Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 29. Juni 2015
Aktenzeichen: 4 Ws 232/15

(OLG Stuttgart: Beschluss v. 29.06.2015, Az.: 4 Ws 232/15)

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 22. Juni 2015 werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 23. April 2015, der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 29. Mai 2015, der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 15. Juni 2015 und der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 26. Juni 2015

aufgehoben.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Heilbronn erließ gegen den Beschuldigten am 23. April 2015 einen Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts der gewerbs- und bandenmäßigen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in zwölf Fällen und benannte im Haftbefehl den Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO).

Nach vorläufiger Festnahme und Vorführung am 29. Mai 2015 setzte das Amtsgericht den Haftbefehl in Vollzug. Seither befand sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft.

Am 8. Juni 2015 legte der Beschuldigte Beschwerde gegen den Haftbefehl und dessen Invollzugsetzung ein. Das Landgericht Heilbronn verwarf diese mit Beschluss vom 15. Juni 2015 - unter Klarstellung der Bezeichnung des Haftgrundes als Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO - als unbegründet.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 23. Juni 2015.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2015 hat das Amtsgericht Heilbronn den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt.II.

Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1.

Der Senat hat bereits Zweifel, ob die den bisherigen Ermittlungen zu entnehmenden Handlungen des Beschuldigten den Tatbestand des § 299 Abs. 1 StGB erfüllen.

a)

Danach macht sich strafbar, wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Im besonders schweren Fall handelt der Täter, wenn er gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ 300 Satz 2 Nr. 2 StGB).

Erforderlich ist eine Bevorzugung im Wettbewerb. Der Bevorzugte muss sich als Mitbewerber im Wettbewerb mit zumindest einem weiteren Mitbewerber darstellen (Dannecker in Nomos Kommentar, StGB, 2. Auflage, § 299 Rn. 46).

Private Arbeitnehmer, die sich bei der Arbeitsplatzsuche in der Konkurrenz um eine Arbeitsstelle befinden, sind keine Mitbewerber i.S.v. § 299 Abs. 1 StGB.

b)

Schutzzweck des § 299 StGB ist der freie Wettbewerb, als der Freiheit der Marktkonkurrenz von unlauteren, nicht offenbarten Einflüssen, die das Austauschverhältnis von Waren und Leistungen einseitig zugunsten eines Beteiligten verzerren. Mittelbar geschützt werden auch die Vermögensinteressen der Mitbewerber sowie des Geschäftsherrn (Fischer, StGB, 62. Auflage, vor § 298 Rn. 6 und § 299 Rn. 2 mwN.).

Die Vorschrift des § 299 Abs. 1 StGB ist durch Art. 1 Nr. 3 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I, 2038) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden und entspricht im Wesentlichen dem durch Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes aufgehobenen § 12 UWG. Mit der Übernahme in das Strafgesetzbuch sollte das Bewusstsein geschärft werden, €dass es sich auch bei der Korruption im geschäftlichen Bereich um eine Kriminalitätsform handelt, die nicht nur die Wirtschaft selbst betrifft, sondern Ausdruck eines allgemein sozialethisch missbilligten Verhaltens ist€ (BT-Drucksache 13/5884; BR-Drucksache 553/96). Eine inhaltliche Änderung der Tatbestandsmerkmale wurde hingegen - abgesehen von einer Erweiterung auf Drittvorteile und einer Anhebung des Regelstrafrahmens von einem auf drei Jahre nicht für nötig gehalten (Ludwig in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 6. Auflage, § 53 Korruption Rn. 70).

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Zweiten Korruptionsbekämpfungsgesetzes (BT-Drucksache 16/6558) vom 4. Oktober 2007 vorgeschlagene Neufassung des § 299 StGB mit der Ausdehnung der Strafbarkeit auf Handlungen außerhalb des Wettbewerbs ist vom Gesetzgeber noch nicht beschlossen. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausgeführt, dass die derzeit geltende Fassung des § 299 StGB durch die Beschränkung auf Bevorzugungen im Wettbewerb die strafbedürftigen Fälle der mit Schmiergeldzahlungen erkauften Verletzung von Pflichten durch Angestellte und Beauftragte von Unternehmen außerhalb von Wettbewerbslagen nicht erfasst.

Der Schutzzweck des geltenden § 299 StGB ist daher weiterhin an wettbewerbsrechtlichen Regeln zu messen.

c)

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist €Mitbewerber€ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

€Unternehmer€ ist jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG).

€Geschäftliche Handlung€ ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG).

Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen hat der Bundesgerichtshof den Mitbewerber wie folgt bestimmt: Mitbewerber i.S.d. § 299 StGB sind alle Gewerbetreibenden, die Waren oder Leistungen gleicher oder vergleichbarer Art herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen (BGHSt 10, 358, 368; 37, 191, 203; ebenso Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage Rn. 5; Ludwig, aaO, Rn. 84).

Der sich bewerbende private Arbeitnehmer bietet dagegen seine Arbeitskraft an. Er handelt nicht zugunsten eines eigenen Unternehmens. Sein Verhalten ist nicht darauf gerichtet, zugunsten eines fremden Unternehmens zu wirken. Er nimmt damit keine geschäftliche Handlung vor, ist mithin kein Unternehmer und damit auch kein Mitbewerber im Wettbewerb. Das bloße private Konkurrenzverhältnis zu einem sich ebenfalls um eine Arbeitsstelle bewerbenden Arbeitnehmer ist kein Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 299 StGB.

d)

Die Entscheidung des Reichsgerichts im Urteil vom 6. Dezember 1921 (RGSt 56, 249, 251) führt zu keiner anderen Bewertung.

Das Reichsgericht hatte einen privaten Arbeitnehmer, der sich um die Anstellung als Kassenbote bei der Reichsbank beworben hatte, einem Gewerbetreibenden gleichgestellt. Es hatte dabei darauf abgestellt, dass der private Anbieter seiner Arbeitskraft ebenso wie der gewerbliche Anbieter von Dienstleistungen in gleicher Weise €Erwerbsgenossen€ sei und es daher keinen Unterschied machen könne, ob der Arbeitnehmer privat seine Arbeitskraft anbiete oder entsprechende Dienstleistungen im Rahmen eines eigenen Gewerbebetriebs.

Diese Auslegung geht über den geltenden gesetzgeberischen Wortlaut hinaus und steht auch im Widerspruch zu der klaren Abgrenzung des geltenden § 299 StGB von einer entworfenen Neufassung mit Erweiterung auf den privaten Sektor.

Nach den bisherigen Ermittlungen handelt es sich bei den im angefochtenen Haftbefehl genannten vermittelten Arbeitnehmern um Personen, die ihre Arbeitskraft als natürliche Person und außerhalb eines Gewerbes angeboten haben. Sie wollten keine Dienstleistungen vergleichbare Leistungen erbringen, sondern schlicht ihre Arbeitskraft dem Unternehmen anbieten, zu welchem sie vermittelt werden wollten. Die von ihnen angebotene Arbeitskraft €Dienstleitungen€ gleichzustellen, würde die im Strafrecht geltende Wortlautgrenze überschreiten.

2.

Die bisherigen Ermittlungen lassen auch keinen dringenden Verdacht hinsichtlich weiterer Straftatbestände erkennen.

a)

Bzgl. einer Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Untreue (§ 266 StGB) zu Lasten seines Arbeitgebers, der Firma A., liegt nach derzeitigem Ermittlungsstand jedenfalls kein dringender Tatverdacht vor.

Für die Annahme einer Untreue bedürfte es einer Vermögensbetreuungspflicht des Beschuldigten gegenüber seinem Arbeitgeber, die über die normalen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis hinaus geht (BGHSt 4, 170, 172; BGHSt 5, 187, 190). Eine solche ist aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht erkennbar.

Nach den bisherigen Ermittlungen ist der Beschuldigte bei der Firma A. in der Zweigstelle €. im €Großkundenmanagement€ angestellt und mit der Vermittlung von Leiharbeitern betraut. Ihm obliegt die Anstellung von Arbeitnehmern bei der Firma A. und deren Vermittlung als Leiharbeiter an die Firma B., € Der wesentliche Gegenstand seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung ist damit die Arbeitsvermittlung von Kunden in Leiharbeitsverhältnisse, nicht aber die Pflicht, die Vermögensinteressen seines Arbeitgebers wahrzunehmen (BGH, aaO).

b)

Eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Betruges zu Lasten der vermittelten Arbeitnehmer (§ 263 StGB) lässt sich schon wegen mangelnder Täuschung nicht erkennen, solange - wie nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen anzunehmen - die gegen Provisionszahlung in Aussicht gestellten Bevorzugungshandlungen tatsächlich erfolgten oder erfolgen sollten (Fischer, aaO, § 299 Rn. 25a).

Für die Annahme eines Betruges zu Lasten der Firma B., €, fehlt es bislang an ausreichenden Feststellungen zu Täuschungshandlungen des Beschuldigten gegenüber dieser. Im Übrigen würde sich der Vorteil des Beschuldigten durch erhaltene Provisionszahlung nicht zwingend im Nachteil der Firma B. in Gestalt der Einstellung eines - möglicherweise - unterqualifizierten Leiharbeitnehmers widerspiegeln (Fischer, aaO, § 263 Rn. 187).

Soweit die bisherigen Ermittlungen Ansätze geben, eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung (§§ 267 Abs. 1, 27 StGB) anzunehmen, begründen diese bislang jedenfalls keinen dringenden Tatverdacht.

d)

Die bislang festgestellten Handlungen des Beschuldigten lassen derzeit auch keinen dringenden Tatverdacht Im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (BGBl. I 1995, 158; in der aktuellen Fassung vom 11. August 2014) erkennen.

3.

Unabhängig von den Zweifeln am dringenden Tatverdacht sieht der Senat auf jeden Fall keine Fluchtgefahr.

a)

Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Auch eine Straferwartung kann eine Fluchtgefahr (mit-)begründende Tatsache sein, wenngleich sie allein genommen für die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausreicht (Herrmann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 1. Auflage 2014, § 112 Rn. 63 mwN.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, aaO, § 112 Rn. 24). Die Straferwartung ist Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden. Je höher die Straferwartung ist, desto weniger Gewicht ist auf weitere Umstände zu legen (OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 158; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 333).

Nur bei einer besonders hohen Straferwartung kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob Umstände vorhanden sind, die die hieraus herzuleitende Fluchtgefahr ausräumen können, wobei eine schematische Annahme einer Fluchtgefahr ab einer bestimmten Strafhöhe nicht zulässig ist (Herrmann, aaO Rn. 63; OLG Düsseldorf, StV 1982, 585; OLG Frankfurt, NJW 1965, 1342; OLG Hamm, NStZ 2008, 649; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 333; OLG Köln, StV 1993, 371).

Die subjektive Straferwartung des Beschuldigten kann hierbei nur bedingt berücksichtigt werden. Abzustellen ist auf die objektive Sicht des Haftrichters. Denn sonst wäre ein Haftbefehl gegen einen bestreitenden Beschuldigten, der mit einem Freispruch und damit mit keiner Strafe rechnet, nie möglich (Herrmann, aaO Rn. 63).

b)

Selbst im Falle eines dringenden Tatverdachts von Straftaten nach §§ 299, 300 StGB würden die bislang vorliegenden Tatsachen eine besonders hohe Straferwartung nicht begründen.

Die Straferwartung mit Hinblick auf § 299 StGB hätte nicht allein Art und Umfang des Vorteils, sondern - zumindest bei erfolgter Bevorzugung - auch Art und Ausmaß der unlauteren Bevorzugung einzubeziehen (vgl. BGH, wistra 2010, 447, 449).

Die bislang konkret festgestellten Vorteilsgewährungen durch Provisionszahlungen an den Beschuldigten betragen weniger als 50.000 EUR. Hinsichtlich Dauer und Art der Bevorzugung, etwa zu Dauer und Art der bevorzugt erlangten Anstellung bei der Firma B., lassen die bisherigen Ermittlungen nur rudimentäre Schlüsse zu. Insbesondere erscheinen die bisherigen Erkenntnisse - vor allem in den Fällen der ausreichend qualifizierten Arbeitnehmer - eine Bewertung, inwieweit sie bevorzugt oder nur zu gleichen Konditionen vorrangig vermittelt wurden (vgl. Fischer, aaO, § 299 Rn. 15a; Tiedemann in Leipziger Kommentar, StGB, § 299 Rn. 38), nicht ausreichend, um eine besonders hohe Straferwartung zu begründen.

2.

Im Rahmen der Prüfung einer Fluchtgefahr ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist.

Auch die bislang ermittelten sonstigen Umstände in der Person des Beschuldigten, seine Lebensverhältnisse, sein Vorleben und sein Verhalten vor und nach der Tat lassen keine fluchtfördernden Umstände erkennen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Untertauchens des Beschuldigten ableiten lässt.

Nach den polizeilichen Ermittlungen ist der Beschuldigte in €. geboren, ledig, von Beruf Bürokaufmann und - zumindest seit eineinhalb Jahren - im Angestelltenverhältnis beschäftigt bei der Firma A., € Entgegen der ursprünglichen Annahme, der Beschuldigte habe die türkische Staatsangehörigkeit, ist er - ausschließlich - deutscher Staatsangehöriger. Wird näher ausgeführt €..

Aus den bislang nicht widerlegten Angaben des Beschuldigten ergibt sich ein gefestigter Lebensmittelpunkt des Beschuldigten im direkten Zugriffsbereich der Strafverfolgungsbehörden. Mit einer Flucht verliert er diesen gesicherten Existenzrahmen. Eine gleichwertige oder zumindest ausreichende Lebensgrundlage in der Türkei ist nicht ersichtlich.

Dagegen können die türkischen Sprachkenntnisse des Beschuldigten und eine mögliche Kontaktaufnahme zu Onkeln oder Großeltern keine Fluchtgefahr begründen.

Nach den polizeilichen Erkenntnissen ist es zudem am 27. März 2015 zur Entdeckung eines gefälschten Gesellenbriefes gekommen. Der Beschuldigte habe daraufhin mit den Mitbeschuldigten C. und Ö. die Absprache getroffen, vier bis acht Wochen €Pause zu machen€. Dennoch kam es im Anschluss nicht zur Flucht oder einem Untertauchen des Beschuldigten.

Es liegen nach bisherigem Ermittlungsstand auch keine Hinweise auf eine besondere Labilität des Beschuldigten, etwa durch Suchtmittelkonsum oder eine psychische Erkrankung vor, die ein Untertauchen wahrscheinlich machen würden.

4.

Andere Haftgründe ergeben sich gegen den Beschuldigten aus den bislang vorliegenden Ermittlungen nicht.

Der Haftbefehl und die ihn betreffenden Beschlüsse des Amts- und Landgerichts waren daher aufzuheben.






OLG Stuttgart:
Beschluss v. 29.06.2015
Az: 4 Ws 232/15


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