Landgericht Münster:
Urteil vom 2. August 2006
Aktenzeichen: 24 O 96/06
(LG Münster: Urteil v. 02.08.2006, Az.: 24 O 96/06)
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts N vom 5.7.2006 (Az: 24 O 96/06) wird aufgehoben und der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung wird zurückge-wiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller bleibt nachgelassen, die Voll-streckung des Antragsgegners durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu voll-streckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Verfügungskläger, bei dem es sich um den Betreiber eines Internetversandhandels für Computertechnik handelt, nimmt den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung einer Wettbewerbshandlung in Anspruch.
Der Verfügungsbeklagte betreibt einen E mit der Bezeichnung T, in dem er allein im Mai 2006 ca. 1.011 Artikel verkaufte. Er ist Mitglied des P Programms des Internetauktionshauses E, was einen Mindestumsatz von 3.000,00 € in den jeweils letzten drei Monaten voraussetzt.
Beide Parteien bieten ihre X auf der Internetplattform E zum Verkauf an.
Im Rahmen der Belehrung über das Widerrufsrecht verwandte der Verfügungsbeklagte bei seinen Angeboten im E die Formulierung:
"Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
C-Weg
......1 C
FAX: .........#
TEL.: .........#
Unter dem 23.06.2006 mahnte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten dahingehend ab, es zu unterlassen, im Rahmen der Widerrufsbelehrung die Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", zu verwenden und forderte den Verfügungsbeklagten unter Fristsetzung bis zum 28.07.2006 vergeblich auf, eine Unterlassungserklärung.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die von dem Verfügungsbeklagten verwendete Formulierung in der Belehrung über den Fristbeginn verstoße gegen § 312 d Abs. 2 BGB, so dass ihm ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten zustehe.
Durch die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne mit dem Erhalt der Belehrung zu laufen, erschwere bzw. vereitele der Verfügungsbeklagte die Inanspruchnahme der Verbraucherrechte und verschaffe sich somit einen erheblichen Vorteil gegenüber den Wettbewerbern, die sich gesetzesmäßig verhielten.
Auf Antrag des Verfügungsklägers hat das Gericht am 05.07.2006 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000,00 € und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ersatzweise Ordnungshaft - oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung dem Verfügungsbeklagten aufgegeben,
es zu unterlassen, bei dem Internetauktionshaus E als Unternehmer Angebote zu veröffentlichen und dabei im Rahmen der Widerrufsbelehrung folgende Formulierung zu verwenden:
Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.
Unter dem 18.07.2006, bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 05.07.2006 eingelegt.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 05.07.2006 zu bestätigen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 05.07.2006 aufzuheben und den Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der Verfügungskläger habe bereits das erforderliche Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht dargelegt.
Im Übrigen entspreche die von ihm, dem Verfügungsbeklagten, verwandte Widerrufsbelehrung den maßgebenden Vorgaben der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und sei daher rechtmäßig.
Da die aktuelle Version der Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004, BGBl 2004, Seite 3102, Gesetzesrang erhalten habe, scheide § 312 d Abs. 2 BGB als Prüfungsmaßstab für die Widerrufsbelehrung aus.
Eine über das Muster hinausgehende Belehrung könne nicht verlangt werden.
Gründe
Die einstweilige Verfügung vom 05.07.2006 war auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten vom 18.07.2006 auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte zu ihrer Aufhebung und zur Zurückweisung des Antrags des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Landgericht N ist für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständig.
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus § 13 Abs. 1 UWG. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts N ergibt sich aus § 32 ZPO und § 14 Abs. 2 UWG. Hiernach ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung bzw. der Wettbewerbsverstoß begangen ist. Dabei ist für Handlungen im Internet anerkannt, dass der Begehungsort nicht nur der Ort des Erscheinens ist - für ein Internetangebot etwa der Standort des Servers - sondern auch jeder Ort, an dem das Medium dritten Personen bestimmungsgemäß, nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird (LG E, GRUR, 1998, 159, 160; Köhler-Piper, UWG § 24 Rn 17).
Da Veröffentlichungen im Internet bundesweit abrufbar sind, ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts N gegeben.
Der nach § 936 in Verbindung mit §§ 924, 925 ZPO zulässige Widerspruch des Verfügungsbeklagten hat Erfolg.
Dem Verfügungskläger steht gegen den Verfügungsbeklagten kein Anspruch auf Unterlassen der Verwendung der Formulierung in der Belehrung über das Widerrufsrecht "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" zu.
Insbesondere ergibt sich der Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers nicht aus § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 3, 8 Abs. 1, 3 UWG, aus dem Gesichtspunkt eines Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch.
Ein Unterlassungsanspruch gem. § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 3, 8 Abs. 1, 3 UWG erfordert eine unlautere Wettbewerbshandlung in Form einer Handlung, die einer gesetzlichen Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, zuwider läuft.
Zwar stimmt die vom Verfügungsbeklagten verwendete Formulierung über den Beginn der Widerrufsfrist "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht mit § 312 d Abs. 2 BGB überein.
Denn nach § 312 d Abs. 2 BGB ist für den Beginn der Widerrufsfrist auch der Erhalt der Ware maßgebend.
Allerdings entspricht die vom Verfügungsbeklagten verwandte Belehrung über das Widerrufsrecht der Fiktion des § 14 BGB-InfoV.
Im Hinblick darauf, dass die BGB-InfoV durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004, BGBl 2004, Seite 3102 Gesetzesrang erhalten hat, steht § 14 BGB-InfoV mit §§ 355, 312 d Abs. 2 BGB normenhierarchisch auf einer Ebene.
Dies hat zur Folge, dass ein Gesetzesverstoß in Bezug auf die Widerrufsbelehrung dann zu verneinen ist, wenn die vom Verfügungsbeklagten verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV entspricht.
Dies ist vorliegend hinsichtlich der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Formulierung über den Beginn der Widerrufsfrist der Fall. Denn die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" entspricht exakt dem Wortlaut des Musters zu Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV.
Die von dem Verfügungsbeklagten verwandte Formulierung in der Belehrung über das Widerrufsrecht genügt demnach den Anforderungen des § 355 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, da er das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV verwandt hat.
Die einstweilige Verfügung vom 05.07.2006 war daher aufzuheben und der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
LG Münster:
Urteil v. 02.08.2006
Az: 24 O 96/06
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c00e7de925b4/LG-Muenster_Urteil_vom_2-August-2006_Az_24-O-96-06