Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Februar 2005
Aktenzeichen: 23 W (pat) 318/03
(BPatG: Beschluss v. 22.02.2005, Az.: 23 W (pat) 318/03)
Tenor
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen und deshalb bleibt das Patent aufrechterhalten.
G r ü n d e I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf die am 5. Oktober 1998 eingegangene Patentanmeldung, für die eine innere Priorität vom 15. Mai 1998 (Aktenzeichen P 198 21 858.3) in Anspruch genommen ist, das am 23. Januar 2003 veröffentlichte Patent (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Verfahren und mehrpolige Kontaktvorrichtung zum stirnseitigen Kontaktieren von Litzenleitern" erteilt.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 21. März 2003, beim Patentamt eingegangenen am 22. März 2003, Einspruch erhoben und beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen. Dabei hat sie zum Stand der Technik auf die Druckschriften - DE 44 18 259 C1 (Druckschrift E1) - DE 93 08 457 U1 (Druckschrift E2) und - DE 39 09 548 A1 (Druckschrift E3)
hingewiesen - von denen die Druckschriften E1 und E2 auch bereits im Prüfungsverfahren zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden sind - und geltend gemacht, daß die Gegenstände der nebengeordneten erteilten Patentansprüche 1 und 8 des Streitpatents durch die Druckschrift E3 jeweils neuheitsschädlich getroffen seien.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2003 beantragt, das Streitpatent aufrechtzuerhalten, da die nebengeordneten erteilten Patentansprüche 1 und 8 des Streitpatents durch die Druckschrift E3 nicht patenthindernd getroffen seien.
Auf die Terminsladung vom 15. November 2004 hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 3. Februar 2005 mitgeteilt, daß sie an der für den 22. Februar 2005 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.
In der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2005 hat die Patentinhaberin das Streitpatent in der erteilten Fassung verteidigt.
Die ordnungsgemäß geladene, zur mündlichen Verhandlung - wie schriftsätzlich angekündigt - jedoch nicht erschienene Einsprechende stellt mit dem Einspruchsschriftsatz vom 21. März 2003 sinngemäß den Antrag, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten.
Die nebengeordneten erteilten Patentansprüche 1 und 8 lauten:
"1. Verfahren zum Kontaktieren von Litzenleitern mit Kontaktspießen an den Enden der Litzenleiter, dadurch gekennzeichnet, dass die Enden der Litzenleiter (7) in einem gummielastischen Element (6) eingeführt und beim Einstecken der Kontaktspieße (19) im Bereich des gummielastischen Elements (6) von diesem ein radialer Kontaktdruck auf die Litzenleiter (7) aufgebracht wird.
8. Mehrpolige Kontaktvorrichtung zum stirnseitigen Kontaktieren von Litzenleitern eines mehradrigen Litzenleiterkabels an den Enden der Litzenleiter, bei der die Litzenleiter zur axialen Kontaktierung der freien Enden der Litzenleiter diese mit zugeordneten Kontaktspießen eines Steckelements in achsparallelen Kanälen einer Kabelaufnahme geführt und in den Kanälen klemmend gehalten sind, gekennzeichnet durch ein Klemmelement (6) in der Kabelaufnahme (2) mit achsparallelen Kanälen (8), das zumindest über die Eindringlänge der Kontaktspieße (19) in die Kanäle (8) in radialer Richtung gummielastisch ausgebildet ist, und am Umfang radial fixiert ist, um die in den Kanälen (8) einliegenden Enden der Litzenleiter (7) und die eingedrungenen Kontaktspieße (19) mit im wesentlichen gleichmäßigen radialen Pressdruck in allen Kanälen zu klemmen."
Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 bis 7 und 9 bis 18 wird auf die Streitpatentschrift und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Januar 2005 eingelegt worden ist.
Wer - wie vorliegend die Einsprechende - zur mündlichen Verhandlung freiwillig nicht erscheint, begibt sich seines Rechts auf rechtliches Gehör. Er muß daher auch mit einer bis dahin nicht erörterten Entscheidungsgrundlage - hier der Unzulässigkeit des Einspruchs - rechnen (vgl. hierzu Schulte, PatG, 7. Auflage, Einleitung Rdn 233 und 234).
III.
Der Einspruch der Einsprechenden vom 21. März 2003 ist unzulässig. Er ist zwar form- und fristgerecht eingereicht worden, gibt aber die Tatsachen, die ihn rechtfertigen, nicht "im einzelnen" iSd § 59 Abs 1 Satz 4 PatG an. Mit dem Einspruchsschriftsatz vom 21. März 2003 ist nämlich nicht der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Stand der Technik und sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 bzw. des nebengeordneten erteilten Patentanspruchs 8 des Streitpatents im einzelnen hergestellt worden (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250 Leitsatz 2, 251 liSp Abs 1 - "Epoxidation").
So hat es die Einsprechende versäumt, darzulegen, daß gemäß der Druckschrift E3 die Enden der Litzenleiter speziell in einem gummielastischen Element eingeführt werden - insoweit entsprechend dem ersten Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 -, wobei es sich hierbei insofern um ein erfindungswesentliches Merkmal handelt, als es eine über einen längeren Zeitraum stabile Verformung sicherstellt, die in der Lage ist, die Litzenleiter ausreichend zu klemmen (vgl. hierzu die Streitpatentschrift, Spalte 2, Zeilen 29 bis 32 iVm den Absätzen [0004] und [0005]). Die Einsprechende hat hierzu nämlich nur geltend gemacht, daß gemäß der Druckschrift E3 das Druckstück 11 aus einem elastischen Material gefertigt ist bzw. die Litzenleiter in einem elastischen Element geführt sind (vgl. den vorgenannten Einspruchsschriftsatz, Blatt 3, Absätze 3 und 4). Ersichtlich weist jedoch nicht jedes beliebige elastische Material (zum Beispiel ein Metall) die im erteilten Patentanspruch 1 geforderten gummielastischen Eigenschaften auf.
Auch ist in dem vorgenannten Einspruchsschriftsatz lediglich geltend gemacht, daß es aus der Druckschrift E3 bekannt sei, eine Leitung an ihren Enden mit einem Kontaktspieß zu kontaktieren, wohingegen das erste Merkmal nach dem Oberbegriff des nebengeordneten erteilten Patentanspruchs 8 des Streitpatents speziell ein stirnseitiges Kontaktieren von Litzenleitern eines mehradrigen Litzenleiterkabels an deren Enden fordert. Das Kontaktieren an den Leiterenden ist aber insofern nicht ohne weiteres mit einer stirnseitigen - d.h. axialen - Kontaktierung eines Leiters gleichzusetzen, als es auch seitlich - d.h. radial - erfolgen kann, wie nicht zuletzt der Stand der Technik nach der Druckschrift E3 zeigt.
Der Einspruch erweist sich daher insofern als unzulässig, als das Einspruchsvorbringen keinen der nebengeordneten erteilten Patentansprüche 1 bzw. 8 des Streitpatents in all seinen Merkmalen abdeckt (vgl. hierzu auch BGH Mitt 2004, 18, amtlicher Leitsatz - "Automatisches Fahrzeuggetriebe").
IV.
Da kein zulässiger Einspruch vorliegt, ist das Einspruchsverfahren ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents zu beenden (vgl. hierzu Schulte, PatG, 7. Auflage, § 61, Rdn 24; BGH GRUR 1987, 513, II.1. - "Streichgarn").
Dr. Tauchert Dr. Gottschalk Schramm Dr. Häußler Pr
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Beschluss v. 22.02.2005
Az: 23 W (pat) 318/03
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