Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. Mai 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 54/09

(BGH: Beschluss v. 31.05.2010, Az.: AnwZ (B) 54/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1983 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 21. November 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren sowohl bei Erlass der angegriffenen Verfügung als auch zum Entscheidungszeitpunkt (vgl. BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) erfüllt.

a) Der Antragsteller befand sich und befindet sich weiterhin in Vermögensverfall. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung lag gegen ihn eine rechtskräftig titulierte Forderung in Höhe von 187.750 € nebst Zinsen vor. Auf Betreiben der Gläubigerin dieser Forderung hatte er am 2. Oktober 2007 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben und war deshalb in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts M. eingetragen worden. Die hierdurch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO begründete Vermutung für das Vorliegen eines Vermögensverfalls hatte er nicht widerlegt. Für eine zwischenzeitliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers besteht kein Anhaltspunkt, eine solche wird von ihm auch nicht geltend gemacht.

b) Infolge des Vermögensverfalls sind auch die Interessen der Rechtsuchenden (weiterhin) gefährdet.

Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/04, NJW 2005, 511, unter II 2 a). Auch wenn die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, nach der der Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden indiziert, nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, wird sie im - nach der gesetzlichen Wertung - vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 b m.w.N.).

Ein solcher Ausnahmefall kann hier - wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - nicht festgestellt werden.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er seit seiner Zulassung seine Anwaltstätigkeit ausschließlich beratend auf dem Gebiet des Steuerrechts ausübe, dies auch in Zukunft so halten werde und daher jeglicher Kontakt mit Mandantengeldern fern liege, vermag dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen (Senatsbeschluss vom 12. März 2001 - AnwZ (B) 27/00). Eine solche Selbstbeschränkung ist nicht kontrollierbar und kann jederzeit - ohne dass etwa die Antragsgegnerin dies auch nur erfahren würde - aufgegeben werden (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 70/03, BRAK-Mitt. 2005, 27; vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 17/03; vom 26. September 2005 - AnwZ (B) 64/04). Eine wirksame Kontrolle oder Sicherungsmaßnahmen, mit denen eine Gefährdung auf ein noch hinnehmbares Maß reduziert werden könnte, sind nicht möglich (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 38/04). Auch bei einer steuerrechtlich beratenden Tätigkeit ist ein Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern nicht von vorneherein ausgeschlossen. Schließlich kann sich die Gefährdung von Mandanteninteressen auch aus anderen Umständen ergeben.

Auch der Umstand, dass der Antragsteller der titulierten Forderung eines einzigen Gläubigers ausgesetzt ist, rechtfertigt hier keine andere Beurteilung. Zwar hat der Senat entschieden, dass in einem solchen Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen werden kann, wenn sich der Gläubiger in einer befristeten Stillhaltevereinbarung verpflichtet hat, bei Erbringung näher festgelegter Ratenzahlungen von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen (Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - AnwZ (B) 23/06). Entsprechendes hat der Antragsteller jedoch nicht dargetan.

Schließlich kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller - wie er geltend macht - unverschuldet in Vermögensverfall geraten ist. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient allein dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist daher nach dieser Bestimmung auch dann zu entziehen, wenn der Rechtsanwalt ohne Verschulden in die ihn belastende Vermögenslage geraten ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüssevom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 88/98, BRAK-Mitt. 1999, 270, 271 und vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 70/03).

Ganter Ernemann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 16.04.2009 - AGH 53/08 (II) -






BGH:
Beschluss v. 31.05.2010
Az: AnwZ (B) 54/09


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