Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 10. März 1997
Aktenzeichen: 27 WF 9/97

(OLG Köln: Beschluss v. 10.03.1997, Az.: 27 WF 9/97)

Der Ausschluß der vereinfachten Festsetzung von Rahmengebühren gem. § 19 Abs. 8 BRAGO gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt die Rahmengebühren verbindlich nach dem Mindestsatz bestimmt hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Rechtsanwälte Dr. W. und Partner auf Vergütungsfestsetzung nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Amtsgericht übertragen.

Gründe

Die nach der Nichtabhilfe durch das Amtsgericht gemäß § 11 Abs.

2 Satz 5 RpflG als sofortige Beschwerde geltende befristete

Erinnerung ist zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung nach § 575 ZPO an

das Amtsgericht zum Zweck der erneuten Entscheidung über den Antrag

der Beschwerdeführer, die gesetzliche Vergütung nach § 19 BRAGO

gegen den Antragsgegner festzusetzen.

Den Beschwerdeführern sind in dem vorliegenden isolierten

Sorgerechtsverfahren die sogenannten Satzrahmengebühren gemäß § 118

BRAGO gegen ihren Auftraggeber erwachsen (vgl. Gerold/Schmidt/v.

Eicken/Madert, BRAGO, 11. Aufl., Rn. 8 vor § 118). Diese Gebühren

können hier nach § 19 BRAGO festgesetzt werden. Zwar sind in § 19

Abs.8 BRAGO Rahmengebühren von der vereinfachten Festsetzung

ausgenommen worden. Es ist jedoch umstritten, ob dieser Ausschluß

auch dann gilt, wenn der Rechtsanwalt die Rahmengebühren

verbindlich nach dem Mindestsatz bestimmt hat (bejahend etwa OLG

Hamm NJW 1972, 2318; KG Rpfl. 1991, 220; Riedel/Sußbauer/Fraunholz,

BRAGO, 6. Aufl., § 19 Rn. 13; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Aufl.,

"Kostenfestsetzung Nr. 43; offengelassen von BGH Rpfl. 1977, 59;

verneinend z.B. LG Oldenburg AnwBl. 1964, 325; Gerold/Schmidt/v.

Eicken, Madert § 19 Rn. 19; Lappe, Kosten in Familiensachen, 5.

Aufl. Rn. 300). Der Senat schließt sich derjenigen Meinung an, die

für den Fall der verbindlichen Bestimmung des Mindestsatzes durch

den Rechtsanwalt eine Vergütungsfestsetzung nach § 19 BRAGO zuläßt.

Richtig ist allerdings, daß der Gesetzeswortlaut nicht zwischen

Mindest- und anderen Sätzen der Rahmengebühr unterscheidet.

Indessen rechtfertigt es der Grund für den Ausschluß der

Rahmengebühren von der vereinfachten Festsetzung nicht, den

Rechtsanwalt auch bei einer verbindlichen Bestimmung des

Mindestsatzes auf das Klageverfahren zu verweisen. Bei

Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall

nach billigem Ermessen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Die Prüfung , ob

die getroffene Bestimmung der Billigkeit entspricht (vgl. § 315

Abs. 3 BGB), soll nicht dem Rechtspfleger im Beschlußverfahren

übertragen werden (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert § 19 Rn.

19). Eine Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB kommt aber

nicht in Betracht, wenn der Anwalt nur den Mindestsatz verlangt.

Dies setzt freilich voraus, daß er den Mindestbetrag nicht

lediglich zur Festsetzung anmeldet, sondern zugleich verbindlich

bestimmt. In einem solchen Fall scheidet ein Bemessungsstreit mit

dem Auftraggeber von vornherein aus. Die Beschwerdeführer haben

ersichtlich eine verbindliche Bestimmung der Rahmengebühr in Höhe

des Mindestsatzes getroffen. Unter diesen Umständen kann die

begehrte Festsetzung der Anwaltsvergütung nach § 19 BRAGO

erfolgen.

Die Prüfung der Gebührenansätze im einzelnen überläßt der Senat,

schon um den Beteiligten keine Instanz zu nehmen, dem

Amtsgericht.

Da der Umfang des Obsiegens und Unterliegens im

Beschwerderechtszug derzeit noch nicht feststeht, hat das

Amtsgericht auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

befinden.

Beschwerdewert: 419,75 DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 10.03.1997
Az: 27 WF 9/97


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