Landgericht Köln:
Beschluss vom 26. Juli 2011
Aktenzeichen: 218 O 136/11
(LG Köln: Beschluss v. 26.07.2011, Az.: 218 O 136/11)
Tenor
Auf den Antrag vom 09.06.2011 wird der Beteiligten gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der
Anlage ASt 1
des Beschlusses vom 10.06.2011 aufgeführten IP-Adressen im Hinblick auf die Werke Filme "F" und "O" zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
Der Antrag, der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der
Anlage ASt 1
des Beschlusses vom 10.06.2011 im Hinblick auf die Werke Filme "J" und "Q" aufgeführten IP-Adressen mit den lfd. Nrn. 55-91 sowie 139-161 zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, wird abgelehnt. Eine Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 10.06.2011 erfolgt nach Rechtskraft dieses Beschlusses.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
1.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gemäß §§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 1 UrhG zuständig.
2.
Der Antrag ist auch teilweise begründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG liegen insoweit vor.
Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG auszugehen ist und im Rahmen weiterer Ermittlungen (§ 26 FamFG) nichts Sachdienliches mehr zu erwarten ist (vgl. Bumiller/Harders, FamFG Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl., § 12 Rn. 6). Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Antragstellerseite ist aktivlegitimiert, weil sie Inhaberin des Urheberrechts bzw. eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts an dem Werk bzw. den Werken
Filme "F" und "O"
ist.
Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Diese Verletzung geschah des weiteren in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG. Dass auch für die Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß zu fordern ist, folgt in systematischteleologischer Hinsicht aus dem Umstand, dass § 101 Abs. 2 UrhG der Durchsetzung des Anspruchs aus § 101 Abs. 1 UrhG dient und in Anknüpfung an dessen Voraussetzungen den Kreis der zur Auskunft Verpflichteten erweitert („unbeschadet von Abs. 1 auch“). Hierfür spricht auch die Gesetzesgenese (vgl. Erwägungsgrund 14 der RiLi 2004/48 EG v. 29.04.2004, Abl. L 195/16 v. 02.06.2004; Referentenentwurf „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ v. 03.01.06, S. 78, zu § 140b PatG nF; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/5048, S. 49 zu der Fassung „im geschäftlichen Verkehr“; ebenso: OLG Köln, Beschl. v. 21.10.2008 - 6 Wx 2/08).
Das gewerbliche Ausmaß ergibt sich vorliegend aus der Schwere der Rechtsverletzung, da eine umfangreiche Datei in Form eines Films innerhalb der relevanten Verwertungsphase des jeweils geschützten Werks öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Denn die Rechtsverletzung erfolgte hinsichtlich des Werkes "F" in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu der Veröffentlichung des Werks in Deutschland (vgl. zu diesen Erwägungen auch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/8783, S. 44, 50; OLG Köln, Beschl. v. 27.12.2010 - 6 W 155/10).
Das geschützte Werk "O" hat einen fortdauernden besonders großen kommerziellen Erfolg (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 27.12.2010 - 6 W 155/10). Die Rechtsverletzung erfolgte zudem „offensichtlich“ im Sinne von § 101 Abs. 2, 7 UrhG. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn - wie vorliegend - eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39).
Die Beteiligte ist für die begehrte Auskunft zudem passivlegitimiert gem. § 101 Abs. 2 UrhG. Sie erbringt als sog. Accessprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden. Dass die streitgegenständlichen IP-Adressen der Beteiligten zuzuordnen sind, ergibt sich aus der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung. Eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung ist nicht ersichtlich. Weder die Auskunftserteilung noch die hier getroffene Anordnung erscheinen der Kammer als unverhältnismäßig, § 101 Abs. 4 UrhG.
Die Beteiligte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
3.
Im Übrigen ist der Antrag jedoch unbegründet.
Zwar liegt durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen zu den aus der Anlage zum Antrag ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG an dem Werk
Filme "J" und "Q"
vor.
Diese Verletzung geschah jedoch nicht „in gewerblichem Ausmaß“ gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG. Das gewerbliche Ausmaß ergibt sich vorliegend weder aus der Schwere noch aus der Anzahl der Rechtsverletzungen. Dafür, dass eine Vielzahl von Rechtsverletzungen durch eine einzelne Person begangen wurde, ist nichts ersichtlich. Ebenso wenig liegt eine „schwere“ Rechtsverletzung im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG vor.
Die Regelung des § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG verdeutlicht dabei den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, für die Bestimmung des „gewerblichen Ausmaßes“ im Einzelfall neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen. Hiernach soll ein „schwere“ Rechtsverletzung beispielsweise dann vorliegen, wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch unmittelbar vor oder nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde (vgl. zu diesen Erwägungen die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags, BT-Drs. 16/8783, S. 44, 50). Denn innerhalb dieser besonders marktrelevanten Phase wird das Interesse des Rechteinhabers an der ungestörten kommerziellen Auswertung der ihm zustehenden Rechte durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen offensichtlich massiv geschädigt. Zugleich macht diese beispielhafte Aufzählung jedoch deutlich, dass lediglich eine qualifizierte Rechtsverletzung von erheblicher Bedeutung ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 9 UrhG annehmen kann.
Nach Auffassung der Kammer genügt das öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch sog. „filesharing“ für die Feststellung einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß allein noch nicht. Zwar ist keine wirtschaftliche Betätigung des Verletzers mit Gewinnerzielungsabsicht nach herkömmlichem handelsrechtlichem Verständnis zu fordern. Denn der im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch enthaltene und eine solche Lesart nahelegende engere Begriff des Handelns „im geschäftlichen Verkehr“ (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 49, 44) wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens bewusst fallengelassen (vgl. insoweit die Stellungnahme der CDU/CSU zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags, BT-Drs. 16/8783, S. 44). Allein durch die Wahl einer „Tauschbörse“ wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass es sich um eine in gutem Glauben vorgenommene Handlung eines Endverbrauchers (vgl. insoweit Erwägungsgrund 14 der RiLi 2004/48 EG v. 29.04.2004, Abl. L 195/16 v. 02.06.2004) handelt (ebenso: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.10.2008 - 3 W 184/08; a. A. wohl: LG Oldenburg, MMR 2008, 832; vgl. insoweit auch die Kritik des Rechtsausschusses des Bundesrates gegenüber der Gesetzesfassung bei BR-Drs. 279/1/08, S. 3 f.; die entsprechende Empfehlung wurde durch den Bundesrat hingegen nicht beschlossen, BR-Drs. 279/08).
Ob eine Rechtsverletzung ein „gewerbliches Ausmaß“ erreicht, ist anhand einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Als Indiz ist insoweit u. a., wie die Gesetzesentstehung - wenn auch nicht in abschließender Aufzählung - nahe legt, die zeitliche Nähe der Rechtsverletzung zum Veröffentlichungszeitpunkt des Werks in Deutschland heranzuziehen. Die Kammer geht davon aus, dass ein „unmittelbarer“ Zusammenhang nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Veröffentlichungszeitpunkt in der Regel nicht mehr gegeben sein wird, wenngleich sich bei dieser Beurteilung eine starre zeitliche Frist verbietet. Zu berücksichtigen ist bei der Gesamtwürdigung auch, ob das Interesse an dem streitgegenständlichen Werk aufgrund der Eigenart der Vermarktung des Produkts bzw. der jeweiligen Unterhaltungsbranche nur vorübergehender Natur ist (OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009 - 6 W 182/08 zur „Zeitlosigkeit“ klassischer Musik). Des Weiteren sind der Umfang (vgl. BT-Drs. 16/8783, S. 50: besonders umfangreiche Datei wie bspw. ein vollständiger Kinofilm) sowie auch der Umstand, dass das Werk nach wie vor zu einem üblichen Verkaufspreis und nicht zu einem Auslaufpreis auf dem Markt angeboten wird, von Bedeutung (OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009 - 6 W 182/08). Schließlich kann auch die Anzahl der von der Antragstellerseite dargelegten Rechtsverletzungen sowie die Platzierung des Werks in einschlägigen Verkaufscharts darauf hindeuten, dass das Werk nach wie vor in besonderem Maße nachgefragt wird.
Hinreichende Indizien für eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß liegen hingegen nicht vor. Hierzu war nach obigen Darlegungen nach Auffassung der Kammer erforderlich, dass weitere Umstände durch die Antragstellerin darzulegen waren, nachdem die Werke "Q" und "J" jeweils am 07.10.2010 erstmals veröffentlicht wurden und die vorgenannte Frist von sechs Monaten im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen war.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Antragstellerseite nach wie vor Auswertungshandlungen an dem urheberrechtlich geschützten Werk vornimmt. Allerdings handelt es sich bei dem geschützten Werk nicht um ein kommerziell derzeit besonders erfolgreiches oder beliebtes Werk. Dieses folgt für die Kammer aus der Tatsache, dass es der Antragstellerin trotz entsprechender ausdrücklicher Anordnung nicht gelungen ist, die relevanten Verkaufszahlen der abzulehnenden Werke darzulegen. Soweit diese hierzu zur Stützung ihrer Rechtsauffassung allein auf die dargelegte Platzierung der Werke in den Charts der Media-Control-Charts verwies, genügte dieses nach Auffassung der Kammer nicht. Vielmehr war in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachten, dass diese vorgelegten Charts nicht mit eigenen seitens der Kammer eingeholten Verkaufscharts des Online-Händlers Amazon.de in Einklang standen, wonach die Werke auf den dortigen Verkaufscharts auf den Plätzen 502 ("Q") bzw. 446 ("J") rangierten. Nach Auffassung der Kammer kann für die Feststellung der relevanten Verwertungsphase neben den seitens der Antragstellerin vorgelegten Media Control Charts zusätzlich auf die Amazon-Verkaufscharts abgestellt werden. Diesem stehen die antragstellerseits angeführten Entscheidungen des OLG Köln (Beschluss vom 09.02.2009 - 6 W 182/08 - und Beschluss vom 04.06.2009 - 6 W 48/09 - jeweils nach juris) nicht entgegen. In den dortigen Entscheidungen wurde zwar den Verkaufsrang des Händlers Amazon nicht als aussagekräftig erkannt. Allerdings verhielten sich die vorgenannten Entscheidungen auf Hörbücher und Werke der klassischen Musik, die ihrerseits aufgrund ihrer Eigenart nicht mit den vorliegenden Werken der Unterhaltungsliteratur vergleichbar sein können. Dieses folgt bereits aus dem Umstand, dass sowohl einem Hörbuch als auch Werken klassischer Musik eher ein zeitloser Charakter zuzubilligen ist, als einem aktuellen Werk der Unterhaltungsmusik oder - wie vorliegend - eines Unterhaltungsspielfilms. Hieraus folgt denknotwendig, dass die Verwertungsphase erstgenannter Werke über einen längeren Zeitraum anhalten muss.
Soweit die Antragstellerin gegen die Inbezugnahme der Amazon-Verkaufscharts einwendet, dass diese nicht transparent oder aussagekräftig seien, ist auch diesem nicht zu folgen. Einerseits handelt es sich bei dem Händler Amazon.de um den umsatzkräftigsten und größten Internethändler in der Bundesrepublik. Diesbezüglich kann die Kammer auf die Pressemitteilung der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) vom 24.04.2009 verweisen, wonach diese hochgerechnet 16,7 Millionen Käufer bei Amazon.de und einen Zuwachs des DVD-Handels von 1,8 Millionen bekanntgab. Insofern kann den Verkaufszahlen des Händlers Amazon.de durchaus angesichts dieser Zahlen eine gewisse Aussagekraft zukommen.
Daneben kann sich die Antragstellerin nicht auf eine angeblich fehlende Transparenz des Zustandekommens der Amazon-Verkaufscharts und gleichzeitig allein die von ihr dargelegten Media-Control-Charts berufen. Auch diese sind nach Ansicht der Kammer nicht transparent bezüglich ihres Zustandekommens. Soweit hierzu angegeben wurde, dass Daten von 2.500 Verkausstellen und hiermit eine Marktabdeckung von 85 Prozent gegeben sei, konnte dieses nicht zur vollständigen Überzeugung der Kammer führen. Einerseits wurde nicht bekannt gegeben, ob die Erfassung von 2.500 Verkaufsstellen auch den wachsenden Internetmarkt einbezieht. Daneben ist den Angaben nicht ersichtlich, ob sich die prozentuale Angabe allein auf die Anzahl der Verkaufsstellen oder den gesamten Marktanteil bezieht. Sollten hierzu beispielsweise allein die Anzahl der Verkausstellen unter Ausklammerung des Internetmarktes oder auch der umsatzstärksten Einzelhändler erfasst sein, wäre den seitens der Media Control erfassten Zahlen keine endgültige Aussagekraft zuzuerkennen.
Die Einbeziehung der einschlägigen Amazon-Verkaufscharts benachteiligt die Antragstellerin auch nicht unangemessen in ihren Rechten. Sofern auch die Amazon-Charts eine Platzierung des geschützten Werkes im oberen Bereich erkennen lassen, ist auch über den Ablauf der relevanten Erstverwertungsphase von sechs Monaten ein Anhalten der Verwertungsphase und damit ein gewerbliches Ausmaß anzuerkennen. Vorliegend äußert sich dieses augenscheinlich darin, dass auch das Werk "O" bereits am 15.04.2010 erstveröffentlicht wurde und sich auch in den oberen Rängen der Amazon-Verkaufcharts (derzeit dort auf Rang 59) hält. Bei etwaigen Abweichungen obliegt es der Antragstellerin selber, das Anhalten der relevanten Verwetrungsphase durch Angabe der anhaltenden Verkaufszahlen darzulegen. Erst wenn sie diesem - trotz entsprechendem Hinweises - nicht nachkommt, kann ein verbleibender Zweifel zu ihren Lasten gehen.
Die hiernach verbleibenden Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß, die dem Grunde nach der Antragstellerin bereits vorab unter dem 22.06.2011 mitgeteilt wurden, gehen zu Lasten der Antragstellerseite. Sie ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG - ungeachtet des hier geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes - materiell beweisbelastet und zudem allein in der Lage zuverlässige Angaben über die tatsächlichen Verkaufszahlen belegen zu können. Die Regeln über die materielle Beweislast gelten auch für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLG, NJW 1963, 158 ff.; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 12 Anm. 212 ff.).
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG.
5.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Statt der Beschwerde ist gegen den Beschluss auch das Rechtsmittel der Sprungrechtsbeschwerde eröffnet. Die Sprungrechtsbeschwerde findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz statt, wenn die Beteiligten hierin einwilligen und das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb einer Frist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach dessen Erlass. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gilt als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.
6.
Die in diesem Verfahren getroffene Anordnung setzt lediglich die Feststellung voraus, dass über einen Internet-Anschluss, dem eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen wurde, nicht aber die Feststellung, dass diese Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde (OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2009 - 6 W 39/09).
Weiterführende Informationen finden sich unter www.lgkoeln.nrw.de/service/UrhG____101_Abs_9/index.php.
LG Köln:
Beschluss v. 26.07.2011
Az: 218 O 136/11
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