Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Oktober 2009
Aktenzeichen: 11 W (pat) 317/04

(BPatG: Beschluss v. 26.10.2009, Az.: 11 W (pat) 317/04)

Tenor

Auf den Einspruch wird das Patent DE 101 54 711 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 -7 und Beschreibung vom 26. Oktober 2009 sowie Figur, wie erteilt.

Gründe

I.

Die Patentanmeldung 101 54 711.0-22 ist am 9. November 2001 beim Deutschen Patentund Markenamt eingereicht worden. Die Erteilung des Patents 101 54 711 mit der Bezeichnung

"Verpackungsmaschine mit Anheft-Vorrichtung und Verfahren zum Anheften von Folienanfängen"

ist am 6. November 2003 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 wie auch das Verfahren des Patentanspruchs 7 des angegriffenen Patents nicht neu seien und hat dazu im Einspruchsschriftsatz die beiden Vorbenutzungen W1 -W9, W11 Unterlagen zur Vorbenutzung W

(an Fa. Waltner GmbH gelieferte Maschine)

N1 -N11 Unterlagen zur Vorbenutzung N

(an Fa. LEISI AG gelieferte Maschine)

sowie in einem späteren Schriftsatz die beiden Vorbenutzungen T1 -T22 Unterlagen zur Vorbenutzung T (an das Slachthuis Tilburg gelieferte Maschine) S1 -S15 Unterlagen zur Vorbenutzung S (an Fa. SCAN HB gelieferte Maschine)

genannt, die jeweils die Auslieferung einer Verpackungsmaschine vom Modell R 530 beträfen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent DE 101 54 711 beschränkt aufrechtzuerhalten, mit den Patentansprüchen 1 bis 7 sowie angepasster Beschreibung, beides überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie den übrigen erteilten Unterlagen.

Die Einsprechende beantragt, das Patent DE 101 54 711 zu widerrufen.

Der geltende Anspruch 1 lautet, hier wiedergegeben in gegliederter Form:

a) "1. Verpackungsmaschine (1) mit Oberund Unterfolie (5), mit der Verpackungsprodukte zwischen einer Unterfolie (5) undeiner Oberfolie (6) mittels eines Siegelwerkzeugs eingeschlossen werden, wobeib) zumindest eine Folie von Rollen abgezogen wird, c) mit Anheft-Vorrichtungen (2), wobei die Anheft-Vorrichtungen (2) im Bereich des Folieneinlaufes an beiden Seiten der Folienbahn zum Anheften von Folienanfängen der Oberfolie (6) angeordnet sind und je zumindest ein Schweißteil (3)

und zumindest eine Gegenlage (4) umfasst undd) das Schweißteil (3) aufheizbar ausgestaltet ist, e) Schweißteil (3) und Gegenlage (4) gegeneinander bewegbarsind, um Ober-(6) und Unterfolie (5) zwischen Schweißteil (3)

und Gegenlage (4) mittels Zusammenführen von Schweiß

teil (3) und Gegenlage (4)

e1) bei Produktionsstart oder bei Rollenwechsel der Oberfolie (6)

durch Anheften im Bereich des Folienanfangs der Oberfolie (6)

zu verschweißen, e2) wobei bei Stillstand der Maschine die Oberfolie (6) manuell in Richtung auf das Siegelwerkzeug eingefädelt und die Oberfolie (6) im Bereich des Folienanfanges auf der Unterfolie (5)

aufliegend und parallel zu ihr ausgerichtet positioniert ist, e3) und Schweißteile (3) den linken und den rechten Folienrandder Ober-(6) und Unterfolie (5) entlang eines Streckenabschnittes im Bereich des Folienanfanges der Oberfolie miteinander verschweißen und nachfolgend Ober-(6) und Unterfolie (5) freigeben, f) womit die Oberfolie (6) mit der Unterfolie (5) in Richtung des Siegelwerkzeuges einfädelbar ist."

Der geltende nebengeordnete Anspruch 5 lautet, hier wiedergegeben in gegliederter Form:

l) "5. Verfahren zum Anheften von Folien, von denen zumindest eine von einer Rolle abgewickelt wird, in einer Verpackungsmaschine (1), m) mit der Verpackungsprodukte zwischen einer Unterfolie (5) und einer Oberfolie (6) mittels eines Siegelwerkzeuges eingeschlossen werden, dadurch gekennzeichnet, dassn) bei Produktionsstart oder bei Rollenwechsel der Oberfolie (6), die Unterfolie (5) in die Verpackungsmaschine eingefahren ist und die neue Oberfolie (6) mit dem Anfang in Richtung des Siegelwerkzeuges eingeführt wird und auf der Unterfolie (5) parallel ausgerichtet wird, undo) anschließend Ober-(6) und Unterfolie (5) zum Anheften von Folienanfängen mittels der aufgeheizten Schweißteile (3) von Anheft-Vorrichtungen (2) an beiden Laufseiten der Folienbahn durch Zusammenführen von Schweißteil (3) und Gegenlage

(4) und Hitzeeinwirkung miteinander verschweißt werden undp) die Anheft-Vorrichtungen (2) die Folien nach dem Anheften für den Weitertransport freigeben."

Diesen Ansprüchen folgen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 bzw. 6 und 7 in der Fassung vom 26. Oktober 2009.

Im Prüfungsverfahren wurden noch die Druckschriften D1 DE8105156U1 D2 US5418022A D3 US2725091A in Betracht gezogen.

Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II. A.

Der Einspruch ist zulässig, da er fristund formgerecht eingelegt und durch die geltend gemachten Vorbenutzungen ausreichend substantiiert ist:

Der Gegenstand und die Offenkundigkeit der Vorbenutzungen wurden von der Einsprechenden hinreichend belegt. Die von ihr geltend gemachten Maschinenlieferungen an die Firmen Waltner GmbH, Leisi AG, Scan HB und Slachthuis Tilburg wurden von der Patentinhaberin ausdrücklich außer Streit gestellt und die Authentizität der im Verfahrensverlauf vorgelegten Dokumente nicht bestritten. Von einer Einvernahme des von der Einsprechenden zu den betreffenden Sachverhalten angebotenen Zeugen konnte deshalb abgesehen werden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Einsprechende vor dem Anmeldetag des angefochtenen Patents vier Verpackungsmaschinen ausgeliefert hat, die mit einer als Anheft-Vorrichtung anzusehenden Vorsiegelstation ausgestattet waren, die mindestens ein aufheizbares Schweißteil und eine Gegenlage aufwies. Die Vorsiegelstation war dabei als separates Bauteil ausgebildet und dementsprechend für Fachleute unkompliziert wahrnehmbar.

Eine Benutzungshandlung ist dann als offenkundig i. S. v. § 3 Abs. 1 S. 2 PatG anzusehen, wenn durch sie die nicht zu fern liegende Möglichkeit eröffnet wird, dass beliebige, fachkundige Dritte zuverlässige und ausreichende Kenntnis vom Wesen der Erfindung erlangen können (vgl. BGH GRUR 1996, 747, 752 -Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem). Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme ist dabei selbst dann gegeben, wenn objektiv die Möglichkeit bestand, dass die betreffenden Informationen nur durch eine nähere Untersuchung des fraglichen Gegenstandes gewonnen werden können (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 3 Rdn. 27, 60; BGH GRUR 1986, 372, 374 -Thrombozyten-Zählung). Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann bereits eine einzige Lieferung des fraglichen Gegenstandes ausreichen, um den Tatbestand der offenkundigen Vorbenutzung zu erfüllen (BGH GRUR 1999, 976, 977 - Anschraubscharnier). Eine offenkundige Vorbenutzung im Rechtsinne scheidet allerdings aus, soweit zwischen den Beteiligten eine Geheimhaltungsverpflichtung bestand, durch die die öffentliche Zugänglichkeit der Erfindung wirksam ausgeschlossen wurde. Hierzu reicht es aus, wenn nach den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, dass eine Pflicht zur Verschwiegenheit zwischen den betreffenden Parteien auch ohne ausdrückliche Vereinbarung stillschweigend gewollt war (BGH GRUR 2002, 609, 611 -Drahtinjektionseinrichtung; BGH GRUR 1996, 747, 752 -Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH GRUR 1978, 297, 298 -Hydraulischer Kettenbandantrieb). Lassen sich entsprechende Anhaltspunkte nicht ermitteln, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Erfindung mit der Lieferung der Öffentlichkeit preisgegeben wurde (BGH GRUR 1996, 747, 752 -Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH GRUR 1962, 86, 88 f. -Fischereifahrzeug). So liegt die Sache hier.

Die von der Einsprechenden vorgetragenen Lieferungen erfolgten nach Überzeugung des Senats ohne jede Beschränkung der öffentlichen Zugänglichkeit, so dass sie beliebigen Dritten und damit eben auch Fachkreisen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme eröffneten. Ob von dieser Möglichkeit letztlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht, ist für die Entscheidung des Streitfalls irrelevant (vgl. BGH GRUR 1997, 892, 894 - Leiterplattennutzen; Schulte PatG, 8. Aufl., § 3 Rdn. 35). Wenn die Patentinhaberin der Offenkundigkeit der Benutzungshandlungen entgegenhält, die fraglichen Kunden der Einsprechenden seien dieser gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen, ist sie für diese Behauptung jeden Beleg schuldig geblieben. Die Einsprechende hat ausdrücklich bestritten, dass zwischen den jeweiligen Vertragsparteien eine derartige Pflicht bestand. Auch aus den zu den Akten gelangten Unterlagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Geheimhaltungsverpflichtung ausdrücklich oder konkludent vereinbart wurde. Gegen ein Geheimhaltungsinteresse spricht im vorliegenden Fall bereits, dass es sich nach dem glaubwürdigen, schlüssigen und unwiderlegten Vortrag der Einsprechenden bei den gelieferten Verpackungsmaschinen nicht um kundenspezifische Sonderanfertigungen handelte, sondern sämtlich um Standardmaschinen, die lediglich in industriell üblicher Gepflogenheit an die Bedürfnisse der jeweiligen Vertragspartner angepasst wurden. Soweit von der Patentinhaberin pauschal geltend gemacht wurde, zwischen der Einsprechenden und ihren jeweiligen Vertragspartnern habe ein Vertrauensverhältnis bestanden, lässt sich diesem Vortrag kein belastbarer Hinweis auf eine besondere Verschwiegenheitspflicht entnehmen. Vielmehr beschreibt er lediglich einen Sachverhalt, wie er in den meisten Fällen zwischen Vertragsparteien anzutreffen sein wird, da es anderenfalls erst gar nicht zum Vertragsabschluss kommt. Auch der Umstand, dass die von der Einsprechenden vorgelegten Zeichnungen mit einem Geheimhaltungsvermerk versehen sind, ist nicht geeignet, die öffentliche Zugänglichkeit der ausgelieferten Maschinen in Frage zu stellen. Derartige Vermerke auf technischen Zeichnungen sind allgemein gebräuchlich. Dies schon deshalb, um firmenintern eine besondere Sorgfalt im Umgang mit diesen Unterlagen anzumahnen. Weitergehendere Rückschlüsse darauf, dass zwischen Vertragsparteien eine konkrete Geheimhaltungsverpflichtung gewollt oder vereinbart ist, lassen sich aus solchen Vermerken für sich genommen noch nicht ableiten. Eine solche Schlussfolgerung aus lediglich standardmäßig angebrachten Vermerken würde vielmehr angesichts der schwerwiegenden (haftungs-)rechtlichen Bedeutung einer Geheimhaltungsverpflichtung den allgemeinen geschäftlichen Gepflogenheiten widersprechen. Sonstige Anhaltspunkte, aus denen heraus die Möglichkeit einer konkludenten Pflicht zur Verschwiegenheit zwischen den fraglichen Parteien ernsthaft in Betracht zu ziehen sein könnte, sind nicht ersichtlich.

B.

1. Der Einspruch ist nur insoweit erfolgreich, als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt:

Das angegriffene Patent betrifft gemäß Abs. [0001] der Patentschrift eine Verpackungsmaschine, mit der Verpackungsprodukte zwischen einer Unterfolie und einer Oberfolie mittels eines Siegelwerkzeugs eingeschlossen werden, und ein Verfahren zum Anheften von Folien in Verpackungsmaschinen.

Gemäß Abs. [0008] der Patentschrift wird es als nachteilig angesehen, dass es im Falle des Folienwechsels der Oberfolie bei manueller Eingabe der Oberfolie in das Siegelwerkzeug zu Verletzungen kommen könne und dass darüber hinaus verwendete Hilfsmittel (wie bspw. Klebebänder) zur Verbindung des Oberfolienanfangs mit der Unterfolie die Siegelplatte verschmutzen könnten.

Als Aufgabe ist in Abs. [0009] der Streitpatentschrift angegeben, eine Verpackungsmaschine und ein Verfahren bereit zu stellen, die eine sichere und beständige Ansiegelung der Oberfolie auf der Unterfolie, eine genaue Platzierung der häufig bedruckten Oberfolien auf der Unterfolie und ein stoßgenaues Ansetzen an das Ende der anderen Oberfolie erlauben.

Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen und langjährigen Erfahrungen in der Konstruktion von Verpackungsmaschinen.

Als Lösung dient eine Vorrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 sowie ein Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 5.

Der geltende Anspruch 1 mit seinen Merkmalen a) bis f) stützt sich auf die des erteilten Anspruchs sowie auf die wie folgt offenbarten zusätzlichen Merkmale:

a) Formulierung "mit Ober-(6) und Unterfolie (5)":

Satz 1 des erteilten Anspruchs 1;

c) Bildung des Plurals "Anheft-Vorrichtungen":

Abs. [0020], Satz 2 der Patentschrift;

c) Formulierung "im Bereich des Folieneinlaufs an beiden Seiten der Folienbahn zum Anheften von Folienanfängen der Oberfolie (6) angeordnet sind": Abs. [0017], Satz 2, Abs. [0019], Satz 1 und Anspruch 6 der Patentschrift;

e1) Formulierung "bei Produktionsstart oder bei Rollenwechsel der Oberfolie (6) durch Anheften im Bereich des Folienanfangs der Oberfolie (6)": Anspruch 7 der Patentschrift;

e2): Abs. [0021], Satz 1 bis 2 und Anspruch 7 der Patentschrift; e3): Anspruch 6 der Patentschrift.

Der geltende nebengeordnete Anspruch 5 mit seinen Merkmalen l) bis p) setzt sich zusammen aus den Merkmalen des erteilten Anspruchs 7 und den wie folgt offenbarten zusätzlichen Merkmalen:

o) Formulierung "zum Anheften von Folienanfängen": Ansprüche 5 und 6 der Patentschrift; o) und p) Bildung des Plurals "Anheft-Vorrichtungen": Abs. [0020], Satz 2 der Patentschrift.

Da der erteilte Anspruch 1 sich auf den ursprünglichen Anspruch 1 i. V. m. urspr. Beschreibung S. 5, Abs. 2 stützt, und die übrigen erteilen Unterlagen den lediglich redaktionell überarbeiteten Anmeldeunterlagen entsprechen, sind sowohl der geltende Anspruch 1 wie auch der geltende nebengeordnete Anspruch 5 sowohl ursprünglich offenbart als auch gegenüber dem erteilten Anspruch 1 bzw. 7 eingeschränkt und daher zulässig.

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4 bzw. 6 und 7 basieren auf den erteilten wie ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 bzw. 8 und 9, wobei die Pluralbildung "Anheft-Vorrichtungen" in den Ansprüchen 2 bis 4 aus Abs. [0020], Satz 2 der Patentschrift hervorgeht. Die Unteransprüche 2 bis 4 sowie 6 und 7 sind somit ursprünglich offenbart und daher zulässig.

2. Die ersichtlich gewerblich anwendbare Verpackungsmaschine gemäß dem geltenden Anspruch 1 ist neu:

Die Vorbenutzung N offenbart die Anordnung einer mittig über der Folienbahn angeordneten als Anheft-Vorrichtung anzusehenden sog. Vorsiegelstation, vgl. hierzu N2 (Maschinenstückliste), S. 1, Pos. 36, N3 (Maschinenkarte), S. 4, Pos. 036 und N6 (Lageplan), Pos. 8.

Dass die Vorsiegelstation der Vorbenutzung N als Anheft-Vorrichtung angesehen werden kann, geht aus der Verwendung der Formulierung "Vorsiegelstation -Heftzonen" in N2 (Maschinenstückliste), S. 1, Pos. 36 hervor.

Zwar wird durch die sog. Vorsiegelstation wegen der abschnittsweisen Verbindung von Oberund Unterfolie im Sinne eines Vorsiegelns auch ein Teilverschluss der Mulden erreicht, in denen sich bereits die zu versiegelnden Produkte befinden, jedoch trifft dies prinzipiell aufgrund der Verbindung von Oberund Unterfolie beim Anheften auch für eine sog. Anheft-Vorrichtung zu.

Von der Vorbenutzung N unterscheidet sich die Verpackungsmaschine gemäß dem geltenden Anspruch 1 schon allein dadurch, dass gemäß Merkmal c) anstelle einer (einzigen, zentral angeordneten) Anheft-Vorrichtung (mehrere) Anheft-Vorrichtungen an beiden Seiten der Folienbahn angeordnet sind.

Darüber hinaus ist weder aus den weiteren im Verfahren befindlichen (mit der Vorbenutzung N im Wesentlichen inhaltsgleichen) Vorbenutzungen W, T und S noch aus den Druckschriften D1 bis D3 eine Verpackungsmaschine mit allen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 bekannt.

3. Die Verpackungsmaschine gemäß dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Durch die Vorbenutzung N (vgl. N6, Lageplan) ist gemäß Merkmal a) des geltenden Anspruchs 1 eine Verpackungsmaschine bekannt mit Oberund Unterfolie, mit der Verpackungsprodukte zwischen einer Unterfolie und einer Oberfolie mittels eines Siegelwerkzeugs (vgl. N6, Pos. 3) eingeschlossen werden, wobei gemäß Merkmal b) zumindest eine Folie von Rollen abgezogen wird (vgl. N6, Lageplan, am rechten Ende der Verpackungsmaschine angeordnete Rolle für die Unterfolie).

Des Weiteren sind aus der Vorbenutzung N die Teilmerkmale des Merkmals c) zu entnehmen, wonach die Verpackungsmaschine mit einer (einzigen) als Anheft-Vorrichtung anzusehenden Vorsiegelstation (vgl. N6, Lageplan Pos. 8) versehen ist, wobei die Anheft-Vorrichtung 8 im Bereich des Folieneinlaufes mittig über der Folienbahn zum Anheften von Folienanfängen der Oberfolie angeordnet ist und zumindest ein Schweißteil (vgl. N5, Schweißplatte, Teile-Nr. 43.405.2312.10) und zumindest eine Gegenlage (vgl. N5, Leiste (Schweißsteg), Teile-Nr. 43.405.2202.00 mit dort eingezeichnetem Profilgummi 81.865.2000.20) umfasst, wobei gemäß Merkmal d) das Schweißteil aufheizbar ausgestaltet ist (vgl. N5, Schweißplatte mit Heizelement).

Außerdem ist für den Fachmann durch die Vorbenutzung N offensichtlich, dass Schweißteil (N5, Schweißplatte) und Gegenlage (N5, Leiste mit Profilgummi) gegeneinander bewegbar sind, um Oberund Unterfolie zwischen Schweißteil (N5, Schweißplatte) und Gegenlage (N5, Leiste mit Profilgummi) mittels Zusammenführen von Schweißteil (N5, Schweißplatte) und Gegenlage (N5, Leiste mit Profilgummi) zu verschweißen (Merkmal e)).

Dass gemäß Merkmal e1) Oberund Unterfolie bei Produktionsstart oder bei Rollenwechsel der Oberfolie durch Anheften im Bereich des Folienanfangs der Oberfolie verschweißt werden, wird vom Fachmann als notwendig für den Betrieb der vorbenutzten Verpackungsmaschine automatisch mitgelesen. Denn immer, wenn die Produktion aufgenommen wird oder die Oberfolie zu Ende gegangen ist und durch Rollenwechsel eine neue Oberfolie zugeführt wird, verschweißt die Anheft-Vorrichtung bzw. Vorsiegelstation der Vorbenutzung N die Oberund Unterfolie durch Anheften. Dies erfolgt natürlich im Bereich des Folienanfangs der Oberfolie, da es an anderer Position einer neu zugeführten Oberfolie keinen Sinn ergäbe.

Dass weiterhin gemäß dem ersten Teilmerkmal des Merkmals e2) bei Stillstand der Maschine die Oberfolie manuell in Richtung auf das Siegelwerkzeug (N6, Pos. 3) eingefädelt wird, wird ebenfalls als selbstverständlich mitgelesen, da bei laufender Maschine ein manueller Eingriff zu gefährlich bzw. aufgrund von Sicherheitsvorschriften ohnehin verboten sein dürfte. Darüber hinaus würde bei weiter laufender Maschine während des Folienwechsels der Oberfolie die Zufuhr der Oberfolie unterbrochen und damit aufgrund der weiter laufenden Unterfolie mit bereits darin befindlichem Verpackungsgut ohne Versiegelung durch die Oberfolie ein Produktionsverlust auftreten. Ebenso selbstverständlich ist, dass gemäß dem zweiten Teilmerkmal des Merkmals e2) die Oberfolie im Bereich des Folienanfanges auf der Unterfolie aufliegend und parallel zu ihr ausgerichtet positioniert ist, da nur bei Berührung beider Folien, also durch Aufliegen der Oberauf der Unterfolie ein Anheften erfolgen kann und da nur durch paralleles Ausrichten beider Folien die gesamte Verpackungsmaschine ordnungsgemäß funktionieren kann.

Weiterhin offenbart die Vorbenutzung N, dass gemäß dem ersten Teilmerkmal des Merkmals e3) Schweißteile (N5, Schweißplatte) den linken und den rechten Folienrand (vgl. N5, Vorschweißdeckel, Teile-Nr. 43.405.2301.00 mit deutlich sichtbaren Aussparungen für die Schweißplatten 43.405.2312.10 am linken und rechten Folienrand) der Oberund Unterfolie entlang eines Streckenabschnittes im Bereich des Folienanfanges der Oberfolie miteinander verschweißen. Dass gemäß dem zweiten Teilmerkmal des Merkmals e3) die Schweißteile nach erfolgtem Anheften die Oberund Unterfolie freigeben, wird als für die Funktion der gesamten Verpackungsmaschine notwenig automatisch mitgelesen, da ansonsten kein Weitertransport der miteinander verbundenen Oberund Unterfolie erfolgen kann.

Schließlich geht aus der Vorbenutzung N offensichtlich hervor, dass gemäß Merkmal f) die Oberfolie mit der Unterfolie in Richtung des Siegelwerkzeuges 3 (N6, Pos .3) einfädelbar ist.

Somit unterscheidet sich die Verpackungsmaschine gemäß dem geltenden Anspruch 1 von derjenigen der Vorbenutzung N dadurch, dass (mehrere) Anheft-Vorrichtungen vorhanden sind, wobei die Anheft-Vorrichtungen im Bereich des Folieneinlaufs an beiden Seiten der Folienbahn zum Anheften von Folienanfängen der Oberfolie angeordnet sind.

Die Verwendung von (mehreren) Anheft-Vorrichtungen, die im Bereich des Folieneinlaufs an beiden Seiten der Folienbahn zum Anheften von Folienanfängen der Oberfolie angeordnet sind, ist auch weder aus den weiteren im Verfahren befindlichen (mit der Vorbenutzung N im Wesentlichen inhaltsgleichen) Vorbenutzungen W, T und S noch aus den Verpackungsmaschinen gemäß den Druckschriften D1 bis D3 bekannt.

Diese Maßnahme liegt dem zuständigen Fachmann auch nicht nahe:

Es ist zunächst nicht ersichtlich, wieso der Fachmann die jeweils einzige mittig über der Folienbahn angeordnete Anheft-Vorrichtung der Vorbenutzung N überhaupt verändern sollte. Denn die Einsprechende hat vorgetragen, dass das Oberteil der Anheft-Vorrichtung der Vorbenutzung N ausreichend weit nach oben gefahren werden könne, um ein manuelles Einfädeln der Oberfolie zu ermöglichen. Somit bestand für den Fachmann kein Anlass, eine Veränderung der an sich funktionierenden Anheft-Vorrichtung überhaupt in Erwägung zu ziehen.

Aber selbst wenn der Fachmann im Rahmen der immer anzunehmenden Suche nach Verbesserungen an eine Veränderung der Anheft-Vorrichtung der Vorbenutzung N denken sollte, erhält er nirgends eine Anregung, (in möglicherweise aufwändigerer Weise) die vorbekannte einteilige Anheft-Vorrichtung zunächst aufzuteilen bzw. die vorbekannte einteilige Anheft-Vorrichtung durch (mehrere) Anheft-Vorrichtungen zu ersetzen und diese dann anschließend anstelle an der zentralen Position nun an beiden Seiten der Folienbahn anzuordnen.

Die Einsprechende hat vorgetragen, dass die Schweißteile (W5, Schweissplatte, Teile-Nr. 43.250.7312.10) der Vorbenutzung W zwei getrennte Anheft-Vorrichtungen im Sinne des Merkmals c) des geltenden Anspruchs 1 darstellten, da sie ausweislich der Zeichnung der Vorschweißstation (= Vorsiegelstation = Anheft-Vorrichtung, vgl. W5, Teile-Nr. 43.250.7301.00) einzeln jeweils an beiden Seiten der Folienbahn zum Anheften von Folienanfängen der Oberfolie angeordnet seien und auch in der Stückliste (W4, Blatt betreffend das Vorschweißwerkzeug 43.250.7301.03, Pos. 3) mit der benötigten Anzahl "2" verzeichnet seien.

Dies trifft jedoch deswegen nicht zu, da die beiden Schweißteile (W5, Schweißplatte) erkennbar an ihrer Anordnung innerhalb der (einzigen) Vorschweißstation (= Vorsiegelstation = Anheft-Vorrichtung, vgl. W5, Teile-Nr. 43.250.7301.00) Bestandteile nur einer einzigen Anheft-Vorrichtung sind. Denn eine Anheft-Vorrichtung im patentgemäßen Sinn umfasst als Oberbegriff gemäß der Patentschrift, Abs. [0020] sowohl Schweißteile als auch Gegenlagen.

Die Einsprechende hat zu zwei entscheidungserheblichen Aspekten Zeugenbeweis angeboten. Zum Einen, wonach die nachträglich angefertigten Zusammenbauzeichnungen W11 und N11 den Aufbau der Anheft-Vorrichtungen bzw. Vorsiegelstationen der Vorbenutzungen W und N verdeutlichten. Zum Anderen, wonach das Oberteil der Anheft-Vorrichtung der Vorbenutzungen ausreichend weit nach oben gefahren werden könne, um ein manuelles Einfädeln der Oberfolie zu ermöglichen. Aus den vorstehenden Erläuterungen zur Neuheit des Gegenstandes des geltenden Anspruchs 1 und zu dessen Beruhen auf erfinderischer Tätigkeit wird deutlich, dass man selbst bei Unterstellung dieser Aspekte als wahr zum oben aufgeführten Ergebnis gelangt. Auf den von der Einsprechenden angebotenen Zeugenbeweis auch zu diesen beiden Aspekten kommt es daher nicht an.

Somit gelangt der Fachmann weder durch eine Zusammenschau der Lehren des im Verfahren befindlichen Standes der Technik noch durch die Anwendung seines Fachwissens zu einer Verpackungsmaschine gemäß dem geltenden Anspruch 1. Daher bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit, um zur Lösung der Aufgabe gemäß dem geltenden Anspruch 1 zu gelangen. Der geltende Anspruch 1 ist daher schutzfähig.

4. Das ersichtlich gewerblich anwendbare Verfahren nach dem geltenden nebengeordneten Anspruch 5 ist neu:

Die aus den Vorbenutzungen W, N, T und S implizit offenbarten Verfahren lehren jeweils das Verschweißen von Oberund Unterfolie durch eine (einzige) mittig über der Folienbahn angeordnete als Anheft-Vorrichtung anzusehende sog. Vorsiegelstation, vgl. hierzu die Ausführungen zum geltenden Anspruch 1.

Von diesen vorbenutzten Verfahren unterscheidet sich das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 5 schon allein dadurch, dass gemäß den Merkmalen o) und p) das Verschweißen von Oberund Unterfolie durch anstelle einer (einzigen, zentral angeordneten) Anheft-Vorrichtung durch (mehrere) Anheft-Vorrichtungen an beiden Laufseiten der Folienbahn erfolgt.

Auch aus den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D3 ist ersichtlich kein Verfahren mit allen Merkmalen des geltenden Anspruchs 5 bekannt.

5. Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 5 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Durch die Vorbenutzung N (vgl. N6, Lageplan) ist gemäß Merkmal l) implizit ein Verfahren zum Anheften von Folien bekannt, von denen zumindest eine von einer Rolle abgewickelt werden (vgl. N6, Lageplan, am rechten Ende der Verpackungsmaschine angeordnete Rollen), in einer Verpackungsmaschine (vgl. N6, Lageplan), mit der gemäß Merkmal m) Verpackungsprodukte zwischen einer Unterfolie und einer Oberfolie mittels eines Siegelwerkzeuges (vgl. N6, Pos.3) eingeschlossen werden, wobei gemäß Merkmal n) bei Produktionsstart oder bei Rollenwechsel der Oberfolie die Unterfolie in die Verpackungsmaschine eingefahren ist und die neue Oberfolie mit dem Anfang in Richtung des Siegelwerkzeuges (N6, Pos. 3) eingeführt wird und auf der Unterfolie parallel ausgerichtet wird, und betreffend Merkmal o) anschließend Oberund Unterfolie zum Anheften von Folienanfängen mittels der aufgeheizten Schweißteile (vgl. N5, Schweißplatte, Teile-Nr. 43.405.2312.10) einer als Anheft-Vorrichtung anzusehenden Vorsiegelstation (vgl. N6, Lageplan Pos. 8) mittig über der Folienbahn durch Zusammenführen von Schweißteil (N5, Schweißplatte) und Gegenlage (vgl. N5, Leiste, Teile-Nr. 43.405.2202.00 mit dort eingezeichnetem Profilgummi 81.865.2000.20) und Hitzeeinwirkung miteinander verschweißt werden und betreffend Merkmal p) die Anheft-Vorrichtung (N6, Lageplan Pos. 8) die Folien nach dem Anheften für den Weitertransport freigibt.

Hierbei werden die verfahrensbezogenen Teile der Merkmale n), o) und p) in einer Weise mitgelesen, wie sie bei der Abhandlung der Merkmale e1), e2) und e3) der Verpackungsmaschine gemäß dem geltenden Anspruch 1 sinngemäß bereits erläutert wurde.

Somit unterscheidet sich das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 5 von demjenigen der Vorbenutzung N dadurch, dass gemäß teilweise Merkmal o) das Verschweißen von Oberund Unterfolie durch anstelle einer (einzigen, zentral angeordneten) Anheft-Vorrichtung durch (mehrere) Anheft-Vorrichtungen an beiden Laufseiten der Folienbahn erfolgt, und entsprechend die Freigabe der Folien nach dem Anheften für den Weitertransport durch (mehrere) Anheft-Vorrichtungen erfolgt.

Das Verschweißen von Oberund Unterfolie durch (mehrere) Anheft-Vorrichtungen, die an beiden Laufseiten der Folienbahn angeordnet sind, ist weder aus den weiteren (mit dem vorbenutzten Verfahren N im Wesentlichen inhaltsgleichen) Verfahren der Vorbenutzungen W, T und S noch aus den implizit offenbarten Verfahren nach den Druckschriften D1 bis D3 bekannt.

Diese Maßnahme liegt dem zuständigen Fachmann auch nicht nahe:

Zur Begründung hierfür sei auf die Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich der Verpackungsmaschine gemäß dem geltenden Anspruch 1 verwiesen, die hier sinngemäß gilt. Der geltende Anspruch 5 ist daher schutzfähig.

6. Die auf die geltenden Ansprüche 1 bzw. 5 rückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 4 bzw. 6 und 7 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Vorrichtung des geltenden Anspruchs 1 bzw. des Verfahrens des geltenden Anspruchs 5. Sie sind daher zusammen mit dem geltenden Anspruch 1 bzw. dem geltenden Anspruch 5 schutzfähig.

Das Patent wird daher im Umfang der geltenden Ansprüche 1 bis 7 beschränkt aufrechterhalten.

Dr. W. Maier Schell Rothe Hubert Bb






BPatG:
Beschluss v. 26.10.2009
Az: 11 W (pat) 317/04


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