Amtsgericht Charlottenburg:
Urteil vom 18. Februar 2015
Aktenzeichen: 213 C 118/14

(AG Charlottenburg: Urteil v. 18.02.2015, Az.: 213 C 118/14)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 Prozent abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 Prozent leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch.

Die von der Klägerin beauftragte Firma ... stellte fest, dass unter der IP-Adresse ... am 30. Januar 2010 um 01:00:14 die Datei €Midnight.Chronicles.German.2008.DVDRip.XviD.VIDEOWELT€ zum download angeboten wurde.

Am 16. Februar 2010 erließ das Landgericht Köln zum Aktenzeichen 218 O 6/10 einen Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG. Am 12. März 2010 teilte die ... mit, dass dem Anschluss des Beklagten die vorgenannte IP-Adresse zugewiesen war.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 10. Juni 2010 mahnte die Klägerin den Beklagten unter dem Aktenzeichen K0052-0962041563 wegen der Urheberrechtsverletzung ab. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom 10. Juni 2010 wird auf Blatt 39 bis Blatt 46 der Gerichtsakten verwiesen.

Der Beklagte lebte in einer Wohngemeinschaft mit ... . Der Beklagte leistete am 1. Juli 2010 eine Teilzahlung von 250 EUR zum Ausgleich der Rechtsanwaltskosten.

Mit am 2. Dezember 2013 beim Amtsgericht Hünfeld eingegangenem Mahnbescheidsantrag (13-5908641-0-1) hat die Klägerin €Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gem. Abmahnung K0052-0962041563 vom 10.06.10€ über 555,60 EUR und €Schadensersatz aus Lizenzanalogie (Abmahnung v. 10.06.2014; Az.: K0052-0962041563) vom 10.06.10€ in Höhe von 400 EUR geltend gemacht. Der antragsgemäß am 4. Dezember 2013 erlassene Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 6. Dezember 2013 zugestellt. Am 12. Dezember 2013 forderte das Amtsgericht Hünfeld die Zahlung der Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens ab, die am 16. Juli 2014 eingingen.

Der Beklagte beruft sich auf Verjährung.

Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin des ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechtes an dem Film €Midnight Chronicles€. Sie habe sich im deutschsprachigen Raum dieses Recht von der ... einräumen lassen. Sie behauptet ferner, der Beklagte habe den Film zum download angeboten. Die Ermittlungen der Firma ... seien zutreffend.

Die Klägerin beantragt unter Rücknahme wegen des weitergehenden Antrages aus dem Mahnbescheid,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400 EUR betragen soll, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 305,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, sein Mitbewohner habe ebenfalls Zugang zu dem mit WPA2 gesicherten Internetanschluss gehabt. Er habe diesen auch hinsichtlich der Verletzungshandlung befragt; dieser habe eine solche aber abgestritten.

Der Beklagte behauptet ferner, die Klägerin habe in dem Rechtsstreit 16 O 55/11 vorgetragen, dass die Firma ... in der Vergangenheit zu falschen Ermittlungsergebnissen gekommen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Der unbezifferte Klageantrag zu 1. genügt den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Klägerin einen Mindestbetrag in der Klagebegründung genannt und damit die Untergrenze der richterlichen Schätzung im Rahmen der nach § 287 ZPO zu erfolgenden Bemessung des Schadens ausreichend gezogen hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 7. April 2009 - KZR 42/08, GRUR-RR 2009, 319; BGH, Vers.urt. v. 10. Okt. 2002 - III ZR 205/01, NJW 2002, 3769).

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mindestens 400 EUR, noch ein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 305,60 EUR aus § 97 Abs. 2 UrhG (a.F.) zu.

Dabei kann dahinstehen, ob die Firma ... die IP-Adresse tatsächlich zutreffend ermittelt hat. Denn die Klage ist aus anderen Gründen unbegründet.

Der Beklagte ist nicht als Täter verantwortlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trifft den Anspruchsteller und damit die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten vorliegen und damit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte für die vom Kläger behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 8. Jan. 2014 - I ZR 169/12, BeckRS 2014, 03850; BGH, Urt. v. 15. Nov. 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511, 514). Der Beklagte hat aber die tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber der Täter der Urheberrechtsverletzung ist, entkräftet, indem er vorgetragen hat, dass er den Internetanschluss seinem Sohn zur Verfügung gestellt hat. In derartigen Fällen des Vortrags der Nutzung des Internetanschlusses (auch) durch andere Personen ist die Vermutungswirkung entkräftet und den Anschlussinhaber trifft nur noch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urt. v. 8. Jan. 2014 - I ZR 169/12, BeckRS 2014, 03850, Rn. 15 f.). Dieser sekundären Darlegungslast hat der Beklagte durch den Vortrag, dass er seinen Mitbewohner entsprechend befragt habe, entsprochen. Mehr kann von dem Beklagten nicht verlangt werden. Denn die sekundäre Darlegungslast führ weder zu einer Umkehr der Beweislast, noch hat der Anschlussinhaber dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Ausreichend ist zunächst die Darlegung, dass andere Personen den Anschluss genutzt haben. Zu Nachforschungen ist er nur im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet (BGH, Urt. v. 8. Jan. 2014 - I ZR 169/12, BeckRS 2014, 03850, Rn. 18 ff.). Dieser Pflicht ist der Beklagte im Rahmen des Zumutbaren nach seinem - was zur Entkräftung grundsätzlich genügt - Vortrag nachgekommen.

Ob der Beklagte als Störer zumindest für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten haftet, kann dahinstehen. Denn jedenfalls sind die etwaigen Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 194 Abs. 1 BGB verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, die infolge der im Jahre 2010 erteilten Auskunft der ... gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2010 begann, ist am 31. Dezember 2013 ausgelaufen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der am 6. Dezember 2013 zugestellte Mahnbescheid überhaupt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmen konnte. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden konnte, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein konnte und dem Schuldner damit die Beurteilung ermöglichte, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92 - NJW 1993, 862), zumal in der In-Bezug-genommenen Abmahnung die hier geltend gemachten Ansprüche nicht beziffert werden, sondern ein pauschaler Vergleich unterbreitet wurde. Denn selbst wenn man eine zunächst eingetretene Hemmung unterstellt, ist der Anspruch nunmehr verjährt. Das Amtsgericht Hünfeld hat am 12. Dezember 2013 die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens angefordert. Diese 127 EUR an Gerichtskosten sind aber erst am 16. Juli 2014 bei der Gerichtskasse eingegangen. Infolge Nichtbetriebs des Verfahrens über mehr als 6 Monate endete die Hemmung der Verjährung damit gemäß § 204 Abs. 2 BGB am 12. Juni 2014. Da die Zeit der Hemmung der Verjährung gemäß § 209 BGB nicht einberechnet wird, lief die ursprüngliche Verjährungsfrist am 13. Juni 2014 zunächst weiter und trat Verjährung vor dem 16. Juli 2014 ein. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Februar 2015 meint, dass der Schadensersatzanspruch jedenfalls der zehnjährigen Verjährungsfrist des §§ 852 BGB, 102 Satz 2 UrhG unterliege, fehlte und fehlt es an einer auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Darlegung, was der Beklagte erlangt haben soll. Insbesondere im Bereich des Filesharers kann aber eine Bereicherung durch den Verbreitungsakt schon im Ansatz nicht gegeben sein, da die Verbreitung für den Filesharer keinerlei auch nur indirekte wirtschaftliche Bedeutung zukommt und daher eine Bereicherung im Vermögen des Nutzers schon im Ansatz nicht angelegt sein kann (vgl. dazu auch AG Düsseldorf, Urt. v. 13. Jan. 2015 - 57 C 7592/14, Rn. 18, juris, m.w.N.).

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.






AG Charlottenburg:
Urteil v. 18.02.2015
Az: 213 C 118/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c03ebf155e62/AG-Charlottenburg_Urteil_vom_18-Februar-2015_Az_213-C-118-14




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share