Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 21. April 2005
Aktenzeichen: I-2 U 111/03

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 21.04.2005, Az.: I-2 U 111/03)

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Oktober 2003 verkündete Urteil der 4 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewie-sen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 78.000,-- € abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.556.459,41 € (= 5.000.000,-- DM)

Gründe

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten, unter anderem auch für die Bundesrepublik Deutschland geltenden europäischen Patents 0 548 723 (im Folgenden: Klagepatent), das auf einer am 14. Dezember 1992 unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorität vom 24. Dezember 1991 eingegangenen und am 30. Juni 1993 veröffentlichten Anmeldung beruht. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 21. Juni 1995 bekannt gemacht worden.

Im Verlaufe eines Einspruchsverfahrens hat das Europäische Patentamt das Klagepatent mit einer von der Klägerin vorgenommenen Beschränkung aufrechterhalten und die geänderte Fassung am 29. April 1998 veröffentlicht.

Die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits hatte im Jahre 2001 gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage mit dem Antrag erhoben, das Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Mit - inzwischen rechtskräftigem - Urteil vom 17. Dezember 2002 hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents - unter Abweisung der weitergehenden Klage - teilweise dadurch für nichtig erklärt, dass es im Wesentlichen Merkmale des früheren - u.a. "seitliche Mitlaufrollen" nennenden - Unteranspruchs 2 in den Hauptanspruch aufgenommen hat. Nach dem genannten Urteil des Bundespatentgerichts lautet der Anspruch 1 des deutschen Teils des Klagepatents jetzt wie folgt:

Ziehmaschinenzugeinheit zum Transport eines metallischen Zugrohlings, die mit einem Ziehwerkzeug (14) zusammenwirkt und zumindest zwei Triebketten (12) mit Zuggliedern aufweist, welche auf derselben Ebene liegen und welche aus einer Mehrzahl von Gliedern (16) bestehen, die Triebketten (12) mit den Ziehgliedern mit lasttragenden Rollen und mit einer starren Führung (19) zusammenwirken, die Ziehwirkung durch eine Vorwärtsbewegung der Triebketten (12) mit den Ziehgliedern sowie durch den gegenseitigen Kontakt erreicht wird, der zwischen den Triebket- ten (12) mit den Ziehgliedern in ihren gegenüberliegenden Zugabschnitten (15) stattfindet,

und die Einheit dadurch gekennzeichnet ist,

dass die lasttragenden Rollen einer gelenkigen Kette (26), bestehend aus Mitlaufrollen (17), zugeordnet sind und dass diese in einer Schleife angeordnete Mitlaufrollen (17) sind, wobei die aus Mitlaufrollen (17) bestehende gelenkige Kette (26) durch Gleiten bewegt werden kann und zwischen der inneren Oberfläche der Glieder (16) und der starren Führung (19) angeordnet ist,

und die Einheit auch dadurch gekennzeichnet ist,

dass der Gliedkörper (24) in sich und auf seiner Mittellinie eine Gleitfläche (18) mit einer Breite aufweist, die im Wesentlichen der Länge einer Mitlaufrolle (17) gleich ist, wobei jede Gleitoberfläche (18) zusammen mit den Gleitoberflächen der benachbarten Glieder eine einzige Gleitoberfläche bildet, die der Gleitoberfläche der starren Führung (19) gegenüberliegt,

und weiter dadurch gekennzeichnet ist,

dass das Glied (16) an den äußeren Seiten seitliche Mitlaufrollen (20) besitzt, wobei ein Gliedkörper (24) mit einem Verbindungs- und Positionierzapfen (25) zusammenwirkt, der in einer mittleren Lage vorgesehen ist.

Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 2 und 4 aus der Klagepatentschrift zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der geschützten Erfindung, und zwar Figur 1 eine schematische Seitenansicht, Figur 2 eine teilweise aufgeschnittene Seitenansicht und Figur 4 einen Schnitt längs der Linie B-B aus der Figur 2.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Raupenzugmaschinen (Typ RZ I) und hat eine solche Maschine im April 2000 auf der Fachmesse "WIRE 2000" in Düsseldorf ausgestellt. Wegen der Ausgestaltung dieser Raupenzugmaschine wird auf die von der Klägerin als Anlagen W 10, W 11 und W 12 überreichten Abbildungen aus einem Prospekt der Beklagten sowie auf die ebenfalls von der Klägerin als Anlagen W 13, W 14, W 15 und W 16 überreichten Lichtbilder verwiesen. Konstruktive Einzelheiten der Raupenzugmaschine der Beklagten ergeben sich auch aus den nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen gemäß der Anlage W 17 der Klägerin und der Anlage B 10 der Beklagten, die von den Parteien jeweils mit Bezugszahlen gemäß der Klagepatentschrift versehen worden sind.

Die Klägerin hat geltend gemacht:

Die angegriffene Raupenzugmaschine der Beklagten mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, jedenfalls aber in äquivalenter Weise Gebrauch, so dass die Beklagte das Klagepatent verletze.

Sie hat beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland eine Ziehmaschinenzugeinheit zum Transport eines metallischen Zugrohlings, die mit einem Ziehwerkzeug zusammenwirkt, die mindestens zwei Triebketten mit Zuggliedern aufweist, wobei die Zugglieder auf derselben Ebene liegen und aus einer Mehrzahl von Gliedern bestehen, wobei die Triebketten mit den Zuggliedern mit lasttragenden Rollen zusammenwirken, wobei die Triebketten mit den Ziehgliedern mit einer starren Führung zusammenwirken, die Ziehwirkung durch eine Vorwärtsbewegung der Triebketten mit den Zuggliedern sowie durch den gegenseitigen Kontakt erreicht wird, der zwischen den Triebketten mit den Ziehgliedern in ihren gegenüberliegenden Zugabschnitten stattfindet,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die lasttragenden Rollen in einer gelenkigen Kette angeordnet sind, die Kette aus Mitlaufrollen besteht, diese in einer Schleife angeordnete Mitlaufrollen sind, die aus Mitlaufrollen bestehende gelenkige Kette durch Gleiten bewegt werden kann und zwischen der inneren Oberfläche der Glieder und der starren Führung angeordnet ist, der Gliedkörper weist in sich und auf seiner Mittellinie eine Gleitfläche mit einer Breite auf, die Breite im Wesentlichen der Länge der Mitlaufrolle gleich ist, jede Gleitoberfläche zusammen mit den Gleitoberflächen der benachbarten Glieder eine einzige Gleitoberfläche bildet, diese Gleitoberfläche der starren Führung gegenüberliegt, das Glied an den äußeren Seiten seitliche Mitlaufrollen besitzt, wobei ein Gliedkörper mit einem Verbindungs- und Positionierzapfen zusammenwirkt, der in einer mittleren Lage vorgesehen ist;

hilfsweise:

wie oben, jedoch hinter den Worten: "... mit den Gleitoberflächen der benachbarten Glieder eine einzige Gleitoberfläche bildet," mit dem Zusatz: "auf der die aus zwei Abschnitten bestehenden Mitlaufrollen gleiten";

2. ihr - der Klägerin - für die Zeit ab dem 29. Mai 1998 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziff. I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

3. ihr - der Klägerin - über den Umfang der vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 29. Mai 1998 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung

- der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,

- der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren so- wie des erzielten Gewinns und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung

- der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Ange- botszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger

und

- der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit- raum und Verbreitungsgebiet;

4. die in ihrem - der Beklagten - unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziff. I. 1. an einen von ihr - der Klägerin - zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

sowie

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 29. Mai 1998 begangenen Handlungen entstanden sei und künftig noch entstehen werde.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eingewendet:

Die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent nicht. Sie weise weder (mittlere) Mitlaufrollen (17) auf, die die von den starren Führungen (19) kommenden Kräfte auf die gesamten Gleitflächen (18) der Kettenglieder übertrügen, noch bildeten die Gleitoberflächen der benachbarten Kettenglieder eine einzige Gleitoberfläche; vor allem aber fehlten bei der angegriffenen Ausführungsform seitliche Mitlaufrollen im Sinne des Klagepatents, die wie die mittleren Mitlaufrollen ebenfalls lasttragend seien; die bei der angegriffenen Ausführungsform seitlich an den Kettengliedern vorhandenen Kettenrollen hätten keinerlei lasttragende Funktion.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 28. Oktober 2003 wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Klageanträge weiterverfolgt, während die Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.

Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II.

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil die Beklagte mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Raupenzugmaschinen das Klagepatent nicht verletzt.

1.

Das Klagepatent betrifft eine zu einer Ziehmaschine gehörende Zugeinheit, die stromab des Ziehwerkzeuges angeordnet ist und den Zweck hat, den Metallrohling, dessen Querschnitt durch das Ziehwerkzeug reduziert werden soll, in Längsrichtung zu ziehen.

Wie die Klagepatentschrift ausführt, können die Ziehmittel in diskontinuierlicher oder kontinuierlicher Weise auf den Rohling wirken. Das Klagepatent betrifft allein kontinuierlich wirkende Ziehmittel. Die Klagepatentschrift lehnt diskontinuierlich wirkende Ziehmittel ab, und zwar nicht nur deshalb, weil diese den Rohling durch ihre Greifzangen deformierten, sondern auch, weil sich mit ihnen nur ungenügende Geschwindigkeiten erreichen ließen.

Kontinuierlich wirkende Ziehmittel weisen im Allgemeinen zwei gegenüberliegende Ketten auf; diese werden in einen kontinuierlichen Umlauf gebracht, ergreifen im Zusammenwirken mit starren Führungen den zwischen ihnen befindlichen Rohling und ziehen ihn in einer geraden Linie. Dabei überträgt der durch die Glieder der Kette auf den gezogenen Rohling ausgeübte, u.a. durch die starren Führungen erzeugte senkrechte Druck die Längsbewegung der Ketten auf den Rohling und übt so die notwendige Ziehwirkung aus. Der genannte senkrechte Druck erreicht und übersteigt nach den Ausführungen der Klagepatentschrift Werte, die etwa zehnmal größer sind als die Zugkraft, die für den Ziehvorgang erforderlich ist.

Der notwendigerweise in dem Abschnitt, in welchem die beiden Ketten gegenüber- liegend gleiten, zwischen den starren Führungen und den Ketten bestehende Kontakt bewirkt zwischen den beiden flachen Ebenen eine große Gleitreibung, die zu Abnutzungsproblemen führt.

Die Klagepatentschrift erwähnt verschiedene bereits bekannte Zugeinheiten, die eine solche Abnutzung vermindern sollen.

Zu ihnen gehört die aus der US-A-2 642 280 (Anlage W 5) bekannte Vorrichtung, bei der die starren Führungen durch eine Reihe von Walzen ersetzt sind, die aufeinanderfolgend nach Art eines Balkens auf an feststehenden Stützen angeordneten (Kugel-)Lagern befestigt sind. Die Klagepatentschrift kritisiert an dieser Lösung, die Walzen besäßen nur eine begrenzte Lebensdauer, weil sie ständig durch beachtliche Kräfte beansprucht würden, die Scher- und Biegespannungen hervorriefen; diese könnten ein zentrales Durchbiegen der Walzen und ggf. auch eine Deformation der seitlichen Stützen bewirken; des weiteren unterlägen die Walzen, weil sie in einer stationären Lage angeordnet seien, einer unterschiedlichen Abnutzung, so dass der auf den gezogenen Rohling ausgeübte senkrechte Druck auf längere Zeit in Längsrichtung nicht konstant bleibe.

Im Wesentlichen die gleichen Nachteile, so führt die Klagepatentschrift aus, weise auch die aus der US-A-2 797 798 (Anlage W 6) bekannte Zugeinheit auf, wenn auch bei dieser die stationären seitlichen Stützen der Walzen näher beieinander lägen, so dass das ein zentrales Durchbiegen der Walzen verursachende Biegemoment reduziert sei; aufgrund des geringeren seitlichen Spiels zwischen den Walzen und den zugehörigen stationären seitlichen Stützen sei es allerdings wahrscheinlich, dass sich das System während des Betriebes festfresse.

Bei einer weiteren von der Klagepatentschrift erwähnten Ausführungsform gemäß der US-A-3 945 547 (Anlage W 7) wirken zwei kontinuierlich zirkulierende Ringe aus Kugeln mit den Seiten der Glieder jeder einzelnen Kette zusammen. Durch das Zirkulieren werde zwar - so die Klagepatentschrift - eine unterschiedliche Abnutzung der Kugeln vermieden, jedoch führten die Kugeln zu punktförmigen Belastungen der seitlichen Enden der Kettenglieder, welche dadurch deformiert und eingedrückt würden, so dass sie dann die benötigten Werte für die Ziehwirkung nicht mehr lieferten. Des weiteren sei auch die koordinierte Anordnung der Kugeln auf den beiden Seiten der einzelnen Kettenglieder nicht sichergestellt, weil sich die beiden Ringe aus Kugeln unabhängig voneinander frei bewegen könnten. Daraus ergäben sich Ungleichförmigkeiten des auf das jeweilige Kettenglied und damit auf den gezogenen Rohling ausgeübten Druckes.

Bei einer anderen in der zuletzt genannten US-Patentschrift gezeigten Ausführungsform sind die Ringe aus Kugeln durch solche aus miteinander verbundenen Rollen ersetzt, die mit den seitlichen Enden der Kettenglieder zusammenwirken. Die Klagepatentschrift hebt hervor, bei dieser Ausführungsform sei zwar das Problem der punktförmigen Last beseitigt, nicht aber das der Koordinierung der Bewegung der beiden Ringe; auch ergebe sich bei dieser Ausführungsform eine größere Gesamtabmessung der Einrichtung.

Schließlich weist die Klagepatentschrift noch auf eine aus der JP-A-58-154412 (Anlage W 8) bekannte Zugeinheit für eine Ziehmaschine hin, die drei Elemente aufweist, nämlich einen Zuggurt mit einer gezahnten Rückseite, die eine gegen Druckrollen drückende Metallkette zieht. Die Klagepatentschrift kritisiert an dieser Zugeinheit u.a., sie könne nicht auf modernen Ziehmaschinen angewendet werden, die hohe Arbeitsgeschwindigkeiten und sehr kurze Standzeiten für Servicearbeiten forderten.

Die Klagepatentschrift bezeichnet es sodann als Ziel der Erfindung, die Nachteile des Standes der Technik zu beseitigen und ein System zu schaffen, das nicht nur bei modernen Ziehmaschinen mit sehr geringem Erneuerungs- und Servicebedarf angewendet werden könne, sondern auch sehr unempfindlich sei gegenüber nicht koaxialen oder nicht ausgerichteten Belastungen, gegenüber ungleichmäßiger Abnutzung und gegenüber Mängeln in der Konstruktion, der Installierung und der Einstellung.

Das so umschriebene technische Problem soll gemäß Anspruch 1 des Klagepatents erfindungsgemäß gelöst werden durch eine Ziehmaschinenzugeinheit zum Transport eines metallisches Zugrohlings, die folgende Merkmale aufweist:

1. Die Zugeinheit wirkt mit einem Ziehwerkzeug (14) zusammen;

2. die Zugeinheit weist mindestens zwei Triebketten (12) mit Zuggliedern auf;

2.1 die Zugglieder liegen auf derselben Ebene und

2.2 bestehen aus einer Mehrzahl von Gliedern (16);

3. die Triebketten (12) mit den Ziehgliedern wirken mit lasttragenden Rollen zusammen;

4. die Triebketten (12) wirken mit einer starren Führung (19) zusammen;

5. die Ziehwirkung wird erreicht durch eine Vorwärtsbewegung der Triebketten (12) mit den Ziehgliedern sowie durch den gegenseitigen Kontakt, der zwischen den Triebketten (12) mit den Ziehgliedern in ihren gegenüber- liegenden Zugabschnitten (15) stattfindet;

6. die lasttragenden Rollen sind einer gelenkigen Kette (26) zugeordnet;

6.1 diese Kette besteht aus Mitlaufrollen (17),

6.2 welche in einer Schleife angeordnet sind;

6.3 die aus Mitlaufrollen (17) bestehende gelenkige Kette (26) kann durch Gleiten bewegt werden und

6.4 ist zwischen der inneren Oberfläche der Glieder (16) und der starren Führung (19) angeordnet;

7. der Gliedkörper (24) weist in sich und auf seiner Mittellinie eine Gleitfläche (18) auf,

7.1 deren Breite im Wesentlichen der Länge einer Mitlaufrolle (17) gleich ist;

7.2 jede Gleitoberfläche (18) bildet zusammen mit den Gleitoberflächen der benachbarten Glieder eine einzige Gleitoberfläche;

7.3 diese Gleitoberfläche liegt der Gleitoberfläche der starren Führung gegenüber;

8. das Glied (16) besitzt an den äußeren Seiten seitliche Mitlaufrollen (20);

8.1 dabei wirkt ein Gliedkörper (24) mit einem Verbindungs- und Positionierzapfen zusammen, der in einer mittleren Lage vorgesehen ist.

Angesichts der Umstände des Falles, vor allem des Streites der Parteien in der Berufungsinstanz, bedarf die Merkmalsgruppe 8 besonderer Erörterung.

Diese Merkmalsgruppe ist in den Patentanspruch 1 des Klagepatents durch das Urteil des Bundespatentgerichts vom 17. Dezember 2002 (Anlage B 9) aufgenommen worden, mit dem dieses das Klagepatent teilweise für nichtig erklärt hat; durch die Hinzufügung dieser Merkmalsgruppe ist das Klagepatent eingeschränkt worden.

Das Bundespatentgericht hat durch den Tenor seines Urteils lediglich die Patentansprüche geändert, nicht auch die Beschreibung des Klagepatents, obwohl es letzteres gemäß Artikel II § 6 Abs. 2 Int PatÜG hätte tun können. In einem solchen Fall, in welchem der Urteilstenor nur eine Änderung der Patentansprüche, nicht auch der Beschreibung ausspricht, tritt der die Änderung der Anspruchsfassung betreffende Teil der Entscheidungsgründe des im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteils an die Stelle der Patentbeschreibung oder neben sie und bindet das Verletzungsgericht (vgl. dazu BGH, GRUR 1979, 308, 309 - Auspuffkanal für Schaltgase; Benkard/Rogge, Patentgesetz, 9. Aufl., § 22, Rdnrn. 58 und 66; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 14, Rdnr. 75 sowie § 84, Rdnr. 41). Der genannte Teil der Entscheidungsgründe eines im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteils wird damit der Sache nach Teil der Beschreibung des Patents, die auch bei einem europäischen Patent bei der Ermittlung des Inhalts der Patentansprüche heranzuziehen ist, welcher wiederum den Schutzbereich des Patents bestimmt (Art. 69 Abs. 1 EPÜ).

"Inhalt" der Patentansprüche bedeutet nicht "Wortlaut", sondern "Sinngehalt". Maßgebend für die zur Ermittlung des Sinngehalts vorzunehmende Auslegung ist neben dem Offenbarungsgehalt der Patentansprüche auch derjenige der ganzen Patentschrift, also u.a. die Beschreibung (vgl. Art. 69 Abs. 1 EPÜ). Die Auslegung dient nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen, sondern auch zur Klarstellung der in ihnen verwendeten technischen Begriffe. Diese sind so zu deuten, wie sie der von dem Patent angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift versteht, welche dabei im Hinblick auf die in ihr gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt (vgl. dazu BGH, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube).

Was unter dem im Wege der Beschränkung neu in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Begriff "seitliche Mitlaufrollen" zu verstehen sein soll, hat das Bundespatentgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 17. Dezember 2002 zum Ausdruck gebracht. Der Senat hat die entsprechenden Passagen der Entscheidungsgründe nach dem oben Gesagten seiner Auslegung des Begriffes "seitliche Mitlaufrollen" zugrundezulegen, und zwar unabhängig davon, ob er sie inhaltlich für richtig hält oder nicht. Diese Bindung des Senats an den genannten Teil der Entscheidungsgründe des im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteils beruht darauf, dass dieses Urteil rechtskräftig ist, wobei es weder darauf ankommt, dass es sich bei dem Nichtigkeitsurteil um ein erstinstanzliches Urteil des Bundespatentgerichts und nicht um ein in einem Berufungsverfahren ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofes handelt, noch darauf, ob die Klägerin zulässigerweise Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts hätte einlegen können.

Es ist daher nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Klägerin entgegen der von ihr vertretenen Ansicht durchaus die Möglichkeit zur Einlegung einer zulässigen Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts gehabt hätte, auch wenn der Tenor dieses Urteils ihrem zuletzt gestellten Antrag entsprach, mit dem sie das Klagepatent nur eingeschränkt verteidigt hatte. Denn angesichts der oben dargelegten Bindung des Verletzungsrichters an den die Beschränkung des Patents betreffenden Teil der Entscheidungsgründe eines im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteils ist eine Beschwer des Patentinhabers - als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Berufung - bereits dann gegeben, wenn bestimmte Passagen in den Entscheidungsgründen des anzufechtenden Urteils auch nur die ernsthafte Gefahr einer einschränkenden Auslegung des betroffenen Patents durch den Verletzungsrichter begründen (vgl. dazu BGH, GRUR 1988, 757 - Düngerstreuer; BGH, GRUR 1979, 222, 223 - Überzugsvorrichtung; Benkard/Rogge a.a.O., § 110 PatG, Rdnr. 4).

Das Bundespatentgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 17. Dezember 2002 eindeutig ausgeführt, wie der von ihm im Wege der Beschränkung in den Anspruch 1 des Klagepatents aufgenommene Begriff der "seitlichen Mitlaufrollen" auszulegen sei, nämlich dahin, dass diese Rollen nicht nur, wie es bereits dem klaren philologischen Wortlaut der Merkmalsgruppe 8 entspricht, "seitlich" an den äußeren Seiten der Kettenglieder (16) vorgesehen seien, dass sie bei einer Bewegung der jeweiligen Kette "mitliefen" und außerdem mit "Positionierzapfen" zusammenwirkten, also für eine bestimmte Positionierung der Kettenglieder sorgten, sondern auch, dass sie sich ebenso wie die in der Merkmalsgruppe 6 (dieser entspricht in der Merkmalsgliederung des Bundespatentgerichts die Merkmalsgruppe 5) genannten Mitlaufrollen (20) an starren Führungen abstützten und so an der Übertragung des von dort kommenden senkrechten Druckes auf die Kettenglieder und damit auch auf den zu ziehenden Rohling mitwirkten (vgl. S. 11, Absätze 2 und 3, S. 13, Absätze 3 und 4, S. 14, Abs. 1 und S. 16, Abs. 1 des Urteils des Bundespatentgerichts).

Angesichts der oben dargelegten Bindung an den in Rede stehenden Teil der Entscheidungsgründe des rechtskräftigen Urteils des Bundespatentgerichts vom 17. Dezember 2002 kann der Senat Rollen, die sich seitlich an den Kettengliedern befinden und mitlaufen, nur dann als "seitliche Mitlaufrollen" im Sinne der Merkmalsgruppe 8 ansehen, wenn sie auch lasttragende Funktionen haben, also an der Übertragung der von den starren Führungen (19) kommenden senkrechten Druckkräfte auf die Kettenglieder mitwirken.

2.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der oben erläuterten technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch, weil sie jedenfalls keine "seitlichen Mitlaufrollen" im Sinne der Merkmalsgruppe 8 aufweist, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob bei ihr die übrigen Merkmale wortsinngemäß oder äquivalent verwirklicht sind.

Die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen, links und rechts auf den die Kettenglieder durchsetzenden Zapfen befindlichen Rollen (von der Beklagten in der Zeichnung gemäß Anlage B 10 als "Kettenrollen" bezeichnet) wirken - und dies auch nur außerhalb der Zugzone, also des Bereiches, in welchem die beiden gegenüberliegenden Ketten den Rohling zwischen sich einklemmen, um ihn zu ziehen - ausschließlich mit den Zähnen der Kettenantriebsräder zusammen, nicht auch mit den starren Führungen, von welchen die senkrechten Druckkräfte kommen, und haben daher keinerlei lasttragende Funktion. Angesichts dessen können sie nicht als "seitliche Mitlaufrollen" gemäß Merkmal 8 in der oben dargelegten, für den Senat verbindlichen Auslegung durch das Urteil des Bundespatentgerichts vom 17. Dezember 2002 angesehen werden, so dass dieses Merkmal bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht ist, und zwar nicht nur nicht wortsinngemäß, sondern auch nicht äquivalent. Denn letzteres würde u.a. voraussetzen, dass die in Rede stehenden Rollen jedenfalls im Wesentlichen die gleiche Wirkung erzielen würden wie die vom Wortsinn des Patentanspruches 1 gelehrten Mittel; das wiederum wäre nur dann der Fall, wenn sie in irgendeiner Weise auch an der Übertragung der auf den Rohling aufzubringenden senkrechten Druckkräfte mitwirken würden, was sie aber nicht tun.

3.

Hat daher das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen, so war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Der Senat hat gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, weil die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Urteil des Senats beruht zu einem wesentlichen Teil darauf, dass der Senat angenommen hat, er sei bei der Auslegung des Klagepatents an den die Einschränkung dieses Schutzrechts betreffenden Teil der Entscheidungsgründe des Urteils des Bundespatentgerichts aus dem Nichtigkeitsverfahren gebunden, wie es der Bundesgerichtshof zum - früheren - deutschen Patentrecht ausgesprochen hat. Die - rechtsgrundsätzliche - Frage, ob dieselben Grundsätze auch bei Nichtigkeitsurteilen gelten, die den deutschen Teil eines europäischen Patents betreffen, hat der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 21.04.2005
Az: I-2 U 111/03


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