Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Mai 2003
Aktenzeichen: 3 Ni 26/02

(BPatG: Beschluss v. 15.05.2003, Az.: 3 Ni 26/02)

Tenor

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

I.

Nachdem das Patent DE 36 37 393 (Streitpatent) durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2003 (X ZR 151/99) für nichtig erklärt worden war, haben die Parteien des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens mit Schriftsätzen vom 17. März 2003 und vom 8. Mai 2003 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt, die Kosten des Rechtstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

Der Beklagte hat gebeten, nach Aktenlage von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden.

II.

Über die Kosten ist nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 84 Abs 2 PatG, § 91 a Abs 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat grundsätzlich die Partei die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre. Da das Streitpatent in dem Verfahren X ZR 151/99 durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2003 in vollem Umfang für nichtig erklärt worden ist, ist auch für die im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren zu treffende Kostenentscheidung von einem Unterliegen des Beklagten auszugehen (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 81, Rdn 171 mit Hinweis auf BGH GRUR 1960, 27 - Verbindungsklemme).

Es ist daher gerechtfertigt, ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wie es im übrigen auch dem Grundgedanken des § 91 ZPO entspricht (s BPatGE 22, 33, 34; 28, 197, 198 für den Fall des Verzichts auf das Patent).

Hellebrand Brandt Feuerlein Hu






BPatG:
Beschluss v. 15.05.2003
Az: 3 Ni 26/02


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