Bundespatentgericht:
Urteil vom 23. Januar 2001
Aktenzeichen: 2 Ni 13/00

(BPatG: Urteil v. 23.01.2001, Az.: 2 Ni 13/00)

Tenor

I. Das europäische Patent 0 637 395 wird für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß in Patentanspruch 1 in Spalte 9 Zeile 56 der Patentschrift "/oder" gestrichen wird.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin , die Beklagte .

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; diese beträgt für die Klägerin 5.000,--DM, für die Beklagte 15.000,--DM.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 28. Januar 1994 unter Inanspruchnahme der Priorität der Patentanmeldung vom 13. Januar 1994 (DE 4400744) und der Gebrauchsmusteranmeldung vom 20. Februar 1993 (DE 9302481 U) angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 637 395 (Streitpatent), das eine Einund Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikationsund/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke betrifft und vom Deutschen Patentund Markenamt unter der Nummer 59402811 geführt wird. Das Patent umfaßt 13 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der Verfahrenssprache Deutsch ( ohne Bezugszeichen ) folgenden Wortlaut hat:

"Einund Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikationsund/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke, mit einem Vorratsbehälter, der bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung für die Parkkarten aufweist, einem anschließenden Fallschacht mit mindestens einem zentralen Leitschacht und davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden Seitenschächten für eine rollende Ausund Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft und einer Meßstelle im zentralen Leitschacht für ein Lesen der auszugebenden und/oder zurückgegebenen Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke verbunden ist."

Wegen der Patentansprüche 2 bis 13 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.

Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei hinsichtlich der angegriffenen Ansprüche 1 bis 6 und 9 sowie 11 nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Der Patentinhaberin stehe die Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung vom 20. Februar 1993 (DE 9302481 U) nicht zu, weil nicht sie Anmelderin gewesen sei, sondern die Fa. P... GmbH, wobei eine Rechtsnachfolge nicht dargelegt sei . Auch liege nicht "dieselbe Erfindung" im Sinne des Art. 87 Abs 1 EPÜ vor, sodaß die DE 9302481 U ebenso wie die Druckschriften 1) DE3307986A1(=CH654942A5) 2) DE2557984A1 3) US2848158 4) US 4,319,674 5) ält. Anm. P 44 00 744 (angemeldet am 13. Januar 1994, offengelegt am 25. August 1994)

zum Stand der Technik gehöre. Den angegriffenen Unteransprüchen komme eine erfinderische Bedeutung ebenfalls nicht zu.

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 637 395 im Umfang der Ansprüche 1 bis 6 und 9 sowie 11 , soweit diese nicht auf die Ansprüche 7, 8 bzw 10 zurückbezogen sind, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären Die Beklagte beantragt, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass in Spalte 9 Zeile 56 der Patentschrift bei Anspruch 1 "/oder" gestrichen wird.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig. Das Prioritätsrecht aus der Gebrauchsmusteranmeldung sei vor der Einreichung der PCT-Anmeldung PCT/EP 94/00243 wirksam auf die Beklagte übertragen worden.

Gründe

Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist teilweise begründet.

I.

Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten durch Streichung einer der in Patentanspruch 1 enthaltenen Alternativen in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (vgl. Benkard, PatG 9. Aufl., § 22 Rn 33 mit Rechtsprechungsnachweisen).

II.

A) Das Streitpatent betrifft eine Einund Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikationsund/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke. Wie in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents dargestellt, würden solche Parkkarten beim Passieren von Einfahrtkontrollstationen eines Parkhauses oder Parkgeländes ausgegeben. Die für eine Parkgebührenberechnung erforderlichen Daten, wie insbesondere Einfahrtzeit, Datum und Nummer der Einfahrtkontrollstation, könnten, wie aus EP 0 176 465 bekannt sei, entweder direkt auf der Parkkarte, die hierfür ein geeignetes elektronisches Bauelement trage, abgespeichert oder zusammen mit einer individuellen Kennung der Parkkarte an einen zentralen Rechner übertragen werden, wie dies aus DE 33 07 986 bekannt sei. Dabei hätten diese Parkkarten den großen Vorteil, wiederverwendbar zu sein, und zwar als Einzelparkkarte für verschiedene Benutzer, als Debitparkkarte oder als Zugriffskarte für Dauerparker. Aus DE -A 2 557 984 sei eine Vorrichtung zur automatischen Ausgabe und Rücknahme von scheibenförmigen Kontrollmarken bei Anlagen mit gebührenpflichtiger Benutzung bekannt, wobei sich der Transportweg für eine Rücknahme oberhalb des, d.h. funktional vor dem Transportweg für eine Ausgabe der Kontrollmarken befinde.

Die wiederholte Einund Ausgabe der Parkkarten verlange Einund Ausfahrtkontrollstationen, die die auszugebenden bzw. wieder eingegebenen Parkkarten lagerten, einer Lese-Schreibstation zuführten und in Ausgabeöffnungen beförderten, die dem Parkhausbenutzer zugänglich seien. Für die Parkzeitund -gebührenberechnung müssten die Parkkarten deshalb mehrere Transportwege zurücklegen, wofür im allgemeinen Transportbänder oder Transportrollen vorgesehen seien. Dadurch bedingt sei eine konstruktiv aufwendige Gestaltung der Einund Ausgabevorrichtungen der Kontrollstationen, die zudem störanfällig sei. Ein reibungsloser Betrieb der Ausgabe und/oder Rücknahme der Parkkarten sei somit nicht gewährleistet.

B) Vor diesem Hintergrund wird im Streitpatent (Sp. 1, Z. 44-49) das Ziel formuliert, eine Einund Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikationsund / oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke zu schaffen, die sicher und zuverlässig arbeitet und dabei einfach aufgebaut ist.

Dieses Ziel soll gemäß Anspruch 1 des Streitpatents mit einer Einund Ausgabevorrichtung mit folgenden Merkmalen -ohne Bezugszeichen -erreicht werden:

1.

Einund Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikationsund/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke, mit 1.1. einem Vorratsbehälter, 1.2 einem Fallschacht 1.3 einer Meßstelle;

2.

der Vorratsbehälter weist bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung für die Parkkarten auf;

3.

der sich an den Vorratsbehälter anschließende Fallschacht umfaßt 3.1. mindestens einen zentralen Leitschacht und 3.2. davon abzweigende, eine jeweilige Neigung aufweisende Seitenschächtefür eine rollende Ausund Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft;

4.

die Meßstelle ist 4.1. im zentralen Leitschacht für ein Lesen der ausgegebenen und zurückgegebenen Parkkarten angeordnet 4.2. und mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke verbunden. C) Zur Patentfähigkeit 1.

Priorität Bei der streitigen Frage, ob die Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung G 93 02 481.9 vom 20. Februar 1993 für das Streitpatent in Anspruch genommen werden kann, hatte der Senat nach der mündlichen Verhandlung und der von der Beklagten vorgelegten "Prioritätsrechtsübertragungserklärung" von einer wirksamen Übertragung auszugehen, nachdem die Klägerin in der Verhandlung diese nicht bestritten hat. Die Übertragung des Prioritätsrechtes ist nach allgemeiner Auffassung unabhängig von der prioritätsbegründenden Anmeldung bis zum Zeitpunkt der Nachanmeldung möglich (vgl Singer/Stauder, EPÜ, 2.

Auflage, Rdnr 53 zu Art 87).

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch "dieselbe Erfindung" iSd Art 87 Abs 1 EPÜ vor. Die in der genannten Gebrauchsmusteranmeldung in Fig. 5 dargestellte Vorrichtung ist für die Einund Ausgabe von runden Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke geeignet (Fig. 1 bis 4; S. 4, le. Abs. und S. 5, 3. Abs.). Die Parkkarten sind jeweils mit einem (maschinenlesbaren) Datenträger ausgestattet, der als berührungslos speicherund/oder ablesbares Bauelement ausgebildet ist (Anspruch 1). Speicherbar sind hierbei in der Bauelementvariante "programmierbarer Chip" die Identitäten unterschiedlicher Benutzer (Anspruch 2; S. 2, le. bs mit S. 3, Z. 12; Fig. 1). Bei der Variante mit "Strichcode" (Anspruch 3) bleibt der einmal vergebene Code erhalten; er wird im praktischen Betrieb abgelesen. Das angesprochene speicherund/oder ablesbare Bauelement dient somit Identifikationsund /oder Kommunikationzwecken. Zur Ein -und Ausgabevorrichtung gemäß G 93 02 481.9 gehört ein Vorratsbehälter 9, der bodenseitig eine Vereinzelungsvorrichtung 8 für die Parkkarten 1 aufweist. Von dieser Vereinzelungsvorrichtung freigegebene Parkkarten fallen durch einen nicht näher bezeichneten Schacht, der dem Fallschacht 16 nach Anspruch 1 des Streitpatentes entspricht. Anschließend folgt ein Schacht 10a, von dem eine jeweilige Neigung aufweisende Seitenschächte 12, 13 für eine rollende Ausund Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft abzweigen. Die Bezeichnung des Schachtes 10a im Anspruch 1 des Streitpatents als "zentraler Leitschacht" (Merkmale 3.1, 4.1) ist durch die prioritätsgebende Gebrauchsmusteranmeldung G 93 02 481.9 gedeckt. Nach Art. 88 Abs. 4 EPÜ reicht es für die Gewährung der Priorität aus, daß die Merkmale der Erfindung -soweit sie nicht in den Ansprüchen der früheren Anmeldung enthalten sind -durch die Gesamtheit der (weiteren) Anmeldungsunterlagen deutlich offenbart sind. Es ist aus Fig. 5 und aus der zugehörigen Beschreibung ohne weiteres ersichtlich, daß der Schacht 10a bei allen die Einund Ausgabevorgängen von den beteiligten Parkkarten passiert wird und demzufolge eine "zentrale" Rolle einnimmt.

Im zentralen Leitschacht befindet sich eine Meßstelle 11 zum Lesen der auszugebenden und zurückgegebenen Parkkarten. Das von der Meßstelle ermittelte Ergebnis wird in jedem Fall an einen Rechner übermittelt und nach Registrierung diverser Daten beim Einfahrtsvorgang bzw. Kontrolle der Parkgebührenentrichtung beim Ausfahrtsvorgang durch diesen Rechner jeweils die Schranke geöffnet (S. 6, 5. Abs. bis S. 7, 2. Abs. einschl.). Der Rechner wirkt somit als Steuerung zur Betätigung der Parkschranke. Demnach sind sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents für den auf dem zugehörigen technischen Gebiet tätigen Durchschnittsfachmann -einem FH-Ingenieur der Fachrichtung Mechatronik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Kontrolltechnik -entnehmbar.

Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Aufnahme eines die "Weiche" betreffenden Merkmals in den Anspruch 1 des Streitpatents nicht erforderlich. Eine entsprechende Ergänzung ist für den die beanspruchte Lehre ausführenden Fachmann selbstverständlich, da andernfalls die erforderliche Behandlung der Parkkarten bei den unterschiedlichen Vorgängen "Ausgabe einer Parkkarte bei Einfahrt, Rückgabe einer Parkkarte wegen nicht ordnungsgemäßer Parkgebührentrichtung, Rückgabe einer Parkkarte für Dauerparker, Aufnahme einer ordnungsgemäß abgerechneten Parkkarte in Auffangbehälter" nicht gegeben wäre.

Die Inanspruchnahme einer weiteren Priorität aus DE 44 00 744, in der bereits die Priorität aus der o.g. Gebrauchsmusteranmeldung G 93 02 481.9 genutzt wird, ist zulässig (vergl. Singer EPÜ Art. 87 Rdn 3). Sie ist wirksam für jenen Teil der in DE 44 00 744 enthaltenen Offenbarung, der über das bereits durch G 93 02 481.9 Offenbarte hinausgeht.

2.) Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der verteidigten Fassung ist patentfähig.

a) Die Prioritäten der Anmeldungen G 93 02 481.9 und P 44 00 744 sind, wie aufgezeigt, wirksam in Anspruch genommen worden. Weder diese Anmeldungen noch die zugehörigen Druckschriften gehören somit zum zu berücksichtigenden Stand der Technik.

b) Die Neuheit des beanspruchten Gegenstandes ist unstreitig gegeben, da keine der zum relevanten Stand der Technik gehörenden Druckschriften 1 bis 4 einen Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 offenbart.

Druckschrift 1 offenbart eine selbstkassierende Parkraumüberwachungsanlage mit mindestens einer Einfahrtkontrollvorrichtung (10, 11) und -schranke (12, 13) sowie mindestens einer Ausfahrtkontrollvorrichtung (16, 17) und -schranke (18,19). Die Einfahrtkontrollvorrichtung enthält einen Vorratsbehälter, aus dem nach entsprechender Aktivierung durch ein einfahrendes Fahrzeug mittels Induktionsschleife -ein individuell kodierter Jeton zu einem Leser geführt wird . Nach der Ablesung der Kodierung (und Meldung der Kodierung an einen zentralen Rechner) wird der Jeton an eine Abgabevorrichtung weitergeleitet. Dessen Entnahme löst die Öffnung der Einfahrtschranke aus (Anspruch 1; S. 7, 3. Abs.). Der zu einer Einfahrtkontrollvorrichtung gehörende Vorratsbehälter ist als Rüttelbecher ausgebildet. Die Jetons werden während des Rüttelns auf einer längs der inneren Becherwand schraubenlinienförmig ansteigenden Bahn vereinzelt, nacheinander zum oberen Becherrand transportiert und der Durchlaufbahn des optischen Lesers zugeführt (S. 9, le. Abs. mit S. 10, 1. Abs.;

S. 10, le. Abs.). Zu diesem Leser gehört eine Transporteinrichtung, die den Jeton längs der Durchlaufbahn bewegt. Die Einfahrtkontrollvorrichtung umfaßt im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatentes somit lediglich eine "Ausgabevorrichtung " für Parkkarten.

Die "Ausfahrtkontrollvorrichtung" der Parkraumüberwachungsanlage nach Druckschrift 1 ist für die Eingabe von abgerechneten Jetons und gegebenenfalls für die nochmalige Ausgabe dieser Jetons bei Überschreitung der Karenzzeit nach Begleichung der Parkgebühren eingerichet. An konstruktiven Merkmalen wird lediglich ein Sammelbehälter zur Aufnahme der "verbrauchten" Jetons und mittelbar der optische Leser (mit Transporteinrichtung des Jetons längs einer Durchlaufbahn) zur Bestimmung der Jetonkodierung angesprochen. Die Steuerung der Ausfahrtschranke erfolgt von der Zentraleinheit aus (S. 8, le. Abs. mit S. 9, 1. Abs.; S. 9, le. Abs. mit S. 10, 1. Abs.)

Eine weitere "Einund Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikationselement aufweisende Parkkarten" wird in Druckschrift 1 in Verbindung mit der automatischen Kasse beschrieben. An konstruktiven Eigenheiten ist mittelbar wiederum der (optische) Leser angesprochen (S. 8, 2. Abs.).

Somit erfolgt beim Gegenstand der Druckschrift 1 die (erstmalige) Ausgabe von Parkkarten mit einer nur hierfür (mit Kodierungs-Leser) eingerichteten Station. Die Station mit Einund Ausgabefunktion (mit eigenem Kodierungsleser) nimmt verbrauchte Parkkarten an und gibt diese gegebenenfalls (bei zu hoher Zeitdauer zwischen Bezahlung und Ausfahrt) wieder aus. Damit ist jedoch keine Entnahme einer neuen Parkkarte (mit Kodierungsfeststellung) aus einem Vorratsbehälter mit entsprechender Vereinzelung verbunden, sondern es wird lediglich die eben eingegebene und bezüglich ihrer Kodierung gelesene Parkkarte zur Nachzahlung wieder ausgegeben. Die Einund Ausgabefunktion (mit Vereinzelung) wird unterschiedlich zur Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents an zwei getrennten Stationen, denen jeweils ein Kodierungsleser zugeordnet ist, durchgeführt.

Die Patentschrift CH 654 942 A5 geht über die Offenbarung von Druckschrift 1 nicht hinaus.

In Druckschrift 2 wird eine Vorrichtung zur automatischen Ausgabe und Rücknahme von Kontrollmarken bei Anlagen mit gebührenpflichtiger Benutzung

(z.B. Schwimmbäder) beschrieben. In einer Vorlegeeinrichtung 14 (= abwärts verlaufende Führungsschiene, vergl. Fig. 6) werden (runde) Kontrollmarken bereitgehalten und nach Eintreffen eines von einem Münzautomaten 12 kommenden, die korrekte Bezahlung signalisierenden Impulses über einen abwärts laufenden Kanal 34 einer (ersten) Lesestation 16 zugeführt. Nach Feststellung der Kodierung (und deren Speicherung zusammen mit der Eintrittszeit) wird die Kontrollmarke in einer Ausgabeeinrichtung 18 zur Entnahme bereitgehalten. Mit der Entnahme der Marke durch den Benutzer wird eine Steuerung zur Betätigung einer Drehtür 20 aktiviert (Anspruch 1; S. 7, 5.Abs.; S. 8, le. Abs bis S. 9, 2. Abs. einschließlich). Am Ausgang der Anlage mit gebührenpflichtiger Benutzung befindet sich eine Eingabevorrichtung in Gestalt einer (zweiten) Lesestation 24, in die der Benutzer seine Kontrollmarke einwirft. Nach Feststellung der Kodierung und Bestimmung der damit verbundenen Besuchszeit wird bei Einhaltung des Zeitlimits die Ausgangsdrehtür 32 geöffnet. Ist diese Zeit überschritten, so wird erst nach entsprechender Nachzahlung der Ausgang freigegeben. Benutzte Kontrollmarken fallen von der Lesestation 24 in eine Sortiereinrichtung 26 und werden von dort sortiert an einen Vorratspeicher 30 weitergegeben. Von diesem Speicher gelangen die Kontrollmarken wiederum einzeln zum erneuten Gebrauch zur Vorlegeeinrichtung 14. In dieser Druckschrift wird bei der als geneigte Führungschiene ausgebildeten "Vorlegeeinrichtung " die Schwerkraft bei der Ausgabe der Kontrollmarken genutzt. Somit geht aus diesem Stand der Technik die Nutzung der Schwerkraft für die Parkkartenbewegung durch Einsatz eines geneigten Schachtes und die Vereinzelung von aus einem Vorratsbehälter entnommenen Parkkarten hervor. Auch eine zur Meßstelle in Abhängigkeit stehende Steuerung zur Betätigung der Drehtür ist dieser Druckschrift entnehmbar. Unterschiedlich zum Anspruch 1 des Streitpatents sind auch bei der aus Druckschrift 2 bekannten Vorrichtung für die Einund Ausgabe der Kontrollmarken zwei getrennte Stationen mit jeweils eigenem Kodierungsleser vorgesehen.

Druckschrift 3 zeigt ein beispielsweise in Omnibussen zur Fahrgeldannahme einsetzbares Münzenkassiergerät. Nach Figur 4 gelangen die Münzen von der Eingangsöffnung 54 über eine Rutsche 55 zu einem Anschlag 59 und von dort zu einer geneigten Führungsschiene 69, auf der sie unter dem Einfluß der Schwerkraft nach unten rutschen und hierbei vereinzelt werden. Nach Kontrolle auf Münzendicke sammeln sich die Münzen in einer Kammer 56 zur weiteren Verarbeitung (Aussortierung irregulärer Münzen; Sortierung und Speicherung der regulären Münzen, vergl. Sp. 5, Z. 5 bis Sp. 6, Z. 31 und Sp. 8, Z. 39-43). Dieser Stand der Technik zeigt somit an relevanten Merkmalen in Bezug auf den Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents lediglich eine Münzenvereinzelung und einen geneigten Führungsschacht, in dem sich die Münzen unter dem Einfluß der Schwerkraft bewegen.

In Druckschrift 4 wird ein Kontrollsystem beschrieben, das auch bei gebührenpflichtigen Parkplätzen einsetzbar ist (Sp. 1, Z. 10-17; Sp. 4, Z. 44-48). Die bei dem System verwendeten runden Kontrollmarken enthalten (magnetisch beschreibund löschbare) Datenträger für die Identifikation und Kommunikation (Sp. 2, Z. 9-30). Wie aus dem in Fig. 2 dargestellten Systemschaubild ersichtlich, ist für die Entnahme einer entsprechend kodierten Kontrollmarke die Ausgabevorrichtung 54 vorgesehen (Sp. 3, Z. 52-59). Der Entnahmevorgang öffnet die Einfahrtschranke 50 (Sp. 4, Z. 11, 12). Für die Ausfahrt ist die Kontrollmarke einer Eingabevorrichtung 72 zuzuführen. Die gespeicherten Daten werden ausgelesen, die fällige Parkgebühr ermittelt und am Display 82 dargestellt. Die Entrichtung der fälligen Parkgebühr am Münzautomat 79 führt dann über die Schrankensteuerung 70 zur Öffnung der Ausfahrtschranke 68 (Sp. 4, Z. 14-36). Auch bei diesem Stand der Technik sind somit die Einund Ausgabevorrichtungen räumlich getrennte Einheiten mit jeweils eigenem Kontrollkartenleser.

c) Die im Anspruch 1 des Streitpatents enthaltene technische Lehre beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Die patentgemäße Problemstellung ergibt sich aus den Anforderungen aus der Praxis, denn eine sichere und zuverlässige Arbeitsweise sowie einfacher Aufbau eines Produktes sind Vorgaben, die vom Fachmann üblicherweise zu beachten sind. Die hierzu im Anspruch 1 des Streitpatents angegebene Lehre charakterisiert eine Einund Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikationsund/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten, die durch entsprechende Anordnung eines zentralen Leitschachtes und davon abzeigender Seitenschächte für die Ausund Eingabe der Parkkarten nur eine Meßstelle für das Lesen dieser Karten benötigt. Bei der selbstkassierenden Parkraumüberwachungsanlage nach Druckschrift 1 sind für die Bezahlung und den Ausfahrtvorgang getrennte Einund Ausgabevorrichtungen mit jeweils eigenem Kodeleser vorhanden.Daneben gehört zu dieser Anlage eine Ausgabevorrichtung mit einem weiteren Kodeleser für den zur Einfahrt in die Anlage benötigten kodierten Jeton. Mit dieser Konstellation werden sämtliche für den Nutzer der Anlage benötigten Abläufe abgedeckt. Für den Durchschnittsfachmann sind bei dieser Anlage auch keine nach Beseitigung verlangenden Nachteile ersichtlich. Diese Druckschrift kann dem Durchschnittsfachmann deshalb keine Anregungen zu der im Anspruch 1 des Streitpatents enthaltenen Lehre zu geben. Die in den Druckschriften 2 und 4 beschriebenen Anlagen weisen in gleicher Weise getrennte Einund Ausgabevorrichtungen mit jeweils zugehörigem Kodeleser auf und vermögen demzufolge -wie Druckschrift 1 -die beanspruchte Lehre ebenfalls nicht nahezulegen.

Druckschrift 3 und die im Prüfungsverfahren noch herangezogene Druckschrift EP 0 176 465 liegen von der Lehre des Patentanspruchs 1 noch weiter ab. Diese Druckschriften sind demnach weder für sich noch bei verbindender Betrachtungsweise -auch bei zusätzlicher Heranziehung der Druckschriften 1, 2 und 4 geeignet, dem Fachmann die Erfindung gemäß Anspruch 1 nahezulegen.

Die ebenfalls angegriffenen und auf den rechtsbeständigen Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 sowie 9 und 11 haben, ohne daß es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte (BPatGE 34, 415) ebenfalls Bestand.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs. 2 PatG iVm § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, wobei der Senat die Verringerung des gemeinen Werts des Patents, soweit dieses angegriffen wurde, durch den Umfang der Nichtigerklärung mit einem Viertel veranschlagt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG iVm § 709 S. 1 ZPO.

Kurbel Gutermuth Dr. Greis Prasch Schusterzugleich fürden in den Ruhestandgetretenen Vorsitzenden Richter Kurbel.

Na






BPatG:
Urteil v. 23.01.2001
Az: 2 Ni 13/00


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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/be90d89d1365/BPatG_Urteil_vom_23-Januar-2001_Az_2-Ni-13-00




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