Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Juli 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 42/03
(BPatG: Beschluss v. 06.07.2004, Az.: 24 W (pat) 42/03)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 64 609 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 04 240 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 25. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 64 609 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 04 240 angeordnet. Dagegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker
BPatG:
Beschluss v. 06.07.2004
Az: 24 W (pat) 42/03
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