Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. März 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 19/00
(BPatG: Beschluss v. 17.03.2000, Az.: 33 W (pat) 19/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Darstellungsiehe Abb. 1 am Endefür die Dienstleistung Durchführung von Werbemaßnahmen für die Erhaltung der Währung "DM"
zur Eintragung als Dienstleistungsmarke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die angemeldete Marke in zwei Beschlüssen, von denen der zweite im Erinnungsverfahren ergangen ist, wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und des Vorliegens einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als allgemeinverständliche, das Thema der Werbedienstleistungen beschreibender Hinweis aufgefaßt. Die grafische Gestaltung, nämlich das Einsetzen eines Begriffes durch ein Symbol, sei werbeüblich. Auch der Hinweis des Anmelders auf die eingetragene Marke "I love Milka" könne die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht begründen. Die Voreintragung sei nicht vergleichbar, weil sie anders als die angemeldete Marke einen originellen und schutzfähigen Bestandteil enthalte.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt der Anmelder sinngemäß die Aufhebung der Beschlüsse des Patentamts.
Zur Begründung macht er geltend, daß die angemeldete Marke mit dem Begriff "DM" einen originellen und damit schutzfähigen Bestandteil enthalte.
II.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats steht der angemeldeten Marke zumindest das Eintragunshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen sowie auf die Ausführungen des Senats zur Unterscheidungskraft in dem Parallelverfahren 33 W (pat) 21/00 - "EURO nein danke" verwiesen und Bezug genommen.
Die Markenstelle hat im Erinnerungsbeschluß zu Recht die ursprüngliche Anmeldung zugrundegelegt und ihr bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen. Die angemeldete Marke wird von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres Nachdenken in Bezug auf die beanspruchten Werbemaßnahmen für die Erhaltung der Währung "DM" als rein beschreibende Aussage im Sinne von "I love" oder "Ich liebe die DM" aufgefaßt. Die piktogrammartige Verwendung der Abbildung eines Herzens an Stelle der versinnbildlichten Wörter "von Herzen mögen, lieben" ist weder eigenartig noch ungewöhnlich, sondern sie entspricht Slogans, wie sie zB in Verbindung mit Städtenamen (I Munich, I Paris) universell verständlich und den inländischen Verkehrskreisen von Aufklebern auf Fahrzeugen geläufig ist.
Dem Anmelder kann nicht darin gefolgt werden, daß es sich bei dem Markenteil "DM" um einen originellen und damit schutzfähigen Bestandteil der angemeldeten Marke handelt. Ebenso wie "EURO" ist "DM" eine offizielle Bezeichnung einer Währungseinheit, die in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen als solche und somit als Kürzel für "Deutsche Mark" verstanden wird. Die angemeldete Marke unterscheidet sich von der angegebenen Eintragung der Marke "I love Milka" bzw IR 512 696 "I Milka" in der wesentlichen Voraussetzung, daß der Bestandteil "Milka" eine Phantasiebezeichnung darstellt, die als Marke schutzfähig und eingetragen ist, weil sie im Gegensatz zu "DM" keine beschreibende Bedeutung für die beanspruchten Waren der Klasse 30 bzw vorliegend der Dienstleistungen hat.
Bei der angemeldeten Werbeaussage ist auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Werbeslogans (vgl Parallelverfahren 33 W (pat) 21/00) wegen der beschreibenden Aussage von mangelnder Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke auszugehen (vgl BGH aaO MarkenR 2000, S 49).
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis an der Marke in ihrer konkret angemeldeten Form besteht und der Eintragung damit zusätzlich noch das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.
Winkler Dr. Schermer Pagenberg Cl/Na Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/33W(pat)19-00.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 17.03.2000
Az: 33 W (pat) 19/00
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