Oberlandesgericht München:
Urteil vom 27. Februar 2008
Aktenzeichen: 3 U 2427/07
(OLG München: Urteil v. 27.02.2008, Az.: 3 U 2427/07)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 05.03.2007 dahingehend abgeändert, dass unter Klageabweisung im übrigen die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger 44.260,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 97.237,78 Euro seit 18.11.2004 bis 29.04.2007 und aus 44.260,39 Euro seit 30.04.2007 zu bezahlen.
II. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger 1/100, die Beklagte 99/100.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 1/100, die Beklagte 99/100.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger sowie die Beklagte können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind Pflichtteilsrestansprüche.
Die Kläger sind Kinder des am 04.05.2002 verstorbenen Erblassers R. A. E.. Dieser war in zweiter Ehe mit der Beklagten, die testamentarische Alleinerbin ist, verheiratet.
Die Kläger waren - unter Einschluss des PKW`s des Erblassers - erstinstanziell zunächst von einem Aktivnachlass von 472.279,74 Euro ausgegangen und hatten als Nachlassverbindlichkeiten lediglich die Bestattungskosten in Höhe von 2.833,42 Euro akzeptiert. Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlungen der Beklagten in Höhe von 14.353,00 Euro hatten sie für sich beide einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von insgesamt 106.381,79 Euro errechnet und dementsprechend beantragt. Die mit Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 12.07.2006 erhobene Widerklage (Bl. 149/153 d.A.) nahm sie im Termin vom 09.10.2006 (Bl. 175/178 d.A.) zurück.
Mit Urteil vom 05.03.2007 hatte das Landgericht Traunstein der Klage in Höhe von 98.071,94 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 18.11.2004 stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen.
Die Beklagte, die erstinstanziell den von den Klägern angesetzten Wert der zum Nachlass gehörenden Immobilien bestritten und Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 40.343,64 Euro behauptet sowie Klageabweisung beantragt hatte, leistete am 28.04.2007 an die Kläger eine weitere Zahlung in Höhe der von ihr noch insgesamt für berechtigt angesehenen 52.977,39 Euro, die am 30.04.2007 auf dem Anderkonto des Klägervertreters einging.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die in dem Urteil vom 05.03.2007 getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die erstinstanziell zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung zuletzt 05.02.2007, verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der erstinstanziellen Beweisaufnahme wird auf die vorgenannte Sitzungsniederschrift Bezug genommen, des weiteren auf die Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. N..
Vor dem Oberlandesgericht haben die Parteien im Termin vom 26.09.2007 übereinstimmend den Rechtsstreit in Höhe von 52.977,39 Euro für erledigt erklärt.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte - nach Zahlung der 52.977,39 Euro - den erstinstanziell gestellten Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie vertritt die Auffassung, dass das Erstgericht in Bezug auf das Anwesen T. 207, H., eine Ehegatteninnengesellschaft hätte annehmen müssen, des weiteren in Bezug auf den PKW Mercedes von einem damals beiden Ehegatten von der Verkäuferin übereigneten Hausratsgegenstand auszugehen sei, der nur hälftig im Nachlass anzusetzen sei. Darüber hinaus habe das Erstgericht Rechtsanwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten im Zusammenhang mit der Durchführung des Nachlassverfahrens anlässlich der (seinerzeitigen) Begründung der Erbengemeinschaft berücksichtigen müssen, desgleichen die - zu Unrecht nicht angesetzten - Grabpflegekosten. Im übrigen hätte eine Verzinsung nicht ausgesprochen werden dürfen, nachdem sich die Kläger weiterhin einer Miteigentümerstellung am Anwesen der Beklagten in T. 207, H. berühmten und diese trotz mehrfacher Aufforderung nicht aufgegeben hätten; das Vorgehen der Kläger widerspreche Treu und Glauben.
Ergänzend wird auf den die Berufungsbegründung enthaltenden Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 11.06.2007 (Blatt 224/243 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 05.03.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Ferner, die Kosten des Verfahrens erster Instanz gegeneinander aufzuheben und den Klägern die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Das Landgericht Traunstein habe die in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft zutreffend geprüft und für den vorliegenden Fall verneint. Der PKW sei im Alleineigentum des Erblassers gestanden, seinerzeit allein dem Erblasser und nicht der Beklagten übereignet worden.
Was tatsächlich zu Gunsten der Beklagten als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen sei, sei in der Klageschrift bereits dargestellt worden: Es handle sich hierbei allein um die Beerdigungskosten in Höhe von 2.833,42 Euro. Die Grabbenutzungsgebühren seien allenfalls zur Hälfte in Ansatz zu bringen; in dem Grab Nr. 171 sei nicht nur der Erblasser bestattet, sondern auch der am 29.10.1999 beerdigte Sohn der Beklagten K. H.. Die Bezahlung des in der Bestellung ausgewiesenen Preises von 5.538,00 Euro für einen Grabstein werde bestritten, die Beklagte habe trotz wiederholter Aufforderung einen Beleg hierüber nicht vorgelegt. Was Grabpflegekosten und Kosten einer Grabbepflanzung angehe, beträfen diese ebenfalls zur Hälfte die Aufwendungen für die Ruhestätte des Sohnes der Beklagten, stellten aber im übrigen keine Nachlassverbindlichkeiten dar.
Die ansonsten in Ansatz gebrachten Gerichts- und Sachverständigenkosten für das Verlassenschaftsverfahren in Österreich, die Kosten für die Nachlassbearbeitung bei der €bank B. würden dem Grunde und der Höhe nach bestritten; sie stellten Eigenverbindlichkeiten der Beklagten dar, die zwar aus Anlass des Erbfalls getätigt worden sein mögen, jedoch den Nachlass nicht beträfen.
Im übrigen hätten die Kläger bis zur Erfüllung ihrer Pflichtteilsansprüche ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB bezüglich der Änderung der Grundbucheintragung und Anspruch auf die vom Erstgericht zugesprochenen Zinsen: Die Kläger seien nämlich insoweit nicht vorleistungspflichtig und hätten einen unbedingten Anspruch auf Ausgleich ihrer Pflichtteilsansprüche. Bis dahin machten sie ihr Zurückbehaltungsrecht geltend.
Im übrigen wird hinsichtlich der Berufungserwiderung auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 09.08.2007 Bezug genommen.
Der Senat hat gemäß Beschlüssen vom 27.10.2007 und 16.01.2008 Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen K. F. und R. S.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.01.2008 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nur in geringem Umfang begründet; nach Zahlung von 52.977,39 Euro wären nach dem Ersturteil noch 45.094,55 Euro als Pflichtteil an € ausweislich der Vereinbarung vom 07.08.2007 (Anlage zur Berufungserwiderung) als Gesamtgläubiger aktivlegitimierte - beide Kläger zu zahlen gewesen, das Berufungsverfahren hat demgegenüber einen Klageanspruch von 44.260,39 Euro nebst den im Urteilstenor aufgeführten Zinsen ergeben.
1. Die im Berufungsverfahren als solche nicht streitigen Positionen des Aktivnachlasses des Erblassers R. A. E. sind folgende:
a) Verkehrswert des Wohnhauses in H., T. 207: 300.000,00 Euro (die Problematik der Ehegatteninnengesellschaft ist nachstehend unter Z. 7 abgehandelt);
b) Verkehrswert der Eigentumswohnung Nr. 13 in B., : 89.000,00 Euro;
c) Waffensammlung im Wert von 4.000,00 Euro;
d) Girokonto Nr. .96, Kreissparkasse A.: 5.482,10 Euro;
e) Sparbuch Nr. .10, Kreissparkasse A.: 27,15 Euro
f) Depot mit Investmentfond Kreissparkasse A.: 5.164,98 Euro
g) Sparbuch Nr. €57, €bank B.: 7,05 Euro;
h) Gemeinschaftliches Konto R. und K. E., €bank A. (hiervon die Hälfte): 10.879,08 Euro;
i) Konto-Nr. €80, €bank A.: 27,12 Euro;
j) Wertpapierdepot gemeinschaftliches Konto mit D.AG Namens-Aktien (hiervon die Hälfte): 22.295,50 Euro;
k) Sterbegeldzahlung durch die Firma W.: 766,94 Euro;
l) Hausratswert: 3.125,88 Euro;
m) Guthaben €Bank AG: 343,94 Euro
Diese Positionen, zu denen der Senat keine Beweisaufnahme durchzuführen hatte, ergeben addiert 441.119,74 Euro.
2. Aufgrund der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist zu den Nachlassaktiva der volle Wert des PKW`s DaimlerChrysler von 19.000,00 Euro hinzuzurechnen. Der Senat ist aufgrund der Aussage des Zeugen R. S., des damaligen Verkäufers des Autohauses F. GmbH, B., nicht davon überzeugt, dass der am 13.07.2001 von R. E. bestellte Gebraucht-PKW DaimlerChrysler, erstzugelassen 11.08.1999, vom Autohaus an beide Eheleute (R. und K.) E. übereignet wurde. Der Zeuge hat auf Vorhalt des schriftlichen Kaufvertrags (Anlage B 12), in welchem als Käufer nur R. E. erscheint, zwar ausgeführt, dass üblicherweise in das vorgedruckte Formular nur ein Name, bei Eheleuten der des Ehemanns, eingesetzt wird, er € S. - tatsächlich das Fahrzeug an beide Eheleute verkaufen wollte und an sie auch übereignete, nachdem beide im Zusammenhang mit dem Kauf von Anfang an zusammen auftraten, die Verkaufsgespräche führten, gemeinsam eine Probefahrt unternahmen und gemeinsam zur Abholung kamen. Der Zeuge S. hat aber auch bekundet, er habe es sich €so vorgestellt, dass die hier sitzende Beklagte die Ehefrau€ gewesen sei. Aus dieser Äußerung ist abzuleiten, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt nicht sicher war, ob es sich bei der den Erblasser begleitenden Person tatsächlich um dessen Ehefrau handelte. Wenn der Zeuge ansonsten bei seiner Vernehmung durchgehend von den €Eheleuten€ sprach, so ist dies im Zusammenhang damit zu sehen, dass er in Folge der weiter zur Beklagten getätigten Geschäftsbeziehung des Autohauses F. im Nachhinein über den Status der Beklagten als Ehefrau des Erblassers und durch wiederholtes Ausstellen von Bestätigungen für den Prozess (vgl. Anlagen B 10, B 76) über die Thematik des Rechtsstreits vorinformiert war. Letzten Endes hat der Zeuge S. aus der späteren Erkenntnis, dass es sich bei der Beklagten tatsächlich um die Ehefrau des Erblassers handelte, zu ihren Gunsten die Folgerung gezogen, dass dann die Übereignung auch an sie vorgenommen sein müsste. Angesichts dessen, dass nach den Ausführungen des Zeugen K. F., Geschäftsführer des Autohauses F., ca. 250 Fahrzeuge im Jahr verkauft werden und der fragliche Vorgang nunmehr schon nahezu 7 Jahre zurückliegt, geht der Senat davon aus, dass der Zeuge aus der nachträglichen Erkenntnis, dass es sich um Eheleute handelte, die Schlussfolgerung zog, sie wäre als Ehefrau eigentlich auch mit in den Kaufvertrag als Käuferin aufgenommen worden, wenn nur das Kaufvertragsformular (Anlage B 12) dies zugelassen hätte. Allerdings hat der Zeuge diese Schlussfolgerung selbst dadurch relativiert, dass er geäußert hat, in vielleicht 1 % der Fälle würden in das Formular auch zwei (Käufer-) Namen aufgenommen. Ansonsten lässt die Aussage des Zeugen S. im Unklaren, auf welche Weise der Übertragungsakt des Eigentums von seiner Seite vorgenommen wurde, da er letztlich nur aussagte, er habe €das Fahrzeug an beide Eheleute€ verkaufen wollen, wobei angesichts der eindeutigen Kaufvertragsurkunde und Haltereintragung eine eindeutige Willenserklärung des Zeugen S. nach außen in der damaligen Verkaufsverhandlung erforderlich gewesen wäre, was sich aus der Beweisaufnahme jedoch nicht ergibt.
§ 8 Abs. 2 der Hausratsverordnung stellt keine gesetzliche Vermutung dahingehend auf, dass Hausrat generell bis zum Beweis des Gegenteils als gemeinsames Eigentum angesehen werden soll. § 8 Abs. 2 HausratsVO stellt lediglich eine Regelung dar, wie eine Verteilung für den Fall der Trennung der Ehegatten stattzufinden hat.
Das Berufungsgericht gelangt somit zu einem Gesamtbetrag der Nachlass-Aktiva von 460.119,74 Euro, der den Feststellungen des Erstgerichts entspricht.
3. Hiervon sind die vom Erstgericht angeführten Nachlassverbindlichkeiten € ungeachtet der in der Berufungserwiderung geäußerten Bedenken - abzuziehen, da insoweit je ausreichende Nachweise für das Entstehen einer Nachlassverbindlichkeit vorgelegt wurden:
a) Die unstreitigen Beerdigungskosten in Höhe von 2.833,42 Euro,
b) Grabnutzungsgebühr und weitere Beerdigungskosten laut Gebührenrechnung der katholischen Friedhofsverwaltung B. vom 10.05.2002 (Anlage B 15) in Höhe von: 1.275,00 Euro
(eine Aufteilung der Grabnutzungsgebühr von 340,00 Euro kam nicht in Betracht, da durch die Anlagen B 79, B 80 und B 81 nachgewiesen ist, dass die Urne des vorverstorbenen Sohnes K. H. sich vor dem Zeitpunkt der Gebührenrechnung vom 10.05.2002 in einem anderen Grab befunden hatte);
c) Grabsteinkosten laut Bestellungsformular und Quittierung (Anlage B 16) in Höhe von 5.538,00 Euro
(eine Aufteilung war aus den unter b) genannten Gründen gleichfalls nicht vorzunehmen);
d) Nebenkosten für Wohnung, B. laut Abrechnung H. GmbH Immobilien (unstreitig) in Höhe von 473,54 Euro.
Diese Nachlassverbindlichkeiten betragen insgesamt 10.119,96 Euro.
4. Der Senat konnte, soweit sich aus den vorgelegten Anlagen (nicht entsprechendem Sachvortrag hierzu) hinreichende Anhaltspunkte für angefallene Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 BGB ergaben, auf die Berufung der Beklagten hin noch folgende Positionen zusprechen:
a) nachgewiesene Kosten des (österreichischen) Verlassenschaftsverfahrens, soweit die Kosten ausweislich Beschlusses des Bezirksgerichts Wildshut vom 22.11.2002 auf die Beklagte entfallen (vgl. Anl. B 3:
- Sachverständigengebühr L. B. in Höhe von: 103,27 Euro,
- Sachverständigengebühr N. in Höhe von 951,10 Euro,
- Gebühr des Gerichtskommissärs (Notars) in Höhe von: 2.318,84 Euro.
Auszugehen war hierbei davon, dass nach deutschem Recht gemäß § 6 Satz 1 Kostenordnung für die Kosten, die durch die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, die Sicherung des Nachlasses, die Errichtung eines Nachlassinventars, eine Nachlasspflegschaft, eine Nachlassverwaltung entstehen, nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des BGB über Nachlassverbindlichkeiten haften. Sie gehören zu den Kosten, die § 324 Abs. 1 InsO als Masseverbindlichkeiten im Nachlassinsolvenzverfahren und damit zugleich als Nachlassverbindlichkeiten (§ 325 InsO) anerkennt.
Dass diesen im deutschen Recht angesprochenen Kosten diejenigen des österreichischen Verlassenschaftsverfahrens gleich gestellt werden können, beruht auf folgenden Erwägungen:
Im Gegensatz zum deutschen Recht, das ein Einschreiten des Nachlassgerichts nur in besonderen Fällen vorsieht, leitet das österreichische Verlassenschaftsgericht grundsätzlich bei jedem Todesfall ein außerstreitiges Abhandlungsverfahren ein. § 797 (österreichisches) ABGB, knüpft den Erbschaftserwerb an gerichtliche Mitwirkung. Die sogenannte €Einantwortung€ verschafft den Erben den €rechtlichen€ Besitz der Erbschaft, Miterben erlangen Miteigentum an den Nachlassgegenständen entsprechend ihren Erbteilen; bis zur Einantwortung stellt der Nachlass für den Erben ein fremdes Vermögen dar, auch wenn ihm die Besorgung und Benützung desselben überlassen ist. Die Einantwortung bildet auch die Grundlage für die Eintragung in öffentliche Bücher bei Erbfällen (§ 177 AußStrG, Österreichisches Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen). Soweit im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens eine Inventur (§ 92 ABGG) mit einer Schätzung unbeweglicher Güter (§ 102 Abs. 2 ABGG) durchgeführt wird, trägt nach § 111 Abs. 1 ABGG die Verlassenschaftsmasse die Kosten für die Errichtung der Inventur. Diese Besonderheiten des österreichischen Nachlassverfahrens rechtfertigen es, die hier angefallenen Kosten € in Analogie zu § 6 Kostenordnung € als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen. Soweit die Beklagte die gesamten sich aus dem Beschluss vom 22.11.2002 ergebenden Kosten geltend macht, ist jeglicher Vortrag dazu unterblieben, ob sich durch die € aufgrund der Auffindung einer bisher unbekannten Verfügung von Todes wegen veranlasste € sog. Nachtragsabhandlung im Sinne von §§ 179, 180 AußStrG eine Auferlegung der Kosten allein auf die Beklagte ergeben hätte.
b) Hinsichtlich €Gerichtskosten inländischer Nachlass€ ergab sich aus der als Anlage B22 vorgelegten Kostenrechnung des Amtsgerichts Altötting vom 18.10.2004 ein zu erstattender Betrag aus den Positionen
- § 102 Kostenordnung (Eröffnung der Verfügung von Todes wegen) in Höhe von 103,50 EUR und aus
- Zustellungskosten (§ 136 Kostenordnung) in Höhe von 16,80 EUR.
58Die in dieser Kostenrechnung angesetzten 207,00 EUR für Erteilung eines Erbscheins stellen keine Nachlassverbindlichkeit dar, da der Erbschein lediglich im subjektiven Interesse des den Erbschein beantragenden Erben erteilt wird (vgl. Soergel/Stein § 1967, Rn. 17, Soergel/Damrau, § 2353, Rn. 51, RGRK Kregel 12. Auflage 1975, § 2353 Rn. 22; Staudinger/Schilken, 13. Auflage 1997, § 2353, Rn. 94). Entsprechend kann die Gebühr von 207,00 EUR gem. § 107, 49 Kostenordnung nicht als Nachlassverbindlichkeit angesehen werden; sie diente zur Erlangung des Erbscheins. Für Veröffentlichungskosten in Höhe von 36,54 EUR ist ein Zusammenhang mit den Kosten der Testamentseröffnung nicht erkennbar.
c) Zuzusprechen waren auch die von der €bank A. geforderten 143,15 EUR für Nachlassbearbeitung R. E. da bei dieser Bank ein Gemeinschaftskonto des Erblassers mit der Beklagten, ein gemeinsames Wertpapierdepot und ein weiters Konto des Erblassers bestand.
Der Senat hat damit Nachlassverbindlichkeiten von insgesamt 13.756,62 EUR berücksichtigt, so dass der Klageanspruch ein Viertel von 446.363,12 EUR, (=111.590,78 EUR) abzüglich vorprozessualer Zahlung von 14.353,00 EUR = 97.237,78 EUR zunächst betrug und sich ab dem 30.04.2007 auf 44.260,39 EUR reduzierte
5. Soweit darüber hinaus Gerichts- und Anwaltskosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten vom Senat berücksichtigt wurden, gilt hierzu im Einzelnen folgendes:
a) Für die (klägerseits bestrittenen) Gerichtskosten inländischer Nachlass in Höhe von 414,00 EUR wurde als Beweis (Anlage B21) lediglich die Kopie eines Überweisungsträgers vorgelegt. Ob diese Gerichtsgebühren tatsächlich 414,00 EUR betrugen und ob sie bezahlt wurden, ist damit nicht nachgewiesen. Unabhängig davon wurden diese angeblichen Gerichtskosten nicht spezifiziert (im Sinne von § 6 Kostenordnung), so dass auch über die Berechtigung dieses Betrages nicht hätte entschieden werden können.
b) Die Kostenrechnung der Anwaltskanzlei S. vom 04.01.2005 in Höhe von 3.164,48 EUR (Anlage B23) bezieht sich auf das €Erbscheinsverfahren gesetzliche Erbfolge€, eine weitere ebenfalls vom 04.01.2005 in Höhe von 1.593,84 EUR auf €Einziehung Erbschein/Neuerteilung Erbschein€. Nachdem die Kosten der Erbscheinserteilung, wie vorstehend ausgeführt, keine Nachlassverbindlichkeiten sind, trifft dies auch in gleicher Weise für die Kosten der für erforderlich gehaltenen Einschaltung eines Rechtsanwalts zu. Aber auch wenn man die Erbscheinserteilung als solche im objektiven Interesse des Nachlasses sähe, ließe sich über §§ 1978 Abs. 3, 683, 670 BGB eine Nachlassverbindlichkeit nicht begründen; nach ständiger Rechtsprechung sind vom Erben selbst begründete Schulden in der Regel dann auch Nachlassverbindlichkeiten, wenn sie €vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses eingegangen€ sind (vgl. Staudinger/Marotzke, § 1967, Rn. 42). Die Beantragung eines Erbscheins war in beiden Fällen ohne die kostenträchtige Einschaltung eines Anwalts möglich, eine komplizierte Sachlage nicht gegeben: Der Erteilung des Erbscheins vom 23.07.2002 (Anlage B1) lag gesetzliche Erbfolge zu Grunde, wobei neben der Beklagten zwei Kinder aus einer früheren Ehe des Erblassers als Erben in Betracht kamen. Nach Auffindung des zunächst verschollenen Testaments vom 12.09.1979 (Anlage B5), das hinsichtlich der Erbeinsetzung der Beklagten eindeutig ist, war ein neuer Erbschein zu beantragen. Eine Belastung des Nachlasses mit Kosten von über 4.600,00 EUR zur Erlangung dieser Erbscheine bei einem einfach gelagerten Sachverhalt ist nicht als Aufwendung anzusehen, die die Antragstellerin auf den Erbschein hier jeweils für erforderlich halten durfte. Ein Vorbringen der Beklagten dazu, dass sich dies aufgrund besonderer Umstände hier anders verhalten hätte, fehlt völlig.
c) Die Kostenrechnung der Anwaltskanzlei S. vom 04.01.2005 über 521,19 EUR ist im Zusammenhang mit einem Antrag der Klägerin auf Teilungsversteigerung der Eigentumswohnung, B., zu sehen, den diese zu einem Zeitpunkt gestellt hatte, als sie als Erbin eines Viertels des Nachlasses galt. Die anwaltliche Vertretung bezog sich hier auf die Vertretung der Klägerin als (vermeintlicher) Erbin des Nachlasses zur Hälfte. Hier ging es also um die Wahrung der Interessen der Beklagten, die (aus objektiver Sicht), worauf § 670 BGB primär abstellt, sich nicht mit dem Interesse an der Sicherung des Nachlasses deckten. Zudem fehlt jegliche Darlegung seitens der Beklagten, welche anwaltliche Tätigkeit zur Abwehr des Versteigerungsantrags entfaltet wurde.
d) Die erstinstanziell als Ausgleichsanspruch geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von 5.694,95 EUR gem. Rechnung der Kanzlei E. vom 29.11.2004 (Anlage B27) wurden im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt (vgl. Seite 17 der Berufungsbegründung unter Ziffer 3).
e) Nicht berücksichtigungsfähig ist auch die Kostenrechnung der Anwaltskanzlei S. vom 04.01.2005 in Höhe von 7.574,80 EUR. Diese Aufwendungen wären gem. § 1978 Abs. 3, 683,670 BGB dann (auch) Nachlassverbindlichkeiten, wenn sie €vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen sind€ (vgl. Staudinger/Marotzke, § 1967 Rn. 42), wie hier jedoch nicht.
Von Seiten der Beklagten, die bei den Terminen des österreichischen Gerichtskommissars persönlich anwesend war (vgl. Anlage B63), ist zur Notwendigkeit einer anwaltschaftlichen Vertretung nichts vorgetragen. Das von den österreichischen Verlassenschaftsgerichten grundsätzlich bei jedem Todesfall eingeleitete Abhandlungsverfahren ist €außerstreitig€, eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die potentiellen Erben vom österreichischen Nachlassgericht (Verlassenschaftsgericht) in gleicher Weise über das Verfahren und Formalien aufgeklärt werden, wie dies im deutschen Rechtsbereich bei einem Erbfall üblich ist. Warum eine über eine Erstberatung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (mit Gebührenanfall von nicht mehr als 180,00 EUR) hinausgehende Beratung und Vertretung insoweit erforderlich war, nachdem die Beklagte sich im deutschen Erbscheinsverfahren bereits der selben rechtlichen Beraterin bedient hatte, wurde beklagtenseits nicht näher dargelegt.
Zudem ergibt sich aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts Wildshut vom 22.11.2002 (Anlage B3), dass das Abhandlungsverfahren €weder besonders umfangreich war (Eine Liegenschaft geringfügige Fahrnisse und Forderungen, sowie eine vermutliche Nachlassgläubigerin) noch besondere Schwierigkeiten aufwies€ (vgl. Beschluss Seite 2, vorletzter Absatz).
Hinzu kommt, dass die Mitwirkung der nachmaligen Beklagtenvertreterin (auch) dazu diente, um Ansprüche gegen den Nachlass und somit auch gegen die (vermeintlichen) Miterben zu erheben. Insoweit hat der Senat aus dem Protokoll der Verlassenschaftsabhandlung (Anlage B63, Seite 4) zur Kenntnis genommen, dass die Beklagte €laut Schreiben der Rechtsanwalt- und Steuerkanzlei S., vom 26.07.2002 für darlehensweise Zahlungen an den Erblasser Forderungen von DM 411.675,77 als Nachlass-Passiva geltend machte, wobei es in diesem Zusammenhang dahinsteht, ob und inwieweit diese Forderung, rechtlich umqualifiziert, zu einem späteren Zeitpunkt als Ausgleichsanspruch aus behaupteter Ehegatteninnengesellschaft geltend gemacht sein mag. Insoweit steht der Notwendigkeit einer, für den Nachlass derart kostenträchtigen, Vertretung auch entgegen, dass der Beauftragung ein ganz überwiegendes subjektives Interesse der Beklagten zu Grunde gelegen hatte.
706. Hinsichtlich der als weiterer Nachlassverbindlichkeit geltend gemachten Grabpflegekosten in Höhe von 3.840,00 EUR folgt der Senat der in der Berufungsbegründung nicht erwähnten Rechtsprechung des BGH (BGHZ 61, 238), wonach die späteren Kosten der Grabpflege nicht als Beerdigungskosten anzuerkennen sind, weil Grabpflege keine rechtliche, sondern lediglich eine sittliche Pflicht darstellt. Dass aufgrund örtlicher Friedhofsatzung eine Verpflichtung zur Grabpflege statuiert ist, stellt eine Eigenverbindlichkeit des Erben dar, die auf der Anmietung der Grabstätte beruht. Die Kosten der Erstbepflanzung wären im Rahmen des § 1968 BGB zwar berücksichtigungsfähig (vgl. Anwaltskommentar zum BGB Erbrecht, 2004, Bearbeiter Krug, § 1968, Rn. 5). Der Anfall von 449,50 EUR ist jedoch nicht nachgewiesen, insbesondere nicht durch das bereits erhebliche Zeit vor Rechtshängigkeit der Klage (Nov. 2004) erstellte Angebot der Gärtnerei H. vom 13.04.2003 (Anlage B17). In dem Angebot zu einem Endpreis von 449,50 EUR führende Positionen entsprechen nicht denen einer Erstbepflanzung (so die Position Gießen und Pflege der Bepflanzung von 187,50 EUR pro Jahr mit 20 Gießgängen). Nach Sachlage ist davon auszugehen, insbesondere im Hinblick auf den erheblichen Zeitablauf seit Erstellung des Angebots vom 13.04.2003, der die Vorlage des Nachweises einer erfolgten Zahlung ohne weiteres zugelassen hätte, dass die Erstbepflanzung anderweitig erfolgte, jedoch in einem kostenmäßig nicht nachgewiesenen Umfang, so dass diese Position insgesamt nicht berücksichtigt werden konnte.
7. Das Erstgericht hat einen Anspruch der Beklagten aus von ihr behaupteter Ehegatteninnengesellschaft, von ihr mit dem hälftigen Wert der Immobilie in H. angesetzt, in Höhe von 150.000,00 EUR mit im Ergebnis zutreffender Begründung verneint.
Zwar ist die stillschweigende Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft auch dann möglich, wenn die Ehegatten, wie hier, im gesetzlichen Güterstand gelebt haben (BGHZ 142, 137). Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zu Stande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft ist jedoch auch nach neuer Rechtsprechung (BGH NJW 2006, 1269) ein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck , wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben.
73Das bloße Bestreben hingegen, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen, kann, soweit es über diesen Rahmen nicht hinausgeht, nicht als eigenständiger Zweck einer zwischen den Ehegatten bestehenden Gesellschaft anerkannt werden; denn hierzu sind die Ehegatten bereits nach § 1353 BGB verpflichtet (Urteile des BGH vom 29.05. und 09.10.1974, NJW 1974, 1555 und 2278). So handeln Ehegatten, die durch beiderseitige Leistungen zum Erwerb oder zum Ausbau eines Familienwohnheims beitragen, nur in dem Bestreben, die eheliche Lebensgemeinschaft in der von ihnen gewünschten Weise zu verwirklichen, und verfolgen keine darüber hinaus gehenden Zwecke, die rechtlich als eigenständige gesellschaftliche anerkannt werden können. So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.05.1974 (NJW 1974, 1554 f.) erkannt, in welchem es gerade um die Erbringung beiderseitiger Leistungen von Ehegatten zur Beschaffung eines für sie bestimmten Familienwohnheims ging. An dieser Rechtsprechung hielt der Bundesgerichtshof auch in der Folgezeit fest (vgl. BGH FamRZ 1982, 910, 911 f., 1999, 1581).
74Nach Sachlage haben die Beklagte sowie der Erblasser keine gemeinsame unternehmerische, berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. Vielmehr haben sie, wovon das Erstgericht zutreffend ausgeht, zwei Jahrzehnte zusammengelebt und in diese Beziehung und nachfolgende Ehe ihre Vermögensanteile und Einkünfte eingebracht. Dabei wurde der laufende Lebensunterhalt durch die Angestelltentätigkeit des Erblassers bei der Firma W. bestritten. Nach Darstellung der Beklagten wurde der gemeinsame Kapitalbestand, der später für den Bau des Familienwohnheims in H. herangezogen wurde, zu einem großen Teil von ihr gestellt, wobei dies zu einem beträchtlichen Teil auf Zuwendungen Dritter zurückgehe. Diese gemeinsame Schaffung eines Kapitalvermögens, mit gemeinsam getroffenen Entscheidungen über Geldumschichtung und Neuanlage, stellt sich jedoch als eine typische Ausprägung der zwischen der Beklagten und dem Erblasser bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft dar. Insbesondere ist einer derartigen gemeinsamen Verwaltung und ertragbringenden Anlage von Geld und Wertpapieren immanent, dass diese zur allgemeinen Absicherung, Altersvorsorge, Gestaltung und Verbesserung des Lebensumfelds, dienen sollen; eine solche Zwecksetzung gibt der gemeinsamen Anlage von Geld und Wertpapieren noch keine vermögensrechtliche Qualität, sondern liegt im Rahmen der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Damit unterscheidet sich die Fallkonstellation grundlegend von der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.10.1974 (NJW 2278 ff) zu Grunde gelegten Situation, die dadurch gekennzeichnet war, dass sich Eheleute über mehr als ein Jahrzehnt durch den Erwerb von Grund und Boden sowie Errichtung von Wohnhäusern (21 Eigentumswohnungen und 54 Mietwohnungen) ein Vermögen gebildet und sich auf diese Weise eine dauernde arbeitsfreie Erwerbsquelle geschaffen hatten, wobei die Parteien Dienstleistungen erbracht hatten, die über die übliche Mithilfe eines Ehegatten im Geschäft oder im Beruf des anderen Ehegatten weit hinaus gingen.
Vorliegend handelt es sich um eine dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.05.1974 (NJW 1974, 1554 f) vergleichbare Gestaltung, wo der Erwerb eines Grundstücks außerhalb der Stadt und der dortige Bau eines Wohnheims unter Aufgabe der Stadtwohnung von den Parteien gemeinsam beschlossen war, wobei die Kosten des Grundstückserwerbs und des Baus von beiden Parteien, jedoch überwiegend von der Ehefrau bestritten worden waren.
Die Konstellation der von der Beklagten angesprochenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.06.1999 (FamRZ 1999, 1580 ff) ist eine deutlich andere. Hier hatte der Erblasser aus seinem Gehalt und Versorgungsbezügen im Zeitraum von etwas über 20 Jahren auf den Namen der beklagten Ehefrau mehrere bebaute und unbebaute Grundstücke erworben, Renovierungsarbeiten erbracht und die Vermietung und Verwaltung der Häuser übernommen. Dabei hatte die Beklagte zum Grundstock des Vermögens insoweit beigetragen, als ihr ein Anwesen wegen ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Voreigentümern zu Beginn des Immobilienerwerbs für einen verbilligten Kaufpreis überlassen wurde und den Ehegatten schon zuvor die Mieteinnahmen hieraus zuflossen. Sodann wurden die Mieteinnahmen aus den zuvor erworbenen Häusern alsbald wieder in Grundbesitz investiert, woraus zuletzt laufende Mieteinkünfte von monatlich rund 7.400,00 DM entstanden, während der Erblasser noch eine Rente von monatlich 1.600,00 DM bezog. Hier rechtfertigten die gemeinsamen Beiträge zu einem € nicht mit eigenen Wohnzwecken im Zusammenhang stehenden € Immobilienerwerb im Kontext mit der quasi gewerbsmäßigen Vermietung die Annahme einer stillschweigend abgeschlossenen Ehegatten Innengesellschaft.
Ein Ausgleichsanspruch der Beklagten aus Ehegatteninnengesellschaft war damit nicht zu bejahen.
8. Die ausgeurteilten Zinsen waren den Klägern ungeachtet ihrer Forderung nach grundbuchrechtlicher Korrektur hinsichtlich der Liegenschaft in Österreich zuzusprechen. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger vorleistungspflichtig sind; diese haben einen unbedingten Anspruch auf Ausgleich ihrer Pflichtteilsansprüche und konnten, was die grundbuchrechtliche Korrektur angeht, ihr Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92, 269 Abs. 3 S. 2 (zurückgenommene Widerklage) ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Fallkonstellation einer tatsächlich nicht gegebenen Ehegatten-Innengesellschaft ist von der Rechtsprechung bereits entschieden; die vom Senat hierzu und zur Thematik einiger hier geltend gemachter Nachlassverbindlichkeiten getroffene Entscheidung steht nicht in Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung.
OLG München:
Urteil v. 27.02.2008
Az: 3 U 2427/07
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/be5b97595eef/OLG-Muenchen_Urteil_vom_27-Februar-2008_Az_3-U-2427-07