Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 6. März 2012
Aktenzeichen: 17 E 1204/11
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 06.03.2012, Az.: 17 E 1204/11)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Sowohl das Aktiv- als auch das Passivrubrum waren wie geschehen umzustellen, da die Beschwerde die Festsetzung einer aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung betrifft und sich aus den Regelungen der §§ 45 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) ohne weiteres ergibt, dass Beteiligte des streitigen Erinnerungs- und - hier - Beschwerdeverfahrens der beigeordnete Rechtsanwalt und die Staatskasse sind, nicht aber - wie noch im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 06. Oktober 2011 im Rubrum ausgeworfen - die Klägerin und die Beklagte des Ausgangsverfahrens. Hierauf sind die Beteiligten mit Verfügung des Senats vom 14. Februar 2012 hingewiesen worden.
Die Beschwerde, über die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1 zweiter Fall, 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG der Senat durch den Einzelrichter entscheidet, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 07. Juli 2011 der aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung zu Recht zurückgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - Vergütungsverzeichnis - (VV) verneint.
Nach Nr. 1002 Satz 1 VV entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Für das Entstehen der Gebühr genügt es nicht, dass der Bevollmächtigte (auch) eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits anstrebt und diese "durch" seine anwaltliche Mitwirkung tatsächlich zustande kommt. Die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreites ohne streitige Entscheidung gerichtet ist.
OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 17 E 1702/08 -; BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 137/08 R -, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 2 S 458/07, 2 S 459/07 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 04. Oktober 1985 - 8 C 68.83 -, BayVBl. 1986, 158 ff. = juris Rdnr. 8 f. (zur Vorgängervorschrift § 24 BRAGO); zum neuen Recht siehe Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, Rn. 9 ff. zu VV 1002.
An die Art und Weise der Mitwirkung dürfen zwar keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Kausalität der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts allein reicht aber nicht aus, um die Gebühr entstehen zu lassen. Es muss sich um eine speziell auf die außergerichtliche Beilegung gerichtete, besondere Aktivität handeln. Es bedarf einer über das Ingangsetzen und Betreiben des Verfahrens hinausgehenden, zielgerichtet auf eine gütliche Streitbeilegung gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwalts. Für das Entstehen der Erledigungsgebühr ist eine gerade für die Erledigung ursächliche anwaltliche Mitwirkung notwendig.
OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 17 E 1702/08 -; Beschluss vom 02. Oktober 2009 - 13 E 1111/09 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.
Ein solcher über das Betreiben des Verfahrens hinausgehender Beitrag, der auf eine gütliche Streitbeilegung abzielte, hat bei dem Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigtem der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht vorgelegen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Darüber hinaus merkt er an: Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht selbst die Initiative ergriffen und etwa dem Gericht oder der Beklagten im Ausgangsverfahren einen Vorschlag zur nichtstreitigen Erledigung des Rechtsstreits gemacht.
Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe zunächst auf die Klägerin einwirken müssen, damit diese die Klage zurücknimmt. Es gehört zu den mit der Verfahrensgebühr bereits abgegoltenen Leistungen eines Rechtsanwalts, seiner Mandantschaft zu einem verfahrensmäßig angemessenen Vorgehen zu raten. Vorliegend hat der Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigter der Klägerin des Ausgangsverfahrens nach seinen Angaben in einem Mandantengespräch unter Berücksichtigung der Schriftsätze der Beklagten vom 25. März 2011, 27. April 2011 und 30. Mai 2011 zur Abgabe einer verfahrensbeendenden (Rücknahme-) Erklärung geraten. Damit hat er einen erforderlichen, über das Betreiben des Verfahrens hinausgehenden Beitrag, der auf eine gütliche Streitbeilegung abzielte, nicht geleistet.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 56 Abs. 2 Satz 1 zweiter Fall, 33 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 RVG).
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 06.03.2012
Az: 17 E 1204/11
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