Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 12. Mai 2010
Aktenzeichen: 3 U 58/08

(OLG Hamburg: Urteil v. 12.05.2010, Az.: 3 U 58/08)

Der Bezeichnung €Stimmt€s€€ für die Rubrik einer wöchentlichen erscheinenden Qualitätszeitung, in welcher wissensbezogene Leserfragen beantwortet werden, kommt gegenüber der Bezeichnung €Stimmt€s€€ für die Wissensrubrik einer eher unterhaltungsorientierten Internet-Homepage Titelschutz gemäß §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG zu.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 16.2.2008, Geschäfts-Nr. 315 O 549/07, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassung und der Auskunft durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von € 100.000, hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung der Unterlassungs- bzw. Auskunftsverpflichtung Sicherheit in gleicher Höhe bzw. hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf € 100.000 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, ein Presseunternehmen und Verlegerin u.a. der Wochenzeitung €D.Z.€, nimmt die Beklagte, welche das kommerzielle Internetportal €w.€ betreibt, im vorliegenden Hauptsacheverfahren aus Titelschutzrecht auf Unterlassung in Anspruch.

Unter der Überschrift €Stimmt€s€€ werden in der Wochenzeitung €D.Z.€ regelmäßig Fragen der Leser beantwortet, die Gegenstände des Allgemeinwissens, der Wissenschaft oder sonstiger Bereiche betreffen (Anlage K 3). Der Internet-Auftritt dieser Zeitung www.z.de enthält ebenfalls einen solchermaßen benannten Bereich (Anlage K 4). Unter dieser Bezeichnung sind in dem in Berlin und Brandenburg empfangbaren Radioprogramm €r.€ Beiträge gesendet (Anlage K 5) sowie Bücher und Hör-CDs veröffentlicht worden (Anlagen K 6, K 10, K 11).

Die Beklagte hat am 29.3.2007 im Internet (http://magazine.w./de/themen/wissen/stimmts/index/htm) ebenfalls unter der Überschrift €Stimmt€s€€ Leserfragen beantwortet (Anlage K 7).

Die Klägerin hat nach erfolgloser Abmahnung gegen die Beklagte im vor dem Landgericht Hamburg, Az. 315 O 351/07, betriebenen Verfahren am 13.4.2007 eine einstweilige Verfügung erwirkt, in welcher der Beklagten das Angebot einer redaktionellen Internetrubrik mit dem Titel €Stimmt€s€€ im geschäftlichen Verkehr verboten wurde (Beiakte 315 O 351/07).

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr stehe gegenüber der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung Titelschutz gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG, jedenfalls aber nach § 15 Abs. 2 MarkenG zu. Es handele sich bei ihrer Rubrik €Stimmt€s€€ um ein titelschutzfähiges Werk, welches mit der Rubrik der Beklagten € jedenfalls mittelbar € verwechselt werden könne. Ihre, der Klägerin, Rubrik sei erstmals am 26.6.1997 erschienen und erscheine seither wöchentlich in der Wochenzeitung €D.Z.€. Sämtliche seither erschienenen über 500 Folgen seien unter www.z.de abrufbar (Anlage K 12). Das Internetportal www.z.de bestehe seit 1996. Die Publikation im Radio € mehr als 1000 Sendungen, die im Internet abrufbar seien€, unter www.z.de sowie in Buchform erfolge in Lizenz. Die Lizenzierung von Rubrikentiteln sei branchenüblich. Sie, die Klägerin, habe die Bezeichnung €Stimmt€s€€ erstmals verwendet. Sie besitze Unterscheidungskraft, sei nicht freihaltebedürftig und erfreue sich, wie der großen Verbreitung über Lizenzprodukte, der langjährigen Erscheinungsweise und der hohen Nutzerzahl entnehmen lasse, einer Wertschätzung der angesprochenen Verkehrskreise. Das Angebot der Beklagten richte sich an die gleichen Nutzerkreise. Der Autor Herr D. habe die Rubrik €Stimmt€s€€ im Jahr 2006 vier Male in der Sendung €Kerner€ einem Millionenpublikum vorgestellt. Die Kombination aller Medien (Zeitung, Internet, Buch, Rundfunk) belege die Bekanntheit des Titels.

Sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass sämtliche Titelrechte bei ihr lägen. Jedenfalls habe der Autor Herr D. sie, die Klägerin, zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigt.

Die Rubik €Stimmt€s€€ werde seit zehn Jahren in jeder Ausgabe der Wochenzeitung €D.Z.€ explizit ausgewiesen (Anlage K 13). Auch im Internet werde auf die archivierte Rubrik €Stimmt€s€€ verwiesen (Anlage K 14). (...)

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr eine redaktionelle Internetrubrik mit dem Titel €Stimmt€s€€ zu versehen bzw. diese im Internet anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wie dies beispielsweise unter http://magazine.w./de/themen/wissen/stimmts/index/htm

am 29.3.2007 der Fall war;

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wann auf welchen Websites, mit welchen Inhalten, welchen Nutzerzahlen und jeweils für welchen Zeitraum die Rubrikenbezeichnung €Stimmt€s€€ von der Beklagten bzw. von Dritten in rechtlicher Abhängigkeit von der Beklagten verwendet wurden;

3. an die Klägerin einen Lizenzbetrag zu zahlen, dessen Höhe nach erfolgter Auskunft gemäß Ziffer 2 der Höhe nach bestimmt wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, ein Titelschutzrecht der Klägerin bestehe nicht. Die Passage mit der Überschrift €Stimmt€s€€ € sowohl in der Wochenzeitung €D.Z.€ als auch im Internetportal €zeit.de€ € werde von dem Autoren Herrn C. D. verfasst; dieser erscheine auch als Autor des als Anlage K 6 vorgelegten Buchtitels. Weil die Klägerin hilfsweise eine gewillkürte Prozessstandschaft geltend mache, sei die Klage unzulässig; sie müsse sich darüber erklären, ob sie aus eigenem oder fremdem Recht vorgehe. Jedenfalls lägen die Voraussetzung einer gewillkürten Prozessstandschaft nicht vor.

Die Bezeichnung €Stimmt€s€€ sei nicht titelschutzfähig. Sie weise nicht die hierfür erforderliche gewisse Größe und Selbständigkeit auf, die zur Unterscheidung des bezeichneten Werks von anderen Werken erforderlich sei. Im Falle der Bezeichnung eines äußerst kleinen Teils einer Zeitung müsse jedenfalls die Bezeichnung eine erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft besitzen, um ein Titelschutzrecht zu begründen. Der Internetausgabe der Wochenzeitung €D.Z.€ sei zu entnehmen, dass die Klägerin selbst diese Passage nicht als Rubrik ansehe, da sie lediglich über die Sparten €Deutschland€, €International€, €Wirtschaft€, €Wissen€, €Kultur€, €Leben€ sowie €Magazine€ verfüge (Anlage B 2). Innerhalb der Sparte €Wissen€ werde man auf die Rubriken €Gesundheit€, €Bildung€, €Wissenschaft€, €Computer€, €Z. Wissen€ sowie €Magazin€ weitergeleitet, nicht aber auf eine Rubrik €Stimmt€s€€ (Anlage B 3). Der Bereich €Stimmt€s€€ werde nur erreicht, wenn man in der Rubrik €Übersicht€ ca. drei Bildschirmseiten nach unten scrolle (Anlage B 4). Es handele sich lediglich um den untergeordneten Teil einer Rubrik, eine €Unter-Rubrik€. Habe eine Rubrikenüberschrift lediglich den Zweck, dem Leser das Auffinden eines bestimmten Teils der Zeitung zu erleichtern, so habe diese Überschrift einen lediglich informierenden, nicht aber identifizierenden Inhalt. Der Verkehr gehe nicht davon aus, ein bestimmtes geistiges Werk anhand einer Rubrikenüberschrift (€Vorwort€, €Leserbriefe€, €Wetter€) zu identifizieren.

Die Bezeichnung €Stimmt€s€€ sei nicht unterscheidungskräftig, weil sie unmittelbar auf den Umstand verweise, dass eine Person im Sinne eines €Stimmt es, dass...€€ die Frage auf eine Antwort suche, die sie selbst nicht beantworten könne. Jedenfalls sei die Bezeichnung freihaltebedürftig, da sie auch anderen Nutzern zur Verfügung stehen müsse und nicht von der Klägerin monopolisiert werden könne.

Es bestehe jedenfalls keine Verwechslungsgefahr. Sie, die Beklagte, verwende die Bezeichnung €Stimmt€s€€ schon nicht titelmäßig. Denn sie diene allein der Orientierung der Nutzer ihres Internetportals (Anlagen B 5 und B 6). Mit ihr würden aus der Sicht der Nutzer nicht die aufzurufenden Inhalte von den Inhalten anderer Anbieter abgegrenzt. Sie, die Beklagte, verwende die Bezeichnung zudem im Internet, also in einem völlig anderen Medium als einer gedruckten Wochenzeitung. Ihr Portal genieße eine außerordentlich hohe Bekanntheit, weshalb die Nutzer davon ausgingen, hier Angebote der Beklagten aufzufinden und nicht Angebote Dritter (Anlage B 7). (...) Die Klägerin habe die streitgegenständliche Bezeichnung nicht einheitlich und durchgängig benutzt, so etwa mit und ohne das markante Fragezeichen (Anlage B 12) sowie auch als €Stimmt€s€/Erforscht und erfunden€ (Anlage K 13). Die Bezeichnung €Stimmt€s€€ sei durch eine Vielzahl von Drittnutzungen geschwächt. (...)

Das Landgericht Hamburg hat mit Teil-Urteil vom 16.2.2008, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, der Klage hinsichtlich der Anträge 1. und 2. (Unterlassungs- und Auskunftsantrag) stattgegeben.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend macht sie geltend: Der Klageantrag sei wegen Unbestimmtheit unzulässig, da sie, die Beklagte, aufgrund des Zusatzes €wie dies beispielsweise€ die Reichweite des Verbots nicht mit der gebotenen Sicherheit erkennen könne. In diesem Zusatz liege die eigentliche Definition des verbotenen Verhaltens.

Da die Titelschutzrechte allenfalls dem Autor Herrn D. zustehen könnten und die Klägerin sich hilfsweise auf dessen Rechte berufen habe, sei sie zumindest mit dem auf das eigene Recht gestützten Hauptantrag unterlegen und habe insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Es dürfe nicht offenbleiben, wessen Recht dem Verbot zugrunde liege.

Die Bezeichnung €Stimmt€s€€ sei aufgrund ihres stark beschreibenden Charakters entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht titelschutzfähig. (...) Die Bezeichnung sei freihaltebedürftig, weil ein Interesse der Allgemeinheit an der ungehinderten Benutzung durchschnittlicher Formulierungen der Alltagssprache bestehe. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus den zahlreich erfolgten Drittnutzungen. Das Landgericht habe zu geringe Anforderungen an die Verwechslungsgefahr gestellt. Einer Verwechslungsgefahr wirke das Umfeld ihres, der Beklagten, Internetportal entgegen, denn der Nutzer wisse durch Eingabe der Internetadresse sowie Anwahl bestimmter im Menü befindlicher links, dass er sich auf ebendieser Internetseite der Beklagten befinde, für deren Inhalt sie, nicht aber Dritte, verantwortlich seien. (...)

Die Beklagte beantragt,

das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.2.2008, Az. 315 O 549/07, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen (...)

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht ergänzend geltend: Die Antragsfassung sei als auf ein abstraktes Verbot zielend hinreichend bestimmt und daher zulässig; der Zusatz €wie beispielsweise€ führe die konkrete Verletzungsform lediglich als Beispiel auf. (...) Die Bezeichnung €Stimmt€s€€ sei titelschutzfähig. Unter dem Begriff €Stimmt€s€€ könne keine bestimmte Inhaltszuordnung stattfinden, weil es sich nicht um einen glatt werkbeschreibenden Inhalt wie €Hobby€, €Deutsche Zeitung€ oder €St. Pauli Nachrichten€ handele. Die von der Beklagten genannten Drittnutzungen seien entweder auch illegal oder aber (...) schon seit vielen Jahren nicht mehr erfolgt. (...)

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungs- und Auskunftsanspruch mit zutreffender Begründung zuerkannt.

1. Gegenstand des Antrags ist das Verbot,

- im geschäftlichen Verkehr

- eine redaktionelle Internetrubrik

- mit dem Titel €Stimmt€s€€ zu versehen bzw.

- diese im Internet anzubieten und/oder anbieten zu lassen,

- wie dies beispielsweise unter http://magazine.w./de/themen/wissen/stimmts/index/htm

am 29.3.2007 der Fall war.

Der gegen diesen Antrag geführte Berufungsangriff mangelnder Bestimmtheit verfängt nicht. Die Klägerin begehrt das abstrakte Verbot der im Antrag näher bezeichneten Nutzung des Titels €Stimmt€s€€: Der Zusatz €wie beispielsweise€ definiert nicht die Reichweite des Verbots, sondern hat lediglich exemplarischen Charakter. Auch die Verwendung des Begriffs €Titel€ greift die Berufung ohne Erfolg an. Die Verwendung eines auslegungsbedürftigen Begriffs ist nach den Umständen des Einzelfalls unbedenklich, wenn zu seinem Verständnis auf die mit der Klage beanstandete konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden kann (siehe nur BGH GRUR 2004, 151, juris-Rz. 19 € Farbmarkenverletzung). So verhält es sich vorliegend. Die Klägerin hat durch exemplarische Inbezugnahme eines Verletzungsfalls die beanstandete Art und Weise der Verwendung hinreichend deutlich charakterisiert; €Titel€ meint hier nicht etwa einen Rechtsbegriff, sondern in tatsächlicher Hinsicht die Verwendung der Bezeichnung als Überschrift.

2. Hinsichtlich der Bezeichnung €Stimmt€s€€ als Überschrift des wöchentlich in der Wochenzeitung €D.Z.€ erscheinenden Bereichs liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG vor.

a) Am Fehlen der Aktivlegitimation der Klägerin scheitert der geltend gemachte Anspruch nicht. Denn sofern aus der dargelegten Benutzung der Bezeichnung €Stimmt€s€€ ein Werktitelschutzrecht folgt, ist die Klägerin als verlegerische Nutzerin der Bezeichnung aus eigenem Recht aktivlegitimiert. Anerkanntermaßen kann die Aktivlegitimation des Nutzers eines Werktitels unabhängig von der Rechtsinhaberschaft an dem Werktitelrecht bestehen, sofern nur die Benutzung rechtmäßig erfolgt (BGH GRUR 2003, 440 € Winnetous Rückkehr; Fezer, MarkenR, 4, Aufl. 2009, § 15 Rz. 308). Dass die Klägerin die Bezeichnung rechtmäßig nutzt € insbesondere im Einvernehmen mit dem von der Klägerin als Autor bezeichneten Herrn C. D., welcher nach Auffassung der Beklagten allein als Inhaber von Titelschutzrechts in Betracht kommt €, ergibt sich schon aus der von der Klägerin vorgetragenen vieljährigen, jeweils mit Autorennennung erfolgten Erscheinungsweise. Auf die von der Klägerin hilfsweise vorgetragene etwaige Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung des Titelschutzrechts des Herrn D. im eigenen Namen kommt es demnach hier nicht an.

b) €Stimmt€s€€ ist als Titel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG schutzfähig.

aa) Die Rubrikbezeichnung €Stimmt€s€€ ist zunächst geeigneter Gegenstand eines Werktitels im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG. Druckschriften im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG sind sämtliche Printmedien, also etwa Bücher, Zeitungen, Zeitschriften (Fezer, MarkenG, 4. Aufl. 2009, § 15 Rz. 249). Dass nicht nur der Titel einer gesamten Zeitung oder Zeitschrift als Gegenstand eines Werktitelrechts, sondern auch Titel regelmäßiger Zeitungs- oder Zeitschriftenbeilagen in Betracht kommen, sofern sie durch ihre äußere Ausgestaltung eine gewisse Selbständigkeit dem Hauptblatt gegenüber hätten, hat bereits das Reichsgericht in der €Kunstseiden-Kurier€-Entscheidung befunden (RGZ 133, 189). Der BGH (GRUR 1990, 218 € Verschenktexte; GRUR 2000, 70, 72 € SZENE) hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und ausgeführt, dass werktitelmäßige Verwendung immer dann gegeben sei, wenn es sich um eine Kennzeichnung in einer Weise handele, in der der angesprochene Verkehr die Bezeichnung eines Druckwerks zur Unterscheidung von anderen Werken sehe. Dies sei allerdings bei der Bezeichnung eines Teil der Zeitung oder Zeitschrift nur der Fall, wenn dieser Teil eine besondere, nach ihrer sonstigen äußeren Aufmachung und ihrem Gegenstand und Inhalt in gewissem Umfang selbständig gestaltete Abteilung darstelle (BGH GRUR 2000, 70, 72 € SZENE unter Verweis auf das RG). In der Entscheidung €Eifel-Zeitung€ (GRUR 2010, 156) hat der BGH jüngst ausgesprochen, dass auch der Titel einer Rubrik oder ein Untertitel als Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG in Betracht kämen. Zuvor hatte bereits das OLG München (NJWE-WettbR 1999, 257) im Falle mit €Dr. Sommer€ bezeichneten, in der Jugendzeitschrift €Bravo€ erscheinenden Rubrik entschieden, dass für die Annahme eines Werktitels genüge, dass der Verkehr die Bezeichnung einer Rubrik als bestimmt und geeignet ansehe, diese von anderen Rubriken zu unterscheiden (juris-Rz. 17). Um eine solche Rubrikbezeichnung handelt es sich auch vorliegend.

bb) Der Titel der Klägerin ist nach § 5 Abs. 3 MarkenG als hinreichend unterscheidungskräftig schutzfähig.

Unterscheidungskraft im Rahmen des Werktitelschutzes bezeichnet die Eignung eines Titels, ein Werk von einem anderen zu unterscheiden (BGH GRUR 2002, 1083, 1084 € 1, 2, 3 im Sauseschritt). Anders als nach dem markenrechtlichen Verständnis der Unterscheidungskraft € Eignung als Herkunftshinweis € bezeichnet im Bereich des Titelschutzes die Unterscheidungskraft mithin die Funktion des Titels als Individualisierungsmittel (BGH GRUR 2003, 440, 441 € Winnetous Rückkehr). Sie fehlt, wenn der Titel nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung sich allein in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft (vgl. BGH GRUR 1991, 153f. € Pizza & Pasta). Im Ausgangspunkt werden im Bereich der Zeitungen/Zeitschriften, Sachbücher oder Rundfunkprogramme geringere Anforderungen an den Grad der Originalität gestellt als bei Unternehmenskennzeichen oder Marken. Grund hierfür ist das praktische Bedürfnis des Verkehrs, durch den Titel über den Inhalt informiert zu werden (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 5 Rz. 88 ff.). Zu fragen ist stets, ob es für den Verkehr darauf ankommt, durch den Titel eine schlagwortartige Information über den Inhalt des Werks zu erhalten und ob er sich darüber im Klaren ist, dass er deshalb auf etwaige Unterschiede stärker achten muss (Ingerl/Rohnke, Rz. 96). Eine Vielzahl ähnlicher, mehr oder weniger farbloser Titel in einem bestimmten Segment € etwa im Zeitschriftenbereich € kann den Verkehr dazu veranlassen, auf Unterschiede besonders zu achten (Ingerl/Rohnke a.a.O. Rz. 87, 96). Auch für den Bereich des Fernsehens hat die Rechtsprechung verschiedentlich angenommen, dass der Verkehr sich an Titel gewöhnt habe, die sich an beschreibende Angaben anlehnen und nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen (für Nachrichtensendungen: BGH GRUR 2001, 1050, 1051 € Tagesschau; GRUR 2001, 1055 € Tagesreport; für eine Talkshow mit aktuellem Themenbezug: KG GRUR-RR 2001, 133f. € live vom Alex).

Nach diesen Grundsätzen ist der Titel €Stimmt€s€€ als hinreichend unterscheidungskräftig einzustufen. Zwar hat dieser Titel durchaus beschreibenden Gehalt, weil aus ihm der inhaltsbezogene Hinweis hervorgeht, dass nachfolgend die Verifizierung bestimmter Informationen vorgenommen werde. Jedoch wohnt der Abfassung in umgangssprachlicher Frageform einschließlich des enthaltenen Fragezeichens ein hier ausreichendes Mindestmaß an Originalität inne. Ein etwaiges Freihaltebedürfnis steht dieser Einschätzung nicht entgegen; vielmehr ist einem solchen ggf. durch die Begrenzung des Schutzumfangs Rechnung zu tragen (vgl. BGH GRUR 2008, 803, juris-Rz. 22 - HEITEC).

cc) Titelschutz entsteht, wenn der Titel für ein bestehendes Werk im geschäftlichen Verkehr benutzt wird (Ingerl/Rohnke, a.a.O. Rz. 79). Die Benutzung des Titels €Stimmt€s€€ zur Bezeichnung der in der Wochenzeitung €D.Z.€ seit 1997 erscheinenden Wissensrubrik hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten.

c) Die Beklagte verwendet die angegriffene Bezeichnung auch titelmäßig. Ein Zeichen wird dann titelmäßig verwendet, wenn es nach Anschauung eines nicht unerheblichen Teils des Verkehrs der Bezeichnung eines Werks zur Unterscheidung von einem anderen Werk dient (Ingerl/Rohnke, § 15 Rz. 92). Die Beklagte nutzt die von ihr gewählte Bezeichnung ebenso wie die Klägerin die ihrige (Anlage K 3) zur Kennzeichnung einer Wissensrubrik (Anlagen K 7, K 8), also titelmäßig. Nichts anderes folgt aus dem von der Beklagten dargelegten Zweck, ihre Nutzung diene allein der Orientierung der Nutzer ihres Internetportals, denn gerade dieser Orientierungszweck mittels Untergliederung durch Rubriküberschriften ist titelmäßige Nutzung.

d) Zwischen den hier gegenüberzustellenden Bezeichnungen besteht Verwechslungsgefahr gem. § 15 Abs. 2 MarkenG. Die Verwechslungsgefahr ist im Bereich des Werktitelschutzes unter Berücksichtigung der drei Faktoren Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werke sowie Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werktitel zu ermitteln, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht (BGH GRUR 2002, 1083, 1084 € 1, 2, 3 im Sauseschritt; GRUR 2001, 1050, 1051f. € Tagesschau).

aa) Dem Titel der Klägerin ist eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zuzubilligen.

(1) Dem Titel der Klägerin kommt von Hause aus nur geringe titelmäßige Kennzeichnungskraft zu, die allerdings durch die von der Klägerin vorgetragene Benutzung gesteigert ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH dienen Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werks von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werks und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten (BGH GRUR 2005, 264, 265f. € Das Telefonsparbuch; GRUR 1999, 581, 582 € Max). Diese titelmäßige Kennzeichnungskraft eines Werktitels ist seine Eignung, sich aufgrund seiner Eigenart und ggf. seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als namensmäßige Bezeichnung einzuprägen, also in Erinnerung behalten und wiedererkannt zu werden (Ingerl/Rohnke, § 15 Rz. 112).

Wie bereits vorstehend unter b)bb) ausgeführt, ist die Bezeichnung €Stimmt€s€€ von hinreichender erinnerungsfähiger Originalität. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft ist allerdings aufgrund der Art und des Umfangs der langjährigen Benutzung des Titels durch die Klägerin anzunehmen. Hierzu hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, die Rubrik €Stimmt€s€€ erscheine in der Wochenzeitung €D.Z.€ seit 1997 und sei mittlerweile über 500 Male erschienen. Hingegen ist den genannten Fernsehauftritten des Autors Herrn D. ohne näheren Vortrag zum genauen Inhalt derselben keinen substantiierten Vortrag zur Steigerung der Kennzeichnungskraft zu entnehmen. In der Erscheinung von Büchern des Titels €Stimmt€s€€ nebst jeweiligem Untertitel (Anlagen K 6, K 10) liegt mangels hinreichender Ähnlichkeit des Bezeichnungsgegenstands ebenfalls keine Steigerung der Kennzeichnungskraft des vorliegend ins Feld geführten Titels einer Zeitungsrubrik. Gleiches gilt für die von der Klägerin vorgetragenen Radiosendungen.

Die von der Klägerin dargelegte Nutzung des Rubrikentitels im Internetportal www.z.de ist ebenfalls geeignet, die Kennzeichnungskraft des in Rede stehenden Titels der Rubrik einer gedruckten Zeitung zu stärken. Die Klägerin hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, die Nutzung der Rubriküberschrift erfolge in Lizenz durch eine verbundene Gesellschaft. Der BGH hat € in anderem Zusammenhang € die Veröffentlichung einer Internetzeitung im Verhältnis zur Veröffentlichung einer Zeitung in gedruckter Form als im Kern gleichartige Verletzungshandlung beurteilt (Urteil v. 18.6.2009, Az. I ZR 47/07, juris-Rz. 25 € Eifel-Zeitung). Geht man in diesem Sinne trotz der auf der Hand liegenden Unterschiede in Angebot und Zugriff von einer Gleichartigkeit der Verletzungsformen aus, so kommt die Nutzung des Zeichens in der Internet-Zeitung konsequenterweise auch der Kennzeichnungskraft des gedruckten Werktitels zugute € ebenso wie dies auch umgekehrt anzunehmen sein dürfte. Dass die Klägerin den Klagetitel auch im Bereich der Internetausgabe der Wochenzeitung €D.Z.€ nutzen lässt, ist den vorgelegten Screenshots (Anlagen K 4, B 3) entgegen der Auffassung der Beklagten durchaus zu entnehmen. Aufgrund des insoweit substantiierten Bestreitens der Beklagten ist allerdings eine Nutzung für die Internet-Zeitung vor dem 29.10.2001 nicht zugrundezulegen (Anlagen B 11, B 12).

Eine Schwächung des Klagezeichens durch Drittnutzung ist nicht festzustellen. Eine von der Eigenart des Zeichens unabhängige Schwächung der Kennzeichnungskraft kann sich aus einer Nutzung ähnlicher Drittzeichen für gleiche oder eng benachbarte Bezeichnungsgegenstände ergeben, sofern diese Drittzeichen in erheblichem Umfang genutzt wurden (s. nur Ingerl/Rohnke, § 15 Rz. 116 ff. § 14 Rz. 398 ff.). In diesem Zusammenhang sind substantiierte Behauptungen zum Benutzungsumfang der einzelnen Drittzeichen erforderlich (Ingerl/Rohnke, § 15 Rz. 119). Aufgrund der Gewöhnung an inhaltsbeschreibende Titel und die daraus gefolgerte größere Aufmerksamkeit des Verkehrs kann eine Schwächung durch nur ähnliche Drittzeichen schon bei geringen Unterschieden zum geschützten Zeichen zu verneinen sein (Ingerl/Rohnke, § 15 Rz. 118).

In der Nutzung der Bezeichnung €Stimmt€s€€ durch eine 1988 bis 1989 ausgestrahlte Fernsehshow (Anlage B 14) kann eine nennenswerte Schwächung des Klagezeichens mangels Übereinstimmung bzw. hinreichender Ähnlichkeit des Bezeichnungsgegenstandes € Fernsehshow vs. Zeitungsrubrik € nicht gesehen werden. Gleiches gilt für das € soweit ersichtlich € lediglich einmal durchgeführte €Stimmt€s€-Gewinnspiel€ des Senders ProSieben (Anlage B 15) und den Buchtitel €Stimmt€s € Irrtümer der Allgemeinheit€ (Anlage B 17). Mangels substantiierter Angaben hinsichtlich des Umfangs der Nutzung von €Stimmt€s€€ im Internetportal €InAsien€ (Anlage B 16) kann auch insoweit eine Schwächung nicht angenommen werden. Gleiches gilt für die weitere Benutzungsform im Internetportal €stimmt.de€ (Anlage B 19). Die in der Zeitschrift €Ö.€ enthaltene Rubrik €Stimmt€s oder stimmt€s nicht€€ verwendet zwar in einer ähnlichen Gattung € Zeitschriftenrubrik € ein teilidentisches Zeichen, jedoch stehen der Annahme einer Schwächung der Kennzeichnungskraft hier die verbleibenden Bezeichnungsunterschiede € vollständiger Fragesatz € entgegen.

(2) Eine über die Werkidentifizierung hinausgehende Herkunftshinweisfunktion des Titels der Klägerin ist nicht gegeben.

Einem Werktitel kann € über die titelmäßige Kennzeichnungskraft hinaus € auch eine herkunftshinweisende Kennzeichnungskraft zukommen, wenn der Verkehr mit einem Werktitel ausnahmsweise gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet (BGH GRUR 2005, 264, 265f. € Das Telefonsparbuch; GRUR 1999, 581, 582 € Max). Dies ist etwa für bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften oder Fernsehsendungen bejaht worden, wenn Bekanntheit und Häufigkeit des Erscheinens die Schlussfolgerung nahelegten, dass der Verkehr dem Titel auch eine Herkunftshinweisfunktion entnimmt (BGH GRUR 2005, 264, 266 € Das Telefonsparbuch; GRUR 2001, 1050, 1051 € Tagesschau; GRUR 2001, 1055 € Tagesreport; GRUR 1977, 543 € Der 7. Sinn; GRUR 1999, 235, 237 € Wheels Magazine; GRUR 2000, 504, 505 € Facts I; GRUR 1999, 581, 582 € Max; GRUR 2000, 70, 72 € Szene; s. auch BGH GRUR 1993, 692, 693 € Guldenburg).

Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Rubriktitel €Stimmt€s€€ als Hinweis auf die Wochenzeitung €D.Z.€ der Klägerin auffassen. Es fehlt an der hinreichenden Bekanntheit dieses Rubriktitels. Allein aus der von der Klägerin postulierten medienübergreifenden Zusammenschau sämtlicher Verwendungsbereiche (Zeitung, Internet, Buch, Rundfunk) lässt sich bei der gegebenen Pauschalität des Vortrags eine Bekanntheit nicht feststellen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die angegebene Bezeichnung in den Augen des Verkehrs jeweils auf die Klägerin bezogenen herkunftshinweisenden Gehalt hat.

Schon gar nicht kann das Klagezeichen aus den vorgenannten Gründen als €bekannte geschäftliche Bezeichnung€ im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG beurteilt werden.

bb) Die sich gegenüberstehenden Werke sind ihrer Kategorie nach als ähnlich einzustufen. Das Merkmal der Ähnlichkeit der Werkkategorie entspricht der Branchennähe bei Unternehmenskennzeichen bzw. der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bei Marken (s. nur BGH GRUR 2001, 1050, 1052 € Tagesschau; GRUR 2001, 1054, 1056 € Tagesreport; Ingerl/Rohnke, § 15 Rz. 125).

Die Werke als solche, also die jeweiligen Rubriken selbst, befassen sich mit der Beantwortung von Fragen des alltäglichen Wissens verschiedener thematischer Bereiche und sind daher als Informationsangebote sehr ähnlich. Sie unterscheiden sich allerdings hinsichtlich ihres jeweiligen medialen Umfelds. Das Angebot einer gedruckten Zeitung nach Art der Wochenzeitung €D.Z.€ und ein umfassendes Internetportal nach Art des €w.€ sind angesichts ihrer unterschiedlichen inhaltlichen Profile wenig ähnliche Angebote; angesichts gewisser thematischer Überschneidungen im Informationsbereich kann aber gleichwohl nicht von Unähnlichkeit gesprochen werden, auch wenn eher unterschiedliche Zielgruppen angesprochen werden dürften. Die Rubrik €Stimmt€s€€ der Klägerin erscheint in ihrer wöchentlichen Qualitätszeitung, die zu politischen, gesellschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Themen berichtet, Anzeigen enthält und ein gehobenes Publikum anspricht. Der Internetauftritt dieser Zeitung entspricht als €Internet-Z.€ dem Profil der gedruckten Zeitung und enthält ferner Links zu werblichen Angeboten (Anlagen K 4, B 2 bis B 4; z.B. €Zeit-Shop€, €Jobs€, €Partnersuche€, €Ferienwohnungen€). Die Rubrik €Stimmt€s€€ der Beklagten ist im Internetportal der Beklagten zu finden, welches Angebote zu einer Vielzahl von Informations-, Unterhaltungs- und Servicebereichen bietet, darunter einer recht bekannten Bereitstellung kostenloser Email-Konten mit der Endung €@w.€. Die Art und Weise der Information auf €w.€ ist, soweit aus den vorgelegten Anlagen ersichtlich (Anlagen K 7, B 5, B 6) eher boulevardesk bis unterhaltungsorientiert zu nennen. So bietet w. in der Rubrik Wissen ausweislich der Anlage K 8 z.B. unter dem Oberbegriff €Tiere€ etwa einen Bericht zum Thema €Alexander, das Riesenfohlen€, unter den Rubriken €Beruf€ und €Nachrichten€ erscheinen keine redaktionellen Inhalte, sondern Zeitschriftenwerbung. Die Rubrik €Bildermemo€ im Bereich €Wissen€ bietet z.B. ein Quiz zum Thema €Kennen Sie sich mit den Konterfeis und Ehen von Prominenten aus€€ (Anlage B 6). Auch unter Berücksichtigung dieser Unterschiede in der medialen Einbettung sind die sich hier gegenüberstehenden Werke als ähnlich zu beurteilen.

cc) Die vorliegend verwendeten Titel sind nach Schriftbild, Klang und inhaltlicher Bedeutung identisch.

dd) Die Gesamtbetrachtung der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Umstände € gesteigerte Kennzeichnungskraft, Ähnlichkeit der Werkkategorien, Titelidentiät € führt € wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat € zu dem Ergebnis, dass eine Verwechslungsgefahr vorliegend besteht.

3. Der von der Klägerin verfolgte Auskunftsanspruch ist als unselbständiger Hilfsanspruch eines dem Grunde nach gegebenen Schadensersatzanspruchs nach § 15 Abs. 5 MarkenG gemäß § 242 BGB gegeben. Der Auskunftsanspruch bestimmt sich nach dem Gegenstand des Unterlassungsanspruchs und ist zeitlich unbegrenzt (vgl. BGH GRUR 2007, 877 € Windsor Estate). Vorliegend umfasst € entgegen der Ansicht der Beklagten € das Verbot nicht lediglich die Nutzung der Bezeichnung €Stimmt€s€€ als Rubriktitel unter www.w., sondern jegliche Nutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr für eine redaktionelle Internetrubrik. Zu Recht hat das Landgericht daher den Auskunftsanspruch nicht auf die Internetadresse €wwww.w.€ eingeschränkt. Dass es der Beklagten unzumutbar wäre, die geschuldete Auskunft zu erteilen, hat diese nicht substantiiert dargelegt. Angesichts der von der Klägerin beabsichtigten Bezifferung eines an üblichen Lizenzgebühren orientierten Schadensersatzanspruchs ist das Auskunftsverlangen auch nicht unverhältnismäßig.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).






OLG Hamburg:
Urteil v. 12.05.2010
Az: 3 U 58/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/bf4bf108a23d/OLG-Hamburg_Urteil_vom_12-Mai-2010_Az_3-U-58-08




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