Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Dezember 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 260/03
(BPatG: Beschluss v. 14.12.2004, Az.: 24 W (pat) 260/03)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Mai 2003, berichtigt durch den Beschluß vom 21. August 2003, ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 300 32 842 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 300 07 775 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 15. Januar 2002 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 300 07 775 gegen die Eintragung der Marke 300 32 842 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 07 775 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 300 07 775 zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom 16. Mai 2003 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke 300 32 842 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl BPatGE 43, 96).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Ströbele Hacker Guth Bb
BPatG:
Beschluss v. 14.12.2004
Az: 24 W (pat) 260/03
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c064e993f189/BPatG_Beschluss_vom_14-Dezember-2004_Az_24-W-pat-260-03