Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 28. Juni 2007
Aktenzeichen: 10 Ta 149/07

(LAG Hamm: Beschluss v. 28.06.2007, Az.: 10 Ta 149/07)

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 16.02.2007 - 1 BV 63/06 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

In dem zugrunde liegenden Beschlussverfahren hat der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Unterlassung des Einsatzes von Führungsverantwortlichen in einem Umfang vom mehr als 42 bzw. 42,5 Stunden pro Woche verlangt.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25.01.2007 ist dem Antrag des Betriebsrats in vollem Umfange stattgegeben worden. Der Beschluss vom 25.01.2007 ist noch nicht rechtskräftig.

Auf Antrag des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht durch weiteren Beschluss vom 16.02.2007 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000,00 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 27.02.2007 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist begründet. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist auf 12.000,00 € festzusetzen.

Die Wertfestsetzung für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG stellt - wie früher § 8 Abs. 2 BRAGO - eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt bereits hieraus, dass auch die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff.).

Bei der vom Betriebsrat begehrten Unterlassung handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Hiervon ist auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgegangen. Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nicht vermögensrechtlicher Natur (Wenzel, a.a.O., Rz. 445). Das gilt auch und gerade dann, wenn vom Arbeitgeber die Unterlassung bestimmter Handlungen verlangt wird und der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG geltend macht. Um ein fallübergreifendes System zu erhalten, welches im Hinblick auf die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren adäquate Abstufungen zulässt und damit erlaubt, dem Einzelfall gerecht zu werden, kann für die Ausfüllung des Ermessensrahmens des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Arbeitgeber bzw. für die Belegschaft aber nicht unberücksichtigt bleiben. Dabei ist allerdings auch der Grundtendenz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu entsprechen, zu Kosten zu begrenzen (Wenzel, a.a.O., Rz. 444).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hält es die Beschwerdekammer für falladäquat, den Gegenstandswert vorliegend auf den dreifachen Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen. Maßgebend dafür war die Bedeutung der Angelegenheit für den antragstellenden Betriebsrat sowie für die Belegschaft des Arbeitgebers. Der einfache Regelwert, wie ihn das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss festgesetzt hat, wird der Bedeutung der Angelegenheit nicht gerecht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Betriebsrat mit der Antragsschrift im Ausgangsverfahren zahlreiche Verstöße des Arbeitgebers gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG aus dem Zeitraum von Juli 2005 bis August 2006 im Einzelnen aufgelistet hat. Hiervon waren allein zehn Führungsverantwortliche im Betrieb der Arbeitgeberin in P2xxxxxxx, denen ca. 335 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen, betroffen. Die Anzahl der vom Betriebsrat behaupteten Mehrarbeitsstunden belief sich nach dem Vorbringen des Betriebsrats in dem genannten Zeitraum auf immerhin 4.917,06 Stunden. Soweit die Arbeitgeberin im Ausgangsverfahren die Anzahl der geleisteten Mehrarbeit durch die Führungsverantwortlichen bestritten hat, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Es erscheint auch der Beschwerdekammer kaum vorstellbar, dass sämtlichen behaupteten Mehrarbeitsstunden aus dem Zeitraum von Juli 2005 bis August 2006 in vollem Umfange Pausen der einzelnen Führungsverantwortlichen zugrunde gelegen haben. Dass gar keine Mehrarbeit von den Führungsverantwortlichen geleistet worden ist, behauptet auch die Arbeitgeberin nicht. Hinzu kommt, dass der Betriebsrat unwidersprochen mit zahlreichen Schreiben vom 09.01., 25.01. 11.08, 14.08., 16.08. und vom 25.09.2006 darauf hingewiesen hat, dass Mehrarbeit mitbestimmungspflichtig ist. Die gerade in der Anzahl der geleisteten Mehrarbeitsstunden zum Ausdruck kommende Hartnäckigkeit des arbeitgeberseitigen Fehlverhaltens hat das Interesse des Betriebsrats an einer von ihm in erster Linie erstrebten Unterlassungsentscheidung über das normale Maß hinaus erheblich gesteigert. Gerade bei hartnäckigen Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kommt dem Beschlussverfahren, das auf eine Unterlassung gerichtet ist, eine gesteigerte Bedeutung zu, was zu einer Vervielfältigung des Ausgangswerts führen kann (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 13; LAG Hamm, Beschluss vom 08.07.2005 - 10 TaBV 71/05 - zuletzt: LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2007 - 10 Ta 97/07 -; Wenzel, a.a.O., Rz. 492 m.w.N.). Insbesondere bei fortlaufenden und hartnäckigen Verstößen des Arbeitgebers gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG, bei denen zahlreiche Mitarbeiter über längere Zeiträume betroffen sind, kann eine Vervielfältigung des Ausgangswerts des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Betracht kommen.

Schierbaum /N.






LAG Hamm:
Beschluss v. 28.06.2007
Az: 10 Ta 149/07


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