Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 4. Dezember 1992
Aktenzeichen: 6 U 75/92

(OLG Köln: Urteil v. 04.12.1992, Az.: 6 U 75/92)

Die Aussage "... ist recyclingfähig und damit umweltfreundlich" für sogenanntes "Einweggeschirr" (hier: PVDC-beschichtete Pappteller u.ä.) verstößt gegen § 3 UWG. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher nimmt bei dieser Auslobung an, die so beworbenen Produkte würden auch tatsächlich "recycelt". Wird "Einweggeschirr" tatsächlich aber nicht separat gesammelt und wiederverwendet, sondern dem normalen Hausmüll zugeführt, wird der Verkehr relevant irregeführt. Jedenfalls im Zusammenwirken mit dem Hinweis auf die "Umweltfreundlichkeit" wird dem flüchtigen Verbraucher durch das Adjektiv "recyclingfähig" eine solche tatsächliche Wiederverwendung suggeriert.

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit

übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war

nur noch über die Kosten zu befinden. Diese Entscheidung hatte nach

§ 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und

Streitstandes nach billigem Ermessen zu erfolgen.

Dies führt dazu, daß die Kosten des

Rechtsstreits dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3

aufzuerlegen sind, denn dies entspricht dem Sach- und Streitstand

in dem Zeitpunkt, in dem die Erledigung der Hauptsache erklärt

worden ist. Ohne Eintritt der Erledigung wäre der Kläger mit seinem

im Schriftsatz vom 07. Juli 1992 neu formulierten Antrag zu 1. b)

erfolgreich gewesen. Óber die Anträge zu 1. a) und 1. c) hätte

hingegen nicht ohne Beweisaufnahme entschieden werden können. Im

einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

Der Kläger hat zu Recht verlangt, daß

die Beklagte es unterläßt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des

Wettbewerbs für das von ihr angebotene Einweggeschirr mit der

Aussage "... ist recyclingfähig und damit umweltfreundlich" in der

konkreten Form der Anzeige, wie sie in den "A.N. " vom 18. Juni

1991 erschienen ist, zu werben. Der Anspruch war gemäß §§ 3, 13

Abs. 2 Nr. 3 UWG gerechtfertigt. Die gerügte Auslobung ist

geeignet, zumindest einen nicht unerheblichen Teil der

angesprochenen Verkehrskreise über die Möglichkeit der

Wiederverwertbarkeit und damit der Umweltverträglichkeit der so

beworbenen Produkte in die Irre zu führen.

Diese Feststellungen konnte der Senat,

dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verbraucherkreisen gehört,

aus eigener Lebenserfahrung und Sachkunde treffen (BGH GRUR 1985,

140, 141 - "Größtes Teppichhaus der Welt"). Bei dieser Beurteilung

konnte der Senat die Frage, ob das beworbene Pap

Star-Einweggeschirr tatsächlich die Fähigkeit besitzt recycelt zu

werden - so der Vortrag der Beklagten - oder ob es - wie der Kläger

behauptet - einem Recycling wegen einer PVDC-Beschichtung nur unter

besonders erschwerten Umständen zugänglich sei, offenlassen, da ein

nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die

Aussage "... ist recyclingfähig und damit umweltfreundlich" so

auffaßt, daß die mit dieser Ankündigung beworbenen Produkte auch

tatsächlich recycelt werden. Nach dem von der Beklagten nicht

bestrittenen Vortrag des Klägers werden die von der Beklagten

beworbenen Einweggeschirre tatsächlich nicht separat gesammelt und

wiederverwertet, sondern nach Benutzung schon mangels separater

Sammelmöglichkeiten dem normalen Hausmüll zugeführt und landen

schließlich auf Müllhalden oder in Müllverbrennungsanlagen. Hierzu

hat sich die Beklagte nur insoweit eingelassen, als sie vorträgt,

daß sie keinerlei Einfluß darauf habe, ob ihre Produkte auch

tatsächlich wiederverwertet würden.

Damit verspricht die Beklagte mit ihrer

Ankündigung "... ist recyclingfähig und damit umweltfreundlich"

jedenfalls dem flüchtigen Verbraucher (Leser) mehr an

Umweltverträglichkeit, als sie tatsächlich durch die beworbenen

Produkte bieten kann. Die Werbung mit Umweltschutzbegriffen muß

aber ähnlich wie die Gesundheitswerbung nach strengen Maßstäben

beurteilt werden (vgl. BGH WRP 1989, 160 - "Umweltengel"). Mit der

allgemeinen Anerkennung der Umwelt als eines wertvollen und

schutzbedürftigen Gutes hat sich in den letzten Jahren zunehmend

ein verstärktes Umweltbewußtsein entwickelt und dazu geführt, daß

der Verkehr unter Hinweis auf ihre Umweltverträglichkeit beworbene

Waren häufig bevorzugt. Dieses Konsumverhalten wird dadurch

gefördert, daß an den Umweltschutz anknüpfende Werbemaßnahmen in

besonderer Weise geeignet sind, Emotionen anzusprechen, die von

der Besorgnis um die eigene Gesundheit bis zu einem

Verantwortungsgefühl für spätere Generationen reichen. Die

Irreführungsgefahr in diesem Bereich ist deshalb besonders groß

und verpflichtet die Werbenden, bei der Auswahl der verwendeten

Begriffe besondere Sorgfalt walten zu lassen. Insbesondere darf dem

flüchtigen Betrachter nicht mehr versprochen werden, als dann

tatsächlich an "Umweltfreundlichkeit" geboten wird.

Zwar hat die Beklagte zu Recht darauf

hingewiesen, daß der Begriff "recyclingfähig" von seiner

wörtlichen Bedeutung nichts über die tatsächliche Verwendung des

so angepriesenen Produktes, sondern nur etwas über dessen

theoretische Fähigkeit, wiederverwertet zu werden, aussagt; jedoch

ist diese Aussage im Zusammenhang mit dem Begriff

"umweltfreundlich" geeignet, dem flüchtigen Betrachter zu

sugerieren, daß die benutzten Produkte auch der Wiederverwertung

zugeführt werden. Zumindest wird ein nicht unerheblicher Teil der

Verbraucher erwarten, daß es sich um Produkte handelt, die separat

gesammelt werden, um wiederverwertet werden zu können. Dies ist

jedoch - wie dargelegt - nach dem unstreitigen Vorbringen der

Parteien nicht der Fall.

Auch aus dem Gesamtzusammenhang der in

den "A.N. " vom 18. Juni 1991 erschienenen Anzeige der Beklagten

lassen sich keine weiteren Anhaltspunkte entnehmen, die die

Auslobung "umweltfreundlich" unter anderen Gesichtspunkten

rechtfertigen, denn der übrige Text der Anzeige befaßt sich

ausschließlich mit Fragen der Hygiene im Vergleich zu

Konkurrenzprodukten. Aus diesen Gründen wäre der Kläger mit diesem

Unterlassungsantrag ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses

erfolgreich gewesen.

Bei den Anträgen zu 1. a) und 1. c)

ging es im Rahmen des § 3 UWG um die Frage, ob die Aussagen

"umweltfreundlich, weil zu 90 % aus

Altpapier"

und/oder

"Zeigen Sie Umweltbewußtsein mit P.

S.-Einweggeschirr"

in der konkreten Form der im "Solinger

Tageblatt" vom 05. Juni 1991 veröffentlichten Anzeige der

Beklagten bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irrige

Vorstellung über die Umweltverträglichkeit des so beworbenen

Einweggeschirrs auslösen können.

Die Auslobung "umweltfreundlich, weil

zu 90 % aus Altpapier" enthält zwar den gebotenen aufklärenden

Hinweis, warum das beworbenen Produkt als umweltfreundlich

bezeichnet wird. Durch diese Erläuterung wird zum Ausdruck

gebracht, daß das angepriesene Einweggeschirr nicht in jeder

Beziehung umweltfreundlich ist, sondern nur wegen seiner

Herstellung aus 90 % Altpapier im Gegensatz zu den Produkten, die

vollständig aus Holz und Rohmaterialien hergestellt werden. Die

Behauptung der Beklagten, daß sie 90 % Altpapier zur Herstellung

des P. S. -Einweggeschirrs benutzt, wird von der Klägerin nicht

bestritten. Entgegen der Auffassung der Klägerin braucht die

Beklagte darüber hinaus auch nicht ausdrücklich auf die weniger

umweltfreundlichen oder gar umweltschädlichen Eigenschaften ihrer

beworbenen Produkte hinzuweisen.

Bedenken bestehen jedoch gegen die

konkrete Form der umweltbezogenen Aussage insoweit, als sich diese

Auslobung als Umschrift eines Siegelzeichens darstellt, das

geeignet sein kann, bei einem nicht unerheblichen Teil der

Verbraucher Assoziationen zu der Auszeichnung "Umweltengel"

hervorzurufen und bei diesen Verbrauchern die irrige Vorstellung zu

erwecken, die so beworbenen Produkte seien wegen ihrer besonderen

Umweltfreundlichkeit mit dem "Umweltengel" ausgezeichnet worden.

Zwar zeigen sich Gestaltung und Text der äußeren Umschrift dieses

Siegels als nahezu identisch mit dem "Umweltengel", andererseits

weist die Gestaltung des inneren Kreises nicht unerhebliche

Unterschiede zu diesem Umweltzeichen auf, so daß es offen ist, ob

ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise

einer Verwechslung dieser beiden siegelartigen Zeichen unterliegen

würde. Deshalb hätte der Senat nicht ohne Beweisaufnahme

entscheiden können.

Die Auslobung "Zeigen Sie

Umweltbewußtsein mit Pap Star-Einweggeschirr" mag zwar bei einem

nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die

Vorstellung erwecken, daß er sich umweltbewußt verhält, wenn er

die so beworbenen Produkte der Beklagten benutzt, ohne daß diese

Aussage selbst klarstellt, aus welchen Gründen die Benutzung des

Einweggeschirrs umweltfreundlich ist. Eine Erläuterung des

"Umweltbewußtseins" könnte sich jedoch aus dem textlichen

Zusammenhang der angegriffenen Anzeige ergeben, in der neben den

Aspekten der Hygiene auch Umweltgesichtspunkte angesprochen werden.

Ob der flüchtige Betrachter diesen angegriffenen Schlußsatz des

Fließtextes als Kernaussage der Gesamtanzeige oder nur als

Schlußfolgerung der zuvor angerissenen Umweltaspekte versteht,

vermag der Senat ebenfalls nicht aus eigener Kenntnis zu

beurteilen, so daß auch hierüber nicht ohne Beweisaufnahme

entschieden worden wäre. Deswegen war der Ausgang des

Rechtsstreites hinsichtlich der Anträge zu 1. a) und 1. c) bei

Abgabe der beiderseitigen Erledigungserklärung offen. Dem war bei

der Kostenverteilung Rechnung zu tragen.

Nachdem bei drei gleich zu gewichtenden

Anträgen ein Antrag zu Gunsten des Klägers entschieden worden wäre,

während der Ausgang des Rechtsstreits bezüglich der beiden anderen

Anträge offen gewesen wäre, entsprach es billigem Ermessen, eine

Gesamtverteilung der Kosten zu einer Quote von 1/3 zu 2/3 zu

Lasten der Beklagten vorzunehmen.

Obwohl die Beklagte, nachdem der Kläger

den Klageantrag mit Schriftsatz vom 05.10.1992 auf die konkrete

Verletzungsform umgestellt hatte, eine auf die beiden

streitbefangenen Werbeanzeigen bezogene rechtsverbindliche,

strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, liegt hierin

kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO, das zu einer

anderen Kostenverteilung hätte führen können. Auch wenn der Kläger

mit der in erster Instanz erhobenen Klage, mit der eine

Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen ohne Bezugnahme auf

die konkrete Form der Werbeanzeigen verlangt wurde, eine über die

Verpflichtung der Beklagten hinausgehende Unterlassung gefordert

hat, hätte es der Beklagten als Unterlassungsschuldnerin oblegen,

unmittelbar nach Zustellung der Klage, in der die beanstandete

Handlung genau beschrieben war, eine verbindliche

Unterlassungserklärung abzugeben, die sich auf das Maß beschränkt,

in der sie tatsächlich zur Unterlassung verpflichtet gewesen wäre

(Hdb. d. Wettb.R. § 63 Rdnr. 18 m.w.N.). Da die Beklagte

erstinstanzlich jedoch jeglichen Wettbewerbsverstoß geleugnet hat,

kann in ihrer erst in der Berufungsinstanz abgegebenen Erklärung

kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO gesehen

werden.

Streitwert:

bis zur mündlichen Verhandlung vom

13.11.1992: 70.000 DM

ab der übereinstimmenden

Erledigungserklärung im Termin vom 13.11.1992: Summe der bis dahin

angefallenden Kosten des Rechtsstreits.






OLG Köln:
Urteil v. 04.12.1992
Az: 6 U 75/92


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