Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. Oktober 2011
Aktenzeichen: 14d O 197/09
(LG Düsseldorf: Urteil v. 20.10.2011, Az.: 14d O 197/09)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils bei-zutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit ihrer Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne sowie aus unerlaubter Handlung und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Inhaber-Teilschuldverschreibungen der D AG (nachfolgend D AG) geltend.
Die DAG, deren alleinige Aktionärin die Beklagte ist, wurde am 03.12.2001 im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen. Geschäftszweck der D AG waren unter anderem der An- und Verkauf von Immobilien im In- und Ausland, die Anlage des Gesellschaftsvermögens in Grundstücken, der Handel mit Patenten und die Beteiligung an anderen Unternehmen. Zu diesem Zweck gab die D AG Inhaber-Teilschuldverschreibungen in 17 Tranchen mit einem Volumen von rund 145 Mio. Euro heraus. Die D AG warb für diese Inhaberschuldverschreibungen mit Verkaufsprospekten. Hauptinitiator war unstreitig der alleinige Genussrechtsinhaber der D AG, Herr S. Die Laufzeit der herausgegebenen Schuldverschreibungen lag zwischen einem und fünf Jahren bei einer jährlichen Verzinsung von zwischen 5,5 % und 7,0 %.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei der Geschäftstätigkeit der DM AG in Wahrheit um ein sog. Schneeballsystem handelte, d.h. im Wege von Ring- und Kettengeschäften Immobilien und Gesellschaftsbeteiligungen zum Schein zwischen verschiedenen Gesellschaften veräußert wurden, um eine Geschäftstätigkeit vorzutäuschen, die in Wahrheit nicht bestand und insbesondere der D AG keine Mittel zuführte. Die Finanzierung erfolgte über die ausgegebenen Schuldverschreibungen. Die Beteiligung der Beklagten hieran sowie deren Kenntnisse von der tatsächlichen Geschäftstätigkeit der D AG sind dagegen zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin erwarb mit Kaufanträgen vom 01.12.2003 und vom 09.05.2005 die aus den nachfolgenden Klageanträgen ersichtlichen Inhaber-Teilschuldverschreibungen der D AG mit einem Gesamtwert von 16.000,- €. Dem Erwerb lagen jeweils die entsprechenden Verkaufsprospekte mit der jeweils genannten ISIN - Bezeichnung zugrunde. Wegen der Einzelheiten zu den Inhalten der Verkaufsprospekte wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift vom 22.12.2009 und auf die Anlagen K 4 a und K 5 zur Klageschrift vom 29.12.2009 verwiesen.
Am 26.06.2006 beantragte der Vorstand der DM AG Herr G bei dem Amtsgericht Düsseldorf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der D AG. Am 27.06.2006 wurde Rechtsanwalt P zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 01.09.2006 wurde unter dem Aktenzeichen: Amtsgericht Düsseldorf 505 IN 159/06, das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 21.09.2006 wurde Herr Rechtsanwalt N aus Köln zum gemeinsamen Vertreter der Inhaberschuldverschreibungsgläubiger gewählt. Ihm wurden zum Zwecke der Geltendmachung der Rechte gegenüber dem Insolvenzverwalter die Originalurkunden der Inhaber-Schuldverschreibungen übergeben.
Die schlechte wirtschaftliche Situation der D AG zeichnete sich bereits im Vorfeld ab. Während einer Aufsichtsratssitzung am 21.05.2004 in Wien genehmigte der Aufsichtsrat den Jahresabschluss 2003 nicht, erteilte dem Vorstand keine Entlastung und fasste keinen Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns. Die unter TOP 6 des Protokolls der Sitzung (Anlage K 12) erwähnte Hauptversammlung mit der Beklagten fand im Anschluss an die Sitzung nicht statt.
Dieser Aufsichtsratssitzung schlossen sich Schreiben der Aufsichtsratsmitglieder von Rund K an, in welchen sich Herr von R und Herr Kkritisch mit der wirtschaftlichen Situation der D AG auseinandersetzten. In einem internen Aktenvermerk vom 02.06.2004 wies Herr von Ri u.a. darauf hin, dass die ganzen Einbringungs-, Kauf- und Verkaufsvorgänge w AG und d GmbH problematisch seien, weil sie sich im internen Kreis unter den gleichen Personen abspielten und die dabei angenommenen Werte in keinster Weise durch den Markt belegt seien. In seinem Schreiben vom 10.07.2004 an den Aufsichtsratsvorsitzenden Br wies Herr von R darauf hin, dass der Aufsichtsrat den Verkaufsprospekt nicht genehmigen könne, weil diesem der Abschluss 2002 beigefügt worden sei und nicht derjenige aus 2003, aus dem eine Schieflage der Gesellschaft deutlich werde. Herr K verwies in seinem Schreiben vom 13.07.2004 an den Aufsichtsratsvorsitzenden darauf, dass die wirtschaftliche Situation äußert kritisch sei und der Gesellschaft langfristig mit zunehmender Tendenz erhebliche Mittel fehlen dürften, um gegenüber den Inhabern von Schuldverschreibungen deren Forderungen auf Rückzahlung zu entsprechen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Schriftverkehrs und der internen Vermerke des Aufsichtsrates wird auf die Anlagen K 8 - K 11 zur Klageschsrift vom 22.12.2009 verwiesen.
Der Vorstand der D AG, Herr G, übersandte die vorgenannten Schreiben zusammen mit seiner Stellungnahme zu den in den Schreiben und Vermerken erhobenen Vorwürfen mit Schreiben vom 15.07.2004 (Anlage K 15 zur Klageschrift vom 22.12.2009) an die Beklagte (Anlage K 16 zur Klageschrift vom 22.12.2009). Am 16.07.2004 trat der Aufsichtsrat geschlossen zurück, nachdem über die zwischen Aufsichtsrat und Vorstand streitigen Punkte keine Einigung möglich erschien (Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 16.07.2004, Anlage K 13 zur Klageschrift vom 22.12.2009).
Die Beklagte bestellte anschließend einen neuen Aufsichtsrat. Mit Schreiben vom 16.07.2004 (Anlage K A 3 zu dem Schriftsatz der Rechtsanwälte K pp. vom 17.05.2010) bat die Beklagte den Vorstand in Anbetracht des Wechsels des gesamten Aufsichtsrates wie mehrfach vorbesprochen den Prospekt den Gegebenheiten anzupassen und sie dort nicht mehr als Hauptaktionärin der D AG auszuweisen.
Die Klägerin behauptet, die D AG sei schon von Beginn an nicht in der Lage gewesen, die Mittel zur Bedienung der Verpflichtungen aus den Inhaberschuldverschreibungen aus den Erträgen zur Verfügung zu stellen. Sie ist der Ansicht, die Verkaufsprospekte hätten gleichwohl das Bild einer sicheren und rentablen Anlage entworfen und sogar eine Garantiedividende versprochen. Die Darstellung der Mittelverwendung sei irreführend, die Belastung der Grundstücke mit Grundpfandrechten sei nicht ersichtlich, Beteiligungen, die auf Grund eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages mit Unternehmen des Herrn S verbunden gewesen seien, seien gar nicht aufgeführt. Die Beklagte habe als alleinige Aktionärin umfangreiche Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft gehabt, so auch die vollständige Kontrolle über die Organe der Gesellschaft. Die Klägerin behauptet weiter, das von der D AG praktizierte Schneeballsystem sei der Beklagten bekannt gewesen. Auf Grund der ihr spätestens durch das Schreiben vom 15.07.2004 bekannten wirtschaftlichen Daten der Gesellschaft sei für sie auch ersichtlich gewesen, dass die Rückzahlung der Schuldverschreibungen nicht durch von der Gesellschaft erwirtschaftete Gewinne, sondern ausschließlich durch neu akquiriertes Anleihekapital möglich gewesen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kenntnis der Beklagten ergebe sich daraus, dass sie an der Aufsichtsratssitzung vom 21.5.2004 in Wien teilgenommen habe, in deren Verlauf die Aufsichtsratsmitglieder massive Bedenken hinsichtlich der Plausibilität des Jahresabschlusses 2003 der Gesellschaft geäußert hätten. Dass ihr eine Einflussnahme möglich gewesen sei, zeige sich in der Stellungnahme des Vorstandes zu den Vorwürfen des Aufsichtsrates vom 15.07.2004. Aus Seite 5 zu 3. ergebe sich, dass wesentliche Geschäftsvorgänge, z.B. der Erwerb von Anteilen der d GmbH unmittelbar mit der Hauptaktionärin abgestimmt worden seien.
Sie vertritt weiter die Auffassung, die Beklagte sei prospektverantwortlich gewesen, da sie nicht die notwendigen Vorkehrungen gegen die Veröffentlichung eines fehlerhaften Prospektes getroffen habe. Die Beklagte müsse sich die Kenntnis ihres Ehemannes, der unstreitig mit ihrer Vollmacht an Sitzungen des Aufsichtsrates der D AG teilgenommen hat, zurechnen lassen. Konkret habe die Beklagte das Geschäftsgebaren der D AG dadurch unterstützt, dass sie im Jahr 2001 118.125 Aktien der wallmedien AG als Sacheinlage in die D AG eingebracht habe, wofür sie im Gegenzug Gesellschaftsanteile und Genussrechte an der D AG im Wert von 4,2 Mio. Euro erhalten habe. Durch die Kapitalerhöhung von vormals 110.000,00 € auf nunmehr 6.110.000,00 € bei einem festgelegten Wert von 6 Mio. Euro für die Sacheinlage habe sich die D AG in ihren Prospekten als wesentlich attraktiver für Investoren darstellen können.
Der Ehemann der Beklagten sei der konzeptionelle Kopf der D AG gewesen. Er habe sie bei allen wichtigen Besprechungen vertreten. Er habe das Geschäftsmodell der D AG entscheidend mitbestimmt, dem Vorstand konkrete Weisungen erteilt, so u.a. den Prospekt für weitere Ausgaben von Schuldverschreibungen dem Aufsichtsrat übermittelt. Er sei zusammen mit Herrn S und Herrn K, dem Vorstand der die steuerliche Beratung der D AG durchführenden B AG, der planerische Kopf hinter der Gesellschaft gewesen.
Die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche ergeben sich aus der verlangten Rückerstattung des Anlagebetrages und einem geltend gemachten Zinsertrag als jeweils entgangenem Gewinn.
Die Klägerin beantragt,
I.
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.113,86 € nebst Zinsen aus 6.000,- € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zugum-Zug gegen Übertragung ihres Herausgabeanspruchs gegen Herrn Rechtsanwalt Naus Köln als gemeinsamer Vertreter der Inhaberschuldverschreibungsgläubiger der D AG an den Inhaber - Teilschuldverschreibungs - Urkunden Nr. 11346 (ISIN: DE0002456241) über 5.000,- €, Nr. 08768 (ISIN: DE0002456241) über 500,- €, Nr. 08769 (ISIN: DE0002456241) über 500,- € der DM - Beteiligungen Aktiengesellschaft und der hieraus resultierenden Rechte,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.113,86 € nebst Zinsen aus 6.000,- € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Inhaber - Teilschuldverschreibungs - Urkunden Nr. 11346 (ISIN: DE0002456241) über 5.000,- €, Nr. 08768 (ISIN: DE0002456241) über 500,- €, Nr. 08769 (ISIN: DE0002456241) über 500,- € der DM - Beteiligungen Aktiengesellschaft und der hieraus resultierenden Rechte,
2.
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung des im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten Herausgabeanspruchs und der aus der im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten Inhaber-Teilschuldverschreibungs-Urkunden resultierenden Rechte in Verzug befindet,
hilfsweise festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten Inhaber - Teilschuldverschreibungs - Urkunden und der hieraus resultierenden Rechte in Verzug befindet,
3.
festzustellen, dass die Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten resultieren,
II.
1.
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.000,- € nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 26.06.2006 bis Rechtshängigkeit sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klägerin im Insolvenzverfahren der D Aktiengesellschaft, verzinslich mit 7 %, ISIN DE 0002456241, 2 Stück zum Nennbetrag von jeweils 5.000,- €, Coupon Nr. 04047 - 04048,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer II.1. im Annahmeverzug befundet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten erhebt die Einrede der Verjährung nach §§ 46 BörsG, 13 Abs. 1 VerkaufsprospektG.
Die Beklagte behauptet, sie habe keinen Einfluss auf die Gestaltung des Emissionsprospektes gehabt, ihr Ehemann habe lediglich am 08.07.2004 als Bote einen Prospekt dem Aufsichtsrat übermittelt. Sie habe keinen persönlichen Kontakt mit dem Aufsichtsrat gehabt, habe keine Dividenden erhalten und sei auch nicht über die jeweiligen Prospekte der D AG informiert worden und habe auch keine Kenntnis von deren Inhalt gehabt. Ihr sei auch nicht bekannt gewesen, dass es sich bei dem von der D AG praktizierten Geschäftsmodell um ein Schneeballsystem gehandelt habe. Sie sei aufgrund ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit auch nicht in der Lage gewesen, die Geschäftspolitik der D AG zu durchschauen. Ihre Vermögenseinlage bei der D AG sei lediglich aus steuerlichen Gründen erfolgt. Der sich aus den Feststellungen des unabhängigen Gutachters Herrn P ergebende Wertansatz der von ihr eingebrachten Aktien der w AG sei aus der maßgeblichen ex ante Sicht realistisch gewesen.
An der Aufsichtsratssitzung in Wien habe sie nicht teilgenommen. Sie sei zwar vor Ort gewesen, um an der ursprünglich geplanten, sich an die Aufsichtsratssitzung anschließenden Hauptversammlung (sog. Aktionärsforum) teilzunehmen. Diese habe aber nicht stattgefunden, weil die vom Aufsichtsrat aufgeworfenen Fragen zum Jahresabschluss 2003 in der Aufsichtsratssitzung nicht hätten geklärt werden können und die Aufsichtsratssitzung abgebrochen worden sei, um zuvor eine Klärung der Fragen zu erreichen. Dass sie an der Sitzung nicht teilgenommen habe, ergebe sich auch aus dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung. Das Schreiben des Vorstandes G vom 15.7.2004 habe sie nicht gelesen.
Auch ihr Ehemann habe keine Kenntnis von den Hintergründen der geschäftlichen Tätigkeit der D AG oder von dem praktizierten Schneeballsystem gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, § 313 II 2 ZPO.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Klägerin gegenüber der Beklagten verfolgten Klagebegehren sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Zu diesem Ergebnis sind bereits zahlreiche andere Kammern des Landgerichts Düsseldorf gelangt. Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer auch unter Berücksichtigung des weiteren, nach Erlass solcher Urteile zu den Akten gelangten Vorbringens der Klägerin.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
I. Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig. Die ursprünglich erhobene Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Düsseldorf hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2011 nicht mehr aufrecht erhalten.
II. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte
Ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten ist aus keiner erdenklichen Anspruchsgrundlage gegeben.
Anspruch aus Prospekthaftung
Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren oder weiteren Sinn bestehen nicht.
a)
Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne, § 311 II, III BGB, scheidet aus. Diese setzt voraus, dass nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden ist (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 100/08 -). Die Beklagte hatte mit der Klägerin auch nach ihrem Sachvortrag keinen persönlichen Kontakt und auch keine Stellung, nach der sie in eine Vertragsbeziehung zu ihr als Anleger trat oder deren Beitritt sie im Namen der D AG zu bewirken hatte.
b)
Die Voraussetzungen für eine Prospekthaftung im engeren Sinne aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Verkaufsprospektgesetzes am 01.07.2005 sind nicht erfüllt. Die Prospekthaftung im engeren Sinne knüpft an typisiertes Vertrauen an und setzt voraus, dass die Beklagte für etwaige Mängel des dem streitgegenständlichen Beteiligungsgeschäft zugrundeliegenden Verkaufsprospekts die Verantwortung trägt. Dies kann indes nicht festgestellt werden.
Die Beklagte ist unstreitig nicht Herausgeberin des Prospektes gewesen. Sie ist auch nicht Gründerin, Initiatorin oder Gestalterin der D AG, die das Management bildet oder beherrscht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften als sogenannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGH, Urt. vom 06.03.2008 - III ZR 256/06 - , juris, Rz.13 mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, ist Anknüpfungspunkt für die Haftung der Einfluss des Hintermannes auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projektes. Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen. In der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen, etwa ein Generalbevollmächtigter und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen Planungsgemeinschaft der Prospekthaftung unterworfen worden. Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlaggebend, sondern der sog. Leitungsgruppe können alle Personen zugerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen (BGH aaO. mwN). Nicht ausreichend ist die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospektes (vgl. BGHZ 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung (Urteil vom 8. 12. 2005 - VII ZR 372/03 - NJW-RR 2006, 610, Rn. 14) wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflussnahme (Urteil vom 31. 03. 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883 f).
Auf der Grundlage dieser Voraussetzungen für eine Prospekthaftung kann die Beklagte nicht als Hintermann der D AG eingeordnet werden.
aa)
Zwar ist davon auszugehen, dass die Beklagte auch in dem hier maßgeblichen Zeitraum weiterhin Alleinaktionärin der D AG war. Die Stellung der Beklagten als Alleinaktionärin genügt indes nicht für die Annahme, sie habe auf das Geschäftsgebaren der D AG oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausgeübt und deshalb Mitverantwortung getragen (vgl. Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6, Rn. 154; Melber, WuB I G 8 Prospekthaftung 6.06, Anmerkung zum Urteil BGH vom 8.12.2005 - VII ZR 372/03 - WM 2006, 427).
Ein Aktionär übt, auch wenn er sämtliche Aktien hält, nicht per se neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss in der Gesellschaft aus. Er kann zwar über Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats (§§ 101, 103 AktG) indirekten Einfluss auf die Bestellung des Vorstands (§ 84 AktG) nehmen. Darin liegt aber für sich gesehen weder eine Bestimmung der Geschicke der AG noch ein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projektes. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den für die Bejahung der Hintermanneigenschaft erforderlichen Einfluss ausgeübt hat, liegen nicht vor.
Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Beklagte tatsächlich selbst die Geschicke der AG bestimmt und besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausgeübt hat. Sie behauptet zwar, dass die Beklagte die Geschicke der D AG mit gesteuert und wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt habe. Ausreichend substantiierter Vortrag hierzu fehlt jedoch. Soweit etwas Derartiges aus der Korrespondenz zwischen Herrn G, dem ursprünglichen Aufsichtsrat und der Beklagten abgeleitet wird, sind die Tatsachen, die sich aus dieser Korrespondenz ergeben, nicht dazu geeignet, einen eine Hintermannstellung begründenden Einfluss der Beklagten auf die Geschäftsführung zu beweisen. Im Einzelnen:
Inwieweit durch die unstreitige Einbringung von Aktien der w AG zur Aufstockung des Kapitals der D AG durch die Beklagte im September 2001 eine Einflussnahme auf die Geschäftsführung erfolgt sein soll, wird von der Klägerin nicht dargelegt. Allein die Tatsache, dass sie für die Einbringung der Aktien Gesellschaftsanteile und Genussrechte erhielt, begründet keine Hintermannstellung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung. Dass die Beklagte zu 1) durch die Einbringung der Aktien einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung bei Initiierung des Prospektes hatte, ist nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass Prof. P die Bewertung der Aktien in seinem Gutachten als realistisch gekennzeichnet hatte. Welche besseren Erkenntnisse der Beklagten im Zusammenhang mit der Bewertung der Aktien zur Verfügung gestanden hätten, ist nicht ersichtlich.
Gleiches gilt hinsichtlich der Beteiligung der Beklagten beim Erwerb von Anteilen an der d GmbH. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin, dass der Erwerb der Beteiligung an der d GmbH unter Umgehung des Aufsichtsrates erfolgt ist, zutreffen sollte - wofür das Schreiben des Vorstandes vom 15.07.2004 spricht -, begründet dies noch keine Hintermannstellung der Beklagten. Sie hat hierdurch keinen bedeutenden Einfluss auf die Geschäftsführung und auf die Geschäftspraktiken der D AG genommen, da eine Beteiligung am Geschäft insofern allenfalls in einem einzigen Fall nachgewiesen wäre. Ein solcher Einzelfall ist aber nicht geeignet, eine bestimmende Einflussnahme der Beklagten auf die Geschäftspolitik des Unternehmens zu dokumentieren. Entsprechende Tatsachen, die auf eine maßgebliche Einflussnahme der Beklagten auf die Geschäftsführung der D AG schließen lassen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
- Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte sei bei der Hauptversammlung am 21.05.2004 anwesend gewesen, folgt hieraus - die Teilnahme unterstellt - noch nicht, dass sie bei dieser Gelegenheit über Fragen der Geschäftsführung entschieden hat (§ 119 Abs. 2 AktG). Lediglich die Anwesenheit der Beklagten an einer Hauptversammlung belegt keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der D AG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bezugnahme auf das an sie gerichtete Schreiben des Vorstandes vom 15.07.2004. Die Tatsache, dass sie über Streitigkeiten des Vorstandes mit dem Aufsichtsrat informiert wird, lässt schon ansatzweise keinen zwingenden Schluss auf ihre Einflussmöglichkeiten bezüglich der strategischen Ausrichtung der D AG zu; zumal auch die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass von der Beklagten insoweit irgendwelche Entscheidungen abverlangt worden seien.
bb)
Auch das Handeln ihres Ehemannes vermag eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht zu begründen. Es ist nicht schlüssig vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass der Ehemann der Beklagten seine Berater- oder sonstige Tätigkeit bei der D AG von der Beklagten abgeleitet hat und insoweit für diese aufgetreten ist. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte ihren Ehemann beauftragt hat, Einfluss auf die Konzeption des konkreten Geschäftsmodells zu nehmen. Die Beklagte hat ihren Ehemann lediglich bevollmächtigt, sie in ihrer Eigenschaft als Aktionärin zu vertreten. Hiermit ist aber gerade nicht die Vollmacht verbunden, für sie Einfluss auf die Konzeption des konkreten Modells zu nehmen, Prospekte mitverantwortlich herauszugeben oder ähnliches. Weitergehende Vollmachten als die von der Beklagten eingeräumte behauptet auch die Klägerin nicht. Die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen räumt dem Ehemann der Beklagten ebenso wenig eine Gestaltung der Geschäftspolitik des Unternehmens ein wie den Aufsichtsratsmitgliedern selbst. Nach dem Vortrag der Klägerin war es darüber hinaus gerade der Aufsichtsrat, der sich als Kontrollorgan der AG kritisch zu der Geschäftspolitik und insbesondere zu der Herausgabe des Prospektes geäußert hat.
Auch aus §§ 164, 166 BGB ergibt sich hier nichts anderes. Es mag sein, dass sich die Beklagte grundsätzlich die Kenntnisse und Erklärungen ihres sie vertretenden Ehemannes gemäß §§ 164, 166 BGB zurechnen lassen muss. Hier geht es aber nicht um die Frage einer Zurechnung von Kenntnissen, sondern um die Zurechnung tatsächlichen, eine Hintermanneigenschaft begründenden Handelns.
Die Anwendung von § 278 BGB erfordert die Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Ehemannes der Beklagten. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Die Beklagte war indes als Alleinaktionärin weder zuständig noch dazu verpflichtet noch hat sie die Verpflichtung übernommen, hinter der D AG zu stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss auszuüben und deshalb Mitverantwortung zu tragen.
§ 831 BGB setzt - ungeachtet der Frage, ob es denkbar ist, dass sich die Beklagte aufgrund dieser Norm das Verhalten ihres Ehemannes zurechnen lassen müsste - voraus, dass der Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung rechtswidrig erfüllt hat. Insoweit fehlt es an jedem Vorbringen der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin.
Schließlich ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte Kenntnis von der - unterstellten - Einflussnahme ihres Ehemannes auf die Konzeption des konkreten Modells hatte. Zur Darlegung eines solchen Einflusses genügt nicht der Hinweis, der Ehemann der Beklagten habe rechtsgrundlos von der DM AG 70.000,00 € erhalten. Dass es sich hierbei im Rahmen des Insolvenzverfahrens um eine ggf. anfechtbare Rechtshandlung des Vorstandes der D AG gehandelt hat, begründet nicht ohne weiteres den Vorwurf der unerlaubten Handlung auf Seiten des Ehemanns des Beklagten.
Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 826 BGB. Die Beklagte hat sich nicht an einer sittenwidrigen Schädigung des Vorstandes Herrn G beteiligt. Sie haftet daher auch nicht aus § 830 BGB gesamtschuldnerisch mit diesem.
a)
Allerdings geht die Kammer davon aus, dass der Vorstand Herr G die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Als damaliger Vorstand und Geschäftsführer der D AG hatte Herr Gronemeyer dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft unerfahrene Kunden nicht nur über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken der angebotenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen aufklärte, sondern insbesondere auch ein zutreffendes Bild von der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation der D AG zeichnete. Verantwortliche, die Anlagegeschäfte der vorliegenden Art ohne gehörige Aufklärung der Kunden betreiben, den Erwerb veranlassen oder bewusst nicht verhindern, missbrauchen ihre geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haften dem Kunden deshalb gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz (vgl. BGHZ 105, 108 - juris, Tz. 11 ff.; BGH WM 1994, 453 - juris,Tz. 10; BGH WM 1994, 1746, 1747 - juris, Tz. 8 jeweils zur Vermittlung von Terminoptionen und Haftung der dafür verantwortlichen Geschäftsführer).
Er war als Vorstand der D AG verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Klägerin als Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung ein zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken eines Erwerbs von Inhaberschuldverschreibungen der D AG vermittelt wurde.
Die Klägerin war aufklärungsbedürftig und damit der D AG geschäftlich unterlegen. Gegenteiliges hat die Beklagte nicht dargetan und ist auch im Übrigen dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Seine Pflicht, für eine solche Aufklärung der Klägerin Sorge zu tragen, hat Herr G verletzt, da die der Klägerin ausgehändigten Prospekte keinerlei Hinweis darauf enthielten, dass die D AG bereits seit dem Geschäftsjahr 2003 keinerlei operative Gewinne mehr erzielt hat und fällige Zinsen sowie zur Rückzahlung fällige Inhaberschuldverschreibungen zu keinem Zeitpunkt aus erwirtschafteten Überschüssen, sondern stets aus der weiteren Ausgabe von Schulverschreibungen erfolgt ist. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt P vom 29. 08. 2006, dort Seite 6 (Anlage K 6), das dieser im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der D AG erstellt und dem Amtsgericht Düsseldorf vorgelegt hat.
Eines Hinweises auf das Fehlen operativer Gewinne und Überschüsse zumindest seit dem Jahr 2003 hätte es bedurft, weil Gewinne und Überschüsse für den wirtschaftlichen Erfolg der D AG ebenso wie für die von der Klägerin beabsichtigte Geldanlage von entscheidender Bedeutung waren. Dass der Klägerin diese Umstände mündlich mitgeteilt worden seien, behauptet auch die Beklagte nicht. Ob die der Klägerin vorgelegten Emissionsprospekte darüber hinaus fehlerhaft waren und ein unzutreffendes Bild von den bestehenden Risiken der Kapitalanlage sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der D AG gezeichnet haben, kann von daher dahin stehen.
Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB sind erfüllt. Denn Herr Ghatte als alleiniger Vorstand der D AG Zugang zu allen Unterlagen der Gesellschaft. Er wusste, dass sich die DM AG spätestens im Geschäftsjahr 2003 in einer wirtschaftlichen Schieflage befand und ihre Verpflichtungen aus den ausgegebenen Schuldverschreibungen nicht aus den laufenden Erträgen ihrer "renditeorientierten" Investitionen erfüllen konnte.
b)
Eine Beihilfe der Beklagten zu den Handlungen des Herrn G ist indessen nicht ersichtlich. Es fehlt sowohl an einer objektiven Förderung des schädigenden Verhaltens als auch am erforderlichen Vorsatz.
aa)
Eine Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds ist zu bejahen, wenn er ein strafbares oder sittenwidriges Verhalten des Vorstandes vorsätzlich veranlasst oder aktiv unterstützt (vgl. Münchener Kommentar/Semler, AktG, § 116, Rdnr. 745). Eine aktive Unterstützung des sittenwidrigen Vorgehens des Vorstandes durch die Beklagte als Alleinaktionärin kann lediglich in der Neubestellung des Aufsichtsrates gesehen werden. Inwieweit hierin, die Kenntnis des Schreibens des Vorstandes vom 15.07.2004 unterstellt, eine Unterstützung der sittenwidrigen Schädigung des Klägers gesehen werden kann, ist nicht ersichtlich. Die Aufsichtsratsmitglieder sind von der Beklagten nämlich nicht abberufen worden, sondern aus eigenem Antrieb zurückgetreten. Es bedurfte daher der Bestellung eines neuen Aufsichtsrates, weil ansonsten die Organe der D AG nicht ordnungsgemäß besetzt waren. Selbst in Kenntnis der Gründe für den Rücktritt musste die Beklagte als Alleingesellschafterin einen neuen Aufsichtsrat bestellen. Etwas anderes würde gelten, wenn die Beklagte als Alleinaktionärin einen ihr als kritisch bekannten Aufsichtsrat abberufen und damit aktiv die Geschäftspolitik des Vorstandes unterstützt hätte.
Es ist auch nicht ersichtlich, mit welchen ihr nach § 119 Abs. 1 AktG zustehenden Mitteln die Beklagte die Herausgabe der Prospekte, die ursächlich geworden sind für den Erwerb der Teil-Schuldverschreibungen durch die Klägerin, hätte verhindern können. Die Hauptversammlung hat nach § 119 AktG in Fragen der Geschäftsführung grundsätzlich keine Zuständigkeit. Sie ist insoweit von einem darauf gerichteten Verlangen des Vorstandes abhängig. Eine unmittelbare Hauptversammlungszuständigkeit ist lediglich gegeben bei Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und bei Bestellung von Sonderprüfern. Die Herausgabe des Prospektes hätte jedoch allenfalls durch die Auswechslung des Vorstandes unterbunden werden können. Eine solche Kompetenz steht nach § 84 AktG allein dem Aufsichtsrat zu. Dass die Beklagte einen direkten Einfluss auf Maßnahmen der Geschäftsführung gehabt hätte, ist lediglich behauptet, nicht jedoch substantiiert dargetan. Allein die dem Schreiben des Vorstandes Herrn G vom 15.07.2004 zu entnehmende Abstimmung des Anteilserwerbs an der drehmomente.de GmbH lässt einen solchen Schluss nicht zu. Es handelt sich lediglich um ein punktuelles Geschäft, von dem nicht auf eine generelle Einflussnahme der Beklagten auf die Geschäftspolitik geschlossen werden kann. Welche wichtigen Angelegenheiten darüber hinaus mit ihr oder ihrem Ehemann als ihrem Vertreter abgestimmt worden sein sollen, lässt die Klägerin offen.
Aus dem Schreiben der Beklagten vom 16.07.2004 (Anlage K A 3 zu dem Schriftsatz der Rechtsanwälte Kälberer pp. vom 17.05.2010) lässt sich eine Einflussnahme auf den Inhalt der Prospekte nicht ableiten. Die in dem Schreiben geäußerte Bitte bezieht sich lediglich darauf, dass sie in dem Prospekt nicht mehr als Hauptaktionärin aufgeführt werde. Hieraus ergibt sich nicht, ihr Einfluss habe sich auch auf die inhaltliche Gestaltung der Prospekte im Sinne einer Darstellung der Geschäftspolitik bezogen.
bb)
Die Beklagte hat zudem nicht mit dem erforderlichen Vorsatz gehandelt.
Für den Beihilfevorsatz nach § 830 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 BGB sind dabei folgende - allgemein für berufstypische "neutrale" Handlungen geltende - Grundsätze zu beachten (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1158, 1159):
Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, strafbare Handlungen zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfeleistung zu werten. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfeleistung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten ist derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ. Dabei kann bei einer bewusst unterlassenen Aufklärung trotz Verdachtsmomenten für kriminelle Handlungen auf den Vorsatz geschlossen werden (vgl. BGH NJW 1994, 2289, 2291; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 826, Rdnr. 12; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2003, § 826, Rdnr. 96 ff.). Für den Vorsatz reicht ein bewusstes Sichverschließen aus. Ein solches kann schon dann vorliegen, wenn starke Verdachtsmomente für ein kriminelles Handeln sprechen, Aufklärung insoweit verlangen und derjenige, auf dessen Wissen es ankommt, eine sich ihm bietende Möglichkeit, sich Klarheit zu verschaffen, bewusst nicht wahrnimmt, weil er gerade vermeiden will, dass aus einem begründeten Verdacht Gewissheit wird (vgl. BGH, a.a.O.).
Ob ein bedingter Vorsatz in diesem Sinne vorliegt, ist grundsätzlich von dem Geschädigten darzulegen und zu beweisen und kann aus den äußeren Gesamtumständen erschlossen werden, wobei ein solcher Rückschluss von der Rechtsprechung aber bereits dann gezogen wird, wenn das Verhalten des in Anspruch genommenen Schädigers als leichtfertig angesehen werden muss, weil er seine Augen vor Bedenken, die sich ihm nach den Umständen aufdrängen mussten, bewusst verschlossen hat.
Solche Umstände sind indessen vorliegend nicht ersichtlich.
Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe das Schneeballsystem gekannt, ist ebenso wenig konkret wie die Behauptung, sie sei über die wirtschaftliche Situation und die aktuellen Entwicklungen der Gesellschaft in für einen Tatbeitrag ausreichender Weise informiert gewesen. Ebenso vage hat die Klägerin vorgetragen, ihr seien Jahresabschlüsse, Lageberichte und Berichte des Aufsichtsrats vorgelegt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte, die unstreitig nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügte, in Anbetracht des Testates der S GmbH zum Jahresabschluss 2003 (Anlage B 2 zur Klageerwiderung der Beklagten) hätte erkennen können, dass die Gewinn- und Verlustrechnung für 2003, die mit einem Jahresüberschuss von 403.870,22 € endet, überbewertete Beteiligungen ausweist, deren Wertberichtigungen zu einem negativen Ergebnis geführt hätten. Dass die Beklagte die von der Staatsanwaltschaft festgestellten Verflechtungen der S GmbH Wirtschaftsprüfergesellschaft mit der D AG konkret gekannt und sie hieraus auf einen möglichweise geschönten Jahresabschluss hätte schließen können, ist nicht ersichtlich.
Die Erwägung der Klägerin, die Beklagte habe sich einer Kenntnis über die bestehenden Schwierigkeiten der Gesellschaft bewusst verschlossen, weil ihr aufgrund ihrer Teilnahme an der Aufsichtsratssitzung am 21.05.2004 in Wien bekannt gewesen sei, dass erhebliche Differenzen zwischen dem Aufsichtsrat und dem Vorstand bestehen würden und dass der vorgelegte Jahresabschluss vom bestehenden Aufsichtsrat nicht genehmigt worden sei, vermag den für §§ 826, 830 BGB erforderlichen Vorsatz nicht zu begründen. Die Beklagte bestreitet, an der Sitzung teilgenommen zu haben. Ihre Teilnahme ist dem Protokoll der Sitzung (Anlage K 12 zur Klageschrift vom 22.12.2009) auch nicht zu entnehmen.
Dies kann letztlich aber auch dahinstehen, weil dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, die bei der Beklagten starke Verdachtsmomente für ein kriminelles Vorgehen des Vorstandes hätten hervorrufen und sie insoweit Aufklärung hätte verlangen müssen. Von der Klägerin thematisierte weitere Gesprächsinhalte dieser Aufsichtsratssitzung, namentlich konkrete Erörterungen über eine defizitäre Situation der Gesellschaft und darüber, Anlegergelder könnten nur durch neue Schuldverschreibungen finanziert werden, stehen mit dem genannten Protokoll nicht in Einklang, ohne dass die Klägerin diese Unstimmigkeit zwischen ihrem Vortrag und dem Protokoll erklärt. Bei diesen Gegebenheiten erfolgt ihr Vortrag insoweit ins Blaue hinein. Beweisanordnungen hierzu kamen mangels ausreichend plausiblen Tatsachenvortrags nicht in Betracht. Dies liefe auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes hinaus. Die Klägerin hat mithin auch nicht nachvollziehbar dargetan, die Beklagte habe die sich ihr bietende Möglichkeit, sich Klarheit zu verschaffen, bewusst nicht wahrgenommen, damit aus einem Verdacht keine Gewissheit werde.
Nach dem Inhalt des Protokolls der Aufsichtsratssitzung bemängelte der Aufsichtsrat in der Sitzung die Informationspolitik des Vorstandes, die nicht weiter hingenommen werden könne. Er stellte fest, dass der Jahresabschluss 2003 nicht genehmigungsfähig sei und er den Vorstand nicht entlasten könne. Der Abschluss weise inhaltliche Mängel auf, so einen Rechenfehler im Anhang. Allein die Tatsache, dass der Aufsichtsrat den Jahresabschluss 2003 beanstandet hat, insbesondere im Zusammenhang mit dem Hinweis auf inhaltliche Mängel und einen Rechenfehler im Anhang, weist indes nicht darauf hin, dass sich dem Aufsichtsrat solch starke Verdachtsmomente für ein kriminelles Vorgehen der Vorstandes aufgedrängt hätten, denen sich auch die Beklagte als Teilnehmerin der Sitzung nicht hätte verschließen können. Bemerkenswert ist vielmehr, dass der kritische Aufsichtsrat insoweit lediglich bemängelte, dass nicht die S GmbH mit der Abschlussprüfung beauftragt worden sei, obwohl die Staatsanwaltschaft die persönlichen Verflechtungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens offengelegt hat. Es fragt sich, wie die Beklagte den Jahresabschluss 2003 sachgerecht hätte bewerten sollen und können, wenn nicht einmal die fachkundigen Mitglieder des Aufsichtsrates - abgesehen von dem eben genannten Einwand - Misstrauen gegen den Abschlussprüfer hegten.
Die angesprochenen Kritikpunkte mussten der Beklagten keine Veranlassung zu der Annahme geben, dass die Gesellschaft ein Schneeballsystem betreibe, das ohne weitere Mittelzuflüsse nicht überlebensfähig sei, oder dass die Gesellschaft insolvenzreif sei und die Anleger durch unrichtige Aussagen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der DM AG in den Prospekten hierüber in betrügerischer Absicht zu für sie nachteiligen Anlageentscheidungen veranlasst würden.
Es kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Aktenvermerke vom 8., 10. und 13. 07. 2004, die ihr mit dem Schreiben vom 15. 07. 2004 übersandt worden sind, zur Kenntnis genommen hat. Die Beklagte hat eine Kenntnisnahme abgestritten. Das Schreiben des Herrn G selbst mag sie gelesen haben, hieraus ergab sich indes nichts dafür, dass die Gesellschaft in krimineller Weise mit einem Schneeballsystem arbeitete.
Eine unterlassene Kenntnisnahme der Aktenvermerke als Anlage zu dem vorgenannten Schreiben ist auch nicht fernliegend. Nicht gerechtfertigt ist insbesondere der Vorwurf, die Beklagte habe sich der Kenntnis, die sie bei Lektüre der Aktenvermerke erlangt hätte, bewusst verschlossen. Wie gerade ausgeführt steht nicht fest, dass sich für die Beklagte aus einer Teilnahme an der Aufsichtsratssitzung in Wien Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die D AG ein Schneeballsystem praktizierte, dieses nicht überlebensfähig war oder die D AG Prospekte herausgab, die in für die Anleger wesentlichen Bereichen unzutreffende Angaben enthielten. Insofern hatte die Beklagte auch keine Veranlassung anzunehmen, dass in den ihr übersandten Vermerken und Anschreiben Umstände von erheblicherem Gewicht thematisiert wurden als sie in der Wiener Aufsichtsratssitzung erörtert worden sind. Unter diesen Umständen hatte die Beklagte keine Veranlassung, die ihr zugesandten, insgesamt etwa 20 mit kleinen Schrifttypen eng bedruckten Seiten im Detail zur Kenntnis zu nehmen.
Soweit die Klägerin Gegenteiliges äußert, handelt es sich um ein rein spekulatives Vorbringen ohne ausreichenden Tatsachenkern. Namentlich ergibt sich aus einem von der Klägerin als widersprüchlich bezeichneten Vorbringen der Beklagten in anderen Verfahren im Vergleich zu dem hier in Rede stehenden Rechtsstreit nichts für eine positive Kenntnis der Einzelheiten der Anlagen zu dem Schreiben des Herrn Gronemeyer. Eine etwaige Unterschiedlichkeit in Einzelheiten des Vortrags kann angesichts der gerichtsbekannten Vielzahl der Verfahren nicht überraschen. Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Beklagten wie von der Klägerin behauptet ergeben sich daraus aber nicht. Bloße Beweisantritte vermögen einen ausreichenden Tatsachenvortrag, an dem es wie ausgeführt bezüglich der Kenntnis der Beklagten fehlt, nicht zu ersetzen.
Eine detaillierte Kenntnisnahme wäre aber notwendig gewesen, um die von der Klägerin genannten, in den Aktenvermerken enthaltenen Schlagwörter wie z.B. "Sanierungsfall" zur Kenntnis zu nehmen. Sie erscheinen dort nicht an hervorgehobener, leicht erkennbarer Stelle. Vielmehr setzten sich die Aktenvermerke überwiegend mit einer Vielzahl von einem Laien nicht ohne Weiteres verständlichen Details auseinander wie z.B. der Angemessenheit des angesetzten Einbringungswertes von Sacheinlagen, des Bestehens von Wertberichtigungsbedarf, der Angemessenheit des Kaufpreises von erworbenen Beteiligungen an dritten Unternehmen, des Nachweises der Werthaltigkeit der Forderungen aus Anteilsverkäufen an dritten Unternehmen sowie der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aktivierung von Ingangsetzungskosten als Bilanzierungshilfe zulässig ist usw.. Diese Überlegungen und Ausführungen erschließen sich ohne verständiges Hintergrundwissen ersichtlich nicht jedermann. Es fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, die Beklagte habe ein solch verständiges Hintergrundwissen besessen. Dann aber stellt die unterbliebene Kenntnisnahme der Aktenvermerke durch die Beklagte auch kein bewusstes Sichverschließen dar.
Dies gilt insbesondere deshalb, weil diejenigen Passagen der Schreiben, die Rückschlüsse auf ein kriminelles Handeln des Vorstandes zulassen, nicht deutlich als solche gekennzeichnet sind und auch einem betriebswirtschaftlichen Laien nicht den Eindruck aufdrängen, die Geschäftsstrategie der D AG verfolge betrügerische Absichten. In dem vertraulichen Vermerk von Herrn von Rieger ist vorsichtig einschränkend davon die Rede, seiner Ansicht nach seien die persönliche Verflechtung der handelnden Personen und die nicht durch den Markt belegten Werte problematisch. In einem weiteren Vermerk vom 08.07.2004 listet er eine Vielzahl von Gründen auf, warum der Jahresabschluss nicht habe genehmigt werden können. Unter Ziffer 3 kündigt er an, dass dem Vorstand G keine Entlastung erteilt werde, und führt als Gründe die Nichteinhaltung der Berichtspflichten und die Missachtung der Genehmigungspflicht bei wesentlichen Geschäften an. Die laufenden zukünftigen Erträge der D AG könnten die Kosten und die Zinsen auf die Anleihen nicht decken, daher sei die Zufuhr von Eigenkapital erforderlich. Aus der Zusammenschau der aufgelisteten Punkte musste sich für die Beklagte nicht der Eindruck aufdrängen, dass der Geschäftspraxis der D AG ein Schneeballsystem zum Nachteil der Anleger zugrunde liege. Den zum Teil ausdrücklich als subjektive Einschätzungen vorgetragenen Ansichten der Aufsichtsratsmitglieder ("nach meiner Ansicht", "nach unserer Auffassung" etc.) standen die Ausführungen des Vorstands im Schreiben vom 15.07.2004 gegenüber. Es sind keine hinreichenden Gründe dafür ersichtlich, warum die Beklagte den Ausführungen der Aufsichtsratsmitglieder mehr Glauben hätte schenken müssen als den entgegengesetzten Ausführungen des Vorstands in dessen beiden Schreiben vom 15.07.2004.
Soweit die Klägerin weiterhin darauf abstellt, der Beklagten sei ausweislich ihres Schreibens vom 16.07.2004 (Anlage K A 3 zu dem Schriftsatz der Rechtsanwälte Kälberer pp. vom 17.05.2010) der anstehende Wechsel des gesamten Aufsichtsrates bekannt gewesen, so ist nicht ersichtlich, was sich daraus konkret für eine Haftung nach §§ 826, 830 BGB ergeben soll. Aus dem Schreiben lässt sich insbesondere nicht ableiten, die Beklagte habe das Schreiben des Herrn G vom 15.07.2004 gelesen. Das Schreiben stellt erkennbar keine konkrete Reaktion auf den Inhalt des Schreibens vom 15.07.2004 und dessen Anlagen dar. Gleiches gilt, soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf das vorgenannte Schreiben ausführt, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Prospekte hinsichtlich ihrer Stellung als Alleinaktionärin/Hauptaktionären falsche Angaben enthalten würden. Auch wenn dem so gewesen sein sollte, kann daraus keine Kenntnis abgeleitet werden, die in Bezug auf eine Haftung nach §§ 826, 830 BGB von Relevanz ist, da falsche Angaben zur Aktionärsstellung der Beklagten in keinem Zusammenhang mit gefälschten Jahresabschlüssen oder einem von der DM AG entgegen der Darstellung im Prospekt betriebenen Schneeballsystem stehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2009 - 16 U 163/08 -).
Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB
Die Voraussetzungen des Anspruchs sind nicht substantiiert vorgetragen. Im Übrigen fehlt es für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes an der Voraussetzung des Vorsatzes. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.
III. Feststellungsanträge
Die Feststellungsanträge der Klägerin haben aus den vorgenannten Gründen ebenfalls keinen Erfolg und sind abzuweisen.
IV. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 17.613,86 €
(Antrag I.1: 7.113,86 €; Antrag I.2: 250,- €; Antrag I.3: 250,- €; Antrag II.1: 10.000,- €; Antrag II.2: identisch mit Antrag I.2)
K K
LG Düsseldorf:
Urteil v. 20.10.2011
Az: 14d O 197/09
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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c049f52ae9b8/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_20-Oktober-2011_Az_14d-O-197-09