Bundesgerichtshof:
Urteil vom 28. Februar 2002
Aktenzeichen: I ZR 195/99
(BGH: Urteil v. 28.02.2002, Az.: I ZR 195/99)
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Juni 1999 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten, die in München eine Patentund Rechtsanwaltskanzlei betreiben, berechtigt sind, in ihrer Kanzleibezeichnung den Namen ihres früheren Partners, des Klägers zu 1, zu führen.
Der 1927 geborene Kläger zu 1 ist ein bekannter Patentanwalt. Aus der von ihm betriebenen Patentanwaltskanzlei ist die heute von den Beklagten geführte Kanzlei entstanden, der er bis 1992 angehörte. Diese Kanzlei, die nicht zuletzt aufgrund der Reputation des Klägers zu 1 auch international einen guten Ruf genoß, führte zunächst in der Kanzleibezeichnung die Namen sämtlicher Sozien beginnend mit "Vossius", dem Nachnamen des Klägers zu 1. 1986 verständigten sich die Sozien darauf, künftig nur noch die Bezeichnung "Vossius & Partner" zu führen. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde schon zu diesem Zeitpunkt vereinbart, daß die verbleibenden Sozien beim Ausscheiden des Klägers zu 1 berechtigt sein sollten, seinen Namen auch weiterhin in der Kanzleibezeichnung zu verwenden.
Am 1. März 1989 schlossen der Kläger zu 1 und die Beklagten zu 1 bis 6 einen Sozietätsvertrag, der auch eine Regelung über die Kanzleibezeichnung enthält. Dabei lag auf beiden Seiten die Vorstellung zugrunde, der Kläger zu 1 werde nach seinem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht mehr als Patentanwalt tätig sein. In § 1 Abs. 2 dieses Vertrages heißt es:
Die Sozietät führt folgenden Briefkopf: Vossius & Partner Patentanwälte. European Patent Attorneys. Die Sozien werden in der Reihenfolge dieses Vertragsrubrums ... untereinander aufgeführt. Neu aufgenommene Sozien setzen die Reihe fort. Der Sozius zu 1 [Kläger zu 1] gibt sein Einverständnis zur Weiterführung seines Namens im Briefkopf auch nach seinem Ausscheiden.
Ende 1989 kündigte der Kläger zu 1 den Sozietätsvertrag zum 30. Juni 1990. Durch Vertrag vom 29. Juni 1990 einigten sich die Sozien jedoch auf ein Ausscheiden des Klägers zu 1 zum 30. Juni 1992 und trafen eine Vereinbarung darüber, daß danach dem Namen des Klägers zu 1 in der Namensleiste ein Hinweis auf sein Ausscheiden aus der Sozietät beigefügt werden sollte. Nach dem Ausscheiden des Klägers zu 1 verwenden die Beklagten für ihre inzwischen von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft umgewandelte Sozietät weiterhin die - vom Kläger zu 1 im Registerverfahren ohne Erfolg (vgl. BayObLG NJW 1998, 1158) angegriffene - Kanzleibezeichnung VOSSIUS & PARTNER PATENTANWÄLTE à EUROPEAN PATENT ATTORNEYS.
Entgegen seiner ursprünglichen Absicht entschloß sich der Kläger zu 1, nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät der Beklagten auch weiterhin als Patentanwalt tätig zu bleiben, und zwar in Sozietät mit seinem Sohn und dessen Ehefrau, den Klägern zu 2 und zu 3, die als Rechtsanwälte zugelassen sind. Diese Sozietät, zu der inzwischen noch zwei Patentanwälte gestoßen sind, führt die Bezeichnung DR. VOLKER VOSSIUS PATENTANWALTSKANZLEI à RECHTSANWALTSKANZLEI.
Der Kläger zu 1, der der Ansicht ist, die von ihm gegenüber den Beklagten zu 1 bis 6 ausgesprochene Gestattung, seinen Namen als Kanzleibezeichnung weiterzuführen, sei ohnehin unwirksam, widerrief im April 1998 gegenüber den Beklagten "jede etwa noch bestehende Gestattung zur Führung meines Namens". Im Februar 1999 kündigte er "jede etwa (noch) bestehende Gestattungsvereinbarung zur Führung des Namens 'Vossius'".
Die Kläger haben geltend gemacht, die Verwendung des Namens "Vossius" in der Sozietätsbezeichnung der Beklagten sei irreführend, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, der Kläger zu 1 sei nach wie vor in der Kanzlei der Beklagten tätig. Die Gestattung verstoße daher gegen ein gesetzliches Verbot und sei unwirksam. Jedenfalls könne ein Recht zur Weiterverwendung des Namens nicht zeitlich unbeschränkt gelten. Zumindest sei der Kläger zu 1, dem nach Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit die Verwendung seines Namens durch einen Wettbewerber nicht zuzumuten sei, berechtigt, die Vereinbarung vom 1. März 1989 zu kündigen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß es immer noch zu Irrläufern komme, wobei insbesondere für die Kläger bestimmte Post den Beklagten zugestellt werde, daß die Beklagten den Namen "Vossius" auch abgesehen von der Verwendung in der Kanzleibezeichnung in irreführender Weise benutzt hätten und daß sie den Versuch unternommen hätten, die Bezeichnung "Vossius & Partner" als Dienstleistungsmarke für sich schützen zu lassen. Zumindest sei den Beklagten zu untersagen, den Namen "Vossius" als Bestandteil des Namens der Partnerschaftsgesellschaft zu verwenden.
Die Kläger haben beantragt, es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, 1.
eine Kanzleibezeichnung unter Verwendung des Namens "Vossius" zu führen (hilfsweise: nach Ablauf einer angemessenen Auslauffrist), 2.
hilfsweise: eine Partnerschaft unter dem Namen "Vossius & Partner Patentanwälte" zu betreiben.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die zwischen dem Kläger zu 1 und den Beklagten zu 1 bis 6 getroffene Vereinbarung vom 1. März 1989 wirksam gewesen und nicht durch Kündigung beendigt worden sei. Die Beklagten seien auch berechtigt gewesen, die mit dem Kläger zu 1 vereinbarte Sozietätsbezeichnung als Namen der Partnerschaftsgesellschaft zu verwenden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht - teilweise unter Verweisung auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils - ausgeführt:
Die Vereinbarung vom 1. März 1989 habe dazu gedient, der gemeinsamen Kanzlei - der Übung in anderen Ländern folgend - einen firmenähnlichen Namen zu geben. Dabei hätten die übrigen Sozien mit Blick auf den besonderen Werbewert des Namens des Klägers zu 1 unter der Bedingung auf die Nennung ihres Namens verzichtet, daß die Kanzleibezeichnung auch nach dem Ausscheiden des damals fast 62-jährigen Klägers zu 1 habe weiterverwendet werden können. Zwar könne eine solche Vereinbarung unwirksam sein, wenn die Gestattung der Namensbenutzung zur Täuschung im Geschäftsverkehr führe. Eine Irreführung des Verkehrs sei indessen nicht zu erwarten, weil der Verkehr aus der Verwendung eines Namens in der Kanzleibezeichnung nicht darauf schließe, daß der Namensträger (noch) in der Kanzlei tätig sei. Über die Sozien einer Kanzlei informiere sich der Verkehr vielmehr anhand der Angaben in der Namensleiste. Auch die Bestimmungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes dienten dazu, es zu ermöglichen, daß die unter Verwendung des Namens eines Partners gebildete Firma nach dessen Ausscheiden fortgeführt werden könne.
Der Kläger zu 1 habe die Vereinbarung vom 1. März 1989 auch nicht wirksam gekündigt. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung habe der Vertrag nicht vorgesehen und könne ihm auch nicht durch Auslegung entnommen werden. Hinreichende Gründe für eine außerordentliche Kündigung seien nicht gegeben. Sie ließen sich weder dem Umstand entnehmen, daß der Kläger zu 1 seine Patentanwaltstätigkeit nach Ausscheiden aus der Sozietät der Beklagten wider Erwarten fortgesetzt habe, noch daraus herleiten, daß es wegen der Ähnlichkeit der Kanzleibezeichnungen gelegentlich zu Verwechslungen komme. Die zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, die zwischen den Parteien um die Verwendung des Namens "Vossius" geführt worden seien, bildeten ebenfalls keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Die Zustimmung des Klägers zu 1 zu einer solchen Weiterverwendung der Kanzleibezeichnung nach Umwandlung in eine Partnerschaftsgesellschaft sei dem Vertrag vom 1. März 1989 entweder unmittelbar oder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Den Klägern stehen gegenüber den Beklagten weder namensnoch wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu. Auch gegen die Verwendung der Kanzleibezeichnung "Vossius & Partner" für die inzwischen eingetragene Partnerschaftsgesellschaft wenden sich die Kläger ohne Erfolg.
1. Den Klägern als Trägern des Namens "Vossius" steht gegen die Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 12 Satz 2 BGB zu, weil den Beklagten die Verwendung dieses Namens vom Kläger zu 1 wirksam gestattet worden ist und die ausgesprochenen Kündigungen nicht zu einer Beendigung der Gestattung geführt haben.
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht der Vereinbarung vom 1. März 1989 die Berechtigung der Beklagten entnommen hat, die Kanzleibezeichnung "Vossius & Partner" ohne zeitliche Begrenzung zu verwenden.
Das Berufungsgericht hat betont, in der Vereinbarung über die Kanzleibezeichnung "Vossius & Partner" komme das Bemühen des Klägers zu 1 und seiner damaligen Sozien zum Ausdruck, der Sozietät einen firmenähnlichen Namen zu geben, der nicht bei jedem Ausscheiden eines Partners und bei jedem Eintritt weiterer Sozien geändert werden mußte. Der Verzicht der anderen Sozien auf die Nennung ihres Namens sei jedoch nur unter der Bedingung möglich gewesen, daß die Sozietät auch nach dem Ausscheiden des Klägers zu 1 zur Führung dieser Kanzleibezeichnung berechtigt blieb. Die Revision zeigt weder Verfahrensfehler noch Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auf, die diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Vertragsauslegung als rechtsfehlerhaft erscheinen ließen.
aa) Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht zunächst der klare Wortlaut der Vereinbarung vom 1. März 1989: Danach hat sich der Kläger zu 1 mit der "Weiterführung seines Namens im Briefkopf auch nach seinem Ausscheiden" einverstanden erklärt. Hätten die Parteien für die Weiterverwendung des Namens "Vossius" bestimmte Voraussetzungen aufstellen oder eine zeitliche Grenze setzen wollen, hätte es nahegelegen, solche Einschränkungen in die Vereinbarung aufzunehmen.
bb) Zutreffend ist allerdings, daß zum Zeitpunkt der ursprünglichen Abrede im Jahre 1986 und auch noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozietätsvertrags im Jahre 1989 zumindest unter Rechtsanwälten die weitverbreitete - auch standesrechtlich verfestigte - Übung bestand, in der Kurzbezeichnung einer Kanzlei in der Regel nur aktive oder gerade erst ausgeschiedene Partner aufzuführen und einen ausgeschiedenen Partner spätestens nach einigen Jahren sowohl aus der Kurzbezeichnung als auch aus der Namensleiste zu streichen (vgl. § 71 der Standesrichtlinien für Rechtsanwälte vom 21.6.1973; vgl. dazu eingehend EGH Schleswig-Holstein AnwBl 1991, 212, 213). Dagegen wurde ein Anwalt, der aus einer Kanzlei ausgeschieden war, um seine anwaltliche Tätigkeit in einer anderen Kanzlei fortzusetzen, im allgemeinen auf dem Briefkopf und dem Kanzleischild nicht mehr genannt (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 219/94, GRUR 1997, 925, 927 = WRP 1997, 1064 - Ausgeschiedener Sozius). Unter Rechtsanwälten wurde es teilweise sogar als berufswidrige Werbung der verbliebenen Sozien angesehen, wenn sie einen ausgeschiedenen, aber noch anderweitig tätigen Anwalt weiterhin auf dem Briefkopf nannten (so EGH Schleswig-Holstein AnwBl 1991, 212 mit krit. Anm. Görl).
Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich aus dieser Übung auch im W ege einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht der Schluß ziehen, der Kläger zu 1 und seine damaligen Sozien hätten 1986 und 1989 ebenfalls nur eine zeitlich begrenzte Regelung treffen wollen. Der Umstand, daß die Sozien damals vereinbarten, die künftige Kanzleibezeichnung solle nur noch aus einem Namen mit dem Zusatz "& Partner" bestehen, weist vielmehr - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - eindeutig darauf hin, daß es dem Kläger zu 1 und seinen Sozien damals darum ging, der Kanzlei statt der eingeführten, bei jedem Wechsel in der Sozietät zu ändernden Bezeichnung einen dauerhaft zu verwendenden, firmenähnlichen Namen zu geben. Dabei mag es eine Rolle gespielt haben, daß bei Patentanwaltskanzleien, die einen hohen Anteil ausländischer Mandanten aufweisen, noch früher als bei Rechtsanwaltskanzleien die vom Berufungsgericht festgestellte Tendenz aufgetreten ist, im Verkehr - der Übung im Ausland folgend - unter einer griffigen Kurzbezeichnung aufzutreten. Unter diesen Umständen hätte es ferngelegen, sich auf den Namen "Vossius" festzulegen, wenn dieser Name alsbald bei oder einige Jahre nach dem Ausscheiden des - damals fast 62jährigen - Klägers zu 1 hätte aufgegeben werden müssen. Wären die Vertragsparteien davon ausgegangen, daß der Name "Vossius" nach dem Ausscheiden des Klägers zu 1 nicht mehr oder nur noch für eine Übergangszeit hätte verwendet werden dürfen, hätte es vielmehr nahegelegen, wie bisher alle oder jedenfalls mehrere Namen von Partnern in die Kanzleibezeichnung aufzunehmen, um auch im Falle des Ausscheidens des Klägers zu 1 und der Streichung seines Namen noch den (zutreffenden) Eindruck der Kontinuität vermitteln zu können. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, daß für die anderen Sozien kein vernünftiger Anlaß bestanden hätte, auf die Nennung ihres Namens in der Kanzleibezeichnung zu verzichten, wenn nicht gewährleistet gewesen wäre, daß der Name "Vossius" auch nach dem Ausscheiden des Klägers zu 1 weiterverwendet werden durfte.
cc) Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht der Vereinbarung vom 1. März 1989 eine Gestattung zur Weiterverwendung des Namens "Vossius" auch für den Fall entnommen hat, daß der Kläger zu 1 - entgegen seiner ursprünglichen Absicht - nach dem Ausscheiden weiterhin als Patentanwalt tätig sein würde. Wie dargelegt, spricht schon der Wortlaut der Vereinbarung vom 1. März 1989 gegen eine derartige auflösende Bedingung. Es liegt auch fern, daß sich die damaligen Sozien des Klägers zu 1 auf eine Regelung eingelassen hätten, mit der sie auf die Nennung des eigenen Namens in der Kanzleibezeichnung verzichteten, die im Gegenzug gewährte Gestattung, die neugewählte Bezeichnung "Vossius & Partner" auf Dauer verwenden zu dürfen, dagegen von einem bestimmten Verhalten des Klägers zu 1 abhängig gewesen wäre.
dd) Die Revision steht schließlich auf dem Standpunkt, der Umstand, daß die Weiterverwendung der Kanzleibezeichnung für die Beklagten unentgeltlich sein sollte, zwinge zu einer restriktiven Auslegung der Gestattung in dem Sinne, daß sie allenfalls für eine Übergangszeit Geltung beanspruchen könne. Auch dem kann nicht beigetreten werden. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, daß sich der Seniorpartner einer Anwaltskanzlei die Weiterverwendung des eigenen Namens nach seinem Ausscheiden üblicherweise von den Sozien bezahlen läßt. Im übrigen läßt sich der getroffenen Vereinbarung auch bei restriktiver Auslegung eine zeitliche Beschränkung der Gestattung nicht entnehmen.
b) Entgegen der Annahme der Revision ist die Vereinbarung vom 1. März 1989 nicht insoweit unwirksam, als den Beklagten zu 1 bis 6 dort gestattet worden ist, den Namen "Vossius" als Kanzleibezeichnung zu verwenden.
aa) Allerdings können Vereinbarungen, durch die der Namensträger einem Dritten die Benutzung des fremden Namens gestattet, wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB i.V. mit § 3 UWG unwirksam sein, wenn sie zu einer Täuschung der Allgemeinheit und einer Verwirrung des Verkehrs führen (BGHZ 1, 241, 246 - Piek Fein; 10, 196, 202 - DUN-Europa; 44, 372, 376 - Meßmer-Tee II; BGH, Urt. v. 17.9.1969 - I ZR 131/67, GRUR 1970, 528, 531 - Migrol; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 183 f.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 27 Rdn. 12; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 30 MarkenG Rdn. 51 f.; MünchKomm.BGB/Schwerdtner, 4. Aufl., § 12 Rdn. 136). Hierbei ist jedoch der Vorrang des (individuellen) kennzeichen- und namensrechtlichen Sonderrechtsschutzes vor dem (kollektiven) Schutz vor Irreführung zu beachten (vgl. Ingerl/ Rohnke aaO § 27 Rdn. 12; Fezer aaO § 30 MarkenG Rdn. 51; Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl., § 3 Rdn. 261 ff.; Großkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 637 ff.; Piper in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 3 Rdn. 222 u. 367). Denn mit der Benutzung eines fremden Namens oder Kennzeichens sind fast notgedrungen Verwechslungen verbunden, die im Falle der unbefugten Benutzung wegen der Gefahr einer Verwechslung oder Zuordnungsverwirrung zu namens- oder kennzeichenrechtlichen Ansprüchen führen. Soweit der Namensträger einem Dritten den Namensgebrauch gestattet oder der Inhaber eines geschäftlichen Kennzeichens eine Lizenz erteilt, ist die damit stets verbundene Verunsicherung über die Zuordnung des Namens oder der Kennzeichnung zu einer bestimmten Person oder einem bestimmten Geschäftsbetrieb als Folge der Gestattung oder Lizenz hinzunehmen. Reichte diese Erschwerung der Zuordnung bereits aus, um eine Irreführung nach § 3 UWG zu bejahen, würde die Möglichkeit der schuldrechtlichen Gestattung des Namensgebrauchs ebenso wie die Lizenzierung von Kennzeichenrechten generell in Frage gestellt. Die Rechtsprechung verlangt daher für ein Eingreifen des kollektivrechtlichen Schutzes des § 3 UWG, daß das Allgemeininteresse durch täuschende Angaben über geschäftliche Verhältnisse verletzt sein muß (BGH, Urt. v. 7.7.1965 - Ib ZR 9/64, GRUR 1966, 267, 270 - White Horse; GRUR 1970, 528, 531 - Migrol; Urt. v. 19.10.1989 - I ZR 22/88, GRUR 1990, 68, 69 = WRP 1990, 274 - VOGUE-Ski; Piper in Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 367 f.). Diese Voraussetzung ist erst dann gegeben, wenn der Verkehr mit der fraglichen Angabe eine bestimmte Gütevorstellung verbindet und in dieser Erwartung getäuscht wird.
bb) Bei Beachtung dieser Grundsätze liegt im Streitfall keine Irreführung nach § 3 UWG vor. Zwar verbinden die angesprochenen Verkehrskreise mit dem Namen "Vossius" besondere Gütevorstellungen, die jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht enttäuscht werden, wenn sich die potentiellen Mandanten an die Kanzlei der Beklagten wenden. Denn das mit dem Namen "Vossius" verbundene Ansehen geht auf die Zeit der gemeinsamen Berufsausübung zurück. Kommt es einem potentiellen Mandanten gerade darauf an, von dem Kläger zu 1 vertreten zu werden, wird er im übrigen durch einen Hinweis in der Namensleiste darüber in Kenntnis gesetzt, daß dieser seit 1992 in einer anderen Kanzlei tätig ist (vgl. BGH GRUR 1997, 925 - Ausgeschiedener Sozius). Daß es - worauf die Revision unter Hinweis auf den entsprechenden Vortrag der Kläger abstellt - bis zuletzt zahlreiche Verwechslungsfälle gegeben hat, kann als richtig unterstellt werden, weil dies eine Irreführung i.S. von § 3 UWG nicht zu begründen vermag. Denn mit diesen Verwechslungen hat sich lediglich die Zuordnungsverwirrung realisiert, die allein Folge der vom Kläger zu 1 ausgesprochenen Gestattung ist.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß das Berufsrecht für Rechtsanwälte inzwischen die Möglichkeit regelt, daß der Name eines ausgeschiedenen Partners auf Dauer in der Kurzbezeichnung der Kanzlei geführt wird (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 4 BORA). Damit setzt das Berufsrecht für Rechtsanwälte eine vom ausgeschiedenen Partner erklärte Gestattung, wie sie im Streitfall in Rede steht, als wirksam voraus.
c) Die vom Kläger zu 1 ausgesprochenen Kündigungen haben nicht zu einer Beendigung der an sich auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Gestattung geführt.
Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (st. Rspr.; zuletzt BGHZ 147, 178, 190 - Lepo Sumera, m.w.N.; vgl. nunmehr auch § 314 Abs. 1 BGB n.F.). Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die von den Klägern vorgetragenen Umstände eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht rechtfertigen.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit Blick auf den seltenen Namen Vossius sei von vornherein abzusehen gewesen, daß es zu Verwechslungen kommen werde. Diese (naheliegende) Annahme steht - entgegen der Ansicht der Revision - nur in einem scheinbaren Widerspruch zu der Feststellung, der Kläger zu 1 und seine damaligen Sozien seien bei Abschluß der Vereinbarung vom 1. März 1989 davon ausgegangen, daß der Kläger zu 1 nur durch Eintritt in den Ruhestand oder durch Tod aus der Sozietät ausscheiden werde; eine Gefahr von Verwechslungen werde sich daher nicht ergeben. Denn die Vertragspartner haben die Gefahr von Verwechslungen nur deswegen für ausgeschlossen erachtet, weil sie nicht damit gerechnet haben, daß der Kläger zu 1 nach dem Ausscheiden aus der Sozietät seine berufliche Tätigkeit als Patentanwalt fortsetzen werde. Das Berufungsgericht hat hieran die Annahme geknüpft, die Änderung der Umstände falle allein in die Sphäre des Klägers zu 1 und rechtfertige daher keine Kündigung aus wichtigem Grund. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es wäre nicht einzusehen, wenn die Änderung der Lebensplanung des Klägers zu 1 dazu führen würde, daß die Beklagten, die seit vielen Jahren als "Vossius & Partner" firmieren, eine neue, keinerlei Kontinuität signalisierende Kanzleibezeichnung wählen und den Versuch unternehmen müßten, den vorhandenen Goodwill mit erheblichem Aufwand auf eine neue Bezeichnung überzuleiten.
bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich dagegen, daß das Berufungsgericht zwei Fälle nicht als Kündigungsgrund hat ausreichen lassen, in denen es versehentlich zur Übernahme von für den Kläger zu 1 bestimmten Mandaten durch die Beklagten gekommen ist.
Allerdings kann - dies ist der Revision einzuräumen - den Klägern nicht entgegengehalten werden, der erste Fall müsse unberücksichtigt bleiben, weil er nicht innerhalb angemessener Zeit zum Gegenstand einer Kündigung gemacht worden sei. Denn bei der Beurteilung der aufgrund des zweiten Falles ausgesprochenen Kündigung sind für die Frage, ob dem Kläger zu 1 die weitere Erfüllung des Vertrages zuzumuten ist, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierzu zählen auch frühere Verstöße, die nicht zum Anlaß einer eigenen Kündigung genommen worden sind.
Doch im Hinblick auf die Vielzahl von Vorgängen reichen auch zwei Fälle versehentlicher Mandatsübernahme nicht aus, um eine fristlose Kündigung der Gestattung zu rechtfertigen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Bearbeitung eines für den Kläger zu 1 bestimmten Mandats durch die Beklagten bei der Fülle der eingehenden Korrespondenz und bei der Vielzahl der Fälle, in denen eine Zuordnung zu der einen oder der anderen Kanzlei nicht völlig eindeutig ist, keine übermäßig schwere Verfehlung darstellt. In derartigen Fehlern der Zuordnung realisiert sich das Risiko, das sich daraus ergibt, daß nach dem Ausscheiden des Klägers zu 1 aus der Sozietät der Beklagten die alte wie die neue Sozietät unter seinem Namen auftritt. Auch in dem Fall, den der Kläger zu 1 zum Anlaß seiner Kündigung gemacht hat, handelte es sich nicht um einen eindeutigen Irrläufer. Vielmehr war das fragliche Mandantenschreiben an die Kanzlei "Vossius & Partner" in der S.-straße, also an die Kanzleiadresse der Beklagten, gerichtet. Lediglich der Anrede ("Dear Dr. Vossius") war zu entnehmen, daß möglicherweise nicht die Kanzlei der Beklagten, sondern der Kläger zu 1 mandatiert werden sollte.
2.
Wie sich aus den Ausführungen oben unter II.1.b)bb) ergibt, kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht auf § 3 UWG gestützt werden.
3.
Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht den Hilfsantrag für unbegründet erachtet, mit dem sich die Kläger gegen die Verwendung der Kanzleibezeichnung "Vossius & Partner" für die inzwischen eingetragene Partnerschaftsgesellschaft gewandt haben (§ 12 BGB, § 2 Abs. 2 PartGG i.V. mit § 37 Abs. 2 HGB).
a) Der Kläger zu 1 war bereits an dem registerrechtlichen Verfahren beteiligt, das durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. November 1997 (NJW 1998, 1158) zugunsten der Beklagten abgeschlossen worden ist. Ob er deswegen gehindert ist, (formell) namensrechtliche Ansprüche geltend zu machen, bedarf keiner Entscheidung. Denn das registerrechtliche Verfahren ist auch aus der Sicht des Senats richtig entschieden worden.
b) Auf formell namensrechtliche Ansprüche nach § 2 Abs. 2 PartGG, § 37 Abs. 2 HGB können die Kläger ihr Unterlassungsbegehren nicht stützen.
Nach § 2 Abs. 2 Halbs. 1 PartGG i.V. mit § 24 Abs. 2 HGB bedarf es beim Ausscheiden eines namengebenden Partners zur Fortführung des Namens der Partnerschaft der ausdrücklichen Einwilligung des ausscheidenden Namengebers. Ergänzend bestimmt § 2 Abs. 2 Halbs. 2 PartGG, daß § 24 Abs. 2 HGB auch für den Fall der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft gilt. Von dieser gesetzlichen Regelung wird allerdings der hier vorliegende Fall nicht unmittelbar erfaßt, in dem der ausscheidende Sozius als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft der Weiterverwendung seines Namens im Sozietätsnamen zugestimmt hat und sich erst anläßlich einer späteren Umwandlung in eine Partnerschaft die Frage stellt, ob die erteilte Einwilligung auch für die Weiterverwendung des Sozietätsnamens als Namen der Partnerschaft gilt. Aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung wird hingegen deutlich, daß die in § 2 PartGG getroffene Bestimmung gerade auch für diesen Fall gelten soll (so auch BayObLG NJW 1998, 1158; Meilicke in Meilicke/Grafv. Westphalen/Hoffmann/Lenz, PartGG, § 2 Rdn. 35; Michalski/Römermann, PartGG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 43; Sommer, NJW 1998, 3549 f.).
Wie das Bayerische Oberste Landesgericht in der im Registerverfahren ergangenen Entscheidung im einzelnen dargelegt hat (NJW 1998, 1158), sollte Freiberuflern mit der Partnerschaft eine angemessene Rechtsform zur Verfügung gestellt werden. Dabei sollte es den bislang in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Freiberuflern ermöglicht werden, den im Namen enthaltenen Wert auf die Partnerschaft zu übertragen. Der Umwandlung einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Sozietät in eine Partnerschaft sollten keine namensrechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen (vgl. Meilicke in Meilicke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz aaO § 2 Rdn. 35; Michalski/Römermann aaO § 2 Rdn. 43; Sommer, NJW 1998, 3549). Dabei waren namentlich die Fälle ins Auge gefaßt, in denen der namengebende Sozius bereits in der Vergangenheit aus der Sozietät als einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden war, der Weiterverwendung seines Namens aber zugestimmt hatte. Dies kommt in der Begründung des Regierungsentwurfs klar zum Ausdruck, wenn es dort heißt, die Fortführungsbefugnis solle entsprechend § 24 Abs. 2 HGB grundsätzlich auch für den in der Bezeichnung der Gesellschaft enthaltenen Namen des schon vor dem Rechtsformwechsel ausgeschiedenen Gesellschafters einer GbR gelten (BR-Drucks. 516/93, S. 27). Von einer Fortführungsbefugnis ist daher auszugehen, wenn die gegebene Einwilligung nichts anderes ergibt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der namengebende Sozius bei der Erteilung der Einwilligung von den Plänen für ein Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Kenntnis hatte oder nicht (offengeblieben in BayObLG NJW 1998, 1158, 1159).
Im Streitfall hat der Kläger zu 1 seine Einwilligung uneingeschränkt erteilt. Damit scheidet ein Anspruch der Kläger nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V. mit § 37 Abs. 2 HGB aus.
c) Den Klägern stehen gegenüber den Beklagten wegen der Fortführung des Sozietätsnamens als Namen der Partnerschaft auch keine Ansprüche aus materiellem Namensrecht zu (§ 12 BGB). Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß sich der Vereinbarung vom 1. März 1989 eine Einwilligung in die Weiterverwendung des Namens entnehmen läßt, und zwar zumindest im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, mit der Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelung geschlossen werden können (BGH, Urt. v. 13.1.1959 - I ZR 47/58, GRUR 1959, 384, 387 - Postkalender; Urt. v. 24.11.1998 - X ZR 21/97, GRUR 1999, 566 f. = WRP 1999, 323 - Deckelfaß; Urt. v. 17.12.1998 - I ZR 37/96, GRUR 1999, 579,
- Hunger und Durst). Diese Beurteilung, gegen die die Revision keine Rügen erhebt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
III. Die Revision der Kläger ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
BGH:
Urteil v. 28.02.2002
Az: I ZR 195/99
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