Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. April 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 235/01
(BPatG: Beschluss v. 15.04.2003, Az.: 24 W (pat) 235/01)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. September 2001 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Wortmarke FARBFIX soll für die Waren
"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Farben, Firnisse, Lacke; Färbemittel; vorgenannte Waren insbesondere zum Einfärben von Textilien und plastischen Stoffen; Batikfarben, Farbwachse; Mittel zum Fixieren von Farben auf einem Farbträger, insbesondere auf Textilien; Fixative; Waschmittel, insbesondere Spezialwaschmittel für Leder, Wolle und Feintextilien; Waschzusatz-, Bleich-, Entfärbungs-, Fettentfernungs- und Rostfleckenentfernungsmittel"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Es handele sich um einen beschreibenden Hinweis darauf, daß die angemeldeten Waren Farbstoffe oder Färbemittel seien, die schnell wirkten oder schnell anwendbar seien oder aber Produkte darstellten, die dazu geeignet und bestimmt seien, Farben zu fixieren. In Verbindung mit Waschmitteln sei der Wortzusammensetzung vor allem ein Hinweis darauf zu entnehmen, daß diese die Farben der Textilien schonten, in Verbindung mit Entfärbungsmitteln, daß diese dauerhaft entfärbten. Diese rein sachbezogenen Bedeutungen erschlössen sich in Verbindung mit den jeweiligen Waren für den Verkehr ohne weiteres.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird vorgetragen, nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH sei die nicht lexikalisch nachweisbare angemeldete Wortneubildung schutzfähig, denn es handele sich um eine ihrer Struktur nach ungewöhnliche Wortzusammensetzung, die nicht geeignet sei, die Waren des Warenverzeichnisses zu beschreiben. Das Wortzeichen sei vieldeutig, denn es setze sich aus Abkürzungen zusammen, die jeweils für sich mehrere unterschiedliche Bedeutungen aufwiesen, so daß es komplizierter Überlegungen bedürfe, dem angemeldeten Zeichen eine beschreibende Bedeutung zu entnehmen. Im übrigen sei bereits früher unter strengeren Anforderungen der Rechtsprechung für die Anmelderin die Marke 705 748 "FARBFIX" für vergleichbare Waren im Markenregister eingetragen worden.
Die Markeninhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die angemeldete Marke ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Der Senat kann an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2000, 420 "RATIONAL SOFT-WARE CORPORATION"; BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES"; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"). Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, daß "FARBFIX" als die Waren der Anmeldung beschreibende Angabe eingesetzt wird. Die angemeldete Wortzusammensetzung ist weder lexikalisch noch im Internet nachweisbar. Nachweisbar ist lediglich das synonyme Wort "Colorfix", das aber nicht als Sachangabe verwendet wird. Es fehlen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Wortzusammensetzung als beschreibende Angabe ernsthaft in Betracht kommt. Die Markenstelle ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß "fix" die Bedeutungen "feststehend, unverändert; flink, behände, schnell, rasch" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch) haben kann und daß es Begriffe wie "fixieren" gibt, die auch auf chemischem Gebiet verwendet werden. Auch hat der Senat "fix" (= engl. "fest, befestigen, fixieren") in zwei älteren Abkürzungswörterbüchern als Abkürzung der englischen Wörter "fixation, fixture" (= Befestigung, chem. Bindung, Fixierung bzw. Fixiervorrichtung, Fixiereinrichtung) nachweisen können (de Sola Abbreviations Dictionary, 1983; Wennrich, Angloamerikanische und deutsche Abkürzungen in Wissenschaft und Technik, 1977, jeweils Stichwort "fix"), wobei aber fraglich ist, ob es sich um eine heute noch verwendete Abkürzung handelt, denn diese ist in allen einschlägigen neueren Werken nicht mehr verzeichnet. Dies kann hier aber dahinstehen. Jedenfalls ist die angemeldete Wortzusammensetzung nicht sprachüblich. Versteht man "fix" als deutschsprachiges Wortelement, so ist zu berücksichtigen, daß dieses Wort verschiedene, teilweise einander entgegengesetzte Bedeutungen wie "sicher stetig, feststehend, geschickt, pfiffig, schnell" (vgl. auch Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., Stichwort "fix") hat und außerdem in seiner Bedeutung "fest, feststehend, unverändert", die hier für einen Teil der Waren des Warenverzeichnisses als Sachangabe in Betracht kommt, in erster Linie im kaufmännischen und finanzwirtschaftlichen Bereich verwendet wird. Aber auch in der weiteren Bedeutung von "rasch, schnell", ist die angemeldete Wortverbindung in Verbindung mit Farben und den weiteren von der Anmeldung erfaßten Waren nicht sprachüblich, weil eine Farbe nicht schnell oder langsam bzw. eine Ware nicht "farbschnell, farbrasch" sein kann. Faßt man "fix" als englisches Wort oder als englische Ankürzung auf, dann wäre die Verbindung einer englischen Abkürzung oder eines englischen Wortes mit einem deutschen Wortelement ebenfalls nicht sprachgemäß, zumal sich angesichts der verschiedenen Übersetzungsmöglichkeiten von "fixation, fixture" (= Befestigung, chem. Bindung, Fixierung bzw. Fixiervorrichtung, Fixiereinrichtung; vgl. Wenske, Dictionary of Chemestry English/German, 2000, Stichwort "fix"), für die "fix" stehen könnte, auch hier die Frage nach der konkreten Bedeutung in der Wortzusammensetzung stellt. Daß die angemeldete Wortzusammensetzung nicht nach Art einer eindeutig beschreibenden Angabe gebildet ist, zeigt auch, daß vergleichbare zusammengesetzte Wörter in der deutschen Sprache, etwa "ACC-FIX, multifix, Accufix, Addi-Fix, Isofix, Dentofix, Pustefix", wie aus dem umfassenden Leipziger online Wortschatzlexikon (http://wortschatz.informatik.unileipzig.de/) ersichtlich, nicht als Sachangaben gebraucht werden. Es handelt sich darum bei der Wortverbindung "FARBFIX" nicht um eine beschreibende Angabe, sondern allenfalls um ein sogenanntes "sprechendes Zeichen", das die Eigenschaften und Wirkungsweise der Waren nur andeutet (vgl. auch etwa BPatG 26 W (pat) 156/99 "Spoolfix"; 26 W (pat) 9/97 "steckfix"; 28 W(pat) 157/95 "topfix", Zusammenfassung veröffentlicht auf PROMA PAVIS-CDROM).
2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG). Da der Ausdruck "FARBFIX" wie oben erläutert keine Sachangabe für die Waren der Anmeldung darstellt, kann ihm ein für die in Frage stehenden Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt nicht zugeordnet werden. Es handelt sich auch nicht sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft").
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BPatG:
Beschluss v. 15.04.2003
Az: 24 W (pat) 235/01
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