Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Oktober 2011
Aktenzeichen: 6 W (pat) 8/08

(BPatG: Beschluss v. 13.10.2011, Az.: 6 W (pat) 8/08)

Tenor

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 25 vom 26. Januar 2005 insoweit aufgehoben, als das Patent 44 41 646 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten wird:

- Patentansprüche 1 bis 12 und - Beschreibung Seiten 1 bis 7, jeweils eingegangen am 11.10.2011

- 1 Blatt Zeichnung (einzige Figur) gemäß Patentschrift.

Gründe

I.

Gegen das Patent 44 41 646, dessen Erteilung am 28.10.1999 veröffentlicht wurde, ist am 27.1.2000 Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patentund Markenamtes hat mit Beschluss vom 26. Januar 2005 das Patent widerrufen, da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auf einer unzulässigen Erweiterung beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 16. März 2005 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin. Sie reicht geänderte Patentansprüche 1 bis 12 ein, mit welchen das Patent beschränkt aufrechterhalten werden soll. Der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 halte sich im Rahmen der Ursprungsoffenbarung und sei auch patentfähig.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung insoweit aufzuheben, als das Patent mit den in der Beschlussformel angegebenen Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten wird.

Die einzige Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 9.7.2007 den Einspruch zurückgenommen.

Im vorangegangenen Einspruchsverfahren waren folgende Druckschriften zum Stand der Technik angeführt worden:

(E1) DE 39 32 951 A1;

(E2) DE 34 23 766 A1;

(E3) DE 27 36 992 A1;

(E4) DE 94 06 552 U1;

(E5) DE 92 16 686 U1;

(E6) Prospektblatt der Heidelberger Baustofftechnik GmbH:

"Das Nr. Sicher Terrassensystem III";

(E7) Prospekt Fa. Wedi, 1993, S. 1 bis 18;

(E8) Prospekt Fa. BASF: "Styrodur Fliesenelemente";

(E9) DE 31 04 955 A1;

(E10) DE 19 37 861 U;

(E11) DE 34 23 006 C2;

(E12) DE 42 34 269 C1.

Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 ein

"Verfahren zur Herstellung einer Abdeckung für Balkone, Terrassen und dergleichen, umfassend zumindest eine Tragschicht, die mit einem Untergrund aus Rohbeton verbunden ist, eine obere Deckschicht sowie eine wasserdichte Isolierschicht, dadurch gekennzeichnet,

-dass als Tragschicht Hartschaumplatten (2, 3) verwendet werden, die aus einem Hartschaumkern (6) mit beidseitigen Gewebelagen (7, 8) bestehen, -dass die Hartschaumplatten (2, 3) über Verlegemörtel unmittelbar mit dem Untergrund (1) aus Rohbeton verbunden werden, -dass oberhalb der Hartschaumplatten (2, 3) eine die Hartschaumplatten überdeckende, flächige wasserdichte Isolierschicht (10) aufgebracht wird und/oder die Stoßstellen (9) zwischen den verlegten Hartschaumplatten (2, 3) mit Hilfe einer wasserdichten Abdichtspachtelmasse dicht verklebt werden, und -dass oberhalb der Isolierschicht die obere Deckschicht (11) aufgebracht wird".

Ferner betrifft das Patent nach dem Wortlaut des nebengeordneten Patentanspruchs 11 eine

"Schaumplatte mit beidseitigen Gewebelagen zur Herstellung einer Tragschicht in Abdeckungen für Balkone, Terrassen und dergleichen nach einem der Ansprüche 1 -10, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte als Hartschaumplatte (2, 3) ausgebildet ist und einen von den Gewebelagen beidseitig umgebenen Hartschaumkern (6) aufweist, und dass zumindest die an der Oberseite des Hartschaumkerns (6) vorgesehene Gewebelage (8) in einer wasserdichten Zweikomponenten-Abdichtspachtelmasse eingebettet ist".

Wegen der jeweils rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 und 12 sowie zu weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).

2.

Der Senat hält das Patent im beantragten Umfang aufrecht.

Er sieht den geltenden Patentanspruch 1 als zulässig an, wie eine Überprüfung dessen Merkmalsumfangs hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung und einem Vergleich mit den erteilten Unterlagen ergeben hat.

Auch hat sich der Senat davon überzeugt, dass keine der zum Stand der Technik angeführten Druckschriften -die Vorveröffentlichung der diesbezüglich umstrittenen Prospekte unterstellt -der Neuheit des Patentgegenstandes entgegensteht und auch weder jeweils für sich noch in Verbindung mit (einer) weiteren Entgegenhaltung(en) diesen nahelegten, so dass auch die Patentfähigkeit des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 zu bejahen ist.

Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 gewährbar.

3.

In gleicher Weise wie zum Patentanspruch 1 dargelegt, sieht der Senat auch die Gewährbarkeit des nebengeordneten Patentanspruchs 11 mit dem hierauf rückbezogenen Unteranspruch 12 als gegeben an.

4.

Einer weitergehenden Begründung der Entscheidung bedarf es nicht, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs alleine die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wird (vgl. BPatGE 47, 168).

Dr. Lischke Guth Hildebrandt Richter Cl






BPatG:
Beschluss v. 13.10.2011
Az: 6 W (pat) 8/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/be3135bcd17a/BPatG_Beschluss_vom_13-Oktober-2011_Az_6-W-pat-8-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share