Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 15. Juni 2010
Aktenzeichen: 8 W 391/08

(OLG Stuttgart: Beschluss v. 15.06.2010, Az.: 8 W 391/08)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 01.08.2008, Az. 31 O 187/07 KfH AktG, wirdzurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und haben der Antragsgegnerin und dem weiteren Beteiligten deren notwendige außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Bestellung von Sonderprüfern gemäß §§ 142 Abs. 2, 315 Satz 2 AktG in Zusammenhang mit dem von der Antragsgegnerin vorgenommenen Verkauf einer Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin an die Firma C.C. GmbH, H.. Durch Vertrag vom 20.12.2006 veräußerte die Antragsgegnerin sämtliche Geschäftsanteile an der W. GmbH an die C.C. GmbH, Hamburg. Es wurde ein Kaufpreis in Höhe von EUR 450.000,00 vereinbart. Bei der Käuferin handelt es sich um die Mehrheitsgesellschafterin der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin Ziff. 1 stellte im Rahmen der Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 12.06.2007 in Bezug auf den vorgenannten Veräußerungsvorgang einen Sonderprüfungsantrag. Dieser wurde von der Hauptversammlung abgelehnt. Daraufhin haben die Antragsteller durch Schriftsatz an das Landgericht Stuttgart vom 30.08.2007 das vorliegende gerichtliche Antragsverfahren auf Bestellung von Sonderprüfern gemäß §§ 142 Abs. 2, 315 Satz 2 AktG eingeleitet. Die 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart hat den Antrag der Antragsteller durch Beschluss vom 01.08.2008 (Bl. 103 ff. d.A.) zurückgewiesen.

Zum Sachverhalt im Einzelnen wird auf den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 01.08.2008 (Bl. 103 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen den ihnen am 11.08.2008 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 01.08.2008 wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 24.08.2008 per Telefax beim Landgericht Stuttgart eingegangenen sofortigen Beschwerde. Zu deren Begründung tragen die Antragsteller vor, das Landgericht habe ausweislich des angegriffenen Beschlusses schon grundsätzlich verkannt, welche Anforderungen an das Vorbringen der Antragsteller im Verfahren gemäß §§ 142 Abs. 2, 315 Satz 2 AktG zu stellen seien. Es widerspreche dem Wesen dieses Verfahrens elementar, entsprechend der Vorgehensweise des Landgerichts dem Finanzvorstand der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, die von den Antragstellern vorgetragenen Tatsachen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung als Vorwürfe auszuräumen. Zudem habe das Landgericht zwar die von den Antragstellern vorgetragenen Tatsachen, welche die Wahrscheinlichkeit einer Unredlichkeit und/oder groben Pflichtverletzung begründeten, in den Gründen seines Beschlusses im Wesentlichen zutreffend zusammengefasst, sei aber dann zu Unrecht - und teils aufgrund realitätsfremder Erwägungen - zu einer Antragsablehnung gekommen. Das Landgericht habe in unzulässiger Weise eigene subjektive Wertungen an die Stelle der von den Antragstellern vorgetragenen Fakten gesetzt, die aber gerade der Aufklärung durch die beantragte Sonderprüfung bedürften. Namentlich habe das Landgericht die Bewertungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. Aktiengesellschaft unzulässig umgewertet. Das Landgericht habe sich angemaßt, ein fiktives Ergebnis der Sonderprüfung aufgrund einseitiger Mitteilungen eines (durch den zu untersuchenden Vorgang begünstigten) Vorstandsmitglieds der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorwegzunehmen. Zudem habe der Vorstand der Antragsgegnerin seinen eigenen Aufsichtsrat über den wirklichen Charakter der streitgegenständlichen Transaktion getäuscht. Nachdem die Kosten und Auswirkungen der beantragten Sonderprüfung gering seien, der der Antragsgegnerin entstandene materielle Schaden jedoch groß sei, könne auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Erfolg des Antrages auf Sonderprüfung nicht entgegenstehen.

Die Antragsteller beantragen im Beschwerdeverfahren wie folgt:

a) Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss vom 01.08.2008 wird abgeändert.

b) Es werden Sonderprüfer bestellt zur Prüfung der Frage,

ob der Vorstand bei der Vorbereitung und Durchführung der Veräußerung der W. GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gehandelt hat (§ 93 Abs. 1 AktG), insbesondere

ob der Vorstand die beim Unternehmensverkauf üblichen und gebotenen Maßnahmen zur Erzielung eines bestmöglichen Kaufpreises ergriffen hat und ob dem Aktionär C. C. GmbH mit dem Verkauf ein Sondervorteil gewährt wurde.

c) Die W. & K. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D., wird zum Sonderprüfer bestellt.

Die Antragsgegnerin und der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin als weiterer Beteiligter sind der sofortigen Beschwerde entgegengetreten.

Sie beantragen jeweils,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.1.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 142 Abs. 5 Satz 2, 315 Satz 6 und 5, 142 Abs. 8 AktG alter Fassung in Verbindung mit § 22 Abs. 1 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nachdem das Verfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden war, findet hier gemäß Art. 111, 112 FGG-RG noch das Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in Verbindung mit dem Aktiengesetz (AktG) alter Fassung Anwendung (vgl. BGH ZIP 2010, 446 ff.).2.

Die sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Lehnt die Hauptversammlung wie hier einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht gemäß § 142 Abs. 2 AktG auf Antrag einer qualifizierten Minderheit Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. Gemäß § 315 Satz 2 AktG hat das Gericht auf Antrag Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen. Bei dem Sonderprüfungstatbestand gemäß § 315 Satz 2 AktG handelt es sich um einen besonderen Anwendungsfall der allgemeinen Sonderprüfung nach §§ 142 ff. AktG (vgl. Vetter in: K. Schmidt/Lutter, Kommentar zum Aktiengesetz, II. Band, 2008, § 315 AktG, Rdnr. 3). Verdachtstatsachen im vorgenannten Sinne sind gegeben, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen von Unredlichkeiten beziehungsweise Pflichtverletzungen oder einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung spricht. Die bloße Möglichkeit von Verfehlungen reicht demgegenüber nicht aus (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2010, 18 W 1/10, zitiert nach JURIS; Sindler in: K. Schmidt/Lutter, Kommentar zum Aktiengesetz, I. Band, 2008, § 142 AktG, Rdnr. 55 m.w.N.; Vetter in: K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 315 AktG, Rdnr. 10). Nach der Gesetzesbegründung sind hohe Anforderungen an die Überzeugung des Gerichts zum Vorliegen der Tatsachen zu stellen (Begr. RegE zum UMAG, BT-Drs. 15/5092, S. 18 / BR-Drucks. 3/05, S. 36).

Die 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart hat den vorliegenden Antrag der Antragsteller auf Bestellung von Sonderprüfern zu Recht zurückgewiesen. Der Senat schließt sich den Ausführungen der Vorinstanz in dem angegriffenen Beschluss an und nimmt auf dessen Begründung vollinhaltlich Bezug.

Auch das Beschwerdevorbringen der Antragsteller gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

a) Soweit die Antragsteller einwenden, es widerspreche dem Wesen des Verfahrens gemäß §§ 142 Abs. 2, 315 Satz 2 AktG elementar, entsprechend der Vorgehensweise des Landgerichts dem Finanzvorstand der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, die von den Antragstellern vorgetragenen Tatsachen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung als Vorwürfe auszuräumen, kann dem nicht gefolgt werden. Im Rahmen der §§ 142 Abs. 2, 315 Satz 2 AktG ist es zunächst Sache der Antragsteller, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ein Verdacht von Unredlichkeiten oder einer groben Verletzung des Gesetzes oder der Satzung beziehungsweise eine pflichtwidrige Nachteilszufügung ergeben. Zwar brauchen die Antragsteller für die von ihnen behaupteten verdachtsbegründenden Tatsachen weder Beweis anzubieten noch diese glaubhaft zu machen (vgl. Spindler in: K. Schmidt/Lutter, Kommentar zum Aktiengesetz, a.a.O., § 142 Akt, Rdnr. 56; Hüffer, Aktiengesetz, 9. Auflage 2010, § 142 AktG, Rdnr. 20). Dem Antrag kann aber nur stattgegeben werden, wenn das Gericht nach Anhörung der Gesellschaft und des Aufsichtsrats zu der Überzeugung gelangt, dass hinreichende Tatsachen im vorgenannten Sinne vorliegen (vgl. OLG München FGPrax 2007, 247 ff.; OLG Düsseldorf ZIP 2010, 28 ff.). Die Anhörung der Beteiligten - namentlich auch der Gesellschaft als Antragsgegnerin - und des Aufsichtsrates ist durch § 142 Abs. 5 Satz 1 AktG ausdrücklich geregelt. Das Verfahren richtet sich im Übrigen gemäß § 142 Abs. 8 AktG alter Fassung nach den Regelungen des FGG. In Anwendung des damit geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 12 FGG bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale den Umfang der Ermittlungen (vgl. Bassenge/Roth, FGG/RPflG, 11. Auflage 2007, § 12 FGG, Rdnr. 13). Bei der so erfolgenden Prüfung, ob hinreichende Verdachtstatsachen im genannten Sinne vorliegen, handelt es sich mitnichten um eine Vorwegnahme der Sonderprüfung. Es geht ausschließlich um die Frage, ob hinreichende Verdachtstatsachen im Sinne der §§ 142 Abs. 2, 315 Satz 2 AktG bestehen.

b) Zu Recht hat das Landgericht das Vorliegen hinreichender Verdachtstatsachen in Bezug auf die Frage verneint, ob der Verkauf der W. GmbH unter Berücksichtigung des nach HFA 10 ermittelten Ertragswertes von EUR 651.000,00 zu einem entsprechenden Mindestpreis hätte erfolgen müssen. Diesbezüglich hat nicht nur der Finanzvorstand der Antragsgegnerin die vom Landgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend wiedergegebenen Erläuterungen gegeben (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 27.06.2008, Bl. 94-96 d.A.). Vielmehr ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus das Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B. Aktiengesellschaft an den Finanzvorstand der Antragsgegnerin vom 15.02.2008 (Anlage AG 16, nach Bl. 76 d.A.) zu berücksichtigen. Aus Letzterem ergibt sich, dass aus Sicht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dann, wenn der Verkauf der Anteile an der W. GmbH ohne die vertragliche Zusicherung der Exklusivität erfolgt ist, für die Ermittlung des Verkehrswerts zutreffenderweise die Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen nach IDW S 1 heranzuziehen waren, so dass der Wert von EUR 405.000,00 eine geeignete Ausgangssituation für Verkaufsverhandlungen darstellen würde. Demgegenüber kann nach den vollständig nachvollziehbaren Ausführungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der nach HFA 10 errechnete Wert von EUR 651.000,00 nicht für die Bewertung einer Transaktion herangezogen werden, bei der keine Exklusivität vereinbart wurde, da jener errechnete Wert auf der Annahme beruhte, dass weiterhin Exklusivität bestehe. Wenn die Antragsteller in diesem Zusammenhang ausführen, der Vorstand der Antragsgegnerin habe es de facto allein in der Hand, eine Ausschließlichkeit der Versicherungsvermittlung sowie eine Dauerhaftigkeit ad infinitum der Vertragsbeziehung ganz einfach zu praktizieren, so ändert diese bloße Möglichkeit für sich gesehen in rechtlicher Hinsicht nichts.

Hinreichende Tatsachen, die den von den Antragstellern in den Raum gestellten Verdacht einer beabsichtigten mittelbaren Bereicherung der Vorstandsmitglieder begründen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Antragsteller heben zwar wiederholt darauf ab, die Antragsgegnerin selbst habe bereits in ihrer Antragserwiderung die Ausgliederung der W. GmbH in die Sphäre der Mehrheitsaktionäre ausdrücklich in Verbindung gebracht zu einer üblichen Beteiligung von Vorstandsmitgliedern im Rahmen einer Private-Equity-Transaktion, mit der die erfolgreiche Führung des Unternehmens sicher gestellt werden solle. Der von den Antragstellern insoweit in Bezug genommene Vortrag der Antragsgegnerin (Seite 22 der Antragserwiderung vom 29.10.2007) bezieht sich aber nicht auf den streitgegenständlichen Verkauf der W. GmbH, sondern auf die mittelbare Beteiligung von Vorstandsmitgliedern der Antragsgegnerin an der C.l C. GmbH als Mehrheitsaktionärin der Antragsgegnerin. Die Behauptung der Antragssteller, es liege in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Geschäft eine geradezu gewollt sachfremde Verknüpfung vor, ist deshalb für den Senat nicht nachvollziehbar.

Bei dieser Sachlage aber fehlt es insoweit bereits an hinreichenden Verdachtstatsachen gemäß §§ 142 Abs. 2, 315 Satz 2 AktG als Voraussetzung der gerichtlichen Bestellung von Sonderprüfern.

c) Gleiches gilt in Bezug auf den von den Antragstellern geltend gemachten weiteren Umstand, das Ertragspotenzial einer umfänglichen Fuhrparkverwaltung sei bei der Bewertung der W. GmbH durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B. Aktiengesellschaft nicht berücksichtigt worden. Ausweislich der Regelung des § 3 des zwischen der Antragsgegnerin und der W. GmbH geschlossenen Dienstleistungsvertrages vom 09.05.2007/11.05.2007 (Anlage AG 17, nach Bl. 76 d.A.) werden die gemäß § 2 jenes Dienstleistungsvertrages vereinbarten Leistungen - unter anderem die Fuhrparkbetreuung und Fuhrparkverwaltung - dergestalt wahrgenommen, dass Verträge im Namen und für Rechnung der Antragsgegnerin geschlossen werden. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der W. GmbH aufgrund der Fuhrparkverwaltung Vergütungen von dritter Seite zugeflossen sind. Das Landgericht hat vor diesem Hintergrund hinreichende Verdachtstatsachen im Sinne der in Rede stehenden Regelungen - §§ 142 Abs. 2, 315 Satz 2 AktG - auch insoweit zu Recht verneint. Solche ergeben sich im Übrigen auch nicht in Zusammenhang mit der Höhe der vereinbarten Kostenerstattung in Bezug auf die beiden von der Antragsgegnerin gestellten Mitarbeiterinnen.

d) Auch den Ausführungen des Landgerichts, dass die W. GmbH ihrer Größe und ihrem seitherigen Geschäftsgegenstand nach nicht für einen Verkauf per Ausschreibung geeignet war, ist zuzustimmen. Der Beschwerdevortrag enthält insoweit keine neuen Gesichtspunkte in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht.

e) Es fehlt daher insgesamt in Bezug auf den vereinbarten Kaufpreis an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme einer Überschreitung des bei unternehmerischen Entscheidungen eröffneten Beurteilungsspielraums (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG; vgl. zuletzt OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2010, 18 W 1/10, zitiert nach JURIS), zumal in einer gemäß §§ 142 Abs. 2, 315 Satz 2 AktG verdachtsbegründenden Weise. Die von der Antragsgegnerin zudem dargelegten betriebswirtschaftlichen und strategischen Zweckmäßigkeitserwägungen für den Verkauf sind in vollem Umfang nachvollziehbar.

f) Zu einem anderen Ergebnis führt schließlich auch nicht die zuletzt vorgetragene Behauptung der Antragsteller, der Vorstand der Antragsgegnerin habe den Aufsichtsrat über den wirklichen Charakter der Transaktion getäuscht und belogen. Auch für diese Behauptung fehlen hinreichende, auf Tatsachen im Sinne der §§ 142 Abs. 2, 315 Satz 2 AktG gestützte Anhaltspunkte. Die Art der Einbeziehung des Aufsichtsrates ist im Einzelnen vorgetragen und von diesem im vorliegenden Verfahren ausdrücklich bestätigt.

g) Ob die beantragte Sonderprüfung gegebenenfalls entsprechend der Auffassung der Antragsgegnerin zudem unverhältnismäßig wäre, kann dahingestellt bleiben, nachdem bereits hinreichende Verdachtstatsachen im Sinne der §§ 142 Abs. 2, 315 Satz 2 AktG nicht gegeben sind.3.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 131 Abs. 1 Satz 1 KostO alter Fassung, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 131 Abs. 2 KostO alter Fassung, 30 Abs. 2 KostO.

Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem FGG. Eine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht statthaft (vgl. zuletzt BGH ZIP 2010, 446 ff.).






OLG Stuttgart:
Beschluss v. 15.06.2010
Az: 8 W 391/08


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