Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 13. Juli 2011
Aktenzeichen: 57 C 1701/11
(AG Düsseldorf: Urteil v. 13.07.2011, Az.: 57 C 1701/11)
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 31.05.2011
durch den Richter am Amtsgericht C
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betra-ges leistet.
Tatbestand
Die Klägerin erstellte für eine Ebay-Auktion insgesamt 13 Fotografien, welche den zu veräußernden Schal der Marke M zeigten; die streitgegenständlichen Lichtbilder können der Anlage K 6 (Bl. 124 ff. d. A.) entnommen werden. Der Zeuge J illustrierte hiermit mit Einverständnis der Klägerin sein Angebot (Anlage K 1, Bl. 52 ff. d. A.). Erwerber des Schals war die Beklagte.
In der Folgezeit veräußerte diese den Schal wiederum über Ebay. Für ihr Angebot (Anlage K 2, Bl. 68 ff. d. A.) verwendete sie die 13 von der Klägerin gefertigten Fotos, ohne deren Erlaubnis einzuholen oder sie als Urheberin der Bilder anzugeben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2010 (Anlage K 3, Bl. 81 ff. d. A.) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Während die Beklagte die gewünschte Erklärung abgab, erklärte sie sich nur zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 750,- € und Abmahnkosten in Höhe von 839,80 € bereit. Diese Beträge wurden in der Folgezeit auch überwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angemessene Schadenshöhe nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie betrage 100,- € pro Lichtbild, insgesamt also 1.300,- €. Hinzu komme eine Verdoppelung wegen der unterlassenen Urheberbezeichnung. Hierzu behauptet sie, sie versehe ihre Fotografien grundsätzlich mit einer Urhebernennung, um auf ihre Arbeiten hinzuweisen. Die Abmahnkosten seien nach einen Gegenstandswert von 26.000,- € zu bestimmen.
Sie beantragt daher,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 1.850,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 356,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Ansprüche der Klägerin seien durch ihre Teilzahlungen vollständig untergegangen. Als Schadensersatz sei ein Betrag von 50,- € pro Bild angemessen. Eine Verdoppelung wegen unterlassener Urhebernennung scheide aus, da die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Für die Abmahnung sei ein Gegenstandswert von 1.500,- € pro Bild, insgesamt also 19.500,- € zuzüglich 750,- € Schadensersatzanspruch, angemessen.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von weiteren 1.850,- €. Ihr ursprünglicher Anspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 72, 19a UrhG ist durch die Teilzahlung in Höhe von 750,- € vollständig untergegangen.
a)
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten steht dabei zwischen den Parteien außer Streit. Insbesondere kann wegen des Verweises in § 72 UrhG dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Lichtbilder überhaupt die in § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzte Schöpfungshöhe aufweisen, um als Lichtbildwerk angesehen zu werden.
b)
Der Höhe nach hatte die Klägerin gegen die Beklagte keinen den Betrag von 750,- € übersteigenden Schadensersatzanspruch.
aa)
Ihr steht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern zu (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1377; NJW-RR 1999,194). In derartigen Fällen können im Rahmen der Schadensbemessung gemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zu Grunde gelegt werden (BGH, NJW-RR 1999, 194). Demnach ist die Klägerin so zu stellen, als wäre die Handlung, durch die ihre Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten. Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten hat, ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich (BGHZ 77, 16, 19 ff.; BGH GRUR 1987, 37, 39).
Die Honorarempfehlungen der MFM können jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der unerlaubten Verwendung von Lichtbildern angewandt werden.
So ist deren Einleitung zu entnehmen, dass Grundlage der angegebenen Preise neben Befragungen von Bildagenturen auch entsprechende Angaben von Fotografen und Bildjournalisten mehrerer Berufsverbände sind. Die von dieser Berufsgruppe erstellten Lichtbilder sind regelmäßig professionell hergestellt worden und weisen eine hohe Qualität auf. Hinzu kommt, dass die angesetzten Honorare die Einnahmen für die gewerbliche Tätigkeit der Fotografen darstellen; von diesen Zahlungseingängen müssen sie also auch sämtliche ihrer Betriebsausgaben bestreiten. Bei privat erstellten Lichtbildern bestehen dagegen zahlreiche Unterschiede. Zum einen weisen solche Fotos selten die Qualität von Bildern eines professionellen Fotografen auf. Oft fehlen die Erfahrung und auch die technische Ausstattung, um eine vergleichbare Qualität zu erzielen; es liegt auf der Hand, dass die Ergebnisse einer einfachen Kompakt-Digitalkamera, die von einem Amateur bedient wird, zu denen einer von einem erfahrenen Fotografen verwendeten professionellen Kamera, die ein Vielfaches kostet, deutliche Unterschiede aufweisen. Auch der vom Fotografen betriebene Aufwand ist oftmals deutlich geringer, da eine hohe Qualität bei Anwendungsbereichen wie einer einfachen Internetauktion selten erforderlich ist. Beispielsweise ist davon auszugehen, dass für professionelle Werbefotografien ein größerer Aufwand hinsichtlich Präsentation, Ausleuchtung des Produkts usw. betrieben wird, als beim einfachen Abfotografieren eines Verkaufsgegenstands. Solche umfangreicheren Tätigkeiten eines Fotografen schlagen sich auch im Honorar nieder.
Hieraus folgt, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem zweiten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist.
bb)
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die angemessene Lizenzhöhe zumindest nicht oberhalb von 57,69 € pro Bild, also 750,- € für alle 13 Fotos, einzuordnen ist.
Bereits eine oberflächliche Kontrollüberlegung lässt deutlich erkennen, dass die Klägerin am Markt für eine Nutzung ihrer Lichtbilder niemals einen Lizenzbetrag von 1.300,- € hätte durchsetzen können.
Als Ausgangspunkt ist hinsichtlich der Nutzungsdauer von dem Wert auszugehen, der für eine einmonatige Nutzung angesetzt worden wäre, hier also 100,- € pro Bild. Entscheidend ist, was die Parteien im Vorfeld für die Nutzung vereinbart hätten. Es ist daher nicht auf den Zeitraum bis zum Abbruch der Versteigerung, sondern auf die ursprünglich geplante Auktionsdauer abzustellen. Zwar können Bilder bei Ebay 90 Tage lang abgerufen werden. Eine gewöhnliche Auktion dauert dagegen nur ein bis zwei Wochen; ein Abrufen nach Auktionsende erfolgt in der Regel nur noch einmal durch den Käufer zwecks Abwicklung der Bezahlung, während sich Kaufinteressenten gewöhnlich nur laufende Versteigerungen ansehen. Der wirtschaftliche Vorteil, den der Lizenznehmer durch die Präsentation seines Produktes mit Hilfe der Fotos erlangt, beschränkt sich also auf die Laufzeit des Angebots, nicht dagegen auf die 90 Tage, in denen die Fotos theoretisch weiter abrufbar sind. Es ist davon auszugehen, dass verständige Partner eines Lizenzvertrages diesem Umstand bei der Findung einer angemessenen Gebühr, der beide Seiten zugestimmt hätten, Rechnung getragen hätten, indem sie einen Betrag entsprechend der Nutzungsdauer zwischen einer Woche und einem Monat vereinbart hätten.
Von diesem Betrag ist jedoch ein Abschlag vorzunehmen, der 43 % nicht unterschreitet; ob ein noch höherer Abzug gerechtfertigt wäre, braucht aufgrund der Teilzahlung der Beklagtenseite nicht entschieden werden. Es handelt sich vorliegend um eher einfache Produktfotos, die keine Merkmale aufweisen, die auf eine besonders professionelle Leistung der Fotografin oder einen großen Erstellungsaufwand hindeuten. Zwar ist der zu veräußernde Schal auf vier Bildern verhältnismäßig ansprechend präsentiert worden, indem er im Zusammenspiel mit anderen Kleidungsstücken und einer Tasche als Accessoire auf einem Kleiderständer angeordnet worden ist. Die weiteren Fotos sind jedoch sehr einfach gehalten, indem lediglich der Schal auf dem Boden liegend abgelichtet oder Nahaufnahmen von Details wie dem Pflegeschild - eines davon sogar unscharf - gemacht wurden. Das Produkt ist teilweise schlecht ausgeleuchtet; das Gesamtbild wird mehrfach durch Reflektionen von Lichtquellen und störenden Schattenwurf beeinträchtigt. Auch auf einen aufwändigen Hintergrund ist verzichtet worden; die Bilder wurden vor einem weißen gemauerten Vorsprung oder auf dem Fußboden gefertigt. Insgesamt sind die Bilder zwar aufwändiger als zahlreiche Amateurfotos, die oft bei Internetversteigerungen verwendet werden; dem Vergleich mit hochwertigen Produktfotos, die von professionellen Fotografen beispielsweise zu Werbezwecken gefertigt werden, halten sie jedoch nicht stand.
cc)
Die Voraussetzungen für eine Verdoppelung des Schadensersatzes liegen nicht vor.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Fall der unterlassenen Urheberbezeichnung ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100 % geschuldet werden kann. Dies ist rechtlich als Vertragsstrafe einzuordnen, so dass die Erhöhung neben die fiktive Lizenzgebühr tritt, ohne dass eine Verquickung von Schadensberechnungen gegeben wäre. Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (BGH GRUR 1995, 671, 672). Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1997, Az. 20 U 31/97 = NJW-RR 1999, 194 ff.).
Dieser Zuschlag wird jedoch nicht schematisch alleine aufgrund der fehlenden Urhebernennung zugesprochen. Das OLG Düsseldorf (a.a.O.) hat einem pauschalen Verletzerzuschlag ausdrücklich widersprochen und diesen mit der herrschenden Rechtsprechung aufgrund des absoluten Ausnahmecharakters auf Ansprüche der GEMA beschränkt. Vielmehr wurde ein Aufschlag auf die als Schadensersatz geschuldete Lizenzgebühr gewährt, da der vom Gericht beauftrage Sachverständige festgestellt hat, dass im dortigen konkreten Fall eines Werbefotografen, dessen Bilder ungenehmigt zu Werbezwecken verwendet wurden, ein solcher Zuschlag in Übereinstimmung mit den Honorar-Empfehlungen der MFM der Verkehrsüblichkeit entspreche. Bei dem Grundhonorar könne es nur bleiben, wenn eine deutliche Namensnennung des Bildautors erfolge, die für ihn einige Werbewirkung haben könne. Für den Fall, dass diese Nennung unterbleibt, sei ein Ausgleich als Zuschlag üblich; dieser sei rechtlich als Vertragsstrafe zu bewerten, der die Erfüllung des Anspruchs auf Urheberbenennung sichern soll.
Hieraus folgt jedoch, dass ein Zuschlag von 100 % auf den Lizenzschaden zumindest dann ausscheidet, wenn die Verletzung einfachere Lichtbilder betrifft oder der Verletzte sie nicht als professioneller Fotograf erstellt hat. Wie bereits dargestellt, beruhen die von der MFM aufgestellten Honorar-Empfehlungen auf den üblichen Preisen, die unter anderem professionelle Fotografen und Bildjournalisten für ihre Tätigkeiten verlangen. Der vom OLG Düsseldorf behandelte Fall betraf einen Werbefotografen. Bei den Mitgliedern dieser Berufsgruppen ist es nachvollziehbar, dass sie mit der Nennung ihres Namens bei hochwertigen Lichtbildern eine Steigerung ihres Bekanntheitsgrades und damit eine gewisse Werbewirkung erzielen wollen. Der Urheberbezeichnung ist demnach ein konkreter wirtschaftlicher Wert beizumessen, da ein potentieller Kunde die Qualität des Werks erkennen und aufgrund der Namensnennung für zukünftige Aufträge auf den Fotografen zurückgreifen könnte. Auch unabhängig von konkreten Werbeerfolgen kann sich allgemein in der Branche die Bekanntheit des Lichtbildners steigern. Demnach ist es verständlich, wenn sich der Fotograf eines hochwertigen Lichtbildes einen Zuschlag für den Verzicht auf die Namensnennung versprechen lassen würde, um den Verlust des wirtschaftlichen Vorteils auszugleichen; gleiches gilt für die Möglichkeit, den Anspruch auf Nennung der Urheberschaft durch ein Vertragsstrafeversprechen abzusichern. Bei eher einfach gehaltenen Lichtbildern ist ein solcher wirtschaftlicher Wert jedoch nicht erkennbar, da kein wirtschaftlich vernünftig agierender Fotograf seine Arbeit mit niederqualitativen Fotos bewerben würde. Infolgedessen kann es gerade nicht als üblich angesehen werden, dass ein Hobbyfotograf entweder ausdrücklich und per Vertragsstrafe abgesichert auf die Nennung bestanden hätte oder sogar am Markt eine gesonderte Vergütung für den Verzicht auf die Namensnennung hätte durchsetzen können.
Demnach sind im hier konkret zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen für eine Verdoppelung nicht gegeben. Wie bereits dargestellt, lassen die Fotos keine besonders hochwertige und professionelle Arbeit erkennen. Es ist abwegig, dass die Klägerin gerade diese Werke verwenden würde, um Werbung für ihre Arbeit als Fotografin oder Designerin zu machen oder sich allgemein in der Branche einen guten Namen zu schaffen.
2.
Auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG i.V.m. §§ 72, 19a UrhG ist durch Zahlung von 839,80 € vollständig untergegangen.
a)
Dem Grunde nach ist der Anspruch nicht zu beanstanden und zudem von der Beklagten in der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 26.11.2010 anerkannt worden.
b)
Der Höhe nach sind die Abmahnkosten aber nach einem Gegenstandswert zu bestimmen, der 19.500,- € + 750,- € = 20.250,- € nicht übersteigt.
Ausgangspunkt für die Bestimmung ist gemäß § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der zukünftigen Unterlassung der Lichtbildverwendung gerade durch die Beklagte. Beim hiesigen Gericht sind dabei je nach Qualität und Aufwand des Fotos und Art der Verwendung durch den Verletzer Werte zwischen 2.000,- € und 4.000,- € für ein Lichtbild anerkannt. Bei der unzulässigen Verwendung mehrerer Lichtbilder ist dagegen eine lineare Erhöhung zumindest dann nicht angemessen, wenn die Fotos in einem sachlichen Zusammenhang stehen, insbesondere - wie hier - aus derselben Serie stammen. So ist der auf das einzelne Foto entfallende Aufwand des Fotografen geringer, wenn im Rahmen desselben Shootings eine große Zahl von ähnlichen Bildern entsteht. Wäre die Nutzung ordnungsgemäß lizenziert worden, hätten vernünftige Parteien bei Verwendung mehrerer Fotos aus der gleichen Serie zudem einen Mengenrabatt vereinbart, um den verhältnismäßig geringeren Aufwand beim Shooting und die insgesamt höheren Einnahmen des Fotografen zu berücksichtigen. Demzufolge ist auch das wirtschaftliche Interesse an der Unterlassung je Lichtbild entsprechend geringer einzuordnen, wenn die gleiche Serie betroffen ist.
Im vorliegenden Fall sind für das erste Lichtbild demnach 3.000,- € anzusetzen, ab dem zweiten jeweils 1.500,- € und ab dem sechsten jeweils 750,- €. Ob eine weitere Absenkung bei noch höheren Stückzahlen geboten ist, kann dahinstehen, da zumindest der Gegenstandswert von 19.500,- € nicht überschritten wird und die Beklagte auf dieser Basis - zuzüglich 750,- € Schadensersatz - bereits alle Kosten beglichen hat.
3.
Mangels Hauptforderungen sind auch die Nebenforderungen nicht zuzusprechen.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 2.206,63 € (die Abmahnkosten sind streitwerterhöhend, da die Unterlassung nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist und es sich damit um keine bloße Nebenforderung handelt)
AG Düsseldorf:
Urteil v. 13.07.2011
Az: 57 C 1701/11
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/be52388dc97c/AG-Duesseldorf_Urteil_vom_13-Juli-2011_Az_57-C-1701-11