Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 10. März 1997
Aktenzeichen: 27 WF 9/97
(OLG Köln: Beschluss v. 10.03.1997, Az.: 27 WF 9/97)
Der Ausschluß der vereinfachten Festsetzung von Rahmengebühren gem. § 19 Abs. 8 BRAGO gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt die Rahmengebühren verbindlich nach dem Mindestsatz bestimmt hat.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Rechtsanwälte Dr. W. und Partner auf Vergütungsfestsetzung nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Amtsgericht übertragen.
Gründe
Die nach der Nichtabhilfe durch das Amtsgericht gemäß § 11 Abs.
2 Satz 5 RpflG als sofortige Beschwerde geltende befristete
Erinnerung ist zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung nach § 575 ZPO an
das Amtsgericht zum Zweck der erneuten Entscheidung über den Antrag
der Beschwerdeführer, die gesetzliche Vergütung nach § 19 BRAGO
gegen den Antragsgegner festzusetzen.
Den Beschwerdeführern sind in dem vorliegenden isolierten
Sorgerechtsverfahren die sogenannten Satzrahmengebühren gemäß § 118
BRAGO gegen ihren Auftraggeber erwachsen (vgl. Gerold/Schmidt/v.
Eicken/Madert, BRAGO, 11. Aufl., Rn. 8 vor § 118). Diese Gebühren
können hier nach § 19 BRAGO festgesetzt werden. Zwar sind in § 19
Abs.8 BRAGO Rahmengebühren von der vereinfachten Festsetzung
ausgenommen worden. Es ist jedoch umstritten, ob dieser Ausschluß
auch dann gilt, wenn der Rechtsanwalt die Rahmengebühren
verbindlich nach dem Mindestsatz bestimmt hat (bejahend etwa OLG
Hamm NJW 1972, 2318; KG Rpfl. 1991, 220; Riedel/Sußbauer/Fraunholz,
BRAGO, 6. Aufl., § 19 Rn. 13; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Aufl.,
"Kostenfestsetzung Nr. 43; offengelassen von BGH Rpfl. 1977, 59;
verneinend z.B. LG Oldenburg AnwBl. 1964, 325; Gerold/Schmidt/v.
Eicken, Madert § 19 Rn. 19; Lappe, Kosten in Familiensachen, 5.
Aufl. Rn. 300). Der Senat schließt sich derjenigen Meinung an, die
für den Fall der verbindlichen Bestimmung des Mindestsatzes durch
den Rechtsanwalt eine Vergütungsfestsetzung nach § 19 BRAGO zuläßt.
Richtig ist allerdings, daß der Gesetzeswortlaut nicht zwischen
Mindest- und anderen Sätzen der Rahmengebühr unterscheidet.
Indessen rechtfertigt es der Grund für den Ausschluß der
Rahmengebühren von der vereinfachten Festsetzung nicht, den
Rechtsanwalt auch bei einer verbindlichen Bestimmung des
Mindestsatzes auf das Klageverfahren zu verweisen. Bei
Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall
nach billigem Ermessen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Die Prüfung , ob
die getroffene Bestimmung der Billigkeit entspricht (vgl. § 315
Abs. 3 BGB), soll nicht dem Rechtspfleger im Beschlußverfahren
übertragen werden (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert § 19 Rn.
19). Eine Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB kommt aber
nicht in Betracht, wenn der Anwalt nur den Mindestsatz verlangt.
Dies setzt freilich voraus, daß er den Mindestbetrag nicht
lediglich zur Festsetzung anmeldet, sondern zugleich verbindlich
bestimmt. In einem solchen Fall scheidet ein Bemessungsstreit mit
dem Auftraggeber von vornherein aus. Die Beschwerdeführer haben
ersichtlich eine verbindliche Bestimmung der Rahmengebühr in Höhe
des Mindestsatzes getroffen. Unter diesen Umständen kann die
begehrte Festsetzung der Anwaltsvergütung nach § 19 BRAGO
erfolgen.
Die Prüfung der Gebührenansätze im einzelnen überläßt der Senat,
schon um den Beteiligten keine Instanz zu nehmen, dem
Amtsgericht.
Da der Umfang des Obsiegens und Unterliegens im
Beschwerderechtszug derzeit noch nicht feststeht, hat das
Amtsgericht auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
befinden.
Beschwerdewert: 419,75 DM.
OLG Köln:
Beschluss v. 10.03.1997
Az: 27 WF 9/97
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