren handele. Die Titel seien in den neuen Aufnahmen teilweise kaum wieder zu erkennen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat darauf hingewiesen, dass er bezüglich einiger der genannten Titel Schallplatten mit den Originalaufnahmen besitze, was ihm einen eindeutigen Vergleich ermöglicht habe. Der Antragsgegnerin hätte es hier oblegen, substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen es sich doch um die Originalaufnahmen aus den 70er Jahren handelte. Sie hätte darlegen müssen, dass alleine das Anhören nur der explizit in der Antragsschrift aufgeführten Titel keine Unterschiede zu den Originalversionen erkennen lasse. Dies ist nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat sich schlicht darauf beschränkt, zu bestreiten, dass es sich bei den Aufnahmen nicht um die Originalversionen handelte.
Unabhängig hiervon hat sich die Kammer durch Anhören der im Tatbestand genannten Titel in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2006 davon überzeugen können, dass es sich jedenfalls bei diesen Titeln nicht um Originalaufnahmen aus den 70er Jahren handelte. Auch die Kammer konnte sich davon überzeugen, dass allein das Anhören dieser Titel offenbar macht, dass es sich insoweit um Neuaufnahmen handelt. Die angehörten Titel sind gekennzeichnet durch ein Unterlegen des Gesangs mit modernen Synthesizern und Rhythmen und den Klängen elektronischer Musik. Dies gilt für sämtliche in der mündlichen Verhandlung angehörten Titel und wird beispielsweise beim Anhören schon des Anfangs des Titels "In Zaire" sowie weiter insbesondere bei Anhören des Titels "Yellow River" deutlich. Insbesondere der Refrain des letztgenannten Titels ist hinterlegt mit den Klängen eines offensichtlich elektronisch erzeugten rhythmusgebenden "Geräuschs", wohl einer elektronischen Gitarre. Auch der Klang der Stimmen der jeweiligen Sänger ist zumindest teilweise elektrisch animiert, in gewisser Weise verzehrt, mit einem elektronisch erzeugten Nachklang versehen. Dies ist beispielsweise bei der Aufnahme des Titels "Bye Bye Baby" auf der CD (Nr. 18) zu hören. Auch dies entspricht, wie die Kammer aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermag, keinesfalls den Originalaufnahmen. Der "Klang der 70er" ist damit entgegen der Auslobung auf der CD aus diesen Aufnahmen kaum mehr erkennbar.
4. Im Ergebnis ist die einstweilige Verfügung der Kammer damit zu bestätigen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist aufgrund der Natur des Eilverfahrens entbehrlich.
LG Hamburg:
Urteil v. 29.08.2006
Az: 312 O 542/06
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/be1a7d554ad6/LG-Hamburg_Urteil_vom_29-August-2006_Az_312-O-542-06