Landgericht München I:
Urteil vom 24. September 2009
Aktenzeichen: 5 HK O 5697/09, 5 HK O 5697/09
(LG München I: Urteil v. 24.09.2009, Az.: 5 HK O 5697/09, 5 HK O 5697/09)
Tenor
I. Die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten zu 1) bis 3) auf Klageseite werden für zulässig erklärt.
II. Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 2. März 2009 unter Tagesordnungspunkt I gefasste Beschluss über die Umwandlung der R... AG nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes durch Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird für nichtig erklärt.
III. Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 2. März 2009 unter Tagesordnungspunkt II gefasste Beschluss über die Bestellung des Geschäftsführers der R... GmbH wird für nichtig erklärt.
IV. Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 2. März 2009 unter Tagesordnungspunkt III gefasste Beschluss über die Bestellung des Beirats der R... GmbH wird für nichtig erklärt.
V. Im Übrigen wird die Klage der Kläger zu 8) und zu 9) abgewiesen.
VI. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
VIII. Der Streitwert wird im Verhältnis der Kläger zu 8) und zu 9) zur Beklagten auf € 110.000,--, im Verhältnis der übrigen Kläger zur Beklagten auf € 100.000,-- festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Hauptversammlung der Beklagten.
I.
1. Die Beklagte € eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand in der Herstellung von und dem Handel mit Naturkostprodukten besteht und die über ein Grundkapital von € 2.106.000,--, das in ebenso viele Stückaktien eingeteilt ist, verfügt € veröffentlichte am 21.1.2009 die Bekanntgabe der Tagesordnung für ihre Hauptversammlung vom 2.3.2009, bei der insbesondere ein Beschluss über die Umwandlung der Beklagten durch Formwechsel in eine GmbH beschlossen werden sollte. Die Bekanntmachung enthielt (auszugsweise) folgende Beschlussvorschläge (Anlage K 1 = Anlage B 6):
€ I. Beschlussfassung über die Umwandlung der R... Aktiengesellschaft (im Folgenden auch: €Gesellschaft€) nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes durch Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wie folgt zu beschließen:
1. Formwechsel
Die R... Aktiengesellschaft mit dem Sitz in L... wird im Wege des Formwechsels gemäß §§ 190 ff. UmwG in eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftungumgewandelt.
2. Firma
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhält die Firma
R... GmbH.
Sitz der Gesellschaft ist weiterhin L...
3. Stammkapital
Das Grundkapital der R... Aktiengesellschaft in Höhe von EUR 2.106.000,00 wird in dieser Höhe zum Stammkapital der R... Naturkost GmbH.
4. Beteiligung der bisherigen Aktionäre am Stammkapital der R... GmbH
Am Stammkapital der R... GmbH in Höhe von EUR 2.106.000,00 sind alle bisherigen Aktionäre der R... Aktiengesellschaft entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung an der R... Aktiengesellschaft beteiligt.
Jeder Aktionär erhält für jede Aktie im rechnerischen Nennbetrag von EUR 1,00 einen Geschäftsanteil der GmbH im Nennbetrag von EUR 1,00.
Art und Umfang der Beteiligung an der R... GmbH sowie die Rechte der Gesellschafter im Einzelnen ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag der R... GmbH, der in der nachfolgenden Fassung hiermit festgestellt wird:
€ Gesellschaftsvertrag der R... GmbH
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die vom Beirat bestellt und abberufen werden. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch diesen vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann durch den Beirat erteilt werden.
...
(3) Bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen bedarf die Geschäftsführung der Zustimmung des Beirats, soweit nicht die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gesetzlich zwingend oder nach diesem Gesellschaftsvertrag erforderlich ist. Insbesondere bedürfen die folgenden Maßnahmen und Geschäfte der Zustimmung des Beirats:
...
(4) Der Beirat kann durch Einzelanweisung oder Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung weitere Geschäfte und Maßnahmen von der vorherigen Zustimmung des Beirats abhängig machen; insofern übt er an Stelle der Gesellschafterversammlung das Weisungsrecht aus.
§ 6 Beirat(1) Die Gesellschaft hat einen Beirat, der aus mindestens drei (3) Mitgliedern besteht, soweit die Gesellschafterversammlung keine andere Anzahl festlegt. Auf den Beirat finden § 52 Abs. 1 GmbHG und die dort genannten Bestimmungen des Akteingesetzes (AktG) keine Anwendung.
(2) Der Beirat hat die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung inne. Der Beirat nimmt alle Kompetenzen und Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung, insbesondere nach § 46 GmbHG wahr, soweit diese nicht in diesem Gesellschaftsvertrag oder nach dem Gesetz zwingend der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind; ...
§ 8 Gesellschafterversammlung(1) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet jährlich nach Vorlage des geprüften € sofern die Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist € Jahresabschlusses der Gesellschaft statt.
(2) ...
(3) Die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsführung, wobei jeder Geschäftsführer allein die Einberufung vornehmen kann. Die Einberufung erfolgt mittels Einladung an alle Gesellschafter durch Brief per Einwurf-Einschreiben unter gleichzeitiger Bekanntgabe von Tagungszeit, Tagungsort und Tagesordnung. ...
(4) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Geschäftsführer oder ein oder mehrere Gesellschafter, die allein oder zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals halten, eine solche Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. ...
§ 9 Gesellschafterbeschlüsse(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
(2) Außerhalb von Gesellschafterversammlungen können Beschlüsse auch ohne Einhaltung der Form- und Fristbestimmungen ach § 8 schriftlich, per Email oder per Telefax gefasst werden, wenn nicht die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung von einem oder mehreren Gesellschaftern, die allein oder gemeinsam mehr als 10 % des Stammkapitals vertreten, innerhalb der Abstimmungsfrist verlangt wird. Die Abstimmungsfrist ist allen Gesellschaftern schriftlich mitzuteilen und muss mindestens zwei (2) Wochen seit Absendung der Mitteilung betragen. ...
...
(6) Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen anderen Gesellschafter oder durch eine zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Person (Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) vertreten oder begleiten lassen. Die Vertretungsbefugnis muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen werden. Das Recht des auf diese Weise vertretenen Gesellschafters zur gleichzeitigen persönlichen Teilnahme an der Gesellschafterversammlung wird hierdurch nicht berührt.
(7) Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb einer Frist von einem (1) Monat angefochten werden. ...€
§ 12 Einziehung von Gesellschaftsanteilen, Ausschluss(1) Der Beirat kann die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit beschließen.
(2) Eine Einziehung von Geschäftsanteilen und er Ausschluss des betroffenen Gesellschafters, ohne dass es eine Ausschlussklage bedarf, ist auch ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters durch Beschluss des Beirats zulässig, wenn
(a) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters oder, soweit der Gesellschafter eine Personengesellschaft (einschließlich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist, über eines ihrer Gesellschafter eröffnet oder die Eröffnung des Verfahrens mangels masse abgelehnt worden ist oder Gesellschafter bzw., soweit der Gesellschafter eine Personengesellschaft (einschließlich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist, einer ihrer Gesellschafter die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben hat;
(b) ein Privatgläubiger in den Geschäftsanteil oder einzelne Rechte daraus aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels gepfändet hat und die Pfändung nicht innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung wieder aufgehoben worden ist;
(c) der Gesellschafter seine sonstigen sich aus diesem Gesellschaftsvertrag ergebenden Verpflichtungen in grober Weise verletzt und diese Pflichtverletzung trotz einer schriftlichen Abmahnung durch einen Gesellschafter oder durch die Gesellschaft fortsetzt, oder in seiner Person oder, soweit der Gesellschafter eine Personengesellschaft (einschließlich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist, in der Person eines Gesellschafters dieser Personengesellschaft ein wichtiger Grund (entsprechend §§ 133, 140 HGB) besteht, der die anderen Gesellschafter berechtigen würde, ihn aus der Gesellschaft auszuschließen.
(7) Zwischen dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss oder die Einziehung gemäß Abs. (1) bis (3) und dem Wirksamwerden des Ausscheidens des Gesellschafters ruhen die mit dem betreffenden Geschäftsanteil verbundenen Gesellschafterrechte mit Ausnahme seines Gewinnbezugsrechts.
(8) Der von der Anspruch oder vom Ausschluss betroffenen Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung gemäß § 13.
§ 13 Abfindung ausgeschiedener Gesellschafter...
(2) Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 12 Abs. (2) aus, erhält er als Abfindung den Buchwert seiner Beteiligung (Anteiliger Betrag von: Stammkapital zuzüglich der Rücklagen und eines etwaigen Bilanzgewinns, abzüglich eines Bilanzverlustes), sofern dieser niedriger ist als die Abfindung gemäß Abs. (1). Sollte im Einzelfall rechtskräftig festgestellt werden, dass die Abfindungsregelung dieses Absatzes unwirksam oder unzumutbar ist, so ist die niedrigste noch zulässige Abfindung zu gewähren.
...€
5. Sonderrechte
Es bestehen bei der R... Aktiengesellschaft keine Sonderrechte im Sinne des § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte oder sonstige besondere Rechte und Vorzüge wie Rechte auf den Bezug von Aktien an der Gesellschaft, und es werden bei der R... GmbH auch keine entsprechenden Sonderrechte gewährt.
6. Barabfindungsangebot
Die Gesellschaft unterbreitet allen Aktionären, die in der Hauptversammlung, in der über den Formwechsel beschlossen wird, gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift des Notars erklären oder die gemäß §§ 207 Abs. 2, 29 Abs. 2 UmwG an dieser Widerspruchserklärung unverschuldet gehindert sind (im Folgenden gemeinsam: € widersprechender Aktionär €), das nachfolgende Angebot:
€a) Die R... GmbH erwirbt die im Zuge des Formwechsels neu geschaffenen Geschäftsanteile eines jeden widersprechenden Aktionärs gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 14,13 (in Worten: vierzehn Euro und dreizehn Eurocent) je Geschäftsanteil zu nominal EUR 1,00.
b) Sollte das Gericht nach § 212 UmwG auf Antrag eines widersprechenden Aktionärs einen von lit. a) abweichenden Abfindungsbetrag festsetzen, so gilt dieser als angeboten.
c) Die Barabfindung ist zahlbar gegen Übertragung des Geschäftsanteils des widersprechenden Aktionärs auf die R... GmbH. Die Barabfindung ist nach Ablauf des Tages, an dem das Registergericht den Formwechsel nach § 201 UmwG, § 10 HGB bekannt gemacht hat, mit zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB p.a. zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der Barabfindung zu bezahlen.
d) Das vorstehende Angebot kann binnen zwei Monaten nach dem Tage, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform in das Handelsregister bekannt gemacht worden ist, angenommen werden (§ 209 Satz 1 UmwG). Hat ein widersprechender Aktionär nach § 212 UmwG einen Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt, so kann das vorstehende Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist (§ 209 Satz 2 UmwG).
e) Im Falle der Annahme des Angebots trägt die Gesellschaft die für die Übertragung der Geschäftsanteile entstehenden Kosten (§ 207 Abs. 1 Satz 3 UmwG).€
Im Einzelnen wird auf das Barabfindungsangebot unter C. verwiesen.
7. Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihre Vertretungen wirkt sich der Formwechsel wie folgt aus:
a) Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus den bestehenden Anstellungs- und Arbeitsverträgen bleiben unberührt. § 613a BGB ist auf den Formwechsel nicht anwendbar. Die Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers werden nach dem Formwechsel von der Geschäftsführung der R... GmbH ausgeübt.
b) Die bestehenden Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge bleiben nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung bestehen.
c) Die Betriebsverfassung nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleibt unberührt, der Betriebsrat und die übrigen Organe, Ausschüsse und sonstigen Institutionen nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 in der Fassung vom 25. September 2001 bleiben bestehen.
d) Die R... GmbH bildet keinen Aufsichtsrat, der Aufsichtsrat der formwechselnden R... AG entfällt damit. Das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder, auch das des Arbeitnehmervertreters, erlischt. Nach Auffassung des Vorstands der formwechselnden R... Aktiengesellschaft besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Bildung eines Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 Drittelbeteiligungsgesetz für die R... GmbH, da die Gesellschaft regelmäßig weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und auch nicht beabsichtigt ist, einen solchen Aufsichtsrat als fakultatives Gremium zu bilden.
8. Kosten des Formwechsels
Die Kosten des Formwechsels trägt die R... GmbH.
II. Beschlussfassung über die Bestellung des Geschäftsführers der R... GmbH
Mit der Eintragung des Formwechsels der R... Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister erlischt das Amt des Vorstands als gesetzlicher Vertreter der formgewechselten Gesellschaft. Die Einzelprokura von Frau M. E. besteht hingegen fort.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Herr ... W..., geboren am € 1954, wohnhaft in €,wird zum Geschäftsführer der R... GmbH bestellt.
Herr ... W... vertritt die Gesellschaft stets einzeln und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und somit befugt, die Gesellschaft bei Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten.
III. Beschlussfassung über die Bestellung des Beirats der R... GmbH
Der Gesellschaftsvertrag der R... GmbH sieht in § 6 vor, dass die Gesellschaft einen Beirat hat, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Der Beirat wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der R... GmbH gewählt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die nachfolgenden Personen werden, aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Formwechsels gemäß vorstehendem Abschnitt A. in das Handelsregister der Gesellschaft, für die Zeit bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in den Beirat der R... GmbH gewählt:
1. Herr Dipl.-Kfm. ... M..., wohnhaft in S...2. Herr ... B..., wohnhaft in S..3. Herr ... B..., ..., wohnhaft in A...Als Ersatzmitglied für den Fall des Wegfalls eines der vorgenannten Mitglieder des Beirats wird gewählt:
Herr ... G..., ..., ... W...€
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Bekanntmachung einschließlich der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird in vollem Umfang auf Anlagen K 1 bzw. B 6 Bezug genommen.
2. Der von der Beklagten erstellte Umwandlungsbericht (Anlage B 7) enthielt unter anderem folgende Aussagen:
€Die in Zyklen auftretenden Krisen an den nationalen und internationalen Finanz- und Kapitalmärkten haben gezeigt, dass sich ein Unternehmen durch einen Börsengang auch den Risiken dieser Märkte aussetzt. So einfach die Kapitalbeschaffung durch Kapitalerhöhung und Ausgabe von Aktien an die Kapitalmärkte erscheint, so aufwendig und kostenintensiv ist die Einhaltung der Regularien der Kapitalmärkte und unerfreulich die Abhängigkeit eines Aktienkurses von anderen Ursachen als allein wirtschaftlich oder rational begründbaren Unternehmensaussagen. Vor diesem Hintergrund hat sich die R... Aktiengesellschaft immer wieder die Frage der Notwendigkeit eines Börsenganges gestellt und bislang mit dem Ergebnis beantwortet, dass ein Börsengang für die R... Aktiengesellschaft nicht in Frage kam. Insbesondere kleinere Aktiengesellschaften wie die R... Aktiengesellschaft werden im Rahmen der Regularien oft mit Formalien so überfrachtet, dass der Geschäftsbetrieb dadurch leidet. Der Kostendruck, in dem sich das Unternehmen gerade mit der Marke B... im Lebensmitteleinzelhandel befindet, ist enorm, die Wettbewerber sind fast alle keine Aktiengesellschaften. Allein die Vorbereitungen für diesen Formwechsel haben wieder gezeigt, unter welchem Regularienzwang eine Aktiengesellschaft steht. Gleichzeitig haben prominente Beispiele in der nicht allzu weit zurückliegenden Vergangenheit untermauert, dass Aktiengesellschaften € gerade im besonderen Umfeld des Naturkostsektors € sehr schwierigen Verwerfungen ausgesetzt sein können, wenn sich Änderungen im Aktionärsbestand ergeben. Umsatzeinbrüche und Änderungen im Kundenverhalten sind nicht auszuschließen. Gerade da die Marken der R... Aktiengesellschaft für Qualität im Naturkostsektor stehen, kann es nicht im Sinne des Unternehmens sein, dass die R... Aktiengesellschaft in die Nähe solcher Vorgänge rückt. Imageprobleme des Unternehmens mit der Rechtsform der AG waren immer latent vorhanden. Nicht zuletzt die Diskussion auf der letzten Hauptversammlung am 05. Juni 2008 hat aber erneut gezeigt und bestätigt, dass die Zitierung der R... Aktiengesellschaft im Kontext der Entwicklung von Aktiengesellschaften im Naturkostsektor dem Unternehmen der R... Aktiengesellschaft schaden könnte.
Die Kraft, die in der Vision des Unternehmens und den Marken R... und B... steckt, bedarf der Rechtsform der Aktiengesellschaft nicht. Daher müssen auch nicht die negativen Imagefragen, die sich im Zusammenhang mit der Rechtsform der Aktiengesellschaft stellen, gelöst oder beantwortet werden. Das Management hat entschieden, dass die Rechtsform der GmbH für die Ausrichtung des Unternehmens der nächsten Jahre die richtige Rechtsform ist, ohne dass damit wirtschaftliche Nachteile für die Gesellschaft verbunden sind. Die Historie, die Zielsetzung und das Marktumfeld € sprich: die Kunden € des Unternehmens erwarten eine Gesellschaftsform, die das Unternehmen vor den genannten Risiken und Verwerfungen schützt.
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen macht die Fortführung der R... Aktiengesellschaft in der Form der Aktiengesellschaft verbunden mit dem Kosten- und Verwaltungsaufwand keinen Sinn mehr. Die Rechtsform der GmbH bietet eine viel flexiblere Struktur.€ [Seiten 5/6].
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B... Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstattete ein Gutachten über die Ermittlung des Unternehmenswertes zum 2.3.2009 und die Ermittlung der angemessenen Barabfindung gemäß § 207 UmwG (Anlage B 10). Darin wurde auf Seite 41 u. a. folgendes ausgeführt:
€Die Einkaufspreise für wichtige Rohstoffe wie Kaffee, Kakao, Getreide, Reis und Trockenfrüchte/Nusskerne haben sich im Budgetjahr 2008 zum Teil drastisch erhöht. €
Im Biobereich kommt zusätzlich die verstärkte Nachfrage durch den Eintritt der Lebensmitteleinzelhandelsketten ins Bio-Geschäft hinzu. Der erhöhten Nachfrage nach Bio-Produkten steht eine stagnierende ökologische Anbaufläche für Bio-Produkte gegenüber.
Während es in der Vergangenheit noch meist möglich war, die Preissteigerungen an den Markt weiterzugeben, war dies im Budgetjahr 2008 schon nicht mehr in vollem Umfang möglich. Für die Planjahre 2009 und 2010 wird erwartet, dass die volle Überwälzung von Preissteigerungen im Beschaffungsmarkt aufgrund einer sich verschärfenden Wettbewerbssituation in Bio-Markt zunehmend schwieriger wird.
Das Wachstum der Materialaufwendungen liegt im Budgetjahr 2008 und im Planjahr 2009 mit 10,1 % bzw. 4,4 % deutlich über dem Wachstum der Betriebsleistung mit 6,8 % bzw. 1,8 %. Ursächlich hierfür sind die aufgezeigten Preissteigerungen im Beschaffungsmarkt für Rohstoffe, die nicht vollständig an den Absatzmarkt weitergegeben werden können. Im Planjahr 2010 baut sich die Differenz im Wachstum der Materialaufwendungen von 3,8 % zum Wachstum der Betriebsleistung mit 2,7 % bereits deutlich ab. Die Folge dieser Entwicklung ist eine steigende Materialeinsatzquote. Der Jahresabschluss der R... AG zum 30. September 2008 hat bereits eine Quote von 68,3 % ergeben. €€
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Umwandlungsberichts sowie der Unternehmensbewertung durch die B... wird in vollem Umfang auf die Anlagen B 7 und B 10 hingewiesen.
3. Der Vorstand der Beklagten hält unmittelbar bzw. mittelbar über die J... GmbH über 80 % der Aktien der Beklagten.
Die Satzung der Beklagten (Anlage B 16) enthielt unter anderem folgende Regelung:
€§ 18Leitung der Hauptversammlung 1. Den Vorsitz in den Hauptversammlungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder einer seiner Stellvertreter oder ein sonstiges vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied, das Aktionärsvertreter ist. Für den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz nicht übernimmt, erfolgt unter Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs oder Aktionärsvertreters die Wahl des Versammlungsleiters durch die Hauptversammlung.€Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Satzung der Beklagten wird in vollem Umfang auf Anlage B 16 Bezug genommen.
Nach der Bekanntmachung der Einberufung erhielt der Kläger zu 9) auf seine Anfrage die Mitteilung der Beklagten nach § 125 AktG einschließlich der Einladung und der Bekanntmachung, wobei in dem dem Kläger zu 9) übermittelten Exemplar (Anlage K 5) die Seite 16 fehlte.
4. Am 2.3.2009 fand die Hauptversammlung der Beklagten im Casino in den Geschäftsräumen der Beklagten an ihrem Sitz in L... statt. Vor dem Beginn der Hauptversammlung hielten Mitarbeiter der Beklagten ab ca. 9.50 Uhr eine Demonstration ab, bei der sie Transparente hochhielten, auf denen unter anderem Folgendes stand:
€Sichere Arbeitsplätze € AG nein danke!€€Arbeitsplätze statt Spekulationsgewinne € raus aus der AG€€Wir machen Bio aus Liebe € weg mit der AG€Nachdem der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Beklagten aus gesundheitlichen Gründen die Versammlungsleitung nicht übernahm und sich auch die beiden anderen Mitglieder des Aufsichtsrats weigerten, diese Aufgabe zu übernehmen, wählte die Hauptversammlung Herr Rechtsanwalt ... E..., der in Vertretung seines Stimmanteils von einer Aktie an der Hauptversammlung teilnahm, mit den Stimmen namentlich der J... GmbH zum Versammlungsleiter. Herr Rechtsanwalt E... erhielt ein Honorar von € 7.000,-- entsprechend einer im Vorfeld der Hauptversammlung getroffenen Vereinbarung.
Während der Hauptversammlung stellte der Kläger zu 1) folgende Fragen (Anlagen B 17 und B 18):
€Wie hoch sind die Kosten der heutigen Hauptversammlung für die anderen als die bisher genannten Positionen€ Nicht genannt sind u. a:Hauptversammlungs-Dienstleister, Depotbanken, Catering und Notar.€ €Sie haben gesagt, sie seien der Überzeugung, die Rechtsform der GmbH würde Arbeitsplätze schaffen. Wie kommen Sie zu dieser Überzeugung€€Der Vorstand der Beklagten beantwortete diese Fragen folgendermaßen (Anlagen B 17 und B 18):
€Die Kosten der heutigen Hauptversammlung stehen noch nicht fest.€ €Wir rechnen mit Kosteneinsparungen und wollen das Beschäftigungsniveau regional halten. Allfällige Imageprobleme durch eine AG müssen vermieden werden. Aus diesem Grund wechseln wir zur Rechtsform der GmbH, da diese die Identität der Gesellschafter offenlegt€.Die Klägerin zu 2) stellte während der Hauptversammlung folgende Fragen (Anlagen B 19 bis B 23):
€Welche Konsequenzen hat das Überschreiten der Kosten vor dem Hintergrund, dass der Gesellschaftsvertrag der GmbH vorsieht, dass die Gesellschaft lediglich Kosten bis zu Euro 800.000,-- übernimmt€€
€An welchen Stellen und in welchem Umfang sind Sie im Gesellschaftsvertrag der zukünftigen GmbH von Grundregeln des GmbH-Rechts abgewichen€ Welche dieser Regelungen wurden abweichend vom gesetzlichen Leitbild zugunsten von Minderheitsaktionären ausgestaltet und welche zu Lasten von Minderheitsaktionären ausgestaltet€ Soweit Sie zu der Auffassung gelangen, dass es hierzu minderheitsgesellschafterfreundlichen Regelungen kommt, worin genau liegt der von Ihnen erkannte Vorteil im Sinne der Minderheitsaktionäre€€
€Welche Erwerbe in Aktien dieser Gesellschaft haben Herr W..., die J... und/oder die R... AG selbst in 2008 und 2009 bis zum heutigen Tage gemacht€ Welche Stückzahlen wurden da erworben€ Welche Preise wurden hierfür gezahlt€ Was war der in diesem Zusammenhang gezahlte höchste Preis für solche Erwerbe€€
€Wurden bei den Erwerben eigener Aktien zwischen dem 21.04.2008 und dem 16.05.2008 zeitnah zu den Erwerben die Kaufpreise bezahlt€ Wenn nein, warum nicht€ Welcher Veräußerer gewährt uns eine Kaufpreisstundung in dieser Höhe€ Wenn ja, ist Liquidität abgeflossen€ Dann hätte der Liquiditätsabfluss Auswirkungen auf das Zins- oder Finanzergebnis haben müssen. Dann hätte es nicht zu diesem Abzug kommen könne, wie Sie ihn in der Unternehmensbewertung vorgenommen haben.€
€In welchem jeweiligen Umfang haben sich Basiszins und Betafaktor von den jeweiligen Zeitpunkten der verschiedenen Übernahmeangebote von Herrn W... bzw. der J... bis zum Stichtag der Fertigstellung des ursprünglichen Prüfberichts der K... verändert€ Wo lagen diese Werte im Zeitpunkt der jeweiligen Abgabe der Übernahmeangebote€€.
Der Vorstand gab auf diese Fragen folgende Antworten (Anlagen B 19 bis B 23):
€Die Kosten trägt grundsätzlich die Gesellschaft. Die Höhe der Kosten steht derzeit noch nicht fest.€ (Anlage B 19)
€ Frage 1:
Ohne den Gesellschaftsvertrag vorliegend im Detail zu erläutern, darf ich im Überblick die folgenden Abweichungen von den Grundregelungen des GmbH-Rechts darstellen:
§ 5 Abs. 1 : Ermächtigung zur Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von § 181 BGB. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers durch den Beirat und nicht die Gesellschafterversammlung.
§ 5 Abs. 3 : Regelung eines Zustimmungskatalogs für die Tätigkeit der Geschäftsführung, die die Zustimmung des Beirats erfordert, also eine Einschränkung der Geschäftsführungstätigkeit. Übertragung der Zustimmungsbefugnis von der Gesellschafterversammlung auf den Beirat.
§ 5 Abs. 4 : Übertragung des Weisungsrechts von der Gesellschafterversammlung auf den Beirat.
§ 6 : Etablierung eines Beirats als weiteres Organ der GmbH und Übertragung von Zustimmungskompetenzen der Gesellschafterversammlung auf den Beirat.
§ 8 : Festlegung der Kompetenz der ordentlichen Gesellschafterversammlung: Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresergebnisses, Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Beirats und Entlastung der Geschäftsführer der Gesellschaft. Ferner Erweiterung der Einberufungsmodalitäten sowie Einführung einer Protokollpflicht.
§ 9 : Möglichkeit der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen im Umlaufverfahren und Möglichkeit der Stimmrechtsausübung im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des § 47 Abs. 4 GmbHG. Ermöglichung der Vertretung in einer Gesellschafterversammlung durch bestimmte Dritte und dezidierte Regelung einer Anfechtungsfrist.
§ 11 : Mitteilungspflicht bei Anteilsübertragung sowie Wechsel im Gesellschafterbestand aus sonstigen Gründen für die Aktualisierung der Gesellschafterliste.
§ 12 : Regelung der Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters und ohne dessen Zustimmung im Fall von wichtigen Gründen, z. B. Insolvenz, Zwangsvollstreckung, grobe Verletzung des Gesellschaftsvertrag sowie Alternative der Übertragung auf einen Dritten.
§ 13 : Konkretisierung einer Abfindungsregelung für ausscheidende Gesellschafter.
§ 14 : Regelung bezüglich des gemeinsamen Vertreters im Falle eines gemeinsam gehaltenen Geschäftsanteils.
§ 16 : Konkretisierung der Schriftform für Mitteilungen, salvatorische Klausel.
Frage 2 und Frage 3:
Alle Regelungen betreffen alle Gesellschafter gleichermaßen, unabhängig von ihrer Anteilshöhe.€ (Anlage B 20)
€R... 2008 176.681 Stück EUR 10,56/Aktie 2009 0 J... 2008 106.484 Stück im Schnitt EUR 11,60/Aktie 2009 182.885 Stück EUR 14/Aktie€ (Anlage B 21)€Ja! Aktien wurden sofort bezahlt.
Der Kauf eigener Anteile und die Kapitalherabsetzung wird ergebnisneutral abgewickelt. Die Ausgaben für die eigenen Aktien haben damit das Jahresergebnis nicht beeinflusst. In Höhe der Kapitalherabsetzung kann das Jahresplanergebnis 2008 zur Aufrechterhaltung des Eigenkapitals nicht an die Anteilseigner ausgeschüttet werden. In der Folge entsteht auch ein Effekt auf das Zinsergebnis, da durch den Aktienrückkauf ein Liquiditätsabfluss eingetreten ist. Dieser ist jedoch im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.€ (Anlage B 22)
€Zum Zeitpunkt des Übernahmeangebotes der J...gesellschaft Ende Dezember 2008 betrug der Basiszinssatz 4,25 % und der unverschuldete Betafaktor 0,65. Diese Beträge ergaben sich unverändert zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gutachtens von B... und des Prüfungsberichts von K...
Aufgrund der aktuellen Entwicklung am Kapitalmarkt verminderten sich auf den heutigen Stichtag der Basiszinssatz auf 4,0 % und der Betafaktor auf 0,60.
Der Basiszinssatz/Kapitalisierungsfaktor zu den vorhergehenden Übernahmeangeboten wurde nicht berechnet.€ (Anlage B 23).
Der Vertreter der Klägerin zu 10) stellte eine Reihe von Fragen während der Hauptversammlung, die sich auf eine vom Vorstand der Beklagten im Jahr 2007 durchgeführte und 51 Tage dauernde Aktion €genfrei gehen€ bezogen. Zudem stellte er folgende Frage (Anlage B 29):
€Gab es eine Mittelverwendung an Familienangehörige durch die R... AG bzw. wurden Familienangehörigen Leistungen zugewendet, die anderen nicht zugewendet wurden€ Reisekosten: Wurde innerhalb des Prüfungszeitraumes von fünf Jahren, vor allem aber in den Jahren 2007 und 2008, eine Reise finanziert€€
Der Vorstand beantwortete diese Frage mit €Nein€.
Namentlich der Kläger zu 7) sowie der Aktionär ... J... stellten weitere Fragen im Zusammenhang mit der Demonstration, die sich insbesondere auch auf die Kenntnis des Vorstandes hiervon und eine vom Vorstand ausgehende Initiative zu dieser Demonstration der Arbeitnehmer der Beklagten bezogen. Der Vorstand bekundete, nichts von der Demonstration gewusst zu haben und dass die Aktion die Mitarbeiter in ihrer Frühstückspause durchgeführt hätten. Auf Nachfrage des Aktionärs ... J..., der Vorstand habe gesagt, die Mitarbeiter hätten ihre Demonstrationsabsicht mitgeteilt, der Vorstand habe aber auch gesagt, die Geschäftsführung habe davon nichts gewusst, erklärte der Vorstand (Anlage B 28):
€Die Mitarbeiter haben es mir heute kurz vor der Hauptversammlung mitgeteilt. Die Mitarbeiter haben ja ein freies Recht, ihre Meinung zu äußern. Die Geschäftsführung, das sind die Prokuristin M... E... und ich als Vorstand, hat bis kurz vor der Versammlung nichts davon gewusst. Das ist wahr.€ (Anlage B 28)
Um 15.40 Uhr ordnete der Versammlungsleiter eine Beschränkung der Redezeit für jeden Fragensteller auf zehn Minuten an; ferner kündigte er an, er werde nach der sich an diese Fragerunde anschließende Unterbrechung die Rednerliste schließen. Nach der Fortsetzung um 17.20 Uhr schloss der Versammlungsleiter die Rednerliste. Nach den Ausführungen auf Seite 24 des notariellen Protokolls (Anlage B 8) erklärte er weiterhin, dass ungeachtet dessen, all diejenigen Aktionäre und Aktionärsvertreter, die nach der jetzt anstehenden Beantwortung ihrer Fragen der Auffassung seien, der Vorstand habe ihre Fragen nicht oder nicht ausreichend beantwortet, auf weitere Wortmeldung hin weitere fünf Minuten Redezeit erhalten, um ausschließlich die aus ihrer Sicht nicht oder nicht ausreichend beantworteten Fragen zu Protokoll des Notars zu rügen. Um 20.15 Uhr schloss der Versammlungsleiter die Generaldebatte. Mehrere Kläger und weitere Aktionäre gaben Rügen zu Protokoll wegen nicht oder unvollständig beantworteter Fragen. Hinsichtlich dieser Rügen im Einzelnen wird Bezug genommen auf Seiten 36 bis 44 des als Anlage B 8 vorgelegten Protokolls der Hauptversammlung.
Die Hauptversammlung stimmte den Beschlussvorschlägen der Verwaltung der Beklagten mit Modifikationen dergestalt zu, dass die Barabfindung in Abweichung von der Bekanntmachung auf € 16,02 erhöht wurde und dass zu Tagesordnungspunkt 2 die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht in den Beschluss aufgenommen wurde.
Alle Kläger hatten ihre Aktien bereits vor der Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger erworben. Die Kläger zu 1) bis 4) und zu 6) bis zu 12) nahmen an der Hauptversammlung teil und erklärten Widerspruch zur Niederschrift des Notars. Zudem nahm der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 5) an der Hauptversammlung teil und erklärte ebenfalls Widerspruch zur Niederschrift des Notars.
II.
Zur Begründung ihrer Klagen machen die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 verletze das Gesetz bereits wegen Rechtsmissbrauchs der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH; angesichts der mit hohen Kosten verbundenen Umwandlung und fehlender Vorteile für eine Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH bedeute dies einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre, ohne die Quote des § 327 a Abs. 1 AktG für einen Squeeze out erfüllen zu müssen. Zudem ergebe sich die Rechtsmissbräuchlichkeit des Beschlusses aus der in verschiedenen Punkten vorliegenden Sitten- oder zumindest Rechtswidrigkeit des Gesellschaftsvertrages. Dies zeige sich beispielsweise an der starken Einschränkung der Vertretungsmöglichkeit in der Gesellschafterversammlung im Vergleich zu einer Hauptversammlung; auch verstoße die Regelung über die Bestellung des Geschäftsführers durch den Beirat gegen § 46 Nr. 5 GmbHG. Ebenso stelle sich die Abfindungsklausel zum Buchwert als unzulässig dar. In der Vielzahl rechtswidriger Bestimmungen des beschlossenen Gesellschaftsvertrages liege zugleich ein Sondervorteil zugunsten des bisherigen Großaktionärs. Der Umwandlungsbericht genüge gleichfalls nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen. Es fehle eine ausführliche Darstellung und Abwägung der rechtlichen und wirtschaftlichen Vor- und Nachteile für das Unternehmen und seine Anteilseigner, zumal die Kosten von rund € 800.000,-- in keinem Verhältnis zum Ziel stünden. Die im Bericht erläuterte Abfindung sei unangemessen, wie schon die Erhöhung auf € 16,02 in der Hauptversammlung zeige. Auch inhaltlich leide der Bericht an Fehlern, wie sich an dem völlig ungeeigneten Argument der Befürchtung von schwerwiegenden Verwerfungen bei Änderungen im Aktionärsbestand eines Unternehmens im Naturkostsektor zeige € für eine GmbH gebe es infolge der Hinterlegung der Gesellschafterliste beim Amtsgericht eine deutlich höhere Transparenz als bei einer Aktiengesellschaft. Auch enthalte der Bericht keine Ausführungen zur Aktionärstruktur. Das Vorhandensein der eigenhändigen Unterschrift müsse mit Nichtwissen bestritten werden angesichts des unterbliebenen Auslegens des vom Vorstand unterschriebenen Umwandlungsberichts vom Tag der Einberufung an wie auch in der Hauptversammlung. Weiterhin seien die steuerlichen Auswirkungen und die Kostenvorteile nicht ausreichend dargestellt worden, was angesichts des Vorhandenseins von Phrasen und Allgemeinplätzen auch für die Nennung der wirtschaftlichen Gründe gelte.
Die Einberufung zur Hauptversammlung selbst sei fehlerhaft, weil die notarielle Beurkundung für die Einberufung im Aktienrecht gerade nicht vorgeschrieben sei. Vor allem aber liege ein Verstoß gegen § 124 AktG angesichts der ohne vorherige Bekanntmachung erfolgten Erhöhung der Barabfindung vor, weil Aktionäre von der Teilnahme abgehalten würden, die der Auffassung seien, der von der Beklagten zu leistende Betrag gereiche dieser Gesellschaft nicht zum Nachteil.
Weiterhin habe der Vorstand die von Seiten der Kläger gestellten und als unbeantwortet zur Niederschrift gerügten Fragen während der Hauptversammlung nicht ausreichend beantwortet. Ebenso liege eine Verletzung von § 131 Abs. 1 und Abs. 2 AktG vor, nachdem der Kläger zu 9) auf die Zusage des Versammlungsleiters vertraut habe, Nachfragen auch nach Schließen der Rednerliste stellen zu können, auch ohne sich nochmals in die Rednerliste eintragen zu müssen. Gleichfalls resultiere die Anfechtbarkeit aus der unvollständigen Übermittlung angeforderter Unterlagen.
Die Demonstration der Arbeitnehmer vor Beginn der Hauptversammlung bedeute zumindest den Versuch, auf das Abstimmungsverhalten der Aktionäre einzuwirken, nachdem es sich um keine spontane Aktion in der Frühstückspause gehandelt habe; vielmehr sei sie vom Vorstand initiiert worden. Damit habe der Vorstand die Neutralitätspflicht der Verwaltung gegenüber den Aktionären verletzt.
Die Anfechtbarkeit resultiere weiterhin aus der Person des Versammlungsleiters; angesichts der Anwesenheit aller drei Aufsichtsratsmitglieder habe kein Verhinderungsfall vorgelegen. Die Zahlung eines Honorars von € 7.000,-- an Herrn Rechtsanwalt E... bedeute eine unzulässige Einlagenrückgewähr und führe ebenfalls zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des Beschlusses über seine Wahl zum Versammlungsleiter; auch müsse vom Bestehen eines Stimmrechtsverbotes aus § 136 AktG analog ausgegangen werden. Die Ablehnung der Abstimmung über den Sonderprüfungsantrag der Klägerin zu 10) durch den Versammlungsleiter stelle sich als rechtswidrig dar, daher könne zusätzlich auch die Beschlussfassung über die Wahl des Versammlungsleiters angefochten werden.
Die zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 gefassten Beschlüsse müsse das Gericht angesichts des untrennbaren Sachzusammenhangs zu Tagesordnungspunkt 1 gleichfalls für nichtig erklären. Die Anfechtbarkeit der Bestellung des Geschäftsführers ergebe sich zudem aus der Abweisung des Beschlussinhalts von der Bekanntmachung im Zusammenhang mit der Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des Insichgeschäfts; dies verstoße gleichfalls gegen § 124 Abs. 1 AktG.
1. Alle Kläger beantragen daher:
Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 2. März 2009 unter TOP 1 gefasste Beschluss über die Umwandlung der R... AG nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes durch Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird für nichtig erklärt.
Die Kläger zu 2) bis zu 7), sowie die Kläger zu 10) bis zu 12) beantragen darüber hinaus hilfsweise Folgendes:
Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 1 gefasste Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 2. März 2009 mit dem im Hauptantrag wiedergegebenen Inhalt nichtig ist.
Die Kläger zu 2) bis zu 6), zu 8), zu 9) und zu 11) beantragen äußerst hilfsweise Folgendes:
Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 1 gefasste Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 2. März 2009 mit dem im Hauptantrag wiedergegebenen Inhalt unwirksam ist.
2. Die Kläger zu 1) bis zu 4) und zu 7) bis zu 9) beantragen weiterhin:
Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 2. März 2009 unter TOP 2 gefasste Beschluss über die Bestellung des Geschäftsführers der R... GmbH wird für nichtig erklärt.
Die Kläger zu 2) bis zu 4) sowie zu 7) beantragen hilfsweise folgendes:
Es wird festgestellt, dass der im Hauptantrag wiedergegebene Beschluss nichtig ist.
Die Kläger zu 2) bis zu 4) und zu 7) bis zu 9) beantragen (äußerst) hilfsweise folgendes:
Es wird festgestellt, dass der im Hauptantrag wiedergegebene Beschluss unwirksam ist.
3. Die Kläger zu 1) bis 4) und zu 7) beantragen weiterhin:
Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 2. März 2009 unter TOP 3 gefasste Beschluss über die Bestellung des Beirats der R... GmbH wird für nichtig erklärt.
Die Kläger zu 2) bis zu 4) sowie zu 7) beantragen hilfsweise folgendes:
Es wird festgestellt, dass der im Hauptantrag wiedergegebene Beschluss nichtig ist.
Die Kläger zu 2) bis zu 4) und zu 7) beantragen äußerst hilfsweise folgendes:
Es wird festgestellt, dass der im Hautantrag wiedergegebene Beschluss unwirksam ist.
III.
Die Beklagte beantragt demgegenüber:
Klageabweisung.
Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, eine Gesetzesverletzung könne nicht angenommen werden. Abgesehen davon müsse die Aktionärsstellung aller Kläger zum Tag der mündlichen Verhandlung sowie die Teilnahme des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 5) für diese an der Hauptversammlung bestritten werden. Inhaltlich fehle es an einem Rechtsmissbrauch des Formwechsels. Dies gelte namentlich auch in Bezug auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, dessen einzelne Klauseln im Wesentlichen den gesetzlichen Bestimmungen des GmbH-Rechts und den Gestaltungsmöglichkeiten bei einer Publikumsgesellschaft entsprächen. Selbst die Unzulässigkeit einzelner Klauseln führe allenfalls zu einer Teilnichtigkeit, was namentlich die salvatorische Klausel in § 16 Abs. 2 zeige. Der Umwandlungsbericht genüge den an ihn zu stellenden Anforderungen; auch habe er in den Geschäftsräumen und während der Hauptversammlung ausgelegen und trage die Unterschrift des Vorstands der Beklagten. Inhaltlich stelle er auf 40 Seiten ausführlich die Gründe für den beabsichtigten Formwechsel dar und ermöglich so den Aktionären eine Plausibilitätskontrolle. Zudem werde beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine GmbH die Sphäre der Anteilsinhaber nicht so stark berührt wie beim Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft oder bei einer Verschmelzung, weshalb man geringere Anforderungen an Berichtsdichte stellen könne. Zur Begründung des Formwechsels verweise der Bericht auf die Identifikations- und Marketingaspekte mit dem schlechten Image anonymer Aktiengesellschaften im Umfeld des Naturkostsektors sowie auf die größere Flexibilität, Kostenersparnisse und erleichterten Verwaltungsaufwand einer GmbH als anerkannte Gründe für den Formwechsel. Der Umwandlungsbeschluss bedürfe keiner sachlichen Rechtfertigung und werde gerichtlich nicht darauf überprüft, ob die angeführten Kriterien sachgerecht oder gar unentbehrlich seien.
Der Prüfungsbericht des gerichtlich bestellten Prüfers K... befinde sich im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Die angemessene Abfindung sei von der Beklagten zutreffend ermittelt worden und sei auch nicht treuwidrig zu gering bemessen gewesen, wie dem von der Beklagten erstellten Umwandlungsbericht mit der Bewertung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B... zu entnehmen sei. Die Erhöhung des Barabfindungsangebots beruhe auf einer Veränderung des Basiszinssatzes sowie des Betafaktors, was für die Beklagte weder vorhersehbar noch beeinflussbar gewesen sei. Zur Höhe der Barabfindung und zur Stichtagserklärung habe der Vorstand alle Fragen ordnungsgemäß beantwortet; abgesehen davon könne eine Anfechtungsklage hierauf ohnehin nicht gestützt werden.
Die Anfechtbarkeit resultiere ebenso wenig aus der Abweichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom Inhalt der Bekanntmachung, nachdem Vorstand und Aufsichtsrat den entsprechenden Beschluss über die Erhöhung der Barabfindung rechtzeitig vor der Hauptversammlung gefasst hätten und von einer bekanntmachungsfreien Änderung ausgegangen werden müsse. Angesichts der Möglichkeit einer Erhöhung im Spruchverfahren könne kein Aktionär darauf vertrauen, dass es bei der ursprünglich festgesetzten Barabfindung bleibe.
Aus der Versammlung von Mitarbeitern der Beklagten vor dem Beginn der Hauptversammlung ergebe sich kein Gesetzesverstoß, nachdem keiner der Kläger vorgetragen habe, in eigenen (Teilnahme-)Rechten verletzt worden zu sein.
Die Wahl des Versammlungsleiters ... E... entspreche den gesetzlichen Vorgaben angesichts der Einhaltung der Modalitäten aus § 18 Abs. 1 der Satzung. Eine verbotene Einlagenrückgewähr durch die Honorarzahlung an Herrn E... könne nicht angenommen werden. Daher scheide auch eine erfolgreiche Anfechtung des Beschlusses über die Wahl des Versammlungsleiters aus.
Sämtliche Fragen der Aktionäre während der Hauptversammlung seien ordnungsgemäß beantwortet worden. Zudem könne ein Aktionär nur solche Fragen als nicht beantwortet rügen, die bereits in der Hauptversammlung als unbeantwortet gerügt seien. Eine Pflicht zur Vorlage der Stichtagserklärung von B... mit dem Datum €2. März 2009€ ergebe sich nicht aus dem Aktienrecht.
Angesichts der Abgabe der entsprechenden Erklärungen könne auch nicht von einem Nichtbestehen von Stimmrechten des Großaktionärs wegen eines Verstoßes gegen § 20 AktG ausgegangen werden.
Bezüglich des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 2 mit der Bestellung von Herrn W... zum Geschäftsführer treffe der Hinweis auf eine fehlende Zuständigkeit der Hauptversammlung nicht zu; die Bestellung müsse bereits vor der Anmeldung erfolgen. Auch fehle es an einer Verknüpfung der drei Beschlüsse der Tagesordnung dergestalt, dass die Anfechtbarkeit des Umwandlungsbeschlusses gleichzeitig die Anfechtbarkeit der Beschlüsse über die Bestellung des Geschäftsführers sowie die Wahl des Beirats nach sich ziehe.
IV.
Die Nebenintervenienten zu 1) und zu 2) sind mit Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 2.4.2009 (Bl. 1/18 im hinzuverbundenen Verfahren 5HK O 6199/09) dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beigetreten; der Nebenintervenient zu 3) hat seinen Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11.5.2009 (Bl. 20/22 d. A.), bei Gericht eingegangen am 12.5.2009, erklärt. Die Nebenintervenienten haben sich im Termin zur mündlichen Verhandlung dem Antrag der Kläger zu den Beschlüssen angeschlossen, die zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 3 gefasst wurden.
Die Beklagte hält die Nebeninterventionen für unzulässig, weil keiner der Nebenintervenienten innerhalb der Frist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG auch nur ansatzweise dargelegt hätte, selbst anfechtungsbefugt zu sein und damit ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO geltend machen zu können. Die Aktionärseigenschaft der Nebenintervenientin zu 2) werde bestritten, weshalb deren Nebenintervention auch aus diesem Grunde unzulässig sei.
V.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2009 (Bl. 218/225 d. A.).
Gründe
I.
Die Anfechtungsklagen, die sich gegen den zu Tagesordnungspunkt 1 gefassten Beschluss über die Umwandlung richten, sind zulässig und begründet.
1. Die Kläger sind anfechtungsbefugt im Sinne des § 245 Nr. 1 AktG. Nach dieser Vorschrift ist zur Anfechtung befugt jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat.
a. Alle Aktionäre haben ihre Aktien nach ihrem angesichts der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30.7.2009 nicht mehr bestrittenen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden geltenden Vortrag bereits vor der Bekanntmachung der Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger erworben.
b. Bezüglich der Kläger zu 1) bis zu 4) sowie zu 6) bis zu 12) hat die Beklagte die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Erklärung des Widerspruchs zur Niederschrift nicht mehr in Frage gestellt, zumal sich die Anwesenheit sowie die Erklärung des Widerspruchs auch aus dem Teilnehmerverzeichnis sowie dem notariellen Protokoll ergeben. Aber auch bezüglich der Klägerin zu 5) ist die Kammer davon überzeugt, dass Herr Rechtsanwalt M... für diese Aktionärin an der Hauptversammlung teilnahm und Widerspruch für sie erklärte. Die Klägerin zu 5) hielt nach ihrem Vortrag 22.234 Aktien an der Beklagten. Aus dem Teilnehmerverzeichnis (Anlage B 2) ergibt sich bereits, dass Herr T. G. € der Vorstand der Klägerin € mit 2.347 und 19.887 Aktien durch Herrn ... M... als Vertreter an der Hauptversammlung teilnahm. Aus dem Teilnehmerverzeichnis ergibt sich weiterhin, dass es sich für Herrn G... um Aktien in Fremdbesitz handelt. Die im Teilnehmerverzeichnis aufgeführten Aktien entsprechen genau der Anzahl der Aktien, die die Klägerin zu 5) nach ihrem Vortrag an der Beklagten hält. Hinzu kommt, dass die Ga... Bank der Klägerin zu 5) eine Bescheinigung über 2.347 Stückaktien erteilte € dies ist genau die Zahl, die unter der laufenden Nummer 5 des Teilnehmerverzeichnisses vermerkt ist. Weiterhin protokollierte der beurkundende Notar die Erklärung des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 5) auf Seite 35 der Niederschrift, dass er Widerspruch u. a. für die €S... AG, M...€ € mithin die Klägerin zu 5) € erkläre. Angesichts dieser Umstände hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Klägerin zu 5) ebenfalls an der Hauptversammlung teilnahm und Widerspruch zur Niederschrift erklärte. Der Umstand, dass im Protokoll nicht €M...€, sondern €Mö...€ als Sitz der Gesellschaft angegeben wurde, vermag daran nichts zu ändern, weil es sich dabei erkennbar um ein Schreibversehen handelt.
c. Soweit die Beklagte die Aktionärsstellung der Kläger noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestritten hat, ist dieser Vortrag aus Rechtsgründen unerheblich, weshalb die Kammer nicht abschließend entscheiden muss, ob es sich bei diesem Vortrag nicht ohnehin um ein unbeachtliches €Bestreiten ins Blaue hinein€ handelt. Soweit namentlich in der älteren Rechtssprechung und Literatur die Ansicht vertreten wurde, eine Veräußerung der Akten führe zum Verlust des Anfechtungsrechts (vgl. RGZ 66, 134, 135; OLG Celle WM 1984, 494, 500; Beyerle DB 1982, 837, 838), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Verlust der Aktionärsstellung durch Veräußerung während eines laufenden Anfechtungsprozesses führt aufgrund der hier zumindest analog anwendbaren Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO nicht zum Verlust der Anfechtungsbefugnis. Dies rechtfertigt sich aus der Überlegung heraus, dass das Anfechtungsrecht Ausschluss des Mitgliedschaftsrechts des Aktionärs ist und damit der Gesellschaftsanteil als Streit befangen im Sinne des § 265 Abs. 1 ZPO anzusehen ist. Zudem soll nach dem Normzweck des § 265 Abs. 2 ZPO außer der verklagten Partei zumindest auch das Interesse des ursprünglichen Rechtsinhabers und Klägers an der Weiterführung des Prozesses geschützt werden (vgl. BGHZ 169, 221, 225 f. = NJW 2007, 300, 301 = NZG 2007, 26 = AG 2006, 931, 932 = ZIP 2006, 2167, 2169 € Massa; Dörr in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 20 zu § 245; Hüffer in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 24 zu § 245; K. Schmidt in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., Rdn. 17 zu § 245; Zöllner in: Kölner Kommentar zum AktG, 1. Aufl., Rdn. 23 zu § 245; Heise/Dreier BB 2004, 1126, 1127).
2. Die Anfechtungsklagen wurden fristgerecht innerhalb der am 2.4.2009 endenden Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG erhoben. Zwar ist eine Klage aufgrund der Vorschriften der §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO erst mit Zustellung eines Schriftsatzes erhoben, die vorliegend durch die Zustellung der Klageschriften an den Vorstand am 17.4.2009 und an den Aufsichtsrat am 18.4.2009 erfolgte. Allerdings ist im vorliegenden Fall auf den Eingang bei Gericht und damit die Anhängigkeit der Klage abzustellen, weil die Zustellung demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgte. Da der Gerichtskostenvorschuss bereits am 9.4.2009 in vollem Umfang eingezahlt war, kann von einer vom Zustellungsbetreiber verursachten Zustellungsverzögerung keinesfalls ausgegangen werden. Deshalb erfolgt die Zustellung €demnächst€ im Sinne des § 167 ZPO. Sämtliche Klagen sind spätestens am 2.4.2009 und damit innerhalb der Monatsfrist bei Gericht eingegangen.
3. Die Anfechtungsklagen, die sich gegen den zu Tagesordnungspunkt I gefassten Beschluss über den Formwechsel in eine GmbH richten, sind begründet, weil sie das Gesetz im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG verletzen.
181a. Die Anfechtbarkeit ergibt sich aus einem Verstoß gegen § 124 Abs. 1 und Abs. 4 AktG. Aufgrund der Vorschrift des § 124 Abs. 1 Satz 1 AktG ist die Tagesordnung der Hauptversammlung bei der Einberufung in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Dabei haben der Vorstand und der Aufsichtsrat in der Bekanntmachung zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG Vorschläge zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht sind, dürfen aufgrund der Vorschrift des § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG keine Beschlüsse gefasst werden.
(1) Hiergegen wurde verstoßen, weil es sich bei der Änderung des Barabfindungsbetrages um keinen bekanntmachungsfreien Antrag handelt; die Voraussetzungen des § 124 Abs. 4 Satz 2 AktG, wonach es zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, keiner Bekanntmachung bedarf, sind nicht erfüllt. Zwar kann ein vollständiges Verbot, inhaltlich abweichende Vorschläge zur Beschlussfassung zu stellen, aus § 124 Abs. 4 AktG nicht abgeleitet werden. So lange ein Zusammenhang mit dem ursprünglich bekannt gemachten Antrag vorhanden ist, werden die Vorbereitungs- und Teilnahmerechte, die § 124 Abs. 1 und Abs. 4 AktG schützen wollen, nicht zwingend verletzt. Dies resultiert aus der Überlegung, dass es zulässig ist, wenn Aktionäre einen Gegenantrag in der Hauptversammlung stellen, nachdem § 126 AktG die Pflicht zur Bekanntmachung nur bei rechtzeitigem Eingang des Gegenantrags regelt, nicht aber Gegenanträge nach Fristablauf und insbesondere während der Hauptversammlung verbieten will. Dies zeigt, dass das Aktiengesetz nicht davon ausgeht, es dürfe stets nur über den genauen Text des bekannt gemachten Vorschlages abgestimmt werden. Die Zulässigkeit abweichender Anträge lässt sich somit nicht generell verneinen. Entscheidend ist dabei, ob ein materiell von der Bekanntmachung abweichender Antrag wirtschaftlich auf etwas anderes hinausläuft als das Angekündigte und für die betroffenen Aktionäre wirtschaftlich nachteilig abweicht (vgl. RGZ 87, 155 f.; LG München I ZIP 2008, 562 Ls.; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 74 zu § 124; Werner in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 93 zu § 124).
(2) Angesichts der Besonderheiten der Abfindungszahlung bei einer formwechselnden Umwandlung muss die Bekanntmachungsfreiheit einer Erhöhung der zu leistenden Barabfindung angesichts des Normzwecks von § 124 AktG abgelehnt werden. Beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine GmbH muss bereits der Umwandlungsbeschluss gemäß §§ 194 Abs. 1 Nr. 6, 207 UmwG das Abfindungsangebot enthalten, das jedem Anteilsinhaber zu machen ist, der gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt. Zahlungspflichtig ist dabei der Form wechselnde Rechtsträger und gerade nicht € anders als etwa beim Squeeze out oder bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag € eine dritte Person. Dies bedeutet, dass die erhöhte Barabfindung von € 16,02 von der Gesellschaft bezahlt werden muss. Würde man die Erhöhung der Barabfindung in der hier gegebenen Situation als bekanntmachungsfrei einstufen, wäre damit der von § 124 Abs. 1 und Abs. 4 AktG verfolgte Normzweck missachtet. Die Bekanntmachung der Tagesordnung dient der rechtzeitigen und sachgerechten Vorbereitung des Aktionärs im Vorfeld einer Hauptversammlung; er soll die notwendigen Informationen erhalten, um dann darüber entscheiden zu können, ob er von seinem Teilnahmerecht und gegebenenfalls auch von seinem Frage- und Rederecht Gebrauch machen will (vgl. nur BGH NJW 2003, 970, 971 = NZG 2003, 216, 217 = AG 2003, 319 = ZIP 2003, 290, 292 € HypoVereinsbank; OLG Dresden AG 2000, 43, 44 = NZG 2000, 426, 428 = Sachsenmilch AG II; LG Frankfurt am Main AG 2001, 431, 432 € AGIV AG; Zöllner in: Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 2 zu § 124; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 1 zu § 124; Willamowski in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 1 zu § 124). Der Aktionär kann auf der Basis der ihm gerade auch durch den Umwandlungsbericht einschließlich der Bewertungsgutachten übermittelten Informationen feststellen, inwieweit er der Auffassung ist, der Rechtsträger sei in der Lage, die zu zahlende Barabfindung ohne negative Auswirkungen für den künftigen Geschäftsverlauf zu leisten. Dies gehört zu den zentralen Punkten, auf die der Aktionär seine Entscheidung über die Teilnahme trifft und die ihn angesichts dieser Ausgangssituation auch dazu bestimmen kann, von seinem Teilnahmerecht gerade keinen Gebrauch zu machen, weil er anhand der ihm bekannt gewordenen Informationen keine Bedenken hat, dass die Gesellschaft zur Zahlung in der Lage ist. Diese wirtschaftliche Ausgangssituation verändert sich für diesen Aktionärskreis, wenn es zu einer Erhöhung der Barabfindung der Hauptversammlung kommt € dann nämlich ist der Liquiditätsbedarf der Gesellschaft deutlich angestiegen, weil die Barabfindung um € 1,98 je Aktie oder 13,38 % erhöht wird. Dann aber ist das Teilnahmerecht der Aktionäre verletzt, die in der Gesellschaft zu dem ihnen im Vorfeld rechtzeitig bekannt gemachten Preis von € 14,13 verbleiben wollen. Ein höheres Abfindungsangebot kann somit für bei dem Unternehmensträger verbleibende Anteilseigner eine Beeinträchtigung darstellen. Demgemäß wird auch vielfach angenommen, eine zu hoch festgesetzte Barabfindung könne eine Anfechtungsklage begründen, wobei die Vorschrift des § 212 UmwG keinen Rügeausschluss bedeute, wenn die Anfechtungsklage auf das Argument einer zu hohen Barabfindung gestützt wird (vgl. BGH NJW 2001, 1428, 1430; Kalss in: Semler/Stengel, UmwG, 2. Aufl., Rdn. 5 zu § 212 und Rdn. 10 zu § 207; Grunewald in: Lutter, UmwG, 4. Aufl., Rdn. 2 zu § 32). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnung seien die Änderungen beim Basiszinssatz sowie beim Betafaktor nicht absehbar gewesen und die Anpassung stelle sich somit als Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dar. Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagte an der Veränderung dieser Umstände kein Verschulden treffen wird. Indes sind die Rechte der Anteilsinhaber auf eine sachgerechte Information gleichfalls zu berücksichtigen, die elementar mit dem Mitgliedschaftsrecht verbunden sind. Angesichts der elementaren Bedeutung für die Anteilsinhaber sind diese Interessen höher zu bewerten als die mit einer Verlegung der Hauptversammlung verbundenen Schwierigkeiten einer Aktiengesellschaft. Zudem setzt die Anfechtbarkeit lediglich einen objektiven Gesetzesverstoß voraus; ein schuldhaftes Handeln von Organen der Gesellschaft ist nach dem klaren Wortlaut von § 243 Abs. 1 AktG gerade nicht Voraussetzung für eine Nichtigerklärung von Hauptversammlungsbeschlüssen.
Ebenso wenig ergibt sich aus den Wertungen über das Spruchverfahren ein anderes Ergebnis, auch wenn eine gegebenenfalls im Spruchverfahren erfolgende Erhöhung der Barabfindung den Inhalt des Beschlusses verändert. Die hier gegebene Situation ist der des Spruchverfahrens gerade nicht vergleichbar, weil es bei der Zielsetzung in § 124 Abs. 1 und Abs. 4 AktG um die Information von Aktionären im Vorfeld der Hauptversammlung geht, die ihnen € wie ausgeführt € eine sachgerechte Entscheidung über ihr Teilnahmerecht an der Hauptversammlung ermöglichen soll. Dieser Normzweck kann nicht unter Hinweis auf einen Vorrang eines Spruchverfahrens unterlaufen werden, in dem es möglicherweise gleichfalls zu einer Erhöhung kommen kann. Dabei ist entscheidend zu berücksichtigen, dass hier eine grundlegend andere Situation gegeben ist, als in den Fällen, in denen ein Bericht mit der Begründung angegriffen wird, die darin ermittelte Kompensationszahlung sei fehlerhaft zu niedrig festgesetzt und in der dann der Rechtsgedanke des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG zur Anwendung gelangen muss (vgl. hierzu nur LG München I Der Konzern 2009, 364, 369 f. m.w.N.). Vorliegend geht es indes um die Verletzung von Informationsrechten der Aktionäre, nicht dagegen um eine nachträglich denkbare Erhöhung der Barabfindung in einem rechtsstaatlich durchzuführenden Gerichtsverfahren.
b. Zudem ergibt sich die Anfechtbarkeit des Beschlusses aus einer Verletzung von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG. Nach dieser Vorschrift ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
(1) Der Vorstand hat die Frage des Klägers zu 1) nach der Schaffung von Arbeitsplätzen als Folge des Rechtsformwechsels nicht hinreichend beantwortet. Die Auskunft hat gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 AktG den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Dabei muss die Auskunft vollständig und objektiv richtig sein (vgl. OLG München NZG 2002, 1113, 1114, f.; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 73 zu § 131; Decher in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 246 zu § 131; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 21 zu § 131), was vorliegend nicht angenommen werden kann. Der Kläger zu 1) fragte nach dem unstreitigen Parteivortrag nach, wie der Vorstand zu der Einschätzung gelange, aufgrund der Umwandlung komme es zur Schaffung Arbeitsplätzen. Der Hinweis auf die Kosteneinsparung genügt dabei nicht zur Erklärung dieses Aspekts. Üblicherweise werden Arbeitsplätze geschaffen, wenn bei einem Unternehmen eine positive Entwicklung der Umsätze und vor allem des Gewinns absehbar oder schon vorhanden ist. Allein aus einer Umwandlung und dem damit verbundenen sehr allgemein gehaltenen Hinweis auf Kosteneinsparungen vermag die Kammer diese Begründung nicht als ausreichend anzusehen. Dies gilt umso mehr als in dem als Anlage B 10 vorgelegten Bewertungsgutachten von B... darauf verwiesen wird, bereits im Budgetjahr 2008 sei es nicht mehr möglich gewesen, die zum Teil drastischen Preissteigerungen im Einkaufssektor für wichtige Rohstoffe in vollem Umfang an den Markt weiter zu reichen. Für die Planjahre 2009 und 2010 geht das Gutachten mit Blick auf die Materialaufwendungen von einem Wachstum aus, das deutlich über dem Wachstum der Betriebsleistung liegen wird. In einer derartigen Situation erschließt sich einem Aktionär, der Informationen über den wirtschaftlichen Status der Gesellschaft aus allgemein zugänglichen Unterlagen wie beispielsweise dem veröffentlichten Umwandlungsbericht samt Bewertungsgutachten hat, nicht, warum dann Einsparungen als Folge der Umwandlung, die zudem vom Vorstand nicht näher quantifiziert wurden, zur Erschaffung weiterer Arbeitsplätze im Unternehmen führen soll.
(2) Diese Informationen sind auch zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich, weil die Auswirkungen auf die Arbeitsplätze zur Beurteilung der wirtschaftlichen Folgen gehört und das Gesetz bereits für den Inhalt des Umwandlungsberichts des Rechtsträgers verlangt, dieser müsse die wirtschaftlichen Gründe für den Formwechsel darlegen. Zu wirtschaftlichen Auswirkungen gehören beispielsweise auch möglicherweise neu entstehende Arbeitsplätze, weil diese sowohl auf der Kosten- wie auch auf der Ertragseite mit einer gegebenenfalls steigenden Produktivität Auswirkungen auf den Rechtsträger haben.
c. Diese Verstöße sind auch kausal für die Beschlussfassung. Es kann dabei nicht auf eine naturwissenschaftliche Kausalität ankommen. Entscheidend ist auch nicht, ob die an der Gültigkeit des Beschlusses interessierte Mehrheit der Aktionäre diesen in jedem Fall gefasst hätte oder ob ein objektiv urteilender Aktionär ohne den Verfahrensverstoß anders abgestimmt hätte. Maßgebend ist vielmehr die Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit rechtfertigt (vgl. BGH NZG 2005, 77, 79 € ThyssenKrupp). Die Kammer folgt dieser überzeugend begründeten Rechtsprechung des BGH, weil eine ausschließlich auf die Mehrheitsverhältnisse und das Stimmverhalten eines gegebenenfalls vorhandenen Hauptaktionärs dem Normzweck von § 243 Abs. 1 AktG nicht gerecht würde. Die Anfechtungsklage ist ein Kontrollrecht, das gerade jedem einzelnen Aktionär zusteht. Dieser Normzweck gebietet dann aber eine einschränkende Kausalitätsbetrachtung, weshalb vorliegend die Anfechtbarkeit bejaht werden muss. Werden einem Aktionär bereits in der Bekanntmachung der Einladung Informationen vorenthalten, so liegt darin zugleich ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Aktionärs. Hierfür spricht gerade auch die Wertung in § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG, wonach über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht sind, keine Beschlüsse gefasst werden dürfen.
Nichts anderes kann gelten, wenn § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Grundlage der Kausalitätsbetrachtung bei einem Verstoß gegen § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG gemacht wird. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob sich diese Vorschrift ausschließlich auf ein auf § 131 Abs. 1 AktG gestütztes Informationsdefizit anwenden lässt oder ob sie auch auf andere Informationsmängel zur Anwendung gelangt (für die Anwendbarkeit Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 47 a zu § 243; ablehnend Würthwein in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., Rdn. 231 zu § 243). Wenn die Vorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG anwendbar ist, wofür der Gesetzeswortlaut spricht, ändert sich nämlich nichts an dem Beurteilungsmaßstab. Dies zeigt eine Auslegung von § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG n.F. insbesondere unter Berücksichtigung der Motive des Gesetzgebers und einer teleologischen Auslegung. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nach der Neufassung von § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Der Gesetzgeber knüpfte bei der Schaffung dieser Vorschrift bewusst an die in der Rechtsprechung entwickelte Formel des €objektiv urteilenden Aktionärs€ an. Auf die Frage, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zur Beschlussvorlage abgehalten hätte, kann es entgegen einer Formulierung in der Begründung zum Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 15/5092, S. 28 li Sp.) nicht ankommen. Der Gesetzeswortlaut spricht nämlich von der Wesentlichkeit für die sachgerechte Wahrnehmung der Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte. Dem kann unter Berücksichtigung des hinter dem Fragerecht und dem Anfechtungsrecht stehenden Grundgedankens keine solche Bedeutung beigemessen werden, dass die Anfechtungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn der objektiv urteilende Aktionär ohne den Verfahrensverstoß bzw. in Kenntnis der ihm zu offenbarenden Umstände in der Hauptversammlung anders abgestimmt hätte als dies tatsächlich geschehen ist (so noch BGHZ 122, 211, 238 f.; aufgegeben durch BGHZ 149, 158, 164 f. und auch BGHZ 153, 32, 36 f.). Die in diese Richtung gehende Formulierung aus dem Referentenentwurf vom Januar 2004 wurde gerade nicht Gesetz. Entscheidend für die hier vertretene Auffassung spricht vor allem auch der Normzweck des Frage- wie auch des Anfechtungsrechts bei der Gesetzesauslegung, auch wenn vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen ist. Das Frage- wie auch das Anfechtungsrecht gehören zu den Kernbereichen des Schutzes der Minderheitsaktionäre. Wenn dieses nicht leer laufen oder sinnentleert sein soll, kann es nicht darauf ankommen, ob der Aktionär in Kenntnis der Information anders abgestimmt hätte als tatsächlich geschehen. Demgemäß stellt der Gesetzeswortlaut bereits auf die wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs ab. Darunter ist aber dann die Relevanz für das Mitwirkungs- bzw. Mitgliedschaftsrecht dergestalt zu verstehen, dass dem Beschluss ein Legitimationsdefizit anhaftet, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gerechtfertigt ist (vgl. BGH NZG 2005, 77, 79 € ThyssenKrupp für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des UMAG; auch Göz/Holzborn WM 2006, 157, 160). Das UMAG hat an dieser Beurteilung aus den soeben genannten Gründen nichts geändert, so dass die Kammer die vom BGH in der zuletzt genannten Entscheidung aufgestellten Kriterien unverändert für maßgeblich erachtet (vgl. LG München I AG 2007, 336, 338 f. = Der Konzern 2006, 700, 703).
Demzufolge muss die Kammer nicht mehr entscheiden, inwieweit die weiteren von den Klägern vorgetragenen Anfechtungsgründe zum Tragen kommen.
II.
191Soweit es um die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten II und III über die Bestellung des Geschäftsführers und die Wahl des Beirats geht, sind die Anfechtungsklagen gleichfalls zulässig und begründet, wobei zur Anfechtungsbefugnis und zur Wahrung der Frist auf die Ausführungen unter I. 1. und 2. verwiesen werden kann.
Die Anfechtbarkeit des Beschlusses über den Formwechsel muss auch zur Anfechtbarkeit der Beschlussfassung über die Bestellung des Geschäftsführers und der Wahl des Beirats bei der R... GmbH führen, was sich aus einer analogen Anwendung von § 139 BGB ergibt. Diese Regelung, nach der im Falle der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts von der Vermutung der Gesamtnichtigkeit auszugehen ist, muss auf die während der Hauptversammlung der Beklagten vom 2.3.2009 gefassten Beschlüsse zu diesen beiden Tagesordnungspunkten analog angewandt werden, weil der hinter dieser Regelung in § 139 BGB stehende Normzweck auch den hier gegebenen Sachverhalt trifft. Es ist weithin anerkannt, dass die Nichtigkeit eines Teils eines Beschlusses der Hauptversammlung die Nichtigkeit des ganzen Beschlusses nach sich zieht, wenn der Beschluss nach dem Willen des Beschluss fassenden Organs ein einheitliches Ganzes bilden soll, eine Geltung allein von Teilen des Beschlusses mithin diesem Willen widerspräche. Maßgeblich ist somit der im Beschluss zum Ausdruck kommende Wille der Hauptversammlung, der € nachdem subjektive Vorstellungen einzelner Aktionäre nicht relevant sein können € durch eine objektive, aus der Sicht eines Dritten vorzunehmende Auslegung zu ermitteln ist. Entscheidend ist somit, ob die Hauptversammlung € hätte sie die Gesetzesverletzung erkannt € am Beschluss im Übrigen festgehalten hätte (vgl. OLG München AG 2008, 864, 869 f. = ZIP 2008, 1916, 1922 = WM 2008, 1971, 1977; OLG Hamburg AG 2000, 326, 328 = NZG 2000, 549; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 36 zu § 241; Würthwein in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 24 zu § 243). Nichts anderes kann gelten, wenn wie hier die Beschlüsse als aufeinander aufbauende Einheit angesehen werden müssen und wenn der die Basis für die beiden weiteren Beschlüsse bildende Beschluss über den Formwechsel für nichtig erklärt werden muss. Im Rahmen des unmittelbaren Anwendungsbereichs von § 139 BGB ist unter dem Stichwort €Geschäftseinheit€ anerkannt, dass mehrere rechtlich voneinander unabhängig Verträge durch Parteiwillen zu einer Einheit zusammengefasst werden können (vgl. BGH DNotZ 1990, 170; Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Aufl., Rdn. 7 zu § 133; Roth in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2003, Rdn. 39 zu § 139). Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies auch nicht bei Beschlüssen einer Hauptversammlung gelten soll, nachdem der Hauptversammlungsbeschluss ein mehrseitiges, nicht vertragliches Rechtsgeschäft eigener Art ist, das sie auch den Stimmabgaben zusammensetzt und notarieller Beurkundung oder einer durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichneten Niederschrift bedarf (vgl. Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 3 zur § 133; Spindler in: Schmitt/Lutter, AktG, 2008, Rdn. 2 zu § 133; Volharding: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 3 f. zu § 133; Pluta in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 3 zu § 133).
Wenn der Beschluss über den Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine GmbH für nichtig erklärt wird, so fehlt es an der rechtlichen Basis, einen Geschäftsführer als Organ dieser Gesellschaft zu bestellen und einen Beirat zu wählen. Ohne eine GmbH gibt es weder einen Geschäftsführer noch einen Beirat. Hierfür besteht vor allem auch kein Bedürfnis, weil der Rechtsträger in der Form der Aktiengesellschaft über alle über alle gesetzlich vorgeschriebenen Organe des Aktienrechts verfügt.
III.
1941. Die sich gegen den Beschluss zur Wahl des Versammlungsleiters richtende Anfechtungsklage der Kläger zu 8) und zu 9) ist zulässig, jedoch nicht begründet; es liegt weder eine Verletzung des Gesetzes noch der Satzung im Sinne des § 243 Abs.1 AktG vor.
a. Die Satzung wurde nicht verletzt, weil die Voraussetzungen ihres § 18 Abs. 1 für die Wahl eines Versammlungsleiters, der nicht Mitglied des Aufsichtsrats ist, erfüllt sind. Kein Mitglied des Aufsichtsrats war bereit gewesen, den Vorsitz zu übernehmen. Dies ist nach dem klaren Wortlaut der Satzung einzige Voraussetzung für die Wahl des Versammlungsleiters durch die Hauptversammlung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 der Satzung. Wenn dann mit Mehrheit der stimmberechtigten Aktionäre ein Aktionär der Gesellschaft zum Versammlungsleiter gewählt wird, ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Aktionärsdemokratie nicht zu erkennen.
b. Der Beschluss über die Wahl von Herrn Rechtsanwalt E... verstößt weder gegen § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG noch gegen § 243 Abs. 2 AktG.
(1) Eine unzulässige Einlagenrückgewähr im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG lässt sich nicht aus der Zahlung eines Honorars von € 7.000,- an den Versammlungsleiter, der von Beruf Rechtsanwalt ist, ableiten. Die Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG verbietet jede Leistung der Aktiengesellschaft, die wegen der Mitgliedschaft erbracht wird (vgl. OLG Frankfurt am Main AG 1996, 324, 325; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 2 zu § 57). Nachdem keines der drei Mitglieder des Aufsichtsrates die Versammlungsleitung übernehmen wollte oder konnte, war die Hauptversammlung nach den Vorgaben der Satzung der Beklagten gezwungen, einen Versammlungsleiter zu wählen, der diesem Amt auch gewachsen sein sollte. Wenn dann ein Rechtsanwalt vorgeschlagen wird, der gerichtsbekannt aufgrund seiner Berufstätigkeit über eine nicht unerhebliche Erfahrung in aktienrechtlichen Fragestellungen verfügt, so erfolgte der Vorschlag und die Wahl von Rechtsanwalt E... wegen seiner aus seiner anwaltlichen Tätigkeit resultierenden Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Aktienrechts. Wenn in dieser Situation ein Rechtsanwalt ein Honorar für eine ganztägige Hauptversammlung in Höhe von € 7.000,-- erhält, kann darin eine verbotene Einlagenrückgewähr nicht gesehen werden.
(2) Aus dem selben Grund scheidet auch eine Anfechtbarkeit wegen der Gewährung eines unzulässigen Sondervorteils nach § 243 Abs. 2 AktG aus. Zwar kann die Anfechtung nach dieser Vorschrift auch darauf gestützt werden, dass ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen sucht und der Beschluss geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Hieran fehlt es aber. Zum einen beruht der Honoraranspruch bereits nicht unmittelbar auf der Stimmabgabe, sondern einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Versammlungsleiter. Zum anderen ist aber noch entscheidender darauf abzustellen, dass in der Gewährung des Vorteils eine sachwidrige Bevorzugung liegen muss (vgl. Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 78 zu § 243; K. Schmitt in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 55 zu § 243), woran es hier indes aus den selben Gründen fehlt, die zur Verneinung eines Verstoßes gegen § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG führten.
c. Soweit die Anfechtungsklage auf den Vorwurf der Täuschung der Aktionäre gestützt wird, vermag die Kammer dem Vortrag der Kläger zu 8) und zu 9) keinen hinreichenden Vortrag zu einer unzulässigen Täuschung zu entnehmen. Es wird nämlich nicht klar, welchen Äußerungen des Vorstandes der Beklagten vor der Wahl von Herrn Rechtsanwalt E... zu entnehmen gewesen wäre, es handele sich nicht um einen Rechtsanwalt. Allein der Umstand, dass sich € so der Vortrag in der Klageschrift auf Seiten 9 unten/10 oben im hinzuverbundenen Verfahren 5 HK O 6200/09 € erst im Laufe der Hauptversammlung herausgestellt habe, Herr E... sei im Vorfeld gefragt worden, ob er zur Versammlungsleitung bereit sei und es sei ein Honorar in Höhe von € 7.000,-- vereinbart worden, begründet keine Täuschung. Dies gilt umso mehr, als die Kandidaten ausweislich der notariellen Niederschrift Gelegenheit erhielten, sich kurz vorzustellen. Eine Verpflichtung des Vorstandes, von sich aus Vereinbarungen über eine Honorierung ohne entsprechende Frage von Seiten der Aktionäre offenzulegen, lässt sich nicht bejahen; deshalb fehlt es bereits an einer Täuschungshandlung.
d. Ein Stimmrechtsverbot für den Großaktionär bei der Abstimmung über den Beschlussvorschlag zur Wahl von Herrn E... kann nicht angenommen werden. Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AktG sind nicht erfüllt. Danach kann niemand für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er von einer Verbindlichkeit zu befreien ist. Eine derartige Situation lässt sich hier nicht bejahen, nachdem Schuldnerin des Honorars ausschließlich die Beklagte, nicht aber ihr Großaktionär ist. Wenn Herr E... als Versammlungsleiter tätig wird, so geschieht dies für die Gesellschaft, aber nicht für einen Aktionär. Von daher ist die hier gegebene Situation mit dem Normzweck des Stimmrechtsverbots aus § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG, das der Gefahr vorbeugen will, ein Aktionär übe sein Stimmrecht zum Nachteil der Gesellschaft aus, wenn ein Widerstreit zwischen persönlichen Interessen und solchen der Gesellschaft vorliegt, nicht vergleichbar, eine analoge Anwendung scheidet daher wegen des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke als unabdingbare Voraussetzung jeder Analogie aus.
2. Die hilfsweise auf Feststellung der Unwirksamkeit dieses Beschlusses gerichtete Klage ist als allgemeine Feststellungsklage i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet, nachdem Unwirksamkeitsgründe nicht zu erkennen sind.
IV.
1. Nachdem die Zulässigkeit der Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 5) von der Beklagten gerügt wurde, musste das Gericht darüber aufgrund der Vorschrift des § 71 ZPO entscheiden. Dabei kann allerdings die Zwischenentscheidung mit der Endentscheidung verbunden werden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Rdn. 5 zu § 71; Thomas-Putzo, ZPO, 30. Aufl., Rdn. 5 zu § 71).
2. Die Nebenintervenienten haben wirksam ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Kläger erklärt.
a. Die Beklagte kann der Zulässigkeit der Nebenintervention nicht entgegenhalten, die Nebenintervenientin hätten die Voraussetzungen des § 245 Nr. 1 AktG nicht in ihrer Person erfüllt. Ein derartiges Erfordernis kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Entscheidend für das rechtliche Interesse an der Nebenintervention ist dabei die Gestaltungswirkung eines in einem Anfechtungsverfahren ergehenden stattgebenden Urteils gem. § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG gegenüber allen Aktionären. Dann aber kann ein Widerspruch des Nebenintervenienten ebenso wie die sonstigen Voraussetzungen der Anfechtungsbefugnis ohne klarstellende gesetzliche Anordnung nicht verlangt werden. Hierfür spricht gerade auch die gesetzgeberische Regelung in § 246 Abs. 4 AktG, wo der Gesetzgeber für den Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Anfechtungskläger lediglich eine Frist eingeführt hat. Andernfalls hätte es nahe gelegen, bezüglich der Befugnis der Nebenintervenienten auch das Widerspruchserfordernis klar zu regeln. Dem Hinweis in den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drucks. 15/5092, S. 27), der neue Satz 2 in § 246 Abs. 4 AktG stelle klar, dass die Nebenintervention von den Klagevoraussetzungen nicht besser stehen dürfe als die Klage, lässt sich ein eindeutiger Hinweis auf das Erfordernis des Widerspruchs nicht entnehmen (vgl. BGH NZG 2008, 630 f.;LG München I ZIP 2007, 2360, 2362; Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 7 zu § 246; Dörr in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., Rdn. 35 zu § 246; Schwab in: Schmidt/Lutter, AktG, 2008, Rdn. 26 zu § 246).
b. Das nach § 66 ZPO erforderliche Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten Partei lässt sich bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet; dies ergibt sich namentlich aus der Erwägung heraus, dass es bei der Nebenintervention um das rechtliche Gehör in einem bereits anhängigen Verfahren geht, dessen Ergebnis der Aktionär gegen sich gelten lassen muss, ohne selbst den Zugang zum Gericht zu haben. Daher ist die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs in jenem Anfechtungsprozess im Wege der Nebenintervention verfassungsrechtlich unabdingbar (vgl. nur BGH NZG 2007, 675; 2008, 630). Die Aktionärseigenschaft ist für alle Nebenintervenienten zu bejahen. In Bezug auf die Nebenintervenientin zu 1) und zu 3) wurde dies seitens der Beklagten nicht bestritten, weshalb deren Sachvortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die Nebenintervenientin zu 2) hat ihre Aktionärseigenschaft durch die Vorlage einer Bescheinigung der Stadtsparkasse Köln zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen.
V.
1. Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2, 101 Abs. 2, 69 ZPO. Das Unterliegen der Kläger zu 8) und zu 9) in Bezug auf die Wahl des Versammlungsleiters ist angesichts der Relation zum Gesamtstreitwert als geringfügig anzusehen, weil mit dem höheren Streitwert in Bezug auf den Beschluss über die Wahl des Versammlungsleiters kein Gebührensprung verbunden ist und der Umfang des Unterliegens in Relation zum Gesamtstreitwert noch als gering anzusehen ist.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
3. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 247 Abs. 1 AktG, 5 ZPO. Dabei waren die Beschlüsse über den Formwechsel einheitlich mit € 100.000,-- und der Beschluss über die Wahl des Versammlungsleiters mit € 10.000,-- zu bewerten.
LG München I:
Urteil v. 24.09.2009
Az: 5 HK O 5697/09, 5 HK O 5697/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/be21f855baca/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_24-September-2009_Az_5-HK-O-5697-09-5-HK-O-5697-09