Landgericht Köln:
Urteil vom 8. Mai 2002
Aktenzeichen: 91 O 204/00

(LG Köln: Urteil v. 08.05.2002, Az.: 91 O 204/00)

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 52.200,-- DM = 26.689,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 $ Punkten über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes ab 15.09.2000 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) 3/4 und der Beklagte zu 2) 1/4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Gründe

Die Klägerin wurde am 15.06.2000 mit notarieller Urkunde errichtet. Das Grundkapital betrug 100.000 Euro. Die Beklagte zu 1) war an der Klägerin mit einem Anteil von 20.000 Euro beteiligt. Zu einer zu leistenden Einlage kam es nicht. Der Beklagte zu 2) wurde von der Gründungsversammlung der Klägerin in den Aufsichtsrat berufen. Der Aufsichtsrat wählte den Beklagten zu 2) zum Vorsitzenden.

Am 29.06.2000 unterbreitete die Beklagte zu 1) - vertreten durch den Beklagten zu 2) - der Klägerin insgesamt 3 Angebote. Das 1. Angebot bezog sich auf die Durchführung einer für den 01.09.2000 geplanten Eröffnungsveranstaltung sowie begleitender PR-Arbeiten. Das 2. Angebot betraf die Erstellung der Wirtschaftsplane für die Klägerin zur Finanzplanung und Investorenansprache. Schließlich offerierte die Beklagte zu 1) eine Beratung der Klägerin hinsichtlich ihrer Gründung und der damit zusammen hängenden infrastrukturellen und organisatorischen Maßnahmen inklusive Durchführung. Die Klägerin nahm diese Angebote an. Zwecks Anzahlung stellte die Beklagte zu 1) der Klägerin mit Rechnungsdatum 29.06.2000 52.200,- DM in Rechnung. Dieser Rechnungsbetrag gliederte sich wie folgt auf: 11.600,- DM für " Finanzierung, Finanzpläne " ; 29.000,- DM für " Marketing und Vertrieb, PR - Arbeit und Eröffnungsveranstaltung " ; 11.600,- DM für " Marketing und Vertrieb, Geschäftsführungsberatung". Die Klägerin übergab dem Beklagten zu 2) den Gesamtbetrag von 52.200,-- DM per Verrechnungsscheck, dessen Empfang der Beklagte zu 2) am 30.07.2000 quittierte.

Mit Schreiben vom 14.08.2000 forderte die Klägerin die ausgezahlten Beträge zurück; eine Rückzahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin ist der Auffassung, die vereinbarten Leistungen seien Teil des von einem Aufsichtsratsmitglied ohnehin geschuldeten Pflichtenkreises. Sie behauptet weiter, der Aufsichtsrat habe den Verträgen nicht zugestimmt. Auch sei in der Satzung nicht festgehalten, dass ein Aufsichtsratmitglied eine Vergütung für Gründungsaufwand erhalten solle.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 52.200;-- DM zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen seit dem 15.09.2000 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte zu 1),

die. Klägerin zu verurteilen, an sie 16.200,- DM nebst 5 $ Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten meinen, die Leistungen seien Teil des 1999 mit der C GbR - deren Gesellschafter die jetzigen Vorstände der Klägerin gewesen seien - vereinbarten Gesamtkonzepts und deshalb bereits in Auftrag gegeben worden, bevor der Beklagte zu 2) eine Stellung als Aufsichtsratsmitglied bei der Klägerin erhalten habe. Außerdem vertreten sie die Auffassung, die im Aktienrecht für die Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern vorgesehenen Zustimmungserfordernisse seien nicht anwendbar, wenn Vertragspartner der AG eine juristische Person sei, auch wenn bei dieser ein Mitglieder des AG-Aufsichtsrates vertretungsberechtigt sei.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÓNDE

Die Klage ist begründet, die Widerklage hingegen unbegründet.

I. Zahlung von 52.200,-- DM = 26.689,44 Euro kann die Klägerin von der Beklagten zu 1) gem.§ 62 Abs. l AktG verlangen.

Unstreitig hat die Beklagte zu 1) am 30.07.2000 von der Klägerin einen Scheck über den vorgenannten DM-Betrag erhalten. Sie war im Zeitpunkt der Empfangnahme des Schecks auch Aktionärin der Klägerin; der Umstand, dass sie ihre Einlageverpflichtung noch nicht erfüllt hatte, ändert nichts an ihrer Aktionärseigenschaft.

Mit der Entgegennahme der Schecksumme hat die Beklagte zu 1) im weiteren auch eine aktienrechtlich verbotene Leistung empfangen.

Die Zahlung der streitgegenständlichen Schecksumme verstößt gegen § 113 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 114 Abs. 1 AktG. Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 AktG muß eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für ihre Kraft Organstellung geschuldete Tätigkeit in der Gesellschaftssatzung bestimmt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. § 114 Abs. 1 AktG erfaßt hingegen Dienst- bzw. Werkverträge, die eine Leistung außerhalb der originär geschuldeten Aufsichtsratstätigkeit zum Gegenstand haben. Ihre Wirksamkeit hängt von der Zustimmung des Aufsichtsrates ab. Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) vereinbarten Beratungsleistungen vom Tätigkeitsbereichs eines Aufsichtsratsmitgliedes erfaßt werden oder darüber hinaus gehen. Denn weder sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 2 AktG noch die des § 114 Abs. 1 AktG erfüllt. Für eine Beratung hinsichtlich der Eröffnungsveranstaltung nebst PR-Arbeiten, die Erstellung der Wirtschaftspläne sowie der infrastrukturellen und organisatorischen Maßnahmen über die Gesellschaftsgründung ist in der Satzung keine Leistung festgesetzt worden. Auch hat die Hauptversammlung sie nicht bewilligt. Schließlich liegt auch kein zustimmender Aufsichtsratsbeschluss vor. Dies bedeutet, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarungen weder den Erfordernissen aus § 113 Abs. 1 Satz 2 AktG noch denen aus § 114 Abs. 1 AktG genügen.

Im weiteren ist allerdings richtig, dass die Beklagte zu 1) selbst nicht Mitglied des Aufsichtsrates der Klägerin ist; allein der Beklagte zu 2) gehörte dem Aufsichtsrat an. In analoger Anwendung des § 115 Abs. 3 AktG finden die in den §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 114 Abs. 1 AktG vorgesehenen Zustimmungserfordernisse aber auch dann Anwendung, wenn Vergütungen an juristische Personen geleistet und bei diesen ein Mitglied des AG-Aufsichtsrates gesetzlicher Vertreter ist. Es gibt keine Anhaltspunkte in den Gesetzesmaterialien dazu, dass der Gesetzgeber ausdrücklich nur Vergütungen erfassen wollte, die unmittelbar an ein Aufsichtsratsmitglied selbst gezahlt worden sind. Vielmehr ist festzuhalten, dass mit § 114 AktG die unsachliche Beeinflussung eines Aufsichtsratsmitglieds im Sinne des Vorstandes verhindert werden sollte. Das bedeutet, das eine Stärkung der Unabhängigkeit des Aufsichtsrates gegenüber dem Vorstand beabsichtigt ist. Vor diesem Hintergrund besteht aber zwischen der Kreditgewährung im Sinne des § 115 Abs. 3 AktG und der Vergütungsleistung an juristische Personen, deren gesetzlicher Vertreter ein Aufsichtsratsmitglied der leistenden AG ist, eine im wesentlichen gleiche Interessenlage, die es gebietet, auch im Falle der §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 AktG die Wirksamkeit der Verträge von einer besonderen Zustimmung abhängig zu machen. Die Regelung des § 115 Abs. 1 AktG, die eine Kreditgewährung an einzelne Aufsichtsratsmitglieder von der Einwilligung des Aufsichtsrates abhängig macht, bezweckt nämlich nicht, eine derartige Kreditinanspruchnahme vollständig zu unterbinden. Vielmehr sollen Mißbräuche verhütet werden, die sich ergeben, wenn ein Aufsichtsratsmitglied seine Stellung benutzt, um sich von der Gesellschaft - vertreten durch den Vorstand - einen Kredit in unangemessener Höhe oder ohne ausreichender Sicherheit geben zu lassen. Nach § 114 Abs. 1 AktG bedürfen Dienst- und Werkverträge, welche die AG , wiederum vertreten durch den Vorstand, mit einem Aufsichtsratsmitglied abschließt, der Zustimmung des Aufsichtsrates. Auch diese Verträge sollen damit nicht verboten, sondern lediglich unter die Kontrolle des Aufsichtsrates gestellt werden. Auch dies dient dem Zweck, Mißbräuche zu verhindern, die sich aus sachlich ungerechtfertigen Sonderleistungen an einzelne Aufsichtsratsmitglieder ergeben. Demzufolge liegt zumindest in den von § 119 Abs. 1 AktG und § 115 Abs. 1 AktG erfaßten Grundkonstellationen eine Parallelität der Interessenlagen vor.

Die Gefahr einer unangemessenen Kreditgewährung besteht nunmehr auch dann, wenn Kreditnehmer nicht das Mitglied des Aufsichtsrates selbst, sondern eine Gesellschaft ist, bei der das Aufsichtsratsmitglied Vertretungsmacht hat. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass das Aufsichtsratsmitglied primär die wirtschaftlichen Interessen der kreditnehmenden Gesellschaft "im Auge" hat, und sich selbst dann für eine Kreditvergabe einsetzt, wenn sie für die kreditgewährende AG schädlich ist. Aus diesem Grunde ist in § 115 Abs. 3 AktG vorgeschrieben, dass auch in derartigen Fallkonstellationen die Kreditgewährung nur mit Einwilligung des Aufsichtsrates erfolgen darf. Genau diese Mißbrauchsgefahr besteht bei § 114 AktG, wenn Beratungsverträge mit einer Gesellschaft abgeschlossen werden, bei der ein Mitglied des AG - Aufsichtsrates gesetzlicher Vertreter ist. Auch hier ist damit zu rechnen, dass das Aufsichtsratsmitglied seine Organstellung zu Gunsten des die Beratungsleistung erbringenden Unternehmens mißbraucht. Dies wird insbesondere dann deutlich, wenn ein Aufsichtsratsmitglied = wie hier - gesetzlicher Vertreter einer Unternehmensberatung ist und auf Grund seiner Stellung als Vorsitzender des Aufsichtsrates einen besonderen Einfluß ausüben kann. Schon um den Verdacht auszuräumen, dass. die Organposition dazu genutzt wird, Beratungsmandate zu akquirieren, verlangt § 119 AktG bei derartigen Verträgen eine Zustimmung des Aufsichtsrates. Damit liegt bei § 115 AktG und § 114 AktG eine im wesentlichen vergleichbare Interessenlage vor, die es gebietet, § 115 Abs. 3 AktG im Rahmen des § 114 Abs. 1 AktG analog anzuwenden ( vgl. hierzu KG AG 1997, 42, 94 ; Hoffmann/Becking in : Münchener Handbuch Aktienrecht, § 33 Rdnr. 29 ).

Für § 113 AktG ergibt sich eine Vergleichbarkeit der Interessenlage aus einem "Erstrecht-Schluß" denn es liegt eine gegenüber § 114 AktG noch größere Mißbrauchsgefahr vor, wenn das Aufsichtsratsmitglied Tätigkeiten, die zu seinen eigenen Aufgaben Pflichtenkreis gehören, auf eine Unternehmensberatungsgesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter er ist, delegiert, und diese dafür vergütet wird. Aus diesem Grunde ist auch hier eine analoge Anwendung des § 115 Abs. 3 AktG erforderlich, die dazu führt, das Verträge mit derartigen Gesellschaften nur dann Wirkung entfalten, wenn sie in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden.

Da vorliegend - wie oben dargelegt - den Erfordernissen der 113 Abs. 1 Satz, 2, 114 Abs. 1 AktG nicht genügt ist, ist der Rückgewähranspruch gem. § 62 Abs. 1 AktG begründet. Dafür, dass das Anspruchsbegehren der Klägerin rechtsmißbräuchlich wäre, ist nichts ersichtlich. Unerheblich ist auch, ob die Beratungsleistungen - wie die Beklagte zu 1) behauptet - bereits vereinbart worden sind, bevor der Beklagte zu 2) in den Aufsichtsrat der Klägerin berufen worden ist. § 113 AktG beinhaltet eine zwingende und abschließende Regelung. Damit ist nicht vereinbar, dass ein Aufsichtsratsmitglied mehr als das in der Satzung oder in einem Hauptversammlungsbeschluss vorgesehene Entgelt erhält, weil er vor seiner Bestellung einen Vertrag über eine Beratungstätigkeit geschlossen hat, die nunmehr Kraft Gesetzes zu seinen Organpflichten gehört. Mit der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied bleibt für eine vertragliche Regelung kein Raum mehr. Selbst wenn die in den Verträgen vereinbarten Leistungen Teil eines Gesamtvertrages gewesen und somit letztendlich vor der Berufung des Beklagten zu 2) in den Aufsichtsrat vereinbart sind, haben sie für die Dauer des Aufsichtsratsmandates ihre Wirkung verloren.

II.

Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 52.200,-- DM rechtfertigt sich gegen den Beklagten zu 2) aus 116 AktG in Verbindung mit § 93 Abs. 2 , Abs. 3 Nr. 7 AktG.

Der Beklagte zu 2), der im Zeitpunkt der Entgegennahme des vorgenannten Betrages Mitglied des Aufsichtsrates der Klägerin war, hat mit der Entgegennahme des Schecks ein Regelbeispiel nach § 93 Abs. 3 Nr. 7 AktG verwirklicht. Die Hingabe des Schecks erfolgte als Gegenleistung für die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) vereinbarten Beratungsleistungen. Da diese Verträge nach § 113 Abs. 1 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig sind, erfolgte die Vergütung unter Verletzung aktienrechtlicher Vorschriften. Der Umstand, dass die Vergütung nicht dem Beklagten zu 2) persönlich, sondern der Beklagten zu 1) gewährt wurde, deren vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, ändern daran nichts. Auch eine Vergütung, die an eine juristische Person geleistet wird, deren gesetzlicher Vertreter ein Mitglied des AG - Aufsichtsrates ist, ist gesetzeswidrig erfolgt, weil sie mittelbar eine verdeckte Sondervergütung an das Aufsichtsratsmitglied enthält. Hat dieses Aufsichtsratsmitglied die einzelnen Verträge mit der betroffenen AG ausgehandelt, muß es sich konsequenterweise auch ebenso schadensersatzpflichtig nach den § § 116, 93 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 7 AktG machen, wie wenn es selbst Empfänger der Vergütung gewesen wäre ( vgl. hierzu KG AG 1997, 42, 45). Von einem Verschulden des Beklagten zu 2) ist gem. §§ 116 , 93 Abs. 2 Satz 2 AktG auszugehen. Da der streitgegenständliche Betrag bisher nicht an die Klägerin zurückgeflossen ist, liegt auch ein ersatzpflichtiger Schaden vor.

III.

Die Widerklage ist unbegründet.

Zahlungsansprüche der Beklagten zu 1) bestehen nicht, wie sich aus den Darlegungen unter I und II ergibt.

IV.

Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 2, 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 34.972,36 Euro = 68.400,00 DM (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG; vgl. OLG Nürnberg JurBüro 1983, 105 ).






LG Köln:
Urteil v. 08.05.2002
Az: 91 O 204/00


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