Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. August 2011
Aktenzeichen: 9 W (pat) 399/05
(BPatG: Beschluss v. 05.08.2011, Az.: 9 W (pat) 399/05)
Tenor
Die Einsprüche werden als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Gegen das Patent 195 32 409 mit der Bezeichnung "Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage und eine zugehörige Windenergieanlage", dessen Erteilung am 12. Mai 2005 veröffentlicht wurde, haben die Einsprechenden zu 1. und 2. am 12. August 2005, jeweils schriftlich mit Begründung, Einspruch erhoben.
Mit Schriftsatz vom 29. März 2011 hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deutschen Patentund Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt und darauf hingewiesen, dass Rechte aus dem Patent gegenüber den Einsprechenden oder anderen weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft geltend gemacht würden.
Der Schriftsatz ist den Einsprechenden mit Bescheid des Senats vom 11. April 2011 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt worden. Mit weiterem Bescheid des Senates vom 1. Juni 2011 sind die Einsprechenden um Mitteilung gebeten worden, ob sie ein weitergehendes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patentes geltend machen. Seitdem ist kein Schriftsatz der Einsprechenden zu den Akten gelangt.
II.
Die Einsprüche waren mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.
Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 -Kornfeinung; 1997, 615 -Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse kann darin begründet sein, dass wegen der exnunc-Wirkung des Verzichts der Einsprechende noch Ansprüchen des Patentinhabers für die Vergangenheit ausgesetzt sein kann. Hat jedoch der Patentinhaber zusätzlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Einsprechenden für die Vergangenheit verzichtet, so ist kein Rechtsschutzbedürfnis mehr ersichtlich.
Dieser Fall liegt hier vor: Das Patent ist infolge Verzichts gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG erloschen, und die Patentinhaberin hat gegenüber den Einsprechenden auf Ansprüche aus dem Patent für die Vergangenheit verzichtet. Ein weitergehendes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens haben die Einsprechenden auch nicht geltend gemacht, so dass die Einsprüche unzulässig geworden sind.
Pontzen Bork Paetzold Reinhardt Pü
BPatG:
Beschluss v. 05.08.2011
Az: 9 W (pat) 399/05
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