Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. Dezember 2006
Aktenzeichen: AnwZ(B) 109/05

(BGH: Beschluss v. 04.12.2006, Az.: AnwZ(B) 109/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 10. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach vorheriger Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht W. seit dem 1. Januar 1993 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht L. und seit dem 17. März 1993 als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht D. zugelassen. Mit Verfügung vom 10. November 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist rechtmäßig.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt und liegen weiterhin vor.

1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).

Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts L. vom 22. Januar 2004 (92 IN /03) wurde der Antrag des Finanzamts L. II auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers mangels Masse abgewiesen; der Antragsteller wurde daraufhin in das Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 InsO eingetragen. Die dadurch begründete gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) hat dieser nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall befand.

Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. Er beruft sich auch nicht auf eine im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigende Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nach Erlass der Widerrufsverfügung (dazu BGHZ 75, 356)

2. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, AnwZ(B) 43/04, NJW 2005, 511, unter II 2 a). Der Auffassung des Antragstellers, bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift sei das aus deren Wortlaut folgende Regel-/Ausnahme-Verhältnis "umzudrehen", vermag der Senat nicht zu folgen. Auch wenn die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, nach der der Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden indiziert, nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, wird sie im - nach der gesetzlichen Wertung - vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 b m.w.Nachw.). Daran hält der Senat fest.

Anhaltspunkte dafür, dass hier ein solcher Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Senats vorliegt, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, unter II 2), sind weder vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen ersichtlich.

Terno Basdorf Ernemann Frellesen Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz:

AGH Dresden, Entscheidung vom 10.06.2005 - AGH 31/04 (I) -






BGH:
Beschluss v. 04.12.2006
Az: AnwZ(B) 109/05


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