Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Oktober 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 242/01

(BPatG: Beschluss v. 15.10.2002, Az.: 33 W (pat) 242/01)

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. April 2001 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 10 047 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 620 409 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 10. April 2001 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 397 10 047 und der Widerspruchsmarke 620 409 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Winkler Kätkerv. Zglinitzki Cl






BPatG:
Beschluss v. 15.10.2002
Az: 33 W (pat) 242/01


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