Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 20. Mai 2010
Aktenzeichen: 17 W 80/10
(OLG Köln: Beschluss v. 20.05.2010, Az.: 17 W 80/10)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln - 30 O 70/08 - vom 1. Juli 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Vergleichs vor der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. April 2009 - 30 O 70/08 - sind von den Verfügungsbeklagten 817,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5. Mai 2009 an die Antragstellerin, Rechtsanwältin P., zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Verfügungsbeklagten.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 297,05 Euro.
Gründe
I.
Die Verfügungskläger nahmen die Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Ihnen sollte aufgeben werden, es zu unterlassen, „die Wohnungseinrichtungsgegenstände, die sich derzeit noch in dem Haus Am X. 0 in L. befinden und im Eigentum der Antragsteller (Verfügungskläger) stehen und nachfolgend aufgelistet sind, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache an dritte Personen oder Frau N. A. zu veräußern“. Den Verfügungsklägern wurde Prozesskostenhilfe für das einstweilige Verfügungsverfahren unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich. Danach haben die Verfügungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme derjenigen des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben worden sind.
Die Antragstellerin hat gem. § 126 ZPO zunächst zur Festsetzung angemeldet eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 1008 VV RVG (905,60 € netto). Der Rechtspfleger hat die Festsetzung einer Erhöhung unter Hinweis darauf abgelehnt, es handele sich bei der Geltendmachung der Unterlassung um zwei rechtlich selbständige Ansprüche.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Juli 2009 richtet sich das Rechtsmittel. Mit der Rechtsmittelschrift wird unter Hinweis darauf, dass zwei Verfügungsbeklagte vorhanden sind, die Höhe der festzusetzenden Kosten neu berechnet, und zwar für jeden Verfügungskläger u.a. eine 1,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 735,80 € netto nach einem Streitwert von 15.000,00 €.
Die inzwischen sachbearbeitende Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 126 Abs. 1, 104 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst Erfolg.
Die Kostenfestsetzung ist in der von der Rechtspflegerin vorgenommene Weise rechtsirrig und widerspricht dem Gesetz.
Zurecht und mit zutreffender Begründung hat sie zwar die Festsetzung einer erhöhten Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 1008 VV RVG, abgelehnt und auch eine Verdoppelung der Verfahrensgebühr. Allerdings hat sie den hier einschlägigen § 22 Abs. 1 RVG außer Acht gelassen, durch den die schon unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bestehende Rechtslage gemäß § 7 Abs. 2 BRAGO unverändert fortgeführt wird.
1.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verwendet den Begriff der Angelegenheit, der im Übrigen nicht weiter gesetzlich definiert ist, in einem besonderen gebührenrechtlichen Sinne. Angelegenheit ist danach der Rahmen, der eine Vielzahl von anwaltlichen Tätigkeiten in einer gebührenrechtlichen Einheit zusammenschließt. Dabei sollen alle Tätigkeiten, die innerhalb der Gebühreneinheit „Angelegenheit“ entfaltet werden, durch die einmal entstandenen Gebühren abgegolten werden (§ 15 Abs. 1 und 2 RVG). Die Angelegenheit ist also das Mittel, dessen sich das Gesetz bedient, um das durch die Gebühren abgegoltene Tätigkeitsquantum - den Abgeltungsbereich der Gebühren - in Ergänzung der besonderen Gebührenvorschriften zu bezeichnen. Der Begriff der Angelegenheit ist im Gesetz deshalb nicht bestimmt, weil die in Betracht kommenden Lebenssachverhalte zu vielseitig sind, um diesen konkreter zu beschreiben. Dabei ist die Angelegenheit nicht identisch mit dem „Gegenstand“ der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von Nr. 1008 der VV RVG. Vielmehr ist die Angelegenheit der Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, der Gegenstand aber das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Somit kann eine einzige Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen (Fraunholz in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 15 Rn. 5 ff. m.w.N.).
Der selbe Gegenstand liegt wiederum nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (BVerfG NJW 1997, 3430; 2000, 3126; Senat, Beschluss vom 6. November 1991 - 17 W 147-148/91 - = JB 1992, 165, 166), wenn also die Auftraggeber insoweit eine Rechts- oder gleichgestellte Gemeinschaft bilden. Steht jedoch jedem der Auftraggeber das Recht alleine zu oder werden sie wegen Rechten in Anspruch genommen, von denen jeder Auftraggeber ganz alleine betroffen ist, so handelt es sich um verschiedene Gegenstände (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 18. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rn. 135). In einem solchen Fall kommt es zu einer Wertaddition gemäß § 22 Abs. 1 RVG. Die Gebühr wird nicht gemäß Nr. 1008 VV RVG erhöht (Müller-Rabe, Rn. 134; Schnapp in: N.Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rn. 29; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rn. 11 f. m.w N.).
2.
Hiernach ist die Kostenfestsetzung rechtsfehlerhaft durchgeführt worden. Die Prozessbevollmächtigte auf Seiten der Verfügungskläger hat anlässlich einer einzigen Angelegenheit verschiedene Gegenstände für ihre beiden Mandanten vertreten, so dass zwar Nr. 1008 VV RVG nicht zur Anwendung kommt, aber sich die Berechnung der Anwaltsgebühren nach § 22 Abs. 1 RVG richtet (s. Senat, Beschluss vom 31. März 2009 - 17 W 10/09 -; vom 26. Juni 2009 - 17 W 140/09 -; vom 18. Januar 2010 - 17 W 348 + 349/09). Bei einem inhaltsgleichen von mehreren Antragstellern oder Klägern geltend gemachten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um den selben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit, sondern um verschiedene Gegenstände. Denn der Anspruch auf Unterlassung steht jedem der Antragsteller/Kläger gegen jeden der Antragsgegner/Beklagten gesondert zu bzw. jeder Antragsgegner/Beklagter ist von dem jedem der Antragsteller/Kläger zustehenden Recht auf Unterlassung gesondert betroffen (BGH AGS 2008, 327; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825; OLG Frankfurt MDR 2002, 236 = JB 2002, 139; Müller-Rabe, Rn. 190 f. m.w.N.; Hartmann, Rn. 12; Schnapp, Rn. 32).
3.
Es ergibt sich damit folgende Berechnung des zu erstattenden Betrages:
1,3-Verfahrensgebühr (Streitwert 2 x 15.000,00 = 30.000,00 €)
985,40 €
1,2-Terminsgebühr (Streitwert 15.000,00 €)
583,20 €
Pauschale
20,00 €
1.588,60 €
Zuzüglich Mehrwertsteuer
301,83 €
1.890,43 €
./. Zahlung des Gegners
18,00 €
./. von der Staatskasse festgesetzt und schon ausgezahlt
1.054,91 €
Erstattungsbetrag
817,52 €
4.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
OLG Köln:
Beschluss v. 20.05.2010
Az: 17 W 80/10
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/bf8801af441f/OLG-Koeln_Beschluss_vom_20-Mai-2010_Az_17-W-80-10