Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. April 2005
Aktenzeichen: IX ZB 129/03
(BGH: Beschluss v. 07.04.2005, Az.: IX ZB 129/03)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 14. Mai 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Schuldner beantragte am 22. Januar 2003 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das beigefügte Gläubigerund Forderungsverzeichnis sowie der Schuldenbereinigungsplan nannten den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners nicht als Gläubiger. Das Insolvenzgericht forderte mit Beschluß vom 27. Januar 2003 den Schuldner auf, ein Gläubigerverzeichnis vorzulegen, das alle Gläubiger enthält. Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 teilte es dem Schuldnervertreter auf Anfrage mit, daß sich aus den eingereichten Unterlagen dessen Gläubigerstellung ergebe. Der Schuldnervertreter erklärte daraufhin, daß der Schuldner alle bisherigen Verpflichtungen ihm gegenüber erfüllt habe, insbesondere die bis zur Antragstellung entstandenen.
Mit Vermerk vom 12. März 2003 hat das Amtsgericht festgestellt, daß der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen gelte.
Die gegen diese Feststellungen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft. Sie ist daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
1.
Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthaft, weil die Voraussetzungen des § 7 InsO im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
2.
Gemäß § 7 InsO findet die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterliegen die Entscheidungen der Insolvenzgerichte nur in den Fällen, in denen die Insolvenzordnung dies vorsieht, § 6 Abs. 1 InsO. Eine Rechtsbeschwerde ist folglich nur statthaft, wenn die sofortige Beschwerde eröffnet ist (BGHZ 144, 78, 82; Beschl. v. 18. September 2003 -IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v.
16. Oktober 2003 -IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391).
3. Gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht den Schuldner aufzufordern, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen, wenn er die gemäß § 305 Abs. 1 InsO mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag vorzulegenden Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben hat. Kommt der Schuldner diesen Aufforderungen nicht binnen eines Monats nach, gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen, § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO.
Das Gesetz sieht weder gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes eingetretenen Rücknahmewirkung (§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO) oder gegen den Eintritt dieser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschlüsse ein Rechtsmittel vor. Wie der Senat mit Beschluß vom 16. Oktober 2003 (IX ZB 599/02, aaO) entschieden hat, ist deshalb gegen die entsprechende Mitteilung oder den feststellenden Beschluß eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft.
Um den mit der Regelung des § 305 InsO verfolgten Beschleunigungszweck nicht zu vereiteln, kommt eine sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner auf eine Aufforderung des Gerichts zwar Ergänzungen nachreicht, diese aber noch immer nicht den Anforderungen genügen. Auch in diesem Fall tritt die Rücknahmewirkung von Gesetzes wegen ein. Einer Abweisung des Eröffnungsantrags als unzulässig bedarf es nicht (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 aaO).
4. Der Senat hat im Beschluß vom 16. Oktober 2003 allerdings offengelassen, ob § 34 Abs. 1 InsO analog anwendbar ist, wenn die gerichtliche Aufforderung im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen nicht erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, die mit der Regelung des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen (vgl. etwa OLG Celle, ZIP 2001, 340; ZInsO 2002, 285).
Diese Fragen können auch hier offenbleiben; denn der Schuldner hat lediglich erfüllbare Anforderungen in der gerichtlichen Aufforderung vom 27. Januar 2003 nicht erfüllt.
Wie das Insolvenzgericht dem Schuldner im Schreiben vom 10. Februar 2003 ergänzend erläutert hat, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen des Schuldners, daß dessen Verfahrensbevollmächtigter Gläubiger des Schuldners ist. Er mußte deshalb in das Gläubigerund Forderungsverzeichnis gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden:
Im Ergänzungsblatt 5 J zum Vermögensverzeichnis hat der Schuldner angegeben, daß er monatlich 100 € an einen Rechtsanwalt zahlen muß. Es liegt nahe, daß damit der Verfahrensbevollmächtigte gemeint ist, denn ein (anderer) Rechtsanwalt ist im Gläubigerverzeichnis nicht aufgeführt. In der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO wird erklärt, daß die pfändbaren Forderungen auf Bezüge bereits vorher abgetreten worden sind. In dem hier in Bezug genommenen Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis ist aufgeführt, daß der Schuldner seine Lohnund Gehaltsforderungen wegen gegenwärtiger Ansprüche in Höhe von 4.300 € an seinen Verfahrensbevollmächtigten abgetreten hat. Aus der vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 26. März 2002 zwischen dem Schuldner und seinem Verfahrensbevollmächtigten ergibt sich, daß die Parteien einen sofort fälligen Vorschuß nach § 17 BRAGO vereinbart haben. Dieser soll gemäß Anwaltsvertrag gestundet sein; der Inhalt des Anwaltsvertrages wurde aber nicht mitgeteilt. Unter diesen Umständen konnte für das Insolvenzgericht nicht zweifelhaft sein, daß der Verfahrensbevollmächtigte Gläubiger des Schuldners war und deshalb in das Gläubigerverzeichnis aufgenommen werden mußte.
In das Gläubigerverzeichnis sind alle Gläubiger des Schuldners aufzunehmen. Hierunter sind die persönlichen Gläubiger zu verstehen, die in dem Zeitpunkt der angestrebten Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben; denn ihrer Befriedigung dient das Insolvenzverfahren, § 38 InsO.
Der Gläubiger muß lediglich einen im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben; das bedeutet, daß der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen sein muß. Begründet in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn das Schuldverhältnis vor Verfahrenseröffnung bestand, selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt (vgl. BGHZ 72, 263, 265 f; BFH, ZIP 1994, 1286, 1287; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 38 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 38 Rn. 15 f; Holzer in Kübler/Prütting, InsO § 38 Rn. 7; FK-InsO/Schumacher, 3. Aufl. § 38 Rn. 12).
Der Vorschußanspruch des Verfahrensbevollmächtigten war bereits vor Antragstellung durch vertragliche Vereinbarung entstanden. Soweit er gestundet war, trat die Fälligkeit jedenfalls mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 41 InsO ein (Uhlenbruck aaO § 41 Rn. 3).
Der Verfahrensbevollmächtigte hat zwar mit Schreiben vom 12. März 2003 mitgeteilt, daß der Schuldner alle bisherigen Verpflichtungen ihm gegenüber erfüllt habe, insbesondere diejenigen Verpflichtungen, welche bis zur Antragstellung entstanden seien. Dies steht aber in offenem Widerspruch zu den erwähnten, unverändert gebliebenen Anlagen zum Eröffnungsantrag, zumal der Verfahrensbevollmächtigte zugleich versicherte, daß dort alle Fragen korrekt beantwortet seien. Der Verfahrensbevollmächtigte ist davon ausgegangen, daß seine Forderungen, insbesondere auf den vereinbarten Vorschuß, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fällig oder gestundet waren, nicht in das Gläubigerund Forderungsverzeichnis aufzunehmen sind. Diese Auffassung trifft nicht zu.
Das Insolvenzgericht durfte deshalb gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO die Ergänzung des offenkundig unvollständigen Gläubigerund Forderungsverzeichnisses fordern.
Die Angabe aller Forderungen und Gläubiger ist für die Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich. Bei Forderungen, die bei Antragstellung noch gestundet oder aus sonstigen Gründen nicht fällig sind, muß angegeben werden, wann sie fällig werden. Andernfalls wäre schon das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht nachprüfbar (Wenzel in Kübler/Prütting InsO § 305 Rn. 25). Darüber hinaus aber ist, wenn Abtretungen vorliegen, die Angabe, welche Forderungen der Abtretung zugrunde liegen, für die Gläubiger, die einem Schuldenbereinigungsplan zustimmen sollen, von erheblicher Bedeutung. Im Schuldenbereinigungsplan ist deshalb gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO aufzuführen, ob und inwieweit bestehende Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden. Die Sicherungsrechte des Verfahrensbevollmächtigten sind dagegen im Schuldenbereinigungsplan nicht erwähnt worden. Im übrigen beeinträchtigt eine solche Abtretung die nach § 287 Abs. 2 InsO vorzunehmende Abtretung zugunsten aller Gläubiger. Denn die Vorausabtretung zugunsten eines einzelnen Gläubigers wird erst zwei Jahre nach Verfahrenseröffnung unwirksam, § 114 Abs. 1 InsO. Deshalb ist in der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO auf die Vorausabtretung hinzuweisen, § 287 Abs. 2 Satz 2 InsO. Dieser Hinweis wäre aber gänzlich unzureichend, wenn die Forderung, die durch die Abtretung gesichert wird, nicht im Gläubigerund Forderungsverzeichnis bezeichnet wäre.
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BGH:
Beschluss v. 07.04.2005
Az: IX ZB 129/03
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