Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. November 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 87/05
(BGH: Beschluss v. 06.11.2006, Az.: AnwZ (B) 87/05)
Tenor
Die Nichtigkeits- und Restitutionsanträge gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2002 - AnwZ(B) 70/00 sowie die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. September 2005 werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Wiederaufnahme- und Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dadurch entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war von 1976 bis 2002 als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht G. zugelassen. Mit Bescheid vom 21. Februar 2000 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 7. November 2000 zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2002 - AnwZ(B) 70/00). Mit Schriftsatz vom 9. April 2003 beantragte der Antragsteller, das Verfahren wieder aufzunehmen und den Widerrufsbescheid aufzuheben. In einem weiteren Schriftsatz vom 2. Juni 2003 beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher er die Wiedereintragung in die Anwaltslisten begehrte. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 29. September 2003 (AnwZ(B) 51/03) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 7 b ZPO nicht dargetan sind.
Am 20. Februar 2004 hat der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 22. September 2004 zurückgewiesen und zur Begründung auf die Versagungsgründe nach § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit) und § 7 Nr. 9 BRAO (Vermögensverfall) verwiesen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit seinem Rechtsmittel begehrt er in erster Linie festzustellen, dass die Widerrufsverfügung vom 21. Februar 2000 "in der Gestalt des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2002" nichtig, jedenfalls rechtswidrig sei, sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine Löschung aus den Anwaltslisten rückgängig zu machen. Hilfsweise beantragt er auszusprechen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihn wieder zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen.
II.
Das Rechtsmittel hat insgesamt keinen Erfolg.
1. Soweit der Antragsteller sich gegen den Bestand der Widerrufsverfügung vom 21. Februar 2000 wendet, ist sein Begehren, wie auch die Beschwerdebegründung aufzeigt, als Wiederaufnahmeantrag gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2002 zu deuten.
Der Wiederaufnahmeantrag ist zwar an sich statthaft, da im Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechende Anwendung finden (BGHZ 125, 288; Senatsbeschluss vom 21. Juli 1997 - AnwZ(B) 15/95, BRAK-Mitt. 1997, 254). Er bleibt indes ohne Erfolg, da das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes bereits nicht schlüssig dargelegt worden ist. Der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO scheidet schon deshalb aus, da sich auf ihn nur die nicht ordnungsgemäß vertretene Partei, nicht aber ihr Gegner, stützen kann (BGHZ 63, 78). Auch zu den weiter angeführten Restitutionsgründen nach § 580 Nr. 3 und Nr. 7 b ZPO findet sich kein schlüssiger Sachvortrag. Weder handelt es sich bei dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin um einen Zeugen oder Sachverständigen im Sinne des § 580 Nr. 3 ZPO noch stellt dessen - nach Auffassung des Antragstellers - inhaltlich unrichtiger Terminsbericht vom 22. November 2001 eine Urkunde dar, die eine Wiederaufnahme in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 7 b ZPO rechtfertigen könnte. Der Wiederaufnahmeantrag war daher - ungeachtet der Frage seiner Verfristung (vgl. § 586 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - zurückzuweisen.
2. Soweit sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wendet, bleibt sein zulässiges Rechtsmittel (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) in der Sache ebenfalls ohne Erfolg. Dem Antragsteller ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht gemäß § 7 Nr. 5 und Nr. 9 BRAO versagt worden.
a) Die vom Beschwerdeführer erhobenen Bedenken gegen die Zuständigkeit der Anwaltsgerichtshöfe ("gesetzlicher Richter") und deren Besetzung vermag der Senat nicht zu teilen. Die Anwaltsgerichtshöfe sind staatliche Gerichte (vgl. Feuerich/Weyland, 6. Aufl., § 100 Rn. 1; zu den früheren anwaltlichen Ehrengerichtshöfen BVerfGE 26,186,195 ff.; 48, 300, 315 ff. sowie nunmehr BVerfG, Beschl. vom 26. Juni 2006 - 2 BvR 609/06), die auf § 100 Abs. 1 BRAO beruhen. Sie unterliegen der Aufsicht durch die Landesjustizverwaltungen (vgl. §§ 100 Abs. 1 Satz 2, 92 Abs. 3 BRAO), welche unter anderem auch über die Besetzung entscheiden (vgl. §§ 101 Abs. 3, 102 Abs. 1, 103 Abs. 1 BRAO). Die erforderliche Unabhängigkeit der richterlichen Mitglieder ist gewährleistet. Die mitwirkenden Berufsrichter werden aus der Zahl der ständigen Mitglieder eines Oberlandesgerichts oder in den Fällen des § 100 Abs. 2 BRAO mehrerer Oberlandesgerichte ernannt. Die anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein (vgl. §§ 103 Abs. 2 Satz 1, 94 Abs. 3 Satz 2 BRAO). Schließlich verletzt die Rechtswegzuweisung an die Anwaltsgerichte entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht europäisches Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. vom 26. Juni 2006 - 2 BvR 609/06).
b) Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Unwürdigkeitsvorwurf und die jedenfalls zeitweilige Einschränkung der durch Art. 12 Abs.1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl sind danach gerechtfertigt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen lässt (Senat, Beschl. vom 12. April 1999 - AnwZ(B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Beschl. vom 14. März 1994 - AnwZ(B) 6/93, NJW 1994, 1730 = BRAK-Mitt. 1994, 108). Maßgeblich für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung. Denn auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindern kann.
aa) Der Antragsteller ist mit Urteil des Amtsgerichts G. vom 6. Juli 1999, rechtskräftig seit 18. Oktober 2000, wegen (Umsatz-)Steuerhinterziehung in 26 Fällen (Tatzeitraum: 1994 bis November 1998) zu einer Gesamtgeldstrafe von 265 Tagessätzen verurteilt worden. Durch Urteil des Landgerichts G. vom 24. September 2002, rechtskräftig seit dem 11. Februar 2003, ist er erneut wegen (Umsatz-)Steuerhinterziehung, diesmal in neun Fällen (Tatzeitraum: 1999 bis 2001), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. Die Dauer der Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt und endete am 10. Februar 2006. Hintergrund dieser Verurteilungen ist, dass der Antragsteller die Auffassung vertritt, das deutsche Umsatzsteuersystem sei verfassungswidrig. Aufgrund der nicht kostendeckenden Gebühren sei er als Rechtsanwalt nicht zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet. Ferner ist der Antragsteller durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts G. vom 12. August 2003 wegen unbefugten Führens von Berufsbezeichnungen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Die Bewährungszeit endete hier am 11. August 2006. Anhaltspunkte dafür, dass die erkennenden Strafgerichte - wie der Antragsteller meint - gegen die Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV verstoßen haben könnten, sieht der Senat nicht.
Aus diesen Verurteilungen hat, wie der Anwaltsgerichtshof im Einzelnen, insbesondere mit Blick auf das hartnäckige und wiederholte strafrechtlich relevante Verhalten und dessen Berufsbezogenheit zutreffend ausgeführt hat, die Antragsgegnerin zu Recht die Unwürdigkeit des Antragstellers hergeleitet (vgl. auch Senat, Beschl. vom 14. Dezember 1984 - AnwZ(B) 28/84, BRAK-Mitt 1985, 107 und Beschl. vom 11. Dezember 1995 - AnwZ(B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 73, 74 und 122).
bb) Das Fehlverhalten des Antragstellers hat auch nicht durch zwischenzeitliches Wohlverhalten oder andere Umstände derartig an Bedeutung verloren, dass es nunmehr nicht mehr der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstünde. Der Antragsteller zeigt keinerlei Schuldeinsicht, sondern hält hartnäckig an den Auffassungen fest, die zu seinen Verurteilungen geführt haben. Angesichts der erst vor kurzem - am 10. Februar bzw. 11. August 2006 - abgelaufenen Bewährungszeiten, käme auch einer straffreien Führung ein entscheidendes Gewicht nicht zu (vgl. Senat, Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 38/94, NJW-RR 1995, 1016, 1017). Zudem ist der Antragsteller auch nicht unbestraft geblieben, sondern ist durch Urteil des Amtsgerichts G. vom 16. März 2004, rechtskräftig seit dem 7. Mai 2004, wegen einer am 24. Dezember 2003 begangenen vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.
c) Auch die Annahme des Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 9 BRAO ist nicht zu beanstanden.
aa) Dem Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft steht die Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheides vom 21. Februar 2000, mit dem die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen worden war, nicht entgegen. Der Antragsteller begehrt seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Behauptung, dass seine Vermögensverhältnisse (wieder) geordnet seien. Wenn dies zuträfe, dann hätte sich die aus der materiellen Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 24. Juni 2002 ergebende Bindung wegen einer Änderung der Sachlage erledigt (st.Rspr.; BGHZ 102, 252; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, BRAK-Mitt. 1997, 124).
bb) Die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dem Antragsteller in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin und der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes jedoch zu Recht versagt worden, weil sich der Antragsteller - entgegen seiner Behauptung im Zulassungsantrag - auch gegenwärtig in Vermögensverfall befindet (§ 7 Nr. 9 BRAO).
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin betrieb das Finanzamt G. die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Einkommens- und Umsatzsteuer nebst Säumniszuschlägen in Gesamthöhe von ca. 591.000 €. Die Berechtigung dieser Forderung hat der Antragsteller jeweils nur pauschal in Abrede gestellt. An dieser Situation hat sich seitdem nichts zu Gunsten des Antragstellers geändert. Nach Mitteilungen des Finanzamts vom 23./28. Juni 2005 betrugen die Forderungen des Finanzamts zu diesem Zeitpunkt bereits ca. 687.000 €. Mit Beschluss des Amtsgerichts G. vom 2. März 2005 - Az. 74 IN /04 - ist die vom Finanzamt G. beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt worden. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte Vermögensaufstellung vom 31. August 2006, die Passiva in Höhe von 130.415,85 € und Aktiva in Höhe von 636.355 € ausweist, ist durch nichts belegt. Es fehlt schon jegliche Angabe darüber, in welchem Umfang der dort aufgeführte Grundbesitz (angeblicher Wert: 510.000 €) belastet ist. Auf die Notwendigkeit entsprechender Angaben und der Vorlage diesbezüglicher Nachweise ist der Antragsteller bereits vom Anwaltsgerichtshof hingewiesen worden. Zudem sind in der Aufstellung die Forderungen des Finanzamts nicht enthalten.
Auf das Beschwerdevorbringen, die Finanzbehörden hätten die Steuerforderungen gemäß § 261 AO niedergeschlagen, kommt es hierbei nicht an. Bei der Niederschlagung im Sinne der vorgenannten Vorschrift handelt es sich um eine rein verwaltungsinterne Maßnahme, die keinen Einfluss auf das Steuerschuldverhältnis hat. Sie erfolgt allein in dem Interesse der Verwaltung, unnötigen bzw. aussichtslosen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Sie begründet keinen Rechtsanspruch des Steuerbürgers auf ein weiteres Absehen der Finanzbehörden von der Beitreibung, vielmehr ist sie jederzeit aufzuheben und der Anspruch geltend zu machen, wenn bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner über pfändbares Vermögen verfügt (vgl. BFH, Beschl. vom 27. November 2003 - VII B /03). Dafür, dass - wie der Antragsteller geltend macht - die Finanzbehörden verpflichtet seien ("Ermessensreduzierung auf Null"), die Steuerschuld nach § 227 AO erlassen, sieht der Senat keinen Anhalt.
Mit der Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages sowie der sofortigen Beschwerde ist der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 13. September 2005 - AGH 18/04 (II 10) -
BGH:
Beschluss v. 06.11.2006
Az: AnwZ (B) 87/05
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