Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juni 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 50/99
(BPatG: Beschluss v. 27.06.2000, Az.: 27 W (pat) 50/99)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts vom 30. März 1998 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 022 829 gelöscht worden ist.
Gründe Der Beschluß vom 30. März 1998 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts die Marke 395 38 395 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 022 829 gelöscht. Hiergegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Er hat das Warenverzeichnis neu gefaßt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Hellebrand Friehe-Wich Viereck Pü
BPatG:
Beschluss v. 27.06.2000
Az: 27 W (pat) 50/99
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