Landgericht Erfurt:
Urteil vom 5. April 2012
Aktenzeichen: 2 HK O 53/12
(LG Erfurt: Urteil v. 05.04.2012, Az.: 2 HK O 53/12)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerinnen (Klägerin/nen) verlangen von der Verfügungsbeklagten (Beklagte/n) als Verteilernetzbetreiber im Netzgebiet XXX, der Klägerin zu 1 im Rahmen des Anschlusswechsels als Verbrauchsnetzbetreiber Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz zu gewähren.
Bei den Klägerinnen handelt es sich um 3 rechtlich selbstständige Unternehmen der XXX. Sie bieten unter der Marke "XXX" verschiedene Leistungen und Dienstleistungen im Energiebereich an (Anlagen K1 - K4).
Die Klägerin zu 3 ist ein Versorger für Primärenergie wie Strom, Kohle, Gas und Heizöl und bietet die Belieferung mit elektrischer Energie an. Die Klägerin zu 2 soll die jeweiligen Kunden nach Maßgabe eines Vertrages mit Licht, Kraft, Wärme und Kälte € sogenannte Nutzenergie € versorgen. Für die Dauer des Vertrages verpflichtet sich der Kunde, den Nutzenergiebedarf ausschließlich aus von der Klägerin zu 2 bereitgestellten Nutzenergien zu decken. Zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtung vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie sowie das Netz des Kunden entgeltlich der Klägerin zu 2 beigestellt werden. Die Klägerin zu 1 soll als Erfüllungsgehilfe der Klägerin zu 2 für die Bewirtschaftung des vom Kunden bereitgestellten Stromnetzes und die Umwandlung der an der Anschlussstelle bezogenen elektrischen Energie in Nutzenergie zuständig sein und sämtliche Installations- und Servicearbeiten an den Verbrauchern und am Verbrauchsnetz verrichten.
Die Klägerin zu 3 schloss mit der Beklagten am 10.05/09.06.2011 einen Lieferantenrahmenvertrag. Der Vertrag sieht nach seinem Wortlaut gemäß Ziffer 2.1 auf Basis von § 20 Absatz 1a EnWG und § 3 StromNZV zwei Modelle der Netznutzung vor. Einmal die "Netznutzung durch den Lieferanten", und zum anderen die "Netznutzung durch den Letztverbraucher". Vorliegend interessiert allein die Durchführung der "Netznutzung durch den Lieferanten", der Klägerin zu 3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Lieferantenrahmenvertrag verwiesen (Anlage AG 1).
Die Klägerinnen behaupten, die Klägerin zu 2 habe unter anderem auch mit einem Kunden im Netzgebiet der Beklagten einen Energiedienstleistungsvertrag, der die Versorgung mit Nutzenergie vorsehe, geschlossen. Dementsprechend habe die Klägerin zu 3 den Auszug des Kunden und den Einzug der Klägerin zu 1 ab dem 01.03.2012 angemeldet.
Die Beklagte handele wettbewerbswidrig, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Anmeldung dem Kunden der Klägerinnen Strom der Konzernmutter anbiete.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Klägerin zu 1 sei nach dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag der alleinige Letztverbraucher elektrischer Energie an der Anschlussstelle. Bei der Klägerin zu 1 werde die elektrische Energie in Nutzenergie umgewandelt, aber als solche nicht weiter geleitet. Die Anmeldung der Klägerin zu 1 als Neukunde im GPKE-Prozess entspreche dem Regelwerk.
Die Klägerinnen stellen folgende Anträge:
1. Der Beklagten wird zugunsten der Klägerin zu 1 und 2 geboten, der Klägerin zu 1 auf entsprechenden Antrag eines Stromversorgers, insbesondere auf Antrag der Klägerin zu 3 an allen von der Beklagten als Verteilernetzbetreibern angeschlossenen Anschlussstellen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Rahmen des GPKE-Prozesses den Einzug als Letztverbraucher in dem jeweiligen im Antrag genannten Niederspannungsanschluss zu gestatten.
Hilfsweise:
Der Beklagten wird zugunsten der Beklagten zu 1 und 2 geboten, der Klägerin zu 1 auf entsprechenden Antrag eines Stromversorgers, insbesondere auf Antrag der Klägerin zu 3 an allen von der Beklagten als Vorteilnetzbetreibern angeschlossenen Anschlussstellen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache als Letztverbraucher an den jeweiligen im Antrag genannten Niederspannungsanschluss zu akzeptieren.
Weiter hilfsweise für den Fall, dass das Gericht aufgrund des LRV (Lieferantenrahmenvertrages) für einen Anspruch auf Anschlussnutzung nur den Stromlieferanten als aktiv legitimiert ansehen sollte, wird der Beklagten zugunsten der Klägerin zu 3 geboten, der Klägerin zu 1 auf entsprechenden Antrag eines Stromversorgers, insbesondere auf Antrag der Klägerin zu 3 an allen von der Beklagten als Verteilensnetzbetreibern angeschlossenen Anschlussstellen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache als Letztverbraucher an den jeweiligen im Antrag genannten Niederspannungsanschluss zu akzeptieren.
2. Die Beklagte hat es gegenüber der Klägerin zu 3 zu unterlassen, Kunden der Klägerin zu 2 unter Zuhilfenahme von Zwangsabmeldungen oder Anmeldeverweigerungen selbst oder durch Dritte die ersatzweise Versorgung mit elektrischer Energie anzubieten.
3. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft zu vollziehen an Geschäftsführer, festgesetzt werden kann.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass von den Klägerinnen praktizierte System verstoße gegen das Energiewirtschaftsgesetz, weil die Klägerin zu 1 nicht als Letztverbraucher im Sinne des EnWG anzusehen sei. Die Klägerinnen zu 1 und 2 seien nicht aktiv legitimiert.
Darüber hinaus sei ein Verfügungsgrund nicht gegeben. Es fehle an der Dringlichkeit des geltend gemachten Anspruchs. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass sich überhaupt Endkunden für das Geschäftsmodell der Klägerin entschieden hätten. Für die geltend gemachte Leistungsverfügung sei deshalb kein Raum.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
Die Klägerin zu 1 und 2 sind für die Anträge unter 1. nicht aktiv legitimiert. Aufgrund des Lieferantenrahmenvertrages könnte allenfalls die Klägerin zu 3 einen Anspruch auf Anschlussnutzung gegenüber der Beklagten geltend machen. Die Klägerin zu 3 hingegen kann von der Beklagten einen Anschlusswechsel auf die Klägerin zu 1 nicht verlangen, weil Letztere nicht Endverbraucher im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes ist.
Nach dem zwischen der Klägerin zu 3 und der Beklagten geschlossenen Lieferantenrahmenvertrag kann allein die Klägerin zu 3 als €Lieferant" die hier streitige, aber vermeintliche Netznutzung beanspruchen.
In dem Lieferantenrahmenvertrag haben die Klägerin zu 3 und die Beklagte für den Fall, dass ein integrierter Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Letztverbrauchers vorliegt (Stromlieferung plus Netznutzung = all inclusive Vertrag), vereinbart, dass der Lieferant gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf die Leistung "Netznutzung", insbesondere auf den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz zum Zwecke der Belieferung des Letztverbrauchers hat. Die anfallenden Netzentgelte schuldet der Lieferant dem Netzbetreiber.
Die Klägerinnen machen hier den Netzzugangsanspruch im Rahmen einer all inclusive Belieferung geltend. Dies folgt ohne weiteres daraus, dass nach dem Antrag unter Ziffer 1 die Beklagte den Netzzugang auf Antrag des Stromversorgers gewährleisten soll. Der Endkunde hat im Rahmen einer solchen Belieferung keinen eigenen Anspruch auf Netzzugang gegenüber dem Netzbetreiber. Er wird von dem Stromlieferanten, hier dem Kläger zu 3, versorgt, der seinerseits die Netznutzung vom Netzbetreiber, der Beklagten, beansprucht. Demnach hat hier allenfalls die Klägerin zu 3 als Vertragspartner des Lieferantenrahmenvertrages einen Anspruch auf Netzzugang. Einen separaten Netzzugang der Klägerinnen zu 1 und 2, die nach eigenem Vorbringen Endkunden seien, ist in dem Modell der Netznutzung durch den Lieferanten nicht möglich. Deshalb können die Klägerinnen mit ihrem unter Ziffer 1 der Antragsschrift geltend gemachten Netzzugang zugunsten der Klägerin zu 1 und 2 nicht gehört werden, insoweit sind sie nicht sachlegitimiert.
Der Antrag ist aber auch mit dem darüber hinaus gestellten Hilfsantrag unbegründet.
Die Klägerin zu 1 und 2, wobei die Klägerin zu 1 lediglich Erfüllungsgehilfe der Klägerin zu 2 sein soll, sind nicht als Letztverbraucher im Sinne des Lieferantenrahmenvertrages anzusehen und können deshalb auch nicht von der Klägerin zu 3 als solche angemeldet werden. Im Rahmen des Modells "Netznutzung durch den Lieferanten" wird die Netznutzung allein im Verhältnis zwischen der Beklagten als Netzbetreiber und der Klägerin zur 3 als Lieferant abgewickelt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Klägerin zu 3 den Letztverbraucher der elektrischen Energie bei der Beklagten zur Netznutzung anmeldet.
Die Klägerinnen benennen nicht die tatsächlichen Letztverbraucher der elektrischen Energie.
Sie haben bislang 358 Abnahmestellen im Netzgebiet der Beklagten angemeldet und hierbei immer denselben Letztverbraucher, die Klägerin zu 1 benannt. Hintergrund ist, dass die Klägerinnen zu 1 und 2 sich vertraglich die gesamte Kundenanlage von "Letztverbrauchern" bei- stellen lassen bzw. pachten. Dieses Vertragsmodell soll die Position des Letztverbrauchers auf die Klägerin verschieben. Anstelle des eigentlichen Endkunden, der nach wie vor unmittelbarer "Letztverbraucher" ist, rückt die Klägerin zu 2 bzw. deren Erfüllungsgehilfe, die Klägerin zu 1. Bei dieser Vertragskonstellation, die einen anderen als den eigentlichen Letztverbraucher bestimmen soll, handelt es sich um eine Fiktion, die mit dem Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes und den Vorgaben aus der Niederspannungsanschlussverordnung nicht vereinbar ist.
Nach den Vorschriften der §§ 20 Abs. 1, 20 a EnWG kann der Netzzugang von oder für Letztverbraucher eingefordert werden. Der Begriff des Letztverbrauchers ist in § 3 Nummer 25 EnWG legal definiert. Danach sind Letztverbraucher natürliche und juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Entscheidend ist, dass der entnommene Strom für eine bestimmte energieabhängige Funktion verwendet und hierfür aufgezehrt wird (BGH RdE 2010,223-225 € Pumpspeicherkraftwerke).
Es bedarf keiner weitreichenden Überlegungen, dass sie nicht die Klägerin zu 1 oder die Klägerin zu 2 die Energie in oben genanntem Sinne verbraucht. Vielmehr sind es die nicht näher namhaft gemachten Kunden, die an der jeweiligen Abnahmestelle wohnen oder ein Gewerbe betreiben und den Strom verbrauchen. Die Klägerinnen zu 1 und 2 sehen sich zwar durch die Pacht bzw. das Beistellen der Kundenanlage anstelle ihrer Kunden als Letztverbraucher, übersehen aber dabei, dass ihre Kunden nicht nur tatsächlich die Endverbraucher sind, sondern weiterhin gegenüber der Beklagten mit Rechten und Pflichten kraft Gesetzes eingebunden sind. Dies ist vor allem darin begründet, dass das von den Klägerinnen beabsichtigte Contracting € Modell nicht vereinbar mit der Gesetzeslage nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ist. So haben € wie die Beklagte zu Recht anführt € gemäß §§ 12 Abs. 1,16 Abs. 4 NAV die Anschlussnutzer elektrische Anlagen des Netzbetreibers in den Grenzen der Zumutbarkeit zu dulden. Diese Duldungspflicht würde nach dem Modell der Klägerinnen nur noch die Klägerin zu 1 und 2 treffen, nicht mehr den bislang duldungspflichtigen Mieter. Gleichwohl besteht nach wie vor eine Interessenlage zwischen dem Mieter als Kunden der Klägerinnen und der Beklagten als Netzbetreiber. Nicht anders stellt sich die Sachlage bei der Haftung gemäß § 18 NAV dar. In dieser Vorschrift ist die Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung geregelt. Verschiedene Beweiserleichterungen schützen den Endkunden, der Netzbetreiber wird durch Begrenzung von Schadensersatzansprüchen vor zu großen Haftungsrisiken bewahrt. Bei dem Contracting-Modell der Klägerinnen träten die Klägerinnen zu 1 und 2 an die Stelle der Anschlussnutzer bzw. Endkunden, was aber nichts an der Interessenlage zwischen den Kunden der Klägerinnen und der Beklagten ändert. Relevante Schäden, für die die Beklagte einzutreten hätte, entstehen an den elektrischen Endgeräten der klägerischen Kunden, nicht aber an der Kundenanlage, die hauptsächlich aus Stromleitungen besteht und den Klägerinnen zu 1 und 2 überlassen bzw. beigestellt worden wäre.
Allein diese Beispiele zeigen, dass die von den Klägerinnen vertraglich gewollte Pacht oder das Beistellung der Kundenanlage letztendlich zur Folge hat, dass nicht nur ein, sondern mit den Klägerinnen zu 1 und 2 einerseits und deren Kunden andererseits mehrere Letztverbraucher im Verhältnis zur Beklagten stehen. Diese Sachlage ist mit den gesetzlichen Vorgaben, der Niederspannungsanschlussverordnung und dem zwischen der Klägerin zu 3 und der Beklagten geschlossenen Lieferantenrahmenvertrag aus den oben genannten Gründen unvereinbar.
Den Klägerinnen steht auch der unter Ziffer 2 der Antragsschrift geltend gemachte Anspruch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 4 Nr. 10, 5, 8 UWG nicht zu.
Die Klägerinnen, insbesondere die Klägerin zu 3, hat nicht die Behauptung glaubhaft gemacht, die Beklagte wolle die Ersatzversorgung der Endkunden der Klägerin zu 2 übernehmen. Die Beklagte hat lediglich am 15.03.2012 die Mitteilung an einen angeblichen Kunden der Klägerinnen (Kunde XXX) verschickt, dass er gemäß § 38 EnWG durch den Grundversorger, die XXX, versorgt wird, weil nicht bekannt sei, welcher Stromlieferant ab dem 01.04.2012 Elektroenergie liefert.
Der Antrag ist auch nicht begründet, soweit er sich auf ein Angebot der Ersatzbelieferung mit elektrischer Energie nicht durch die Beklagte, sondern durch Dritte bezieht. Unterstellt, zwischen der Klägerin zu 3 und einem Kunden XXX bestehe ein Stromliefervertrag, hätte die Beklagte die Anmeldung der Netznutzung der Klägerin zu 3 deshalb zu Recht abgelehnt, weil nicht der eigentliche Kunde (Letztverbraucher), sondern die Klägerin zu 1 als Stromkunde über den Lieferanten Rahmenvertrag angemeldet wurde. Aus den oben genannten Gründen ist die Klägerin zu 1 aber nicht als Endkunde und damit Letztverbraucher anzusehen.
Da in diesem Fall kein anderer Lieferant für die Abnahmestelle bekannt ist, muss der Endkunden mit elektrischer Energie versorgt werden. Dies geschieht nicht zu Zwecken des Wettbewerbs, sondern durch die Beklagte mit den ihr zugewiesenen Aufgaben als Netzbetreiber.
Schließlich fehlt es auch an einem Verfügungsgrund. Die auf Erfüllung gerichtete einstweilige Verfügung setzt neben dem Verfügungsanspruch auch einem Verfügungsgrund nach Maßgabe der §§ 935,940 ZPO voraus. Dies bedeutet, der Gläubiger hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist (Zöller ZPO 28. Auflage Rn. 6 zu § 940 ZPO).
Diese Voraussetzungen haben die Klägerinnen nicht dargetan bzw. glaubhaft gemacht. Die Klägerinnen sind an ihrer Tätigkeit, nämlich die Energiedienstleistung durch Optimierung des Netzbetriebs, auch ohne Anmeldung der Klägerin zu 1 zur Netznutzung nicht gehindert (so auch das Landgericht Wiesbaden Beschluss vom 29.03.2012 Az. 11 O 19/12). Es droht jedenfalls kein endgültiger Rechtsverlust, der behauptete Netzzugangsanspruch kann später geltend gemacht werden, insoweit sind die Klägerinnen auf etwaige Sekundäransprüche zu verweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nummer 6, 711 ZPO. Der Urteilstenor war hinsichtlich der Kostenentscheidung und des Ausspruchs über die Sicherheitsleistung zu berichtigen. Die Verfügungsklägerinnen sind im Plural zu benennen.
LG Erfurt:
Urteil v. 05.04.2012
Az: 2 HK O 53/12
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