Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. April 2006
Aktenzeichen: 28 W (pat) 16/05

(BPatG: Beschluss v. 12.04.2006, Az.: 28 W (pat) 16/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort TissueTechals Kennzeichnung für die Waren "Filze und Siebe sowie Transportbänder für Papiermaschinen, Zementmaschinen und Zellstoff- und Zellulose-Maschinen".

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, denn die Marke sei aus zwei unmittelbar beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzt. "Tissue" sei die Bezeichnung für eine besondere Art von Papier ("Tissue-Papier") und "Tech" sei die gängige und werbeübliche Abkürzung für "Technik". Der Gesamtbegriff bedeute also nichts anderes als "Gewebetechnik" und werde vom angesprochenen Verkehr auch nur im Sinne dieser beschreibenden Bedeutung und nicht als Produktkennzeichnung verstanden.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich zwar nicht gegen die Beurteilung des Bestandteils "Tissue", meint aber "Tech" sei für die beteiligten Verkehrskreise mehrdeutig, denn damit könnten die technischen Merkmale des Produkts selbst aber auch des Herstellungsverfahrens gemeint sein. Zudem habe die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine Verwendung auf dem betreffenden Warensektor gefunden, womit ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber nicht nachweisbar sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht zumindest das Eintragungshindernis der beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Das angemeldete Zeichen besteht aus zwei Worten bzw. Wortteilen, von denen ein jedes ein für die beanspruchten Filze und Siebe wesentliches Merkmal unzweideutig und unmittelbar beschreibt.

Die Wortkombination "TissueTech" ist zusammengesetzt aus "Tissue", dem Namen für eine bestimmte Papiersorte (Verwendung z. B. bei Papiertaschen- oder Küchentücher) und "Tech", dem erkennbaren Hinweis auf "Technik". Das Zeichen besteht somit nicht nur aus zwei Begriffen, die jeweils eine bedeutsame Eigenschaft der Waren beschreiben, sondern es ist auch in seiner Gesamtaussage unmittelbar beschreibend, denn der Begriff "Tissue-Technik" benennt direkt und unmittelbar die (technische) Funktion der angemeldeten Produkte bei der Herstellung von (Tissue) Papier. Im Übrigen würde auch die bloße Zusammenfügung solch schutzunfähiger Worte nur dann die Schutzunfähigkeit beseitigen, wenn die Kombination der Worte zu einer Wort-Neuschöpfung führt, die mehr ist als die bloße Summe der beschreibenden Worte. Das neu entstandene Wort muss sich vielmehr hinreichend weit von dem Eindruck entfernen, der bei der Zusammenfügung der beschreibenden Bestandteile entsteht (EuGH, MarkenR 2004, 111 - BIOMILD, MarkenR 2004, 99 - Postkantoor). Dass mit dem Wort "Technik" die Technizität des Endproduktes selbst oder aber die Technologie bei der Herstellung gemeint sein kann, beseitigt nicht den beschreibenden Gehalt der Aussage, denn es reicht aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen einer einzigen Aussage einen beschreibenden Charakter beimessen (EuGH, Mitt. 2004, 28 - Doublemint; BGH, MarkenR 2005, 402 - Star Entertainment, MarkenR 2004, 345 - URLAUB DIREKT). Auch der Umstand, dass die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine Verwendung gefunden hat, ändert nichts an der Schutzunfähigkeit des Zeichens, denn steht der unmittelbar beschreibende Aussagegehalt einer Bezeichnung fest, so reicht dies aus für das schützenswerte Bedürfnis der Mitbewerber an der Freihaltung einer derartigen Angabe (st. Rspr. z. B. EuGH, GRUR 1999, 723 - Chiemsee).

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 12.04.2006
Az: 28 W (pat) 16/05


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