Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Februar 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 95/99

(BPatG: Beschluss v. 21.02.2000, Az.: 30 W (pat) 95/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. März 1999 und 23. Februar 1998 insoweit aufgehoben, als die angemeldete Marke auch bezüglich der Waren "Datendrucker, automatische Apparate zur Identifizierung von Datenträgern einschließlich von Ausweis- und Kreditkarten und Banknoten sowie Münzen, Geldwechselautomaten, Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten" zurückgewiesen worden ist.

Die weitergehende Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet ist die Wortmarke Funny Familyfür die Dienstleistungen/Waren:

"Betrieb von Spielhallen mit Unterhaltungsautomaten; münz- und jetonbetätigte Unterhaltungsautomaten sowie Teile dieser Waren (soweit in Klasse 9 enthalten); Datenaufzeichnungsautomaten, Datendrucker, automatische Apparate zur Identifizierung von Datenträgern, einschließlich von Ausweis- und Kreditkarten und Banknoten sowie Münzen; Geldwechselautomaten, Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten, mit Programmen versehene, maschinenlesbare Datenträger (soweit in Klasse 9 enthalten)".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung (bzw Erinnerung) durch zwei Beschlüsse wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, da es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine Bestimmungsangabe handele.

Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde trägt die Anmelderin vor, es bestehe kein konkreter Zusammenhang zwischen dem Begriffsgehalt der Marke "Funny Family" und den beanspruchten Waren, auch wenn man unterstelle, daß der Verkehr der Marke die Bedeutung "spaßige Familie" zuordne. Es sei nicht ersichtlich, was eine "spaßige Familie", zB mit "Geldwechselautomaten, Apparaten zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten, mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger" zu tun habe. Es liege ein offensichtliches Mißverständnis hinsichtlich der beteiligten Verkehrskreise vor. Die genannten Waren würden vom Hersteller über den Großhandel und über Automatenaufsteller vertrieben. Angesprochene Verkehrskreise seien somit zunächst der Großhandel und die Automatenaufsteller sowie die Betreiber der Spielhallen, Gaststätten oder ähnlichen Lokalitäten. Münz- und jetonbetätigte Unterhaltungsautomaten seien zulassungspflichtig. Der Betrieb von Spielhallen mit Unterhaltungsautomaten falle in der Bundesrepublik Deutschland unter das Jugendschutzgesetz. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren hätten zu den Spielhallen keinen Zutritt. Familien würden mit der angemeldeten Marke gar nicht angesprochen. Diese sei daher lediglich als Werbeaussage anzusehen, bei der unter Umständen "Spaß" und "familiäre Geborgenheit" anklinge. Diese stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1998, 465 "Bonus") würden von den Eintragungshindernissen des § 8 Absatz 2 MarkenG allgemeine Begriffe ohne beschreibenden Inhalt nicht erfaßt.

Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Markenanmeldung einzutragen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründung und denjenigen der beigezogenen Amtsakte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, führt aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg. Im übrigen hat die Markenstelle die angemeldete Bezeichnung "Funny Family" zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG. Die Bezeichnung ist darüber hinaus insoweit auch als Bestimmungsangabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 aaO freihaltebedürftig.

Nach § 8 Absatz 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung in das Register ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (Nr 1) bzw die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, .. oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (Nr 2).

Die angemeldete englischsprachige Bezeichnung "Funny Family" wird auch in Deutschland von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von "spaßige (lustige) Familie" verstanden. Das englische Wort "fun" hat als Synonym von "Spaß" Eingang in die deutsche Sprache gefunden (s zB Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl; Schönfeld, Alles easy, Wörterbuch des Neudeutschen, 1995, S 69 "FunCruser", "Fun-Paket"). Daß es sich bei "Funny" um das von "f(F)un" abgeleitete Adjektiv im Sinne von "spaßig (lustig)" handelt, ist für die beteiligten deutschen Verkehrskreise aufgrund des Gebrauchs ähnlich gebildeter englischer Adjektive erkennbar, die seit längerem in die deutsche Sprache Eingang gefunden haben, wie zB "happy, easy" (s Wahrig aaO; Schönfeld aaO).

Das englische Wort "family" wird in Deutschland bereits aufgrund seiner weitgehenden Übereinstimmung mit dem deutschen Wort "Familie" ohne weiteres in seiner Bedeutung erfaßt werden, so daß davon auszugehen ist, daß "Funny Family" auch hier im Sinne von "spaßige (lustige) Familie" praktisch durchgehend verstanden wird. Das stellt die Anmelderin letztlich auch nicht in Abrede.

Als maßgebliche Verkehrskreise sind nicht nur die von der Anmelderin genannten Gewerbetreibenden (Großhandel, Automatenaufsteller, Betreiber von Spielhallen, Gaswirte oder Inhaber ähnlicher Lokalitäten) zu berücksichtigen. Denn die beanspruchten Geräte umfassen auch solche, die für den privaten Gebrauch in Betracht kommen, so daß grundsätzlich auch allgemeine Verkehrskreise angesprochen werden, was bei dem "Betrieb von Spielhallen mit Unterhaltungsautomaten" ohnehin der Fall ist.

Soweit die Anmelderin die Auffassung vertritt, die angemeldete Bezeichnung habe in der Bedeutung "spaßige Familie" keinen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, kann ihr nur teilweise gefolgt werden. Es trifft nicht zu, daß die angemeldete Marke "Funny Family" aufgrund der gesetzlichen Regelung zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit nicht als beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Betracht kommen. Der Betrieb einer Spielhalle mit Unterhaltungsautomaten sowie die münz- und jetonbetätigten Unterhaltungsautomaten sowie Teile von diesen können durchaus auf den ggf bevorzugten Besuch von (lustigen bzw spaßigen) Familien zugeschnitten sein. Denn der Begriff Familie ist nicht allein auf Eltern mit "Kindern" unter 18 Jahre bezogen. Auch erwachsen gewordene Kinder zählen vielfach noch zur Familie. Die an eine (lustige) Familie gerichtete Aufforderung zum Besuch einer Spielhalle sowie zur ggf gemeinsamen Betätigung von Unterhaltungsautomaten wird somit durch die Bestimmung des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit keineswegs ausgeschlossen. Abgesehen davon ist nach § 8 JÖSchG Kindern und Jugendlichen zwar der Aufenthalt in öffentlichen Spielhallen untersagt, nicht jedoch das Spielen an Unterhaltungsautomaten schlechthin. § 8 Absatz 2 aaO beschränkt zwar die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten (also auch solche an Unterhaltungsautomaten) weitgehend und § 8 Absatz 3 sieht zusätzlich Einschränkungen hinsichtlich der Aufstellung von elektronischen Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräten zur entgeltlichen Benutzung ohne Gewinnmöglichkeiten vor. Im übrigen ist nach Absatz 4 der Bestimmung Kindern und Jugendlichen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten das Spielen an elektronischen Bildschirm- und Unterhaltungsautomaten ohne Gewinnbeteiligung durchaus gestattet. Auch solche Geräte werden von den für die angemeldete Marke beanspruchten Unterhaltungsautomaten mitumfaßt. Abgesehen davon können diese gesetzlichen Regeln, die zudem bereits öfter geändert wurden und jederzeit geändert werden können, den Charakter des angemeldeten Zeichens als Bestimmungsangabe nicht beeinflussen. Angesprochen kann die lustige Familie auch dann sein, wenn nicht alle ihre Mitglieder die Ware selbständig benützen können (vgl etwa Familienauto etc). Für den überwiegenden Teil der beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen ist demnach die angemeldete Marke "Funny Family" Bestimmungsangabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG. Dies gilt neben dem bereits erwähnten "Betrieb von Spielhallen mit Unterhaltungsautomaten" und den "münz- und jetonbetätigten Unterhaltungsautomaten" auch hinsichtlich der "Datenaufzeichnungsautomaten", da diese für Aufzeichnungen von Spielen oder deren Verlauf geeignet sein können, die von einer (lustigen) Familie durchgeführt werden. Auch "mit Programmen versehene, maschinenlesbare Datenträger" können auf Spiele von Familien ausgerichtet und damit bevorzugt für diese bestimmt sein.

Im übrigen kann das Zeichen auch den Inhalt eines Spiels über eine spaßige Familie beschreiben (vgl dazu zB PAVIS PROMA, Knoll 24 W (pat) 157/95 RIDGE RACER)

Insoweit ist die angemeldete Marke daher freihaltebedüftig und somit auch nicht mit der von der Anmelderin genannten BGH-Entscheidung "Bonus" vergleichbar. Der angemeldeten Marke "Funny Family" fehlt es aufgrund ihres ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Sinngehalts im Umfang der insoweit betroffenen Waren und Dienstleistungen auch an jeglicher betriebskennzeichnenden Unterscheidungskraft.

Bei den übrigen Waren ist eine typischerweise lustige Familien ansprechende Zweckbestimmung nicht ohne weiteres erkennbar. Allein die Tatsache, daß solche Geräte auch von Familien benützt werden, macht das angemeldete Zeichen noch nicht per se zur Bestimmungsangabe, sondern - zumindest bei solchen Begriffen wie "funny family" - nur dann, wenn diese eine bevorzugt, das heißt vorrangig oder auch als spezielle Verbrauchergruppe im besonderen angesprochene Gruppe darstellen.

Die Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg.

Dr. Buchetmann Sommer Schwarz-Angele Ko






BPatG:
Beschluss v. 21.02.2000
Az: 30 W (pat) 95/99


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