Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. April 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 59/03

(BPatG: Beschluss v. 29.04.2003, Az.: 33 W (pat) 59/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 7. Januar 2003 aufgehoben.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 21. November 2000 die Wort-Bildmarkehttp://agora/bpatg2/docs/21327.3.giffür Finanzdienstleistungenzur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 7. Januar 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, daß es der Marke im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Die Marke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als Aussage dahingehend verstanden, daß die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Geldleistungen stünden, etwa, daß bei finanziellen Beratungen durch Finanzdienstleister, zB im Wertpapiergeschäft, bei Beratungsfehlern eine finanzielle Haftung gegenüber dem Kapitalanleger bestehe. Insoweit bestünde ein enger Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen, so daß der Verkehr nicht von einem betrieblichen Herkunftszeichen ausgehen werde.

Gegen diese Entscheidung eines Beamten des gehobenen Dienstes des Patentamts haben die Anmelder gemäß § 165 Abs 4 MarkenG Beschwerde eingelegt. Sie beantragen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie tragen vor, daß die Wortfolge ohne ergänzende Zusätze mehrdeutig sei und zum Nachdenken anrege. Sie sei in ihrer Aussage unüblich, weil "bezahlen" mit einer Verpflichtung verbunden sei, und man lieber einen anderen bezahlen lasse. Eine naheliegendere Wortfolge wäre "Ich zahle nicht!" oder die Aussage "Du zahlst!"; keinesfalls werde ein Unternehmen, das auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen tätig sei, damit werben, daß "es zahlt". Der Slogan ergebe darüber hinaus keinen eindeutigen Sinn, sondern verlange eine Ergänzung dahingehend, was gezahlt werden solle. Dabei handle es sich um eine umgangssprachliche Ausdruckweise, da das Wort "bezahlen" auf "zahlen" verkürzt werde. Auch diese begriffliche Bildung führe dazu, daß die beteiligten Verkehrskreise in dem Slogan eine eigenartige Aussage erkennen würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung stehen gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - markfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Dieser Beurteilungsmaßstab gilt auch für sloganartige Wortfolgen, wie die hier angemeldeten Marke "Ich zahle!"; denn unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Marken zu stellen, wäre nicht gerechtfertigt (BGH MarkenG 2002, 338 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Bei Werbeslogans wird der Verkehr zwar häufig eine beschreibende Werbeaussage annehmen, dies schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat. Während bei Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage, Indizien für die hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei kann auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (BGH aaO - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

Gemessen an diesen Anforderungen weist die hier angemeldete Wortfolge "Ich zahle!" noch die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Finanzdienstleistungen ergibt der Slogan für die hier angesprochenen Verkehrskreise, neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum, keinen eindeutigen Sinn und ist daher geeignet eine Hinweisfunktion auszuüben.

Unklar bleibt bereits, wer mit "Ich" gemeint sein soll. Naheliegend ist nicht, daß die Anmelderin selbst auf etwaige Zahlungspflichten ihrerseits hinweisen will. In diesem Zusammenhang weisen die Anmelder zu Recht darauf hin, daß die Finanzdienstleister lediglich positiv besetzte Aspekte ihrer Dienstleistungen in den Vordergrund rücken, nicht aber von vornherein auf Haftungspflichten bei Beratungsfehlern od.dgl. hinweisen wollen. Abgesehen hiervon könnten die angesprochenen Verkehrskreise in diesem Fall einen Slogan erwarten, der in der Mehrzahl (Wir zahlen!) abgefaßt ist. Daß mit "Ich" potentielle Kunden der Anmelder angesprochen werden sollen, ist ebenfalls unwahrscheinlich. Auch diesbezüglich wäre es wenig werbewirksam, im Zusammenhang mit dem Angebot von Finanzdienstleistungen eigene Zahlungspflichten der angesprochenen Verkehrskreise zu betonen. Darüber hinaus ist die angemeldete Wortfolge mehrdeutig und interpretationsbedürftig hinsichtlich der Frage, welche Kosten übernommen werden sollen.

Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über eine Eigenschaft oder die Verwendungsbestimmung der beanspruchten Dienstleistungen wertet, nicht aber schon als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortfolge nicht umschrieben. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Dienstleistungen ist nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnisses kann insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

Winkler Baumgärtner Dr. Hock Cl






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Beschluss v. 29.04.2003
Az: 33 W (pat) 59/03


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