Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 13. September 2001
Aktenzeichen: 13 U 46/01

(OLG Celle: Urteil v. 13.09.2001, Az.: 13 U 46/01)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts ... vom 25. Januar 2001 teilweise geändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts ... vom 31. August 2000 wird teilweise darin aufrecht erhalten, dass es folgendermaßen lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, zu unterlassen, Kunden der Klägerin zu Zwecken des Wettbewerbs zur außerordentlichen Kündigung von Verträgen mit der Klägerin aufzufordern und/oder auffordern zu lassen und den Kunden dabei vorgefertigte Kündigungsschreiben anzubieten und/oder zu überlassen und/oder anzubieten und/oder überlassen zu lassen.

Der Beklagten wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu ersetzen, der durch die vorstehend unter 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin über den Umfang und die Art der unter 1. beschriebenen Handlungen umfassend Auskunft zu erteilen, und zwar unter Nennung der Namen bzw. der Firmen und der Adressen derjenigen, gegenüber denen die unter 1. erwähnten Handlungen begangen wurden, des Zeitpunktes der Handlungen gemäß Ziffer 1.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 43 % und die Beklagte 57 % zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Streitwertentscheidung wird teilweise dahin geändert, dass der Streitwert für die Berufungsinstanz 60.000 DM, für die Urteilsgebühr jedoch nur 30.000 DM beträgt.

Beschwer der Beklagten: 30.000 DM.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Vermietung von Datenterminals für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.

Am 13. April 1999 schloss die Klägerin mit dem Zeugen ... einen Vertrag, aufgrund dessen sie ihm für sein Einzelhandelsgeschäft ein Datenterminal gegen ein monatliches Entgelt zur Verfügung stellte. Der Vertrag war während der vereinbarten Laufzeit von 48 Monaten nur aus wichtigem Grund kündbar.

Anfang des Jahres 2000 besuchte der Zeuge ..., der als selbständiger Handelsvertreter für die Beklagte tätig war, das Geschäft des Zeugen ...

Die Klägerin hat behauptet: Der Handelsvertreter ... habe versucht, ... zur Kündigung des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages zu veranlassen. Auf den Einwand des ..., sein Vertrag mit der Klägerin habe eine Laufzeit von 48 Monaten, habe er angeboten, er werde helfen, aus dem Vertrag herauszukommen, wenn ... einen neuen Vertrag mit der Beklagten schließe; ... werde in diesem Fall ein von einem Rechtsanwalt vorgefertigtes Kündigungsschreiben erhalten, das er nur etwas ändern und an die Klägerin senden müsse; diese Vorgehensweise habe bisher in mehr als 30 Fällen funktioniert.

Das Landgericht hat die Beklagte auf Antrag der Klägerin am 31. August 2000 durch Versäumnisurteil

1. verurteilt, es bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

a) Kunden der Klägerin zu Zwecken des Wettbewerbs zur Kündigung von Verträgen mit der Klägerin aufzufordern, und/oder

b) Kunden der Klägerin zu Zwecken des Wettbewerbs vorgefertigte Schreiben zur Kündigung von Verträgen mit der Klägerin anzubieten und/oder zu überlassen,

2. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu erstatten, der durch die vorstehend unter 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird,

3. die Beklagte verurteilt, der Klägerin über den Umfang und die Art der unter 1. beschriebenen Handlungen umfassend Auskunft zu erteilen, und zwar unter Nennung

der Namen bzw. der Firmen und der Adressen derjenigen, gegenüber denen die unter 1. erwähnten Handlungen begangen wurden,

des Zeitpunktes der Handlungen gemäß Ziffer 1.

Gegen dieses, ihr am 5. September 2000 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 15. September 2000 Einspruch eingelegt. Sie hat eingewandt:

Der Handelsvertreter ... habe dem Zeugen ... zu keiner Zeit angeraten, den Vertrag mit der Klägerin zu kündigen. ... habe vielmehr auf Hinweis des Zeugen ..., dass er durch einen Vertrag an die Klägerin gebunden sei, erklärt, es sei allein seine, ..., Sache, wie er sich entscheiden wolle.

Die Klägerin hat beantragt, das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass Ziffer 1 des Tenors folgendermaßen abgeändert wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

a) Kunden der Klägerin zu Zwecken des Wettbewerbs zur Kündigung von Verträgen mit der Klägerin aufzufordern und/oder auffordern zu lassen,

und/oder

b) Kunden der Klägerin zu Zwecken des Wettbewerbs vorgefertigte Schreiben zur Kündigung von Verträgen mit der Klägerin anzubieten und/oder zu überlassen und/oder anzubieten und/oder überlassen zu lassen.

Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen ... und ... erhoben, und das Versäumnisurteil nach Maßgabe des Klageantrags aufrecht erhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei bewiesen, dass der Handelsvertreter ... versucht habe, den Zeugen ... zu einer unberechtigten fristlosen Kündigung des mit der Klägerin bestehenden Vertrags zu bewegen, und dass er ihm zu diesem Zweck anwaltliche Hilfe versprochen habe. Diesen Sachverhalt habe der Zeuge ... bei seiner Vernehmung angegeben. Zwar habe der Zeuge ... in Abrede gestellt, versucht zu haben, ... zu einer unberechtigten Kündigung zu überreden. Seine Aussage habe aber nur geringen Beweiswert, denn er habe am Ausgang des Rechtsstreits ein erhebliches Interesse. Das Verleiten eines Dritten zum Vertragsbruch, um daraus Wettbewerbsvorteile zu ziehen, stelle einen nach § 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten dar. Die Klägerin sei berechtigt, die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Sie sei auch zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie macht geltend: Die Beklagte könne den Einwand der "unclean hands" erheben, weil die Klägerin bei Abschluss ihrer Verträge selbst wettbewerbswidrig gehandelt habe. Die Klägerin lasse durch ihre Außendienstmitarbeiter den Kunden vortäuschen, sie müssten bei einem Vertragsabschluss als "Referenzkunden" anstatt wesentlich normaler Preise nur einen "Unkostenbeitrag" von 3,50 DM pro Tag sowie ermäßigte Installationskosten bezahlen. Tatsächlich handele es sich bei dem "Unkostenbeitrag" von 3,50 DM pro Tag um den Preis der Klägerin, welcher noch weit über den Preisen anderer Anbieter liege. Auf diese Weise bringe die Klägerin systematisch Kunden dazu, Datenterminal-Verträge mit ihr abzuschließen. Sie gehe bei jedem Kunden so vor. Daraus folge, dass die von der Klägerin abgeschlossenen Verträge nach § 123 BGB anfechtbar seien. Der Beklagten könne nicht versagt sein auf die Kündbarkeit der Verträge hinzuweisen. Im Übrigen werde die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Zeuge ... am Ausgang des Rechtsstreits ein erhebliches Interesse haben solle. Ihm drohe als freier Handelsvertreter weder eine Kündigung noch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Bezüglich der Aussage des Zeugen ... sei zu berücksichtigen, dass in einem Parallelverfahren eine von der Klägerin benannte Zeugin eingeräumt habe, die Klägerin habe ihr als Gegenleistung für die eidesstattliche Versicherung den Erlass von Nutzungsgebühren für ihr Datenterminal in Aussicht gestellt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dem Zeugen ... entsprechende Zusagen gemacht worden seien. Der Feststellungsantrag und der Auskunftsantrag hätten schon deshalb abgewiesen werden müssen, weil die Beklagte für das Verhalten des Handelsvertreters ... nur gemäß § 831 BGB einzustehen habe, und weil sie kein Organisations- oder Auswahlverschulden treffe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das erstinstanzliche Urteil und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten LG ... waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Berufung ist teilweise dahin begründet, dass die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung entsprechend dem von der Klägerin zuletzt noch gestellten Antrag einzuschränken ist. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg.

I. Unterlassungsanspruch

Der in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung noch geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin zu.

Das Verhalten des Handelsvertreters ... war wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG.

Das Ausspannen von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn es zielbewusst und systematisch geschieht. Das Werben um den Kunden ist auch dann zulässig, wenn dieser noch vertraglich an den Mitbewerber gebunden ist. Wettbewerbswidrig wird das Ausspannen erst durch Hinzutreten besonderer Umstände (Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 597). Es ist auch erlaubt, im Kundengespräch auf Kündigungsmöglichkeiten hinzuweisen oder in angemessener Form und ohne täuschende oder übermäßige Einwirkung Kündigungshilfe zu leisten (Brandner/Bergmann in: UWG Großkomm., § 1 UWG A Rdr. 225). Unlauter handelt ein Unternehmer im Wettbewerb um die Vermietung von Datenterminals indes, wenn er Kunden zur außerordentlichen Kündigung von Verträgen mit einem Mitbewerber auffordert und den Kunden dabei vorgefertigte Kündigungsschreiben anbietet bzw. überlässt. Eine solche Unterstützung geht über eine zulässige Kündigungshilfe unabhängig davon hinaus, ob eine Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung tatsächlich besteht (für den Wettbewerb um Zeitschriftenabonnements: OLG Nürnberg, NJW-RR 1991, 233; OLG München WRP 1994, 54).

Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen ... als glaubhaft angesehen, dass der Handelsvertreter ... versuchte, ihn zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin zu bewegen und auf seinen Einwand, er könne keinen anderen Vertragspartner wählen, weil er für vier Jahre an die Klägerin gebunden sei, erklärte, dies sei kein Problem, er, der Handelsvertreter ..., werde ihm das Kündigungsschreiben eines Rechtsanwalts schicken, das er nur abzuschreiben und an die Klägerin zu senden brauche. Der Senat tritt der Beweiswürdigung des Landgerichts bei. Die von der Berufung geltend gemachten Einwände gegen die Beweiswürdigung greifen nicht durch. Dass der Zeuge ... ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben kann, liegt auf der Hand. Als Vertriebsmitarbeiter der Beklagten (Visitenkarte Bl. 10 d.A.) und als derjenige, der die wettbewerbswidrige Handlung vornahm, steht der Zeuge im Lager der Beklagten. Soweit die Beklagte im Hinblick auf die Aussage des Zeugen ... behauptet, dass die Klägerin dem Zeugen, ähnlich wie einer Zeugin im Parallelverfahren, für die eidesstattliche Versicherung den Erlass von Nutzungsgebühren in Aussicht gestellt oder eine ähnliche materielle Gegenleistung versprochen habe, kann das als wahr unterstellt werden. Denn es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ein solches Angebot den Zeugen ... veranlasst haben könnte, im Interesse der Klägerin falsch auszusagen.

Der Einwand der "unclean hands" greift nicht durch. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen "unclean hands" des Angreifers kann allenfalls dann mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn die angegriffene Handlung ausschließlich Interessen des angreifenden Wettbewerbspartners selbst, nicht auch die Dritter, berührt und außerdem zu dessen wettbewerbswidrigem Verhalten in einem so engen Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit steht, dass der Angreifer sich mit seinem Vorgehen gegen den Wettbewerbspartner in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen würde (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kapitel 19 Rdnr. 7). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das aus § 1 UWG folgende Verbot sittenwidrigen Abwerbens schützt nicht nur die einzelnen Mitbewerber sondern auch die sonstigen Marktbeteiligten und die Allgemeinheit. Darüber hinaus fehlt es an dem notwendigen engen Zusammenhang zwischen dem wettbewerbswidrigen Handeln der Beklagten (Ausspannen von Kunden durch unerlaubte Kündigungshilfe) und dem behaupteten eigenen wettbewerbswidrigen Handeln der Klägerin (Herbeiführung von Vertragsabschlüssen durch Vortäuschen besonders günstiger Bedingungen). Ein Zusammenhang liegt allenfalls insoweit vor, als das behauptete wettbewerbswidrige Vorgehen der Klägerin bei den Vertragsabschlüssen Anlass für die Beklagte war, ihrerseits zu anders gearteten wettbewerbswidrigen Mitteln - unerlaubte Kündigungshilfe - zu greifen.

Der vom Handelsvertreter ... begangene Wettbewerbsverstoß führt gemäß § 13 Abs. 4 UWG zu einem Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte.

II. Feststellungs- und Auskunftsanspruch

Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Feststellungs- und Auskunftsanspruch zu.

Der Gewerbetreibende haftet für widerrechtliche Schadenszufügungen seiner Handelsvertreter nach § 831 BGB, jedoch mit Entlastungsmöglichkeit. An seine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Leitung des Verrichtungsgehilfen sind besonders strenge Anforderungen zu stellen (Baumbach/Hefermehl, Einleitung UWG Rdnr. 396).

Im Streitfall hat die Beklagte den Entlastungsbeweis nicht erbracht. Der pauschale Vortrag reicht nicht aus, sie, die Beklagte, habe den Zeugen ... wie andere Handelsvertreter sorgfältig ausgesucht sowie ihn ordnungsgemäß geschult und eingewiesen, dem Zeugen sei bekannt gewesen, dass er Kunden nicht veranlassen dürfe, gegenüber Konkurrenten vertragsbrüchig zu werden und Verträge zu kündigen. Die vom Zeugen ... glaubhaft bekundete Äußerung des Handelsvertreters ... beim Verkaufsgespräch deutet darauf hin, dass die Vertriebsmitarbeiter der Beklagten nicht nur im Einzelfall Kündigungshilfe durch Aushändigung von Kündigungsschreiben leisteten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte dem Handeln ihrer Handelsvertreter, Kunden mit unerlaubter Kündigungshilfe abzuwerben, konsequent entgegen wirkte. Dagegen spricht, dass in der Vertriebsorganisation der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt Mitarbeiter aufgefordert wurden, "aggressiv" an die Kunden der Klägerin heranzugehen, und dass den Mitarbeitern das Muster einer Kündigung der zwischen den Kunden und der Klägerin geschlossenen Verträge beigefügt waren (Schreiben des Regionalleiters Uhrig vom 6. April 2001, Bl. 185 d.A.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Bei der Festsetzung des Streitwerts für die Urteilsgebühr im Berufungsverfahren und bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Änderung des Klageantrages in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2001 als teilweise Klagerücknahme anzusehen ist. Der zuletzt gestellte Antrag bleibt hinter dem ursprünglichen Antrag, mit dem der Beklagten u.a. ohne jede Einschränkung jede Aufforderung zur Kündigung von Verträgen mit der Klägerin untersagt werden sollte, weit zurück.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte einen höheren Anteil zu tragen, weil die Urteilsgebühr nur nach dem geringeren Streitwert angefallen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO:






OLG Celle:
Urteil v. 13.09.2001
Az: 13 U 46/01


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